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Bern Verwaltungsgericht 06.01.2025 200 2024 711

6 janvier 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,685 mots·~8 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 26. September 2024

Texte intégral

ALV 200 2024 711 MAK/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -2- Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 219) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. März 2024 (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 72). Mit Schreiben vom 23. April 2024 (act. IIA 167) lud das RAV den Versicherten für den 3. Mai 2024, 14:30 Uhr, zu einem Beratungsgespräch ein. Nachdem der Versicherte zu diesem Gespräch verspätet um 16:00 Uhr erschienen war, erhielt er mit Schreiben vom 6. Mai 2024 (act. IIA 163) Gelegenheit, zum Terminversäumnis Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Der Versicherte nahm mit zwei Schreiben vom 16. und vom 22. Mai 2024 Stellung (act. IIA 155 f.). Am 28. Mai 2024 (act. IIA 139 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage ab dem 4. Mai 2024 aufgrund des Terminversäumnisses. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 90 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 26. September 2024 (act. IIA 26 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf Sanktionen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Mai 2024 sei zu verzichten. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2024 (act. IIA 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen wegen eines Terminversäumnisses. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 155.35 (act. II 32) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie – unter anderem – an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Einladung des RAV vom 23. April 2024 (act. IIA 167) zum Beratungsgespräch vom 3. Mai 2024, um 14:30 Uhr, erhalten hat. Zudem steht fest, dass er zu dem besagten Beratungsgespräch ohne vorgängiges Ersuchen um Terminverschiebung (vgl. Art. 25 lit. d AVIV) erst um 16:00 Uhr und damit deutlich verspätet erschienen ist, weswegen das Beratungsgespräch am vorgesehenen Tag nicht mehr durchgeführt werden konnte (act. IIA 143). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer eine Weisung des RAV missachtet hat, was grundsätzlich zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob das verspätete Eintreffen zum Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt, er sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, der Termin sei auf 16:00 Uhr festgesetzt gewesen (act. IIA 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -5- 3.2 Zwar macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er nicht absichtlich zu spät zum Beratungsgespräch erschienen ist. Indem er jedoch offensichtlich das Einladungsschreiben vom 23. April 2024 (act. IIA 167) ungenau gelesen oder einen falschen Termin in seine Agenda eingetragen hat, verhielt er sich zumindest leicht fahrlässig, was grundsätzlich bereits ein sanktionsbedrohtes Verhalten darstellt, ist dieses doch im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich "nach dem Grad des Verschuldens" zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG; vgl. auch E. 4.1 hiernach). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2; ARV 2009 S. 271 E. 5.1). Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat sich zwar umgehend für sein verspätetes Erscheinen bei der zuständigen RAV-Beraterin entschuldigt (vgl. act. IIA 143), er wurde jedoch bereits mit Verfügung vom 10. April 2024 – und damit innerhalb der zwölfmonatigen Beobachtungsfrist – aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen und damit eines nicht korrekten Verhaltens in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 192 f.). 3.4 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil es im Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Urteil zu Grunde lag, im hier zu beurteilenden Fall keinen nachvollziehba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -6ren Grund für das verspätete Erscheinen zum Beratungsgespräch gab. Der Beschwerdeführer wurde dementsprechend hierfür zu Recht sanktioniert. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass liegt sogar etwas unterhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellrasters", wonach bei einem erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen ist (AVIG- Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1, <www.arbeit.swiss>). Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen Rechnung getragen. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar zu spät zum Beratungsgespräch erschienen ist, diesem jedoch nicht fernbleiben wollte. Da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -7mit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung bei der Bestimmung der zu treffenden Sanktion einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2024 (act. IIA 26 ff.) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -8- 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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