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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2025 200 2024 675

27 mars 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,352 mots·~17 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Texte intégral

EL 200 2024 675 KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch ihre Tochter B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -2- Sachverhalt: A. Nach mehreren leistungsabweisenden Verfügungen infolge eines Einnahmenüberschusses bzw. Überschreitens der Vermögensschwelle (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 17 f. [betr. Periode Mai bis Dezember 2020 bzw. ab Januar 2021], 28 [ab Juni 2021], 45 [ab April 2022], 62 [ab Januar 2023]; vgl. auch act. II 31) und durchgeführten Einspracheverfahren (act. II 46, 65) meldete sich die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Tochter B.________, im Januar 2024 abermals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. II 68). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 sprach ihr die AKB bei einem jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 262.-- ab 1. Januar 2024 bis auf weiteres EL von Fr. 311.-pro Monat, entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag, zu (act. II 77). Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 22. Februar 2024 (act. II 78 f.) wies die AKB mit Entscheid vom 11. September 2024 (act. II 82) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Tochter, mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr entsprechend dem von ihr berechneten Ausgabenüberschuss EL von monatlich Fr. 1'062.40 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Januar 2024 und in diesem Zusammenhang die anrechenbaren Ausgaben- und Einkommensbeträge inklusive des anrechenbaren Vermögens. 1.3 Ausgehend davon, dass EL-Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), liegt der Streitwert bei einem beschwerdeweise geltend gemachten Ausgabenüberschuss vom Fr. 1'062.40 pro Monat bzw. Fr. 12'748.80 pro Jahr und nach Abzug des im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelten Ausgabenüberschusses von Fr. 262.-- pro Jahr (vgl. act. II 77) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV; BBl 2016 7493). Mit den Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), als Ausgaben anerkannt: a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -5zen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Zudem werden als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 ELG): a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung; d. der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie; e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; f. Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben. 2.4 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4.1 Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -6- Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören weiter die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.4.2 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 4.2). Nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. 2.4.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -7minderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV). 3. In der Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 77) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (act. II 82) wurden die für die konkrete EL-Berechnung massgebenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. auch E. 2 hiervor) wie auch die diesbezüglichen, sich aus den Akten ergebenden Ausgaben- und Einkommensbeträge, inkl. des anrechenbaren Vermögens, detailliert aufgeführt und namentlich hinsichtlich der Liegenschaftskosten und der weiteren geltend gemachten Ausgaben erläutert. Die Beschwerdeführerin ermittelt einen höheren Ausgabenüberschuss (Beschwerde S. 2), doch basiert ihre Berechnung nicht auf der hier anwendbaren gesetzlichen Regelung. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Ausgaben- und Einnahmenbeträge unzutreffend sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Einzelnen: 3.1 Wie erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor) entspricht der als Ausgabe anerkannte Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest (Art. 54a Abs. 3 ELV). Als tatsächliche Prämie gilt die Tarifprämie, d.h. diejenige Prämie, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen Altersgruppe, Franchise, besondere Versicherungsform und Unfalldeckung der EL-beziehenden Person genehmigt hat (Art. 16d ELV; Rz. 3240.01 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -8- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024). Die Beschwerdeführerin ist am 23. März 2022 definitiv in das Alterswohnheim C.________ in … eingetreten (act. II 70/1), womit für den hier strittigen EL-Anspruch ab 1. Januar 2024 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) der Prämienregion 3 (Anhang 1 der Verordnung vom 15. März 2022 des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Prämienregionen [AS 2022 184; in Kraft bis 31. Dezember 2024]; Rz. 3240.01 und 3240.03 WEL) für Erwachsene von Fr. 6'204.-- zur Anwendung kommt (Art. 3 lit. c der Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2023 über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2023 643; in Kraft bis 31. Dezember 2024]; Anhang 5.3 WEL). Soweit sie zusätzlich die Prämie für die Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) im Betrag von angeblich Fr. 50.-- geltend macht (Beschwerde S. 2; vgl. auch act. II 69/3), hat diese unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Rz. 3240.04 WEL). 3.2 Statt den von der Beschwerdeführerin veranschlagten (effektiven) Heimkosten von angeblich Fr. 6'500.-- (Beschwerde S. 2; vgl. auch act. II 70) wird EL-rechtlich (allein) die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt, wobei die Kantone diese Kosten begrenzen können (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. c EG ELG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum ELG (EV ELG; BSG 841.311) Ausführungsbestimmungen zur Abgeltung der Spital- und Heimkosten erlassen. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen, wurde für das Jahr 2024 nach aArt. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG (in der damals gültigen Fassung) für die in den Pflegestufen 3 bis 12 eingeteilten Personen ein täglicher Höchstbetrag von Fr. 199.95 als Ausgabe anerkannt (vgl. auch act. II 70/1). Aufgerechnet auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -9ein Jahr (366 Tage im Jahr 2024) resultiert so ein anrechenbarer Höchstbetrag von (gerundet) Fr. 73'182.--. 3.3 Der Betrag für persönliche Auslagen ist nicht nach eigenem Ermessen (Fr. 250.-- pro Monat gemäss Beschwerde S. 2), sondern nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d EG ELG i.V.m. Art. 6 EV ELG festzulegen. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden danach monatlich Fr. 387.-- bzw. jährlich Fr. 4'644.-- anerkannt. 3.4 Einnahmenseitig ist die Anrechnung der AHV-Rente von monatlich Fr. 2'450.-- bzw. jährlich Fr. 29'400.--, der BVG-Rente von monatlich Fr. 1'339.15 bzw. jährlich (gerundet) Fr. 16'070.-- und der Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 980.-- bzw. jährlich Fr. 11'760.-- zu Recht unbestritten (act. II 77/7; Beschwerde S. 2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sodann einnahmenseitig einen "Ertrag Nutzniessung an Liegenschaft" im Betrag von Fr. 25'108.-- angerechnet (act. II 77/7). Die Beschwerdeführerin und ihr am TT. MMMM 2020 verstorbener Ehegatte (act. II 2) hatten mit Vertrag vom 17. August 2017 das Grundstück …, …, …, auf Rechnung künftiger Erbschaft (abgesehen von der Übernahme der mit dem Grundstück pfandrechtlich gesicherten Schulden im Betrag von Fr. 333'000.--) unentgeltlich, jedoch unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an ihre gemeinsamen Nachkommen abgetreten, wobei während der Dauer der Nutzniessung die Hypothekarzinsen durch die Nutzniessungsberechtigten zu bezahlen sind. Das Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin dauert (nach dem Tod des Ehegatten) an (act. II 9/4 ff. Ziff. 2.4 und 2.6). 3.5.1 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist. Miet- und Pachtzinsen sind bei den Einnahmen des Eigentümers oder Nutzniessers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen (Rz. 3433.01 und 3433.03 WEL). Gemäss den eingereichten Mietverträgen beträgt die Miete für die 4.5-Zimmerwohnung Fr. 2'500.-- (act. II 75/1 f.) und für die Studiowohnung Fr. 850.-- (act. II 75/3), im Total

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -10also Fr. 3'350.-- pro Monat bzw. Fr. 40'200.-- pro Jahr, was dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten Bruttoertrag entspricht (act. II 77/7). 3.5.2 Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug von 20 % (Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Es kann demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden. Weitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt (Rz. 3260.02 WEL). Ausgehend von einem Bruttoertrag von Fr. 40'200.-- (vgl. E. 3.5.1 hiervor) beläuft sich die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 % auf Fr. 8'040.--. Nebst der Unterhaltskostenpauschale sind vom Bruttoertrag auch noch die durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzinsen (vgl. act. II 9/6 Ziff. 2.6) von Fr. 7'052.-- (act. II 72; vgl. auch Beschwerde S. 2) abzuziehen. Folgerichtig brachte die Beschwerdegegnerin vom Bruttoertrag von Fr. 40'200.-- die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 % im Betrag von Fr. 8'040.-- und die Hypothekarzinsen von Fr. 7'052.-- in Abzug, womit ein anrechenbarer Ertrag aus Nutzniessung in der Höhe von Fr. 25'108.-- verbleibt. 3.6 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist auch Vermögen anzurechnen, auf das eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet (Art. 11a Abs. 2 ELG; vgl. E. 2.4.3 hiervor). Der (gemäss Erbvertrag vom 24. Februar 2014 als Alleinerbin eingesetzten [vgl. act. II 24/3]) Beschwerdeführerin wäre nach dem Tod ihres Ehegatten am TT. MMMM 2020 ein Erbanspruch von Fr. 90'282.97 zugestanden (act. II 24/5 Ziff. 3 f.). Jedoch schlug sie mit Erklärung vom 25. Juni 2020 die Erbschaft zugunsten ihrer Nachkommen aus (act. II 9/12 f.). Sie hat damit auf den ihr zustehenden Nachlass in der Höhe von Fr. 90'282.97 ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet. Zu Recht hat deshalb die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von (gerundet) Fr. 90'282.-- angerechnet (act. II 77/7). Dieser anzurechnende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -11- Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4.3 hiervor), sodass er per 1. Januar 2024 noch Fr. 60'282.-- ausmacht. Von diesem Bruttovermögen sind sodann für die Ermittlung des Reinvermögens noch die nachgewiesenen Schulden in Abzug zu bringen (Art. 17 Abs. 1 ELV). Gemäss Steuererklärung 2022 schuldet die Beschwerdeführerin ihren beiden Nachkommen je Fr. 12'000.-- (act. II 4 f. Ziff. 4.3), womit sich das Reinvermögen auf Fr. 36'282.-- beläuft. Dieses ist nach Abzug des Freibetrags für alleinstehende Personen von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG (vgl. E. 2.4.1 hiervor) zu einem Fünftel bzw. Fr. 1'256.-- ([Fr. 36'282.-- ./. Fr. 30'000.--] / 5) als Einkommen anzurechnen, wie das die Beschwerdeführerin korrekterweise getan hat (act. II 77/7). 3.7 Zum Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen gehört auch ein hypothetischer Ertrag aus Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Rz. 3431.02 WEL). Bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen wird der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (Rz. 3524.02 WEL). Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 174.-- (act. II 77/7) ist damit nicht zu beanstanden. 4. Nach dem hiervor Dargelegten sind die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Ausgaben- und Einkommensbeträge zutreffend. Aus deren Gegenüberstellung resultiert ein Ausgabenüberschuss von jährlich Fr. 262.-- (vgl. act. II 77/8). EL-rechtlich ist auf diesen Betrag nur abzustellen, wenn er den Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.2 hiervor) übersteigt. Wie bereits in E. 3.1 hiervor ausgeführt, beläuft sich der Pauschalabzug für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Variante gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG) auf Fr. 6'204.--. 60 % davon entsprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -12- Fr. 3'722.40 bzw. (aufgerundet) Fr. 311.-- pro Monat. Dieser Betrag übersteigt die höchste Prämienverbilligung (Variante gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG) gemäss Art. 10a Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1). Damit entspricht vorliegend die monatliche Ergänzungsleistung dem Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG von Fr. 311.--, wie dies auch die Beschwerdegegnerin festgesetzt hat (act. II 77/2). Dieser Betrag ist von Gesetzes wegen direkt dem jeweiligen Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht angeordnet hat (act. II 77/1). Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (act. II 82) erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -13- 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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