200 24 8 ALV JAP/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Verfügung vom 14. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier ALK [act. II] 35 pag. 54 f.) und stellte am 1. Oktober 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 39 pag. 63-66). In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung und meldete sich, nachdem er eine Vollzeitarbeitsstelle als … der selbst gegründeten C.________ AG (seit 26. Juli 2023: C.________ AG in Liquidation [SHAB-Publikation vom 2. August 2023]) angetreten hatte (Akten des AVA, Dossier ALK [act. IIA] 20 pag. 59, 59 pag. 179-183), per 17. Mai 2020 beim RAV ab (act. IIA 28 pag. 86; Akten des Versicherten [act. I] 6/1; vgl. auch act. II 6 pag. 14). Am 3. Juli 2023 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung beim RAV an (act. IIA 63 pag. 191 f.) und stellte am 5. Juli 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 (act. IIA 57 pag. 174-177). Mit Verfügung vom 18. August 2023 (act. IIA 42 pag. 124-128) lehnte das AVA (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von 3. bis 25. Juli 2023 mit der Begründung ab, die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten als … der C.________ AG in Liquidation gelte erst mit der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft am 26. Juli 2023 als definitiv beendet. Gleichzeitig forderte es die von 1. bis 17. Mai 2020 zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3'116.80 zurück, da aus den Unterlagen hervorgehe, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 1. Mai 2020 begonnen habe und für den Monat Mai 2020 der volle Lohn ausgerichtet worden sei, womit dieses Einkommen bis zur Abmeldung am 17. Mai 2020 als Zwischenverdienst anzurechnen sei. Daran hielt das AVA (Rechtsdienst) auf Einsprache hin (act. IIA 28 pag. 75-78) mit Entscheid vom 14. November 2023 (act. IIA 20 pag. 59-64) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Beschwerde mit folgenden Anträgen: «1. Der Einspracheentscheid vom 14. November 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2023 bis 25. Juli 2023 zu gewähren. 3. Die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen in der Höhe von CHF 3'116.90 sei nicht rechtmässig. 4. Eventualiter sei der Rückforderungsanspruch für den Monat Mai 2020 bereits verwirkt. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –» Mit undatierter Beschwerdeantwort (Eingang am 5. Februar 2024) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 4 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. November 2023 (act. IIA 20 pag. 59-64). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von 3. bis 25. Juli 2023 sowie andererseits die Rückerstattung von in der Kontrollperiode Mai 2020 bezogener Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 3'116.80. 1.3. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 5 Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). 2.3 Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. Amtet ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat oder als Gesellschafter einer GmbH, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben, so dass sich weitere Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten in der Unternehmung erübrigen. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203, 123 V 234 E. 7a S. 237, 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2022 S. 435 E. 3.2, 2018 S. 102 E. 3.2 und S. 103 E. 5.1). Hinsichtlich der Beendigung der Organstellung von Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften ist nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 E. 5b S. 137; ARV 2018 S. 174 E. 6.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 6 2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). 3. 3.1 Gemäss Kader-Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG vom 18. Mai 2020 (act. IIA 64 pag. 193-197) war der erstere ab Vertragsunterzeichnung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als … der letzteren angestellt. Er figurierte zudem von Anfang an als … des … dieser Gesellschaft mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister (vgl. SHAB-Publikation vom 24. Februar 2020; act. IIA 52 pag. 156 f.) und fungierte bei der Vertragsunterzeichnung denn auch in Personalunion. Mit Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 26. Juli 2023 wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab 26. Juli 2023 der Konkurs eröffnet (vgl. SHAB-Publikation vom 2. August 2023; act. IIA 52 pag. 156
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 7 f.). Die Überschuldungsanzeige (vgl. dazu Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; Art. 191 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) erfolgte am 30. Juni 2023 (act. IIA 58 pag. 178 [= act. I 3]) und das Arbeitsverhältnis wurde gemäss Arbeitgeberbescheinigung per dato aufgelöst (act. IIA 60 pag. 184 Ziff. 2 und 10). Die Konkursverwaltung trat nicht in den Arbeitsvertrag ein und erklärte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2023 (act. IIA 43 pag. 129 f.), das Arbeitsverhältnis sei mit der Konkurseröffnung nicht mehr gültig. 3.2 Dem Beschwerdeführer kam schon allein aufgrund seiner formellen Organstellung als Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. E. 3.1 hiervor) nach konstanter Rechtsprechung und Lehre ohne weiteres von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Eigenschaft zu (vgl. E. 2.3 f. vorne; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 269; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2405 N. 465; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B18 [vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Dass er diese arbeitgeberähnliche Stellung bereits vor der Konkurseröffnung definitiv aufgegeben hätte, ist nicht ausgewiesen. Allein der geltend gemachte Umstand, dass die Bankkonten am 1. Juli 2023 «auf minus CHF 30'000.00 und sämtliche Kreditkarten gesperrt» gewesen sein sollen (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 4), genügt hierfür nicht, denn eine Überschuldung des Betriebes per se ist nicht geeignet, ein definitives Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person zu belegen (vgl. AVIG-Praxis ALE B26). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor der Konkurseröffnung seine geschäftsleitende Funktion bzw. das Verwaltungsratsmandat tatsächlich niedergelegt hätte, er macht vielmehr geltend, dass er auch nach der Insolvenzerklärung dem Konkursamt habe zur Verfügung stehen müssen (act. IIA 28 pag. 77 Ziff. III Ziff. 4; Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 4). Grundsätzlich wird jedoch erst mit der Löschung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Gesellschaft ausgetreten ist bzw. die arbeitgeberähnliche Stellung end-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 8 gültig aufgegeben hat (AVIG-Praxis ALE B28). Durch das Beibehalten der besagten Funktionen war es dem Beschwerdeführer denn auch faktisch weiterhin möglich, Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen. Ebenso wenig vermag er aus der Verzögerung der Konkurseröffnung im Zusammenhang mit der offenbar bereits am 12. Juli 2023 getätigten Überschuldungsanzeige etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (act. IIA 28 pag. 77 Ziff. III Ziff. 4; Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 4), zumal er mangels fristgerechten Verbesserung selbst dafür einzustehen hat, dass diese Insolvenzerklärung seitens des Regionalgerichts … als nicht erfolgt taxiert wurde (act. IIA 53 f. pag. 158 f. [= act. I 4). 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner ihm für die Zeit vor der Konkurseröffnung per 26. Juli 2023 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung absprach. Zu prüfen bleibt die Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung aus der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. 4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen ausser in den Fällen nach den Art. 55 und 59cbis Abs. 4 nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer meldete sich per 17. Mai 2020 beim RAV ab (act. IIA 28 pag. 86; act. I 6/1; vgl. auch act. II 6 pag. 14). Gestützt auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 9 Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2020 mit Arbeitsbeginn am selben Datum (act. II 5 pag. 8-12 [= act. IIA 64 pag. 193-197]) sowie die Angaben des Beschwerdeführers (act. IIA 28 pag. 86 [= act. I 6/1]) rechnete die Arbeitslosenkasse für die Zeit vom 1. bis 17. Mai 2020 elf kontrollierte Tage ab und zahlte das entsprechende Taggeld an den Beschwerdeführer aus (act. II 2 pag. 4, 7 pag. 15). Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Beschwerdeführer ein Exemplar des Arbeitsvertrags vom 18. Mai 2020 auf, in welchem ein Arbeitsbeginn bereits am 1. Mai 2020 vereinbart war (act. IIA 59 pag. 179-183). Der Beschwerdeführer hält aber weiterhin daran fest, dass er das Arbeitsverhältnis effektiv erst am Montag, 18. Mai 2020, angetreten habe (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 6). 4.3 Ausweislich der Akten (act. II 8 pag. 16) war der Beschwerdeführer mit einer 100%igen Präsenzzeit die ersten vier Arbeitstage im Mai 2020 im Rahmen einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) beim Verein D.________ im Einsatz. Er konnte folglich in dieser Zeit wohl nicht gleichzeitig einer vollschichtigen Beschäftigung als … nachgehen; denkbar ist höchstens, dass er zu Randzeiten für die C.________ AG tätig war, zumal arbeitsvertraglich keine täglichen Blockzeiten und als Arbeitsort hauptsächlich Home-Office vereinbart waren. Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) arbeitete er jedenfalls in der restlichen Zeit bis 17. Mai 2020 nicht nur strategisch als … (… und ausserordentliche … vom … [act. I 6/2, 7]), sondern auch operativ als …. Denn für den Monat Mai 2020 wurde der Nettolohn nicht etwa pro rata temporis, sondern gemäss Lohnabrechnung vom 25. Mai 2020 (act. IIA 1 pag. 3) ungeschmälert entsprechend dem …-Arbeitsvertrag ausgerichtet. Mithin handelte es sich bei der gemäss Kontoauszug vom 12. September 2023 (act. IIA 28 pag. 85) per 27. Mai 2020 (Valuta) erfolgten Zahlung im Umfang von Fr. 7'500.-- lediglich um eine Teilzahlung, was auch der Vermerk «Anteil Lohn Mai 2020» verdeutlicht. Vor diesem Hintergrund hätte von einem Zwischenverdienst ausgegangen werden müssen und in der Kontrollperiode Mai 2020 kein Taggeld ausgerichtet werden dürfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 10 4.4 Der Beschwerdegegner hatte erst im Rahmen der im Juli 2023 neu eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass dieser das Arbeitsverhältnis allenfalls bereits vor dem 18. Mai 2020 angetreten hatte. Damit liegt in Bezug auf die formlosen Taggeldabrechnungen der Kontrollperiode Mai 2020 (act. II 2 pag. 4, 7 pag. 15) ein prozessualer Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Die dreijährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde mit dem Erlass der Verfügung vom 18. August 2023 (act. IIA 42 pag. 124-128) ohne weiteres gewahrt. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, der Beschwerdegegner müsste sich aufgrund der Publikationswirkung des Handelsregisters (vgl. dazu etwa KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 268) die Kenntnisnahme des rückforderungsbegründenden Sachverhalts von Anfang an entgegenhalten lassen (act. IIA 28 pag. 78 Ziff. III Ziff. 7; Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 7), ist dies nicht stichhaltig, wies doch der Beschwerdegegner richtigerweise darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 3), dass aus den vom Beschwerdeführer referenzierten SHAB-Publikationen gar kein Anstellungsverhältnis ersichtlich war. Schliesslich wird die Rückforderung von Fr. 3'116.80 in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten (act. II 1 pag. 3, 14 pag. 24; act. IIA 28 pag. 84 [Fr. 3'176.80 ./. Fr. 60.00 Verpflegungskosten während der AMM]). Damit erweist sich die Beschwerde nicht nur in Bezug auf den Leistungsanspruch in der Zeit von 3. bis 25. Juli 2023 (vgl. E. 3.3 vorne), sondern auch hinsichtlich der Rückerstattung von in der Kontrollperiode Mai 2020 unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung als unbegründet. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, ALV/2024/8, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.