Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.02.2025 200 2024 754

4 février 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,053 mots·~15 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Texte intégral

UV 200 2024 754 ISD/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -2- Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet seit dem 1. September 2013 für die C.________ AG als … und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Januar 2024 (Akten der Suva [act. II] 1) liess er melden, er habe am 11. Januar 2024 den Auftrag gehabt, im … die vier … des … nach oben einzuklappen; bei dieser Tätigkeit habe er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Die Suva holte medizinische Berichte und Formulare zum Schadenfall vom 22. Februar 2024 (act. II 8) und 28. April 2024 (act. II 31) ein. Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Suva- Versicherungsmedizin, erstellte am 28. Mai 2024 eine versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung (act. II 36). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 (act. II 38) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, womit sich der Versicherte nicht einverstanden erklärte (act. II 40, 45, 50, 52, 55). Mit Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 58) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 11. Januar 2024 mit der Begründung, es liege mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, welcher auf den Körper eingewirkt habe; damit sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Aus den medizinischen Unterlagen gehe zudem hervor, dass die Beschwerden nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 24. August 2024 (act. II 62) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 ab (act. II 66). B. Mit Eingabe vom 11. November 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 66). Streitig sind Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2024 (act. II 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur (den Krankheitsbegriff konstituierenden) inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -5fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -6- S. 118; SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). 3. 3.1 Es ist vorab umstritten, ob es sich beim Ereignis vom 11. Januar 2024 um einen Unfall im Rechtsinne handelt. Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der Schadenmeldung vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer zum Ablauf melden, am 11. Januar 2024 habe er den Auftrag gehabt, im … auf dem … im … die vier … des … nach oben einzuklappen. Bei dieser Tätigkeit habe er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (act. II 1). 3.1.2 Bei der Erstbehandlung in der Praxis E.________ am 17. Januar 2024 (act. II 5/2) gab der Beschwerdeführer zum Ablauf des Ereignisses an, er habe am 11. Januar 2024 bei der Arbeit versucht, den schweren … anzupassen, seine Schulter habe ein Klickgeräusch gemacht und er habe danach starke Schmerzen gehabt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -7- 3.1.3 Im Schadenformular vom 22. Februar 2024 (act. II 8) beschrieb er folgenden Vorgang: "… nach oben einzuklappen. Bei dieser Tätigkeit auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter". Die Last des … gab er mit 15 bis 20 kg an. 3.1.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Februar 2024 (act. II 11/2) wurde in der Anamnese beschrieben, der Beschwerdeführer habe bei einem … (…) einen … eingeklappt. Beim Anheben dieses schweren … müsse dieser in einer supinierten (Auswärtsdrehung der Hand durch Rotation des Unterarms) Armhaltung angehoben und zum Schluss nach vorne geschoben werden, um diesen zu verriegeln. Hierbei habe der Beschwerdeführer ein schmerzhaftes Knacken im vorderen Schulterbereich vernommen. 3.1.5 In der E-Mail vom 12. Juni 2024 (act. II 40) schilderte der Beschwerdeführer, bei der Arbeit habe er am 11. Januar 2024 die … des … zuklappen müssen. Drei … hätten sich wie gewohnt schliessen lassen. Der vierte … habe jedoch beim Reinschieben geklemmt, so dass er versucht habe, diesen wieder zu öffnen. Dabei habe er ruckartig mit aller Kraft am eingeklemmten … gezogen. Beim Ziehen habe er einen plötzlichen messerstichartigen Schmerz im rechten Oberarm verspürt. 3.1.6 In der Einsprache vom 24. August 2024 (act. II 62) hielt der Beschwerdeführer fest, in der Regel liessen sich die … einwandfrei einklappen. In seltenen Situationen klemmten sie beim Reinschieben. Der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2024 versucht, mit einem ruckartigen starken Zug die eingeklemmten … mit seiner ganzen Kraft von Hand zu lösen. Dabei habe er die schmerzhafte Verletzung erlitten. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 66/5 Ziff. 3.2) von der Schilderung des Beschwerdeführers aus, wonach er am 11. Januar 2024 die … des … habe einklappen wollen, dabei habe der vierte … beim Reinschieben geklemmt und beim Versuch diesen wieder zu öffnen, habe er den eingeklemmten … ruckartig mit aller Kraft gezogen und dabei einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Dies steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin wiederholt und in sich konsistent geschilderten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -8- Ablauf des Ereignisses vom 11. Januar 2024 (vgl. act. II 1, 5/2, 8, 40, 52/1, 62; Beschwerde). Es ist somit ohne Weiteres auf die initiale Schilderung des Ereignishergangs in der Schadenmeldung vom 17. Januar 2024 (act. II 1; sog. Aussage der ersten Stunde, vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und die sich damit deckenden Angaben im Formular zum Schadenfall (act. II 8; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 in fine) abzustellen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die beschwerdeweise Schilderung des Geschehens weicht davon ebenfalls nicht ab. Weitere Abklärungen zum Ereignisablauf, insbesondere ein von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angebotener Augenschein am Arbeitsplatz (vgl. act. II 53/1), waren/sind daher nicht erforderlich, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht verzichten durfte (vgl. act. Il 55/1). 3.3 Aus dem geschilderten Handlungsablauf ergibt sich auch unter Berücksichtigung des zumindest selten vorkommenden (vgl. act. II 62) Verklemmens eines …. am …. kein Anhaltspunkt für eine (äussere) Störung des Bewegungsablaufes im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Allein der Umstand, dass beim Reinklappen das vierte … verklemmte, begründet offensichtlich noch keinen besonders sinnfälligen Umstand, welcher als Grundlage für die Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dienen könnte (vgl. Urteil des BGer 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2). Ebenso führte das Verklemmen nicht zu einer unkoordinierten Bewegung durch den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Der Beschwerdeführer versuchte im Gegenteil durch ruckartiges und kraftvolles Ziehen am … dieses einzuklappen, was eine bewusst und zielgerichtet ausgeführte Bewegung bedingte. Eine derartige kräftige Zugbewegung stellt zudem einen alltäglichen bzw. physiologischen Bewegungsablauf dar. Die Ungewöhnlichkeit der erfolgten Bewegung lässt sich sodann auch nicht aufgrund des angegebenen Kraftaufwandes begründen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Last von 15 bis 20 kg (act. II 8/1) vermag offensichtlich keinen ganz ausserordentlichen Kraftaufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu belegen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -9- PIERRE NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, 2024, S. 43 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139 und zahlreichen Beispielen). Dass sich das … beim Einklappen verklemmte, vermag daran nichts zu ändern, zumal dies keine dazu tretende Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) darstellt. 3.4 Beim Ereignis vom 11. Januar 2024 lag folglich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, damit ist der Unfallbegriff nicht erfüllt. Ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG fällt somit ausser Betracht. 4. 4.1 Es ist weiter zu prüfen, ob allenfalls die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist. Den medizinischen Akten ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen: Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. 4.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -10- 4.2.1 In der Beurteilung – gestützt auf ein MRI der rechten Schulter nativ – vom 29. Januar 2024 (act. II 10/2 f.) hielten die Dres. med. G.________, Facharzt für Radiologie, und H.________, Spital F.________, fest, es liege eine aktivierte ACG-Arthrose und eine Bursitis vor. Es bestehe eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne. 4.2.2 Die bildgebende Diagnostik im Rahmen einer radiologischen Untersuchung der rechten Schulter in drei Ebenen und des AC-Gelenks rechts nach Zanca vom 6. Februar 2024 (act. II 11/3; vgl. auch act. II 33) ergab laut Beurteilung einen zentrierten Humeruskopf und eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne. Dipl. Arzt I.________, Spital F.________, hielt gleichentags fest, er empfehle die fixe Einnahme einer analgetischantiphlogistischen Medikation und ergänzend dazu Physiotherapie (act. II 11/3). 4.2.3 In der Kurzbeurteilung vom 28. Mai 2024 (act. II 36) hielt der Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. D.________ fest, mit der Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne, der PASTA (Partial Articular Surface Tendon Avulsion bzw. Partialruptur der Rotatorenmanschette) -Läsion der Supraspinatussehne und der ACG (Akromioklavikulargelenke) -Arthrose lägen Körperschädigungen vor, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Aktenbericht des Versicherungsmediziners Dr. med. D.________ vom 28. Mai 2024 (act. II 36) ab, was nicht zu beanstanden ist. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers war aufgrund der verfügbaren Dokumentation der Behandelnden nicht erforderlich (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Die versicherungsmedizinische Beurteilung ist angesichts der bildgebenden Befunde (act. II 10/2, 33), des Alters des Beschwerdeführers und des Umstands, dass auch eine lediglich gering ausgeprägte Sehnendegeneration für sich allein nicht auf eine traumatische Ursache schliessen lässt (vgl. BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.1), ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugt. In den übrigen medizinischen Akten finden sich sodann keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte. Es ist somit nachgewiesen, dass hinsichtlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -11rechten Schulter eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Verletzung vorliegt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 58/1) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 66/6 Ziff. 3.3) das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG verneinte. Dies wurde/wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Damit ist die Beschwerdegegnerin mangels Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG auch unter diesem Titel nicht leistungspflichtig. 5. Nach dem Dargelegten ist weder der Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) erfüllt noch liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 11. Januar 2024 nicht leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -12- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 754 — Bern Verwaltungsgericht 04.02.2025 200 2024 754 — Swissrulings