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Bern Verwaltungsgericht 12.05.2025 200 2024 652

12 mai 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,372 mots·~12 min·8

Résumé

Verfügung vom 26. August 2024

Texte intégral

IV 200 2024 652 756.4381.6438.27 KOJ/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Mai 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Sozialdienst B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -2- Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2019 (nach Früherfassung im September 2019) unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 4). Nach sachverhaltlichen Abklärungen wies die IVB mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (act. II 58) das Leistungsbegehren mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im November 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression und Rückenprobleme erneut zum Leistungsbezug an (act. II 59). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 75). Mit Mitteilung vom 15. Februar 2024 (act. II 82) teilte die IVB dem Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde. Nachdem sie sodann eine weitere Beurteilung des RAD eingeholt hatte (act. II 97), forderte sie den Versicherten mit Mitteilung vom 25. April 2024 (act. II 98) zur Aufnahme einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 102) trat die IVB schliesslich mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 103) auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst B.________, mit Eingabe vom 24. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben. 2. Es seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Einsprachegegnerin. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Prozessvollmacht betreffend den Sozialdienst B.________ ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -4über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung resp. eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens beantragt (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Diesbezüglich ist daher mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -5- Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder an derer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 8.3.2 in BGE 146 V 240 publ.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -6- Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.2). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (act. II 37, 42, 70, 94) und der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Beurteilung vom 23. April 2024 (act. II 97) festhielt, dass die zuletzt durchgeführten telefonischen Beratungen (vgl. act. II 94 S. 4 Ziff. 7) nicht ausreichend seien und eine Therapieintensivierung in Form einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung über mindestens sechs Wochen zur Behandlung des Krankheitsbildes sowie für die Einglie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -7derungsprognose wesentlich sei (act. II 97 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin forderte gestützt darauf den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2024 (act. II 98) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf, ihr bis am 16. Mai 2024 mitzuteilen, wann und wo die geforderte stationäre Therapie durchgeführt werde. Ferner ist ebenso erstellt und nicht bestritten, dass die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialdiensts B.________, welche den Beschwerdeführer u.a. in administrativen Belangen unterstützt (vgl. act. II 87), der Beschwerdegegnerin (nach gewährter Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2024 [act. II 99 f.]) mit E-Mail vom 31. Mai 2024 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 ein Vorgespräch für den Eintritt in die stationäre Therapie habe und die Beschwerdegegnerin umgehend informiert werde, sobald der genaue Eintrittstermin feststehe (act. II 101). Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin per 27. November 2024 (im Gerichtsdossier) geht alsdann hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 beim Sozialdienst telefonisch betreffend Eintrittstermin erkundigte und dieser ihr mitteilte, dass ihr noch am gleichen Tag eine Rückmeldung gegeben werde. Eine solche Rückmeldung – auch nach Erlass des Vorbescheids – ist indes nicht aktenkundig. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt die Notwendigkeit resp. Zumutbarkeit der vom RAD empfohlenen Massnahme nicht in Frage; vielmehr hat er (nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung) per 26. September 2024 eine stationäre Therapie in der Klinik D.________ angetreten (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2). Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin gemäss deren Schreiben vom 25. April 2024 (act. II 98) ist er jedoch nicht nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer dazu beschwerdeweise (einzig) geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Begleitung seines Hundes angewiesen, was zur Verlängerung der Suche nach einem Therapieplatz geführt habe, und die Beschwerdegegnerin sei hierüber von der behandelnden Therapeutin in Kenntnis gesetzt worden (Beschwerde S. 1 Ziff. 1-3), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Zwar bestätigt der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. E.________ von der Klinik D.________, dass es sich bei seinem Hund um einen notwendigen Therapiehund handelt und sich der Klinikeintritt auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -8grund der Notwendigkeit der Begleitung durch den Hund verzögert hat (act. I 1). Indes ist vorliegend nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin hierüber – auch nach Erhalt des Vorbescheids vom 13. Juni 2024 – in Kenntnis gesetzt wurde; in den Akten, insbesondere im Protokoll der Beschwerdegegnerin (im Gerichtsdossier), ist keine entsprechende Mitteilung vermerkt (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11). Auch lässt sich dem Bericht von Dr. med. E.________ (act. I 1) nicht entnehmen, dass diese die Beschwerdegegnerin – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. hierzu Beschwerde S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Beilagen Ziff. 1) – über die Verzögerung oder das geplante Vorgehen informiert habe. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine konkrete Angaben dazu, wann die entsprechende Information genau erfolgt sein soll. Ein entschuldbarer Grund, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren oder eine Drittperson mit dieser Aufgabe zu betrauen, ist schliesslich nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt hat (vgl. E. 2.3 vorne). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.3 vorne) wurde sodann korrekt durchgeführt (vgl. act. II 98, 102). Alsdann war eine materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgeschlossen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat (vgl. E. 2.3 vorne sowie Rz. 5012 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 103) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin die nachträglich gezeigte Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Mitwirkungs- resp. Schadenminderungspflicht zu erfüllen (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2, act. I 2), zu Recht als Neuanmeldung entgegengenommen hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 13; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 23, 9C_477/2018 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 150, 9C_244/2016 E. 3.3 und 3.4). Die Beschwerdegegnerin wird mithin das Leistungsgesuch pro futuro zu prüfen und anschliessend neu darüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -9zu verfügen haben; die Akten sind zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2024) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 652 -10- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 5. Zu eröffnen (R): - Sozialdienst B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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