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Bern Verwaltungsgericht 23.05.2024 200 2024 70

23 mai 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,198 mots·~11 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023

Texte intégral

200 24 70 EL ISD/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Mai 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ vertreten durch Notarin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1932 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Alters- und Hinterlassenenrente an (Akten der AKB [act. II] 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse verneinte die AKB mit Verfügung vom 29. November 2023 (act. II 18) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab August 2023 bei Mehreinnahmen von Fr. 3'204.--; dabei rechnete sie aufgrund des Verzichts auf eine Nutzniessung ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 7'096.-- als Einnahme an. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 (act. II 21) ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch B.________, dieser vertreten durch Notarin C.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, auf die Aufrechnung des Betrages von Fr. 7'096.-- infolge Verzichts auf die Nutzniessung sei zu verzichten und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei neu festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist bis 1. Mai 2024 eine Vollmacht für B.________, welcher die Beschwerde mitunterzeichnet habe, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachzureichen. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte Notarin C.________ entsprechende Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 (act. II 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. August 2023 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei deren Berechnung zu Recht ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 7'096.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über EL in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und ohne die Anrechnung eines Verzichtseinkommens die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 3'892.-- pro 2023 übersteigen würden (vgl. act. II 18 S. 5 f.), mithin für die Monate August bis Dezember 2023 ein EL-Anspruch von insgesamt Fr. 1'621.65 (Fr. 3'892.-- / 12 x 5) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 4 Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen (Art. 15e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Janu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 5 ar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Art. 15e Abs. 2 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist der folgende Sachverhalt erstellt und insoweit auch unbestritten: Mit öffentlich beurkundetem Vertrag über die Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 31. Januar 2007 (act. II 9) traten einerseits die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D.________ sel. die Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. … (Wohnhaus und Garage [act. II 13 S. 6]) und andererseits die Beschwerdeführerin die Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. … (Garage [act. II 13 S. 3]) in der Gemeinde E.________ unentgeltlich an den gemeinsamen Sohn F.________ ab. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde an den beiden Liegenschaften ein unentgeltliches und lebenslängliches Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eingeräumt. Beide verpflichteten sich, weiterhin die Verwaltung der Liegenschaften zu besorgen und grundsätzlich auch die gesamten Lasten gemäss Art. 764 bis 767 ZGB zu tragen. Am TT. Januar 2009 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin (act. II 12 S. 1); seine Hinterlassenschaft fiel aufgrund des am 14. November 1994 abgeschlossenen Erb- und Erbverzichtsvertrags (act. II 12 S. 9 ff.) der Beschwerdeführerin als Alleinerbin zu (vgl. auch act. II 12 S. 2 f. Ziff. VI). Die Beschwerdeführerin verblieb in der Folge als alleinige Nutzniesserin an den beiden vorgenannten Grundstücken (vgl. act. II 13 S. 2). Mit Löschungsbewilligung vom 25. Mai 2011 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Nutzniessung an den beiden Grundstücken, woraufhin die entsprechende Dienstbarkeit am 21. Juni 2011 im Grundbuch gelöscht wurde (act. II 13 S. 1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der EL-Berechnung ab August 2023 bei den anrechenbaren Einnahmen ein Verzichtseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 6 men in der Höhe von Fr. 7'096.-- (act. II 18 S. 5) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf ihr Nutzniessungsrecht verzichtet (act. II 18 S. 7, 21 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, der Verzicht auf die Nutzniessung sei nicht freiwillig erfolgt. Vielmehr sei dies geschehen, weil die Gemeinde E.________ im Jahr 2011 verfügt habe, dass die Liegenschaft … (Grundbuchblatt Nr. … [act. II 9 S. 3]) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden müsse. Gleichzeitig seien verschiedene Renovationsarbeiten dringend geworden, habe die Liegenschaft doch über keine Isolation und auch noch über eine Ölheizung verfügt. Der Umbau und die Sanierung hätten von Oktober 2011 bis März 2012 gedauert und Fr. 350'000.-- gekostet. Aus finanziellen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, diese Kosten zu übernehmen, wozu sie als Nutzniesserin verpflichtet gewesen wäre. Es sei deshalb vereinbart worden, dass sie auf die Nutzniessung verzichte. Für die Finanzierung der Umbau- und Sanierungskosten habe der Eigentümer, F.________, eine Hypothek von Fr. 250'000.-- aufgenommen. Den Hypothekarzins von damals 2.45 %, ausmachend Fr. 6'125.-- pro Jahr, hätte bei Weiterbestehen der Nutzniessung die Nutzniesserin bezahlen müssen, ebenso die jährliche Liegenschaftssteuer von ca. Fr. 450.--. Berücksichtige man allein diese beiden Kostenfaktoren, so sei aus der Löschung der Nutzniessung kein Einkommensverzicht aufzurechnen, umso mehr als auch die Steuerpflicht der Nutzniesserin für diese Liegenschaft weggefallen sei (Beschwerde, S. 1 f.). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Die im Verzichtszeitpunkt im Jahr 2011 angestandenen kostspieligen Renovations- und Infrastrukturarbeiten an der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. … ändern an der Freiwilligkeit und der Unentgeltlichkeit des Verzichts auf die Nutzniessung nichts. Einerseits ist auch bei sanierungsbedürftigen Liegenschaften ein Verzichtseinkommen anzurechnen, wenn auf die Nutzniessung an der Liegenschaft verzichtet worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 9C_670/2012). Andererseits stellen – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – weder die Kosten für den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation noch für den Ersatz einer Ölheizung bzw. die erstmalige Anbringung einer Gebäudeisolation Auslagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 7 für den gewöhnlichen Unterhalt des Nutzniessungsobjektes dar, welche gestützt auf Art. 765 Abs. 1 ZGB durch die Beschwerdeführerin zu tragen gewesen wären (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 765 ZGB N. 2 und 5). Ebenso wäre sie als Nutzniesserin nicht verpflichtet gewesen, die Zinsen für die bei Beginn der Nutzniessung noch nicht bestandene, sondern erst im Rahmen der Sanierung durch den Eigentümer eingegangene Hypothekarschuld zu bezahlen (vgl. ROLAND M. MÜLLER, a.a.O., Art. 765 ZGB N. 2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten finanziellen Gründe vermögen somit den Verzicht auf die Nutzniessung nicht zu rechtfertigen. Sie hat ohne Rechtspflicht sowie ohne gleichwertige Gegenleistung ihres Sohnes F.________ auf das Nutzniessungsrecht an den beiden Grundstücken Grundbuchblatt Nr. … und … verzichtet. Damit ist der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung gestützt auf Art. 15e Abs. 1 ELV der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme anzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3524.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete den Jahreswert der Nutzniessung anhand der Steuerunterlagen des Jahres 2010, worin für die beiden Liegenschaften Eigenmietwerte (vgl. Rz. 3433.01 f. WEL) von Fr. 7'470.-- (Grundbuchblatt Nr. …) und Fr. 560.-- (Grundbuchblatt Nr. …) sowie ein Ertrag aus Vermietung von Fr. 840.-- (Grundbuchblatt Nr. …) aufgeführt sind (act. II 15 S. 32 f., 19 S. 11 f.; vgl. zum Ganzen JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEY- ER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1836 Rz. 152). Vom gesamten Ertragswert von brutto Fr. 8'870.-- brachte sie die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 %, ausmachend Fr. 1'774.--, in Abzug (vgl. Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BGer vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.4, WEL Rz. 3524.03). Nebst der Unterhaltskostenpauschale sind vom Brutto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 8 ertrag, abgesehen von allfälligen durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzinsen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), keine weiteren mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Unkosten abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für die Liegenschaftssteuer (vgl. JÖHL/USINGER- EGGER, a.a.O., S. 1836 Rz. 153; dazu Beschwerde, S. 2). Was die Berücksichtigung der Hypothekarzinsen betrifft, sind in zeitlicher Hinsicht einzig diejenigen Zinsen für im Zeitpunkt der Verzichtshandlung bereits bestehende Hypotheken massgebend (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Dementsprechend sind die Zinsforderungen für die erst nach dem Verzicht auf die Nutzniessung im Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. … von F.________ aufgenommene Hypothek nicht in Abzug zu bringen (vgl. dazu Beschwerde, S. 2). Dass die Beschwerdeführerin im Verzichtszeitpunkt Hypothekarzinsen im Zusammenhang mit den nutzniessungsbelasteten Grundstücken zu leisten hatte, macht sie nicht geltend; hierfür finden sich in den Akten denn auch keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist damit mit der Beschwerdegegnerin ein Verzichtseinkommen von Fr. 7'096.-- (Fr. 8'870.-- ./. Fr. 1'774.-- [act. II 18 S. 7]) anzurechnen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 (act. II 21) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2024, EL/24/70, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Notarin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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