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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2024 200 2024 78

8 août 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,176 mots·~16 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024

Texte intégral

200 24 78 EL KOJ/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 2 Sachverhalt: A. Im April 2023 kam der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) eine Anmeldung des 1957 geborenen A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV zu (Antwortbeilage [AB] 33) samt Begleitschreiben des B.________ vom 19. April 2023 (AB 44) und Beilagen (AB 34 - 43). Mit Verfügung vom 15. August 2023 wies die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ab, wobei sie unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 129'378.-- per 31. Dezember 2022 von einem Vermögen von total Fr. 137'280.-- ausging (AB 45 S. 1). Die vom Leistungsansprecher gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 47 S. 1 ff.) wies die AKB mit Entscheid vom 3. Januar 2024 (AB 50) ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch das B.________ am 26. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu festzusetzen. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines höheren begründeten Rückgangs und eines höheren angemessenen Verzehrs bei der Berechnung des Verzichtsvermögens neu festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024 (AB 50), mit dem die für den Zeitraum ab 1. April 2023 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinende Verfügung vom 15. August 2023 (AB 45) bestätigt worden ist. Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), ist damit materiell der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von April bis Dezember 2023 Anfechtungsgegenstand. 1.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von April bis Dezember 2023 und dabei die Frage der Anrechnung von Verzichtsvermögen. Da der Anspruch auf Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 4 zungsleistungen, der ohne Anrechnung von Verzichtsvermögen gestützt auf die unbestrittenen Angaben und Belege des Beschwerdeführers (AB 33 ff.) für die Monate April bis Dezember 2023 resultierte, unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 5 c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dabei sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.4 Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100‘000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10‘000.-pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Diese Bestimmung ergänzt Art. 11a Abs. 2 ELG in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf (vgl. BBl 2016 7539). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 6 braucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 3. 3.1 Gemäss Rechtsprechung und seit 1. Januar 2021 auch Art. 11a Abs. 2 ELG liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2011, 9C_186/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2018, 9C_28/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber bei einer auf eine strafbare Handlung (z.B. Betrug) zurückzuführenden Vermögensverminderung vor; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 5.2 mit Hinweis). Vorausgesetzt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 6.5), nicht aber – entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (S. 2) – eine entsprechende Verurteilung (vgl. Entscheid des BGer vom 28. September 2023, 9C_493/ 2022, E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 7 3.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer umfangreiche Vermögenswerte (vgl. AB 36 S. 5, 42 S. 7 ff.) ins Ausland transferierte, nachdem ihm im Gegenzug eine noch höhere Summe (€ 200'000.-- aus einer Erbschaft) versprochen worden war (AB 49 S. 12). Das Vorgehen des Beschwerdeführers ist ohne weiteres als fahrlässig getätigte risikoreiche Investition im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. Gleichzeitig ist indessen zu berücksichtigen, dass er gemäss ausdrücklicher Feststellung der zuständigen Staatsanwaltschaft „Opfer eines Erbschaftsbetrugs und eines Liebesbetrugs bestens bekannten Musters“ wurde und die Staatsanwaltschaft die grundsätzlich gebotene Strafverfolgung wegen Betrugs einzig deshalb sistierte, weil die Täterschaft bzw. deren Aufenthalt unbekannt war (AB 49 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ging somit offensichtlich von einem Betrug aus. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist in Ermangelung eines die Strafverfolgung rechtskräftig abschliessenden Entscheids zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache vorfrageweise zu prüfen (vgl. Entscheide des BGer vom 29. März 2021, 9C_340/2020, E. 2.2 und vom 11. Dezember 2020, 9C_240/2020, E. 2.2). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 8 S. 264 mit Hinweisen). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2 S. 84 mit Hinweisen). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa, 126 IV 113 E. 3a S. 117). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Entscheid des BGer vom 24. April 2023, 6B_1083/2022, E. 1.1.1). 3.3.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist zwar von einem leichtfertigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Doch führt nach der Rechtsprechung selbst der Umstand, dass das Handeln einer geschädigten Person durch ein erhebliches Mass an Naivität oder augenfälligem Leichtsinn geprägt ist, für sich allein nicht notwendig zur Verneinung der Arglist und damit zur Straflosigkeit des Täters, zumal das Strafrecht auch unerfahrene und vertrauensselige Personen vor betrügerischen Machenschaften schützt. Die Rechtsprechung nimmt eine alleinige, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Verantwortung des Opfers daher nur in Ausnahmefällen an und schliesst Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer mithin nur in Extremfällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 9 dens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist (BGE 147 IV 73 E. 4.2 S. 84 mit Hinweisen). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Täterschaft hat vorliegend nicht nur einfache falsche Angaben gemacht, sondern sie hat ein ganzes Lügengebäude errichtet und sich durch das Vorlegen gefälschter Auszahlungsbelege auch besonderer Machenschaften und Kniffe bedient. So hatte sie (gefälschte) Zahlungsbelege der Bank C.________ vorgelegt mit dem Beschwerdeführer als Begünstigtem (AB 49 S. 20 f. [= Beschwerdebeilage {BB} 7]), wobei der Beleg vom 28. Februar 2023 gar mit Wasserzeichen und Logo der Bank samt Stempel und Unterschrift versehen ist. Aus dem Beleg ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von € 200'000.-- erhalten soll, wenn er Steuern von € 17'000.-- bezahlt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die E- Mail-Adresse des (vermeintlichen) Bankers (D.________) angegeben zur Bestätigung, dass alles seine Richtigkeit habe (AB 49 S. 15 f.). Hinzu kommt das seitens der Täterschaft mit dem Beschwerdeführer aufgebaute Vertrauensverhältnis, welches diesen von einer weiteren Überprüfung der ihm unterbreiteten Angaben und Dokumente abhielt. Die Tatbestandselemente der Täuschung und der Arglist sind damit auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu bejahen. Die weiteren objektiven Tatbestandselemente (irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Schaden) sind ohne weiteres gegeben. Ebenso stehen die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht) ausser Frage. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die mit den Zahlungen ins Ausland verbundene Vermögensverminderung auf eine strafbare Handlung, nämlich einen Betrug, zurückzuführen ist. Ein Vermögensverzicht im Zusammenhang mit diesen Zahlungen ist mithin zu verneinen, dies im Umfang der Deliktsumme von Fr. 105'362.-- (vgl. AB 49 S. 7), welche unter den Parteien zu Recht nicht mehr umstritten ist (Beschwerde S. 6, Beschwerdeantwort S. 3). Damit ist die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) vorliegend nicht überschritten und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen kann folglich nicht mit dieser Begründung verneint werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 10 3.5 Was den weiteren Vermögensrückgang betrifft, hält die Beschwerdegegnerin Art. 11a Abs. 3 ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) vorliegend nicht für anwendbar, zumal dieser erst im Nachgang zu Art. 11a Abs. 2 ELG zum Zuge komme (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend letztlich offenbleiben. Mit Art. 11a Abs. 2 ELG wurden die Verzichtstatbestände gemäss der bisherigen Praxis kodifiziert und die Definition des Vermögensverzichts beibehalten (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2022, 9C_50/2022, E. 3.1); gleichzeitig wurde Art. 11a Abs. 3 ELG neu eingeführt. Gemäss dem sich auf diese Gesetzesbestimmungen stützenden Art. 17b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Unabhängig davon, unter welchen Tatbestand (Art. 11a Abs. 2 oder 3 ELG) ein unbelegter Vermögensrückgang zu subsumieren ist, entspricht bei Personen, die im Zeitraum des Vermögensrückgangs über ein ungenügendes Einkommen verfügten, der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (vgl. Rz. 3532.10 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit Januar 2021 geltenden Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als der anwendbare Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt (Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Die Höhe des Vermögensteils, der bei einem ungenügenden Einkommen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 11 den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste, entspricht der Differenz zwischen dem anwendbaren Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und dem tatsächlichen Einkommen (Rz. 3532.15 WEL). Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern diese Regelung in der WEL gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2022, 9C_667/2021, E. 7.1 ff.). Entsprechend ist sie anzuwenden. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 10) auch kein Grund ersichtlich, der es unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung rechtfertigen würde, die Höhe des angemessenen Vermögensverzehrs für die Ermittlung des Verzichtsvermögens davon abhängig zu machen, ob ein unbelegter Vermögensrückgang oder ein übermässiger Vermögensverbrauch vorliegt. Somit ist auch bei einem unbelegten Vermögensrückgang Art. 17d Abs. 2 ELV (je nach Subsumtion direkt oder analog) anzuwenden. 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat eine Berechnung auf dieser Grundlage (nicht nur des [allfälligen] Vermögensverzichts, sondern auch des EL- Anspruchs an sich) bisher nicht vorgenommen. Dies hat sie nachzuholen. Eine erstmalige Berechnung ist nicht Sache des Gerichts, zumal dem Beschwerdeführer sonst eine Instanz verloren ginge. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den EL-Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen neu zu prüfen und die jährliche Ergänzungsleistung entsprechend festzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführer wird durch B.________ vertreten resp. beraten und unterstützt. Kosten sind dem Beschwerdeführer dadurch keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/78, Seite 12 entstanden. Entsprechend hat er trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 5 S. 13). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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