Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 07.03.2025 200 2024 606

7 mars 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,070 mots·~15 min·6

Résumé

Verfügung vom 12. Juli 2024

Texte intégral

IV 200 2024 606 FRC/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. März 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -2- Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Erhebungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juli 2024 (act. II 39) Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der C.________ vom 1. August bis 31. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2024, längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahme, auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 30'600.-- bzw. eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 84.--, ein Taggeld (Grundentschädigung) in der Höhe von Fr. 67.20 zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 11. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2024 sei ihr ein höheres Taggeld zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs für die vom 1. August bis 31. Oktober 2024 zugesprochene Eingliederungsmassnahme und dabei insbesondere die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berechnung des Taggeldes stützt. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die dreimonatige Eingliederungsmassnahme, wobei von Seiten der Beschwerdeführerin verschiedene Berechnungsgrundlagen dargelegt werden. Der Streitwert liegt jedoch offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, zuzüglich eines Kindergeldes für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Beachtlich ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 3). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), Mutter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes i.S.v. Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -5alten Kindes zur Adoption oder anderer Gründe, die nicht auf das Verschulden der versicherten Person zurückzuführen sind (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (lit. a). 2.4 Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen i.S.v. Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld sowie die Dauer des Bezuges vom 1. August bis 31. Oktober 2024 (act. II 39). Streitig ist indes die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Jahreseinkommen, aufgrund dessen die Grundentschädigung zu berechnen ist. In Bezug auf die Tätigkeit bzw. das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -6- Einkommen der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin pflegte in den Jahren vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihre am TT. MM 2023 verstorbene ... und war hierfür bei dieser angestellt (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.1; Beschwerde S. 3 Ziff. 12 f.). Dabei variieren die Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit. Während sie in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 12) vorbringt, diese im Jahr 2010 aufgenommen zu haben, gab sie bei der IV-Anmeldung an, seit 2002 bei ihrer ... sel. zu arbeiten (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4) und gemäss IK-Auszug wurde der Ausgleichskasse des Kantons Bern erstmals im Jahr 2003 ein entsprechender Lohn gemeldet (act. II 8 S. 6). Sodann liegt eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ... sel. vom TT. MM 2010 in den Akten (act. II 56 S. 6 f.). Darin wurde eine monatliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'295.-- (Fr. 595.-- [½ der Miete inkl. Nebenkosten] + Fr. 700.-- [Verpflegung] + Fr. 2'000.-- [für Pflegeleistungen und Betreuungsaufwand gemäss Auflistung]) vereinbart. Gemäss IK-Auszug wurden der Ausgleichskasse des Kantons Bern im Jahr 2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, im Jahr 2022 ein solches in der Höhe von Fr. 31'658.-- und im Jahr 2023 ein solches in der Höhe von Fr. 29'061.-- gemeldet. In den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 wurde das höchste jemals gemeldete Einkommen mit Fr. 45'350.-- und in den Jahren 2004, 2005 und 2006 das tiefste jemals gemeldete Einkommen mit Fr. 10'800.-- verzeichnet (act. II 8 S. 1 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) der Taggeldperiode dauernd vom 1. August bis 31. Oktober 2024 (act. II 40 S. 1) ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 84.-- ein Taggeld von Fr. 67.20 zu Grunde. Das hier massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG berechnete sie anhand der Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens, was einem Einkommen von insgesamt Fr. 30'600.-entspreche (act. II 32 S. 2 ff., 42 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie diesen Lohn in den letzten zwölf Monaten erhielt respektive macht keinen tatsächlich ausbezahlten höheren Lohn geltend, wendet gegen das ermittelte Einkommen jedoch ein, dass sie seit 2010 bis zum Tod

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -7ihrer ... als deren pflegende Angehörige angestellt gewesen sei. Als Lohn seien ihr die vergüteten Krankheitskosten der Ergänzungsleistungen (EL) sowie die Mehreinnahmen gemäss den jährlichen EL-Berechnungen ausbezahlt worden. Damit habe sie jeweils einen Lohn von rund Fr. 31'000.-generiert. Da die Krankheitskosten auf maximal Fr. 25'000.-- pro Jahr begrenzt seien (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] und Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]), habe kein höherer Lohn abgerechnet werden können. Konkret seien im Jahr 2022 Gelder von Januar bis Juli abgerechnet worden. Aufgrund der Quotenüberschreitung seien danach keine Gelder respektive kein Lohn mehr ausbezahlt worden, obwohl die Pflege weiterhin erbracht worden sei. Sie habe also jeweils das ganze Jahr gearbeitet, dabei jedoch lediglich in den ca. ersten sieben Monaten des Jahres einen Lohn bezogen und danach unentgeltlich gearbeitet. Aufgrund dessen sei das Einkommen anders zu ermitteln. Entweder sollten gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV jene Tage, an denen sie keinen Lohn erhalten habe, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, gemäss Rz. 0831 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) nur die Löhne der letzten drei Monate einbezogen werden, oder auf die Berechnung der Arbeitslosenkasse, wonach ein versicherter Verdienst von Fr. 5'312.-- vorliege, abgestellt werden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 13 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete das massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG zu Recht anhand des Lohnes, das die Beschwerdeführerin bei ihrer ... erzielte (vgl. E. 2.2 hiervor), wobei – unbestrittenermassen – nicht auf die Lohnangaben in der Betreuungs- und Pflegevereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ... sel. vom TT. MM 2010 (act. II 56 S. 6 f.) abzustellen ist, zumal die dortige Lohnvereinbarung mit einem vereinbarten Jahreslohn von Fr. 39'540.-- (Fr. 3'295.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -8x 12) mit Blick darauf, dass im IK-Auszug (act. II 8) in den Jahren 2010 und 2023 Löhne zwischen Fr. 11'880.-- und Fr. 45'350.-- verzeichnet sind, nicht eingehalten wurde. Vielmehr ist auf das ohne gesundheitliche Einschränkungen tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Bei – wie vorliegend – unregelmässigen bzw. schwankenden Einkommen (vgl. act. II 42 S. 2) ist jedoch nicht der letzte Monatslohn massgebend (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor; Rz. 0812 f. KSTI; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), sondern grundsätzlich das während den letzten drei Monaten erzielte Erwerbseinkommen (vgl. hierzu E. 2.4; Rz. 0831 KSTI). Im konkreten Fall liesse sich dadurch jedoch – entgegen der in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 15) vertretenen Ansicht – kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 KSTI), bliebe doch unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin stets nur in den ersten Monaten des Jahres einen Lohn erzielte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. So erzielte sie in dieser Zeit gemäss der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beschwerdegegnerin (act. II 42 S. 2) – selbst ohne die posthume Nachzahlung von EL-Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 5'600.-- – Einkommen in der Höhe von Fr. 4'692.35, von Fr. 3'716.05 und von Fr. 4'127.--, was aufgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 50'141.60 ([Fr. 4'692.35 + Fr. 3'716.05 + Fr. 4'127.--] x 4) ergeben würde, was nicht nur deutlich über den in den letzten Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen der Ausgleichkasse gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, Fr. 31'658.-- und Fr. 29'061.--, sondern auch über dem (mehrere Jahre zurückliegenden) höchsten je gemeldeten Einkommen von Fr. 45'350.-- (act. II 8 S. 1 f.) liegt. Vielmehr lässt sich vorliegend ein angemessener Durchschnittslohn nur dadurch berechnen, dass die Lohneinnahmen eines ganzen Jahres berücksichtigt werden (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 f. KSTI). Nur so wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn jeweils nur in den ersten Monaten des Jahres generierte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem beantragt, als Berechnungsgrundlage für das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG sei das Einkommen, welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -9tons Bern (AVA) als Basis für die Berechnung des Taggeldanspruchs heranzog (Fr. 5'312.-- pro Monat [vgl. auch act. II 56 S. 5] respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr; Beschwerde S. 4 Ziff. 15), kann ihr mit Blick darauf, dass dieses – nach dem hiervor dargelegten – die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt, sondern diese deutlich verzerrt abbildet, nicht gefolgt werden. So blieb auch hier unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ganzjährig arbeitete, jedoch lediglich in den ersten Monaten des Jahres ein Einkommen generierte. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht an die Taggeldberechnung des AVA gebunden. Letztlich verfängt die Berufung auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die versicherte Person aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielte (Beschwerde S. 3 Ziff. 13; vgl. E. 2.2 hiervor), nicht. Die Beschwerdeführerin stand jedenfalls seit über einem Jahrzehnt (zu den unterschiedlichen Angaben zum Arbeitsbeginn vgl. E. 3.1 hiervor) in einem Arbeitsverhältnis mit ihrer ... . Sie wusste demnach, dass sie mit dieser Tätigkeit – nachdem die zur Verfügung stehende Quote der EL- Krankheitskosten sowie der Mehreinnahmen nach jährlicher EL- Berechnung jeweils ausgeschöpft war – über mehrere Monate im Jahr keinen Lohn erzielt respektive sie insgesamt lediglich ein eher bescheidenes Einkommen generiert. Damit liegt kein nicht auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführender Grund vor. Im Gegenteil entschied sie sich bewusst für das mit dieser Tätigkeit einhergehende eher tiefe Einkommen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, sie gegenüber anderen Personen mit geringem Einkommen rechtswidrigerweise zu privilegieren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen anhand des Lohnes der letzten zwölf Monate ermittelte (vgl. E. 2.4 hiervor; Rz. 0832 f. KSTI) und auf Fr. 30'600.-- festlegte (act. II 42 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten ein höheres Einkommen generierte, wird von der Beschwerdeführerin auch mit Blick darauf, dass sie in der IV-Anmeldung ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 29'061.-- angab (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4), zu Recht nicht bestritten. Die konkrete Bemessung des Taggeldes erfolgte sodann ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -10stützt auf die vom BSV herausgegebenen einschlägigen "Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder" (S. 4) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.4 Zusammenfassend legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein Jahreseinkommen von Fr. 30'600.-- zu Grunde. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -11- Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Akten der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 1) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -12- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 606 — Bern Verwaltungsgericht 07.03.2025 200 2024 606 — Swissrulings