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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2025 200 2024 604

25 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,189 mots·~36 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (Unfall-Nr. 23.059768)

Texte intégral

UV 200 2024 604 ISD/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (Unfall-Nr. ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1989 geborene und beim C.________ AG (Arbeitgeberin; Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am TT.MM. 2024, vgl. <www.zefix.ch>) in Teilzeit als ... angestellt gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre vormalige Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 19. September 2023 beim ...training mit einer anderen Spielerin kollidierte, dabei stürzte und sich das linke Knie verdrehte; in der Folge musste am 1. Dezember 2023 ein Knorpelschaden am lateralen Kondylus arthroskopisch saniert werden (Akten der Visana [act. II] 1, 6, 87, 147 f.). Nachdem die Visana zunächst die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2023 erbracht hatte (vorliegend einzig Heilbehandlung; act. II 2, 38, 155), stellte sie diese gestützt auf versicherungsmedizinische Beurteilungen durch Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Intensivmedizin, vom 23. November 2023 (act. II 26 f.) und 18. Januar 2024 (act. II 153) mit Verfügung vom 14. Februar 2024 per 14. November 2023 ein (act. II 158 ff.; vgl. auch act. II 20, 26, 33, 153). Auf Einsprache der Versicherten hin (act. II 166 ff.), welche sie in der Folge mit einem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Mai 2024 (act. II 220 f.) sowie einen MRI-Befundbericht betreffend das rechte Knie vom 9. September 2016 (act. II 223) ergänzte, holte die Visana eine Stellungnahme des beratenden Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Juli 2024 ein (act. II 202 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 wies die Visana die Einsprache ab (act. II 287 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 3 - B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertreten durch Advokat B.________, mit Eingabe vom 11. September 2024 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Orthopäden vom 9. September 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2023 über den 14. November 2023 hinaus weiter zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin nach Einholung einer Aktenbeurteilung durch Dr. med. F.________ vom 25. September 2025 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin mit der Replik eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Orthopäden vom 26. Februar 2025 (act. I 5) ein und hielt an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 19. März 2025 den Antrag auf Beschwerdeabweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 287 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 19. September 2023 über den 14. November 2023 hinaus. 1.3 Die im Nachgang zum Ereignis vom 19. September 2023 erfolgte Heilbehandlung beschränkte sich nebst der vorgängigen bildgebenden Abklärung (act. II 11, 263) auf wiederholte Konsultationen bei Dr. med. E.________ (act. Il 6 f., 22, [87], 171 f., 199). Therapeutisch wurden nebst der am 1. Dezember 2023 erfolgten Operation (act. II 147 f.) einzig einfache Hilfsmittel (Unterarmgehstützen, Orthese [vgl. act. II 84, 148]) sowie Physiotherapie (act. II 148) verordnet. Die G.________ AG hat gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 (Leistungseinstellung per 14. November 2023; act. II 158 ff.) bzw. den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 287 ff. i.V.m. act. II 295) kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. dazu Art. 49 Abs. 4 bzw. Art. 64 Abs. 2 lit. b und d ATSG). Dadurch akzeptiert die Krankenkasse gleichsam ihre Leistungspflicht bezüglich der jeweiligen Versicherungsdeckung (vgl. RENÉ WIEDER- KEHR, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 117). Im Falle einer reformatorischen Gutheissung der Beschwerde würde für die Beschwerdeführerin daher höchstens die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) von maximal Fr. 3'200.-- pro Kalenderjahr (maximale Franchise von Fr. 2'500.-- [Art. 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung {KVV, SR 832.102}] sowie maximaler Selbstbehalt von Fr. 700.-- [Art. 103 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 5 - KVV]) im Zweig der obligatorischen Krankenversicherung entfallen, mithin vorliegend für die beiden Kalenderjahre 2023 und 2024 maximal Fr. 6'400.--. Angesichts der – bis auf eine mittels (indessen keine ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung darstellende; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 in fine) Physiotherapie noch andauernden – bei gutem Verlauf und Ergebnis abgeschlossenen Behandlung sowie mangels fortwährender Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 171) besteht sodann offensichtlich weder Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) noch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG). Hinsichtlich des Taggeldanspruchs (Art. 16 f. UVG; Art. 22 Abs. 3, Art. 25 i.V.m. Anhang 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) wurde unmittelbar nach dem Ereignis keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 155); eine solche ist lediglich zwischen dem 17. Dezember 2023 und dem 10. Januar 2024 aktenkundig (act. II 90). Selbst wenn aber für die gesamte postoperative Rekonvaleszenz von rund sechs Wochen (vgl. act. II 148, 199) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, ist mit Blick auf die Ausbildung und Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die diesbezüglich branchenüblichen Löhne (vgl. <www.....ch/...) und das von ihr vor dem Ereignis innegehabte Teilzeitpensum von 30 % (vgl. act. II 1 Ziff. 3) unbesehen der genauen Lohnsumme ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Streitwert insgesamt unter Fr. 20'000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 6 - Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2024 UV Nr. 11 S. 47, 8C_159/2023 E. 3.3, 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05 E. 3.3). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen, die mit einem versicherten Unfall natürlich und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 7 adäquat kausal zusammenhängen (BGE 148 V 356 E. 3 S. 359, 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 8 - Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). 2.3.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 9 und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin für den 19. September 2023 geschilderte Ereignis (Kollision mit einer anderen Spielerin während des ...trainings mit anschliessendem Sturz und Verdrehen des linken Knies [vgl. act. II 1 Ziff. 6], zum Beweiswert sog. "Aussagen der ersten Stunde" BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Durch den Zusammenprall mit einer anderen Spielerin und anschliessendem Sturz wurde auch unter Berücksichtigung des dem ...spiel inhärenten Verletzungsrisikos der sportliche Bewegungsablauf programmwidrig gestört. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch anfänglich entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (act. II 2, 38). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin – basierend auf dem besagten Ereignis – über die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungseinstellung per 14. November 2023 (act. II 158 ff.) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. In diesem Zusammenhang trifft die Beschwerdegegnerin die Beweislast, dass jegliche kausale Bedeutung des Unfalls vom 19. September 2023 für die nach dem 14. November 2023 geklagten Beschwerden dahingefallen ist (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Sprechstundenbericht vom 13. Oktober 2023 (act. II 6 f.) eine Distorsion im linken Knie am 19. September 2023 mit Knorpelschaden am lateralen Kondylus. Das am 5. Oktober 2023 durchgeführte MRI (vgl. act. II 11 ff.) zeige einen frischen Knorpelschaden von 5 x 8 mm am lateralen Kondylus mit leichter Weich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 10 teilschwellung und minimem Erguss, aber ohne degenerative Veränderungen. Bei unveränderten Beschwerden wurde von Dr. med. E.________ anlässlich einer weiteren Konsultation vom 16. November 2023 eine arthroskopische Sanierung mit Nanobohrung am 1. Dezember 2023 in Erwägung gezogen (act. II 22; vgl. auch act. II 233). 3.2.2 Der beratende Arzt Dr. med. D.________ nahm am 23. November 2023 eine Aktenbeurteilung vor (act. II 26 f.). Er hielt fest, der tiefgreifende Knorpeldefekt Grad IV an der medialen (recte: lateralen; vgl. act. II 153) Fermurkondyle in Projektion auf die Hauptbelastungszone lasse sich im MRI-Bilddatensatz (vgl. act. II 12) mühelos erkennen, doch fänden sich in der lateralen Fermurkondyle in unmittelbarer Nachbarschaft zum Knorpeldefekt kein Knochenmarködem und auch keine andere Begleitverletzung. Dieser Knorpeldefekt sei überwiegend wahrscheinlich ereignisfremd und nicht durch den geltend gemachten Sachverhalt vom 19. September 2023 begründet worden. Eine Knieprellung bis hin zur Distorsion ohne Nachweis einer ereigniskausalen frischen Strukturveränderung und/oder ohne richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustands führe spätestens nach sechs bis acht Wochen zu einem Status quo. Dieser Status quo sei spätestens am 14. November 2023 erreicht worden. 3.2.3 Am 1. Dezember 2023 erfolgte die arthroskopische Sanierung des Knorpelschadens am lateralen Kondylus. Im Operationsbericht vom selben Datum (act. II 147 f.) vermerkte Dr. med. E.________ in Bezug auf das mediale Kompartiment intakte Knorpeloberflächen sowie einen stabilen Meniskus und in Bezug auf das laterale Kompartiment "intakter Meniskus und Knorpeloberflächen tibial, femoral intakter Knorpel, jedoch frischer Knorpelschaden Grad IV im Bereich des lateralen Condylus". 3.2.4 Im Bericht vom 7. Dezember 2023 (act. II 87) wies Dr. med. E.________ darauf hin, anlässlich der operativen Versorgung vom 1. Dezember 2023 seien ein komplett intaktes Gelenk und ein Knorpelschaden im lateralen Kondylus auf knapp < 1 cm2 mit umgebendem intaktem Knorpel vorgefunden worden. Somit sei von einem rein traumatischen Gesche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 11 hen auszugehen; dafür sprächen sowohl der Unfall als auch die Klinik, die Bildgebung und nun auch die intraoperativen Befunde. 3.2.5 Bezugnehmend auf die zwischenzeitlich eingegangenen Berichte des behandelnden Orthopäden (vgl. E. 3.2.3 f. hiervor) bekräftigte der beratende Arzt Dr. med. D.________ am 18. Januar 2024, die Beurteilung der Knorpelläsion als frisch widerspreche der MRI-Untersuchung vom 5. Oktober 2023 (vgl. act. II 11 ff.). Wie gehabt stelle die dokumentierte Chondropathie Grad IV im Bereich der lateralen Femurkondyle angesichts der fehlenden Begleitverletzung einen ereignisfremden Befund dar (act. II 153). 3.2.6 Anlässlich der Wiedervorstellungen der Beschwerdeführerin am 10. Januar und 15. April 2024 bescheinigte Dr. med. E.________ einen (eigentlich) guten Verlauf nach der Knorpel-Rekonstruktion, weshalb eine Arbeitstätigkeit ... wieder möglich sei (act. II 199), wies aber auch auf ein noch deutliches Kraftdefizit des Quadrizeps hin, weshalb er konsequente weitere Therapien mit Physiotherapie sowie Eigenübungen empfahl (act. II 171; vgl. auch act. II 233). 3.2.7 In Beantwortung eines Fragenkatalogs des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 214) vertrat Dr. med. E.________ im Bericht vom 16. Mai 2024 (act. II 220 f.) die Meinung, es liege ein traumatisch bedingter Knorpelschaden vor, welcher relativ frisch sei. Das Unfallereignis vom 19. September 2023 sei sowohl biomechanisch als auch pathophysiologisch geeignet, einen Knorpelschaden im lateralen Kondylus herbeizuführen. Intraoperativ hätten sich neben dem Defekt auch noch eine Delamination der angrenzenden Anteile als Zeichen einer Scher-Belastung gezeigt. Daher sei sehr wahrscheinlich auch im MRI kein Bone bruise als Zeichen eines direkten Impacts zu erkennen. Es handle sich also um eine reine Knorpelverletzung und nicht um ein osteochondrales Geschehen. Auch durch Rotationsbelastungen ausgelöste Meniskusverletzungen produzierten nur sehr selten einen Bone bruise. Der Unfallmechanismus sei hier sehr ähnlich. In seiner klinischen Tätigkeit sehe er häufiger durch Rotationstraumata bedingte Knorpelschäden. Da komme es zu einer Verletzung der Grenzlamelle im Sinne einer Delamination. Die kalzifizierende Schicht und der Knochen seien dann noch intakt, die darüber liegende Knorpelschicht jedoch locker. Sehr häufig sei dies bei assoziierten Verletzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 12 wie Kreuzbandrupturen auch zweiseitig zu sehen. Aber auch leichte Distorsionen ohne Begleitverletzungen führten immer wieder zu solchen Mustern. Dies sei interessanterweise häufiger am lateralen Kondylus zu finden, sicherlich aufgrund der vermehrten Mobilität des lateralen Kompartimentes im Vergleich zum medialen. Zudem seien ihm keine Erkrankungen oder unfallfremden Faktoren bekannt, die einen solchen Knorpelschaden verursacht hätten. Die Patientin sei sehr jung und es seien keine Vorerkrankungen oder Verletzungen am Knie bekannt, weshalb von einem unfallbedingten Geschehen auszugehen sei. Zusammenfassend sei die versicherungsmedizinische Beurteilung (vgl. act. II 26 f., 153) fachlich korrekt, jedoch sei klar der Ansicht zu widersprechen, dass eine unfallfremde Ursache vorliege. 3.2.8 In der weiteren versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2024 bezeichnete Dr. med. F.________ den Umstand als auffallend, dass sich im MRI vom 5. Oktober 2023 (vgl. act. II 12) nirgends ein freies Knorpelfragment erkennen lasse, keine begleitenden ossären, ligamentären oder meniskalen Pathologien zu finden seien und nur ein geringer Gelenkerguss vorliege (act. II 202 unten). Aktenkundig seien sodann intraoperative Screenshots vom 1. Dezember 2023 (vgl. act. II 97 ff.). Auf diesen initialen Aufnahmen des lateralen Femurkondylus lasse sich der Knorpelschaden zwar gut erkennen, ohne dass der darunter liegende Knochen aber eindeutig erscheine, was erst nach dem erfolgten Débridement der Fall sei. Dies lasse daran denken, es handle sich eher um einen Knorpelschaden Grad III anstatt IV, dessen Ränder zudem keineswegs scharf begrenzt seien, wie dies beides die MRT (vgl. act. II 11 ff.) habe vermuten lassen. Insgesamt habe sich somit kein objektiver Hinweis auf einen frischen Knorpelschaden ergeben, zumal er etwa 2½ Monate nach dem erlittenen Trauma ohnehin nicht mehr als solcher hätte bezeichnet werden können, selbst wenn er überwiegend wahrscheinlich ereigniskausal gewesen wäre (act. II 203 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich erstmals knapp vier Wochen nach dem Ereignis bei Dr. med. E.________ vorgestellt. In Bezug auf das bereits früher angefertigte MRI (vgl. act. II 11 ff.) seien keine konkreten Angaben zum objektiven klinischen Befund übermittelt und eine vollkommen unspe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 13 zifische Frage formuliert worden (vgl. act. II 263). Deshalb wirke es etwas befremdend, wenn Dr. med. E.________ schreibe (vgl. act. II 220), das Ereignis sei biomechanisch als auch pathophysiologisch geeignet, einen Knorpelschaden im lateralen Kondylus zu produzieren. Entgegen der Annahme von Dr. med. E.________ sei denn auch nicht von einer Distorsion – eine solche ausserhalb der physiologischen Norm stattfindende Verdrehung sei fast zwingend mit einer Verletzung des Kapselbandapparates verbunden, wofür sich aber vorliegend weder klinisch noch bildgebend auch nur der geringste Hinweis ergeben habe –, sondern allenfalls von einer Kontusion – auch dafür seien im Rahmen sämtlicher Untersuchungen jedoch keine objektiven Zeichen (mehr) auszumachen gewesen – und darüber hinaus möglicherweise einer forcierten Bewegung des linken Kniegelenks auszugehen. Diese habe aber fast sicher noch im vollkommen physiologischen Bereich gelegen und jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht einer Distorsion im traumabiologischen Sinn entsprochen. Aber auch für einen traumatisch entstandenen relativ frischen Knorpelschaden hätten sich weder im MRI noch intraoperativ irgendwelche konkreten Hinweise ergeben, wäre doch fast zwingend zu erwarten gewesen, dass frisch ausgebrochene Knorpelstücke entweder bildgebend oder dann spätestens im Rahmen der arthroskopischen Intervention gefunden worden wären. Dies sei aber beides nicht der Fall, was für chronisch entstandene Knorpelschäden typisch sei, indem parallel zu einer kontinuierlichen Schädigung auch eine Resorption der abgeriebenen Knorpelzellen stattfinde. Bei der im MRI ebenfalls erkennbaren Baker-Zyste (vgl. act. II 11) handle es sich um ein "Überdruckventil" für während längerer Zeit übermässig produzierte Gelenkflüssigkeit, bedingt durch eine chronische intraartikuläre Pathologie. Ausser dem fokalen Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus lasse sich aber keine einzige Problematik objektivieren, welche einen derartigen Mechanismus bedingen könnte (act. II 206 f. Ad 1). Intraoperativ habe sich ein unregelmässig begrenzter Knorpelschaden mit einer zentral tieferen Zone und einer randständigen Delamination gezeigt, wie dies für eine kontinuierliche Entstehung durchaus typisch und auch an der bereits bestehenden Baker-Zyste erkennbar sei. Statt einer einmaligen "Scher-Belastung" führten wiederholte derartige Mechanismen letztlich zu einem derartigen Schadensmuster, wobei die langjährigen sportlichen Akti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 14 vitäten (...) fast sicher das Ihrige dazu beitragen würden. Wie es bei einer Knierotation innerhalb der physiologischen Grenzen zu einer akuten Knorpelschädigung kommen sollte, sei traumabiologisch nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr spiele hier die chronische Belastung im Sinne einer Abnützung überwiegend wahrscheinlich eine zentrale Rolle. Dabei komme es zu einer chronisch rezidivierenden forcierten Belastung der Kniegelenke, womit trotz des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin eine deutlich vermehrte Abnützung kaum zu erstaunen vermöge, die aber einen rein unfallfremden Faktor darstelle. Dr. med. E.________ habe keinen einzigen objektiven Hinweis benennen können, dass die am linken Knie der Beschwerdeführerin vorliegende Knorpelschädigung überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2023 stehe. Rein anhand der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sei somit daran zu denken, der erwähnte unfallfremde Knorpelschaden sei beim Ereignis vom 19. September 2023 im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung schmerzhaft aktiviert worden. Mit dem MRI vom 5. Oktober 2023 (vgl. act. II 11 ff.) habe jedoch ein morphologischer Status quo sine belegt werden können und sämtliche später durchgeführten Abklärungen und Behandlungen seien ausschliesslich im Kontext mit dem unfallfremden Befund durchgeführt worden. Damit sei der von Dr. med. D.________ (vgl. act. II 27) festgelegte Zeitpunkt für den Status quo sine sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis vom 19. September 2023 als eher grosszügig zu bewerten (act. II 207 ff. Ad 2 ff.). 3.2.9 Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm Dr. med. E.________ zu den Ausführungen des Dr. med. F.________ (vgl. act. II 202 ff.) am 9. September 2024 wie folgt Stellung (act. I 3): Seiner Ansicht nach sei eine Distorsion im klinischen Alltag und Sprachgebrauch eine traumatische Verdrehung. Überwiegend oft gehe eine Distorsion ohne Zusatzverletzungen einher (Band, Knorpel, Meniskus) und entspreche einer leichten Kapselzerrung (ohne Einblutung und damit ohne Korrelat im MRI). Isolierte Knorpelschäden bedürften nicht zwingend relevanter Bandverletzungen; der indirekte Rückschluss, dass jede Knorpelverletzung einer Bandverletzung bedürfe, sei somit nicht zulässig (zu 2.). Die im MRI sehr deutlich erkennbaren scharf begrenzten Knorpelränder (wie ausgestanzt) sprächen im klinischen Alltag für ein frisches Geschehen. Im zeitlichen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 15 lauf von Wochen bis Monaten faserten die Ränder oft zunehmend aus und es bildeten sich teilweise Delaminationen. Die freien Knorpelstücke legten sich häufig in Gelenksregionen, wo sie mechanisch nicht störten, teilweise verklebten sie dort auch mit der Synovia und seien dann arthroskopisch schwer zu finden. Analog sei es MR-radiologisch im nativen Knie teils schwierig, kleine Knorpelflakes zu detektieren, insbesondere wenn es sich um mehrfach zerteilte Fragmente handle. Bei Durchsicht der MRI-Bilder könnten Fragmente im Recessus suprapatellaris und im lateralen Recessus erkannt werden (zu 3.). Im MRI vom 5. Oktober 2023 (vgl. act. II 12) sei, anders als im Radiologiebericht (vgl. act. II 11) beschrieben, keine Baker-Zyste erkennbar. Einzig eine mehrkammerige Zyste am femoralen Ansatz der Gastrocnemiussehne sei erkennbar, was aber kein Zeichen einer chronischen Reizung des Gelenkes sei, sondern diese sei häufig idiopathisch (zu 4.). Bei chronischer Überlastung (z.B. durch langjähriges ...spiel) würde man multiple und grossflächige Gelenksschäden und Degenerationen bzw. grossflächige Veränderungen der gesamten Knorpelflächen erwarten. Ein ausgestanzter Knorpelschaden ohne weitere degenerative Veränderungen spreche dagegen (zu 5.). 3.2.10 Dr. med. F.________ schloss in seiner Beurteilung vom 25. September 2024 (in den Gerichtsakten) aus den Antworten von Dr. med. E.________ (vgl. act. I 3), dass dieser sich im Rahmen seiner Erstkonsultation offenbar nur sehr oberflächlich mit der Anamnese am linken Knie der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und jedenfalls nur eine marginale Dokumentation vorgenommen habe, weshalb es denn auch per se fast schon unmöglich sei, auf einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Ereignis und nachfolgend objektivierbaren pathologischen Befunden zu schliessen (ad 1). Nach Durchführung von entsprechenden Abklärungen und spätestens bei Vorliegen einer MRT sei es ohne das Vorliegen objektiver Anzeichen für eine Bandverletzung inkorrekt, (weiter) von einer Distorsion zu sprechen. Bei isolierten Knorpelschäden ohne relevante Bandverletzungen handle es sich um rein degenerativ entstandene Pathologien, bei denen traumatische Faktoren im Hinblick auf die Integrität des Bandapparates gar keine Rolle spielten. Die persönliche Sichtweise von Dr. med. E.________, wonach die überwiegende Anzahl an Distorsionen ohne Zusatzverletzungen und namentlich ohne Verletzungen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 16 - Bandapparates ablaufen würden, widerspreche dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand (ad 2). Auch wenn der Radiologe am Knorpel des lateralen Femurkondylus einen scharf begrenzten, bis zur Kortikalis reichenden Defekt habe erkennen können (vgl. act. II 11), lasse sich bei nochmaliger Betrachtung der entsprechenden Bilder aber durchaus erkennen, dass neben der Stelle der grössten Schädigung gegen das Zentrum des Gelenks auch solche mit einer geringeren Affektion im Sinne einer perifokalen Delamination zu erkennen seien. Genau dieser Befund habe sich dann auch im Rahmen der Arthroskopie vom 1. Dezember 2023 (vgl. act. II 147 f.) bestätigt, womit die Theorie von Dr. med. E.________ widerlegt werde, es sei erst in den nachfolgenden Wochen zu einer Auffaserung der Ränder und einer Delamination gekommen. Es bleibe unklar, wo Dr. med. E.________ im lateralen oder suprapatellaren Rezessus Fragmente zu erkennen geglaubt habe, die er denn auch nicht entsprechend gekennzeichnet habe. Akut abgelöste Knorpelfragmente führten sehr oft zur raschen Entwicklung eines markanten und schmerzhaften intraartikulären Ergusses; bei der Beschwerdeführerin habe in allen dokumentierten Untersuchungen nur ein geringer Gelenkerguss vorgelegen, was wiederum für chronisch bedingte Knorpelschäden ohne freie Fragmente sehr typisch sei (ad 3). Nach nochmaliger Betrachtung der MRT-Bilder lasse sich eine Baker-Zyste an typischer Lokalisation ohne namhafte Zweifel bestätigen (ad 4). Ein Vergleich des MRT-Befundes des linken Kniegelenks vom 5. Oktober 2023 (vgl. act. II 11) mit demjenigen der rechten Seite von 2016 (vgl. act. II 223) sei rein aufgrund der grossen zeitlichen Latenz aus medizinischer Sicht nicht hilfreich (S. 7 drittes Lemma). 3.2.11 Am 26. Februar 2025 nahm Dr. med. E.________ nochmals Stellung (gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin; act. I 5): Da im Gespräch mit der Patientin klar gewesen sei, dass es erst seit dem Unfall Beschwerden gebe, habe er nicht die gesamte Anamneseerhebung dokumentiert (ad 1). Isolierte Knorpelschäden könnten auch bei leichten bis mittelschweren Unfällen ohne Begleitverletzungen auftreten. Ihm sei durchaus bewusst, dass isolierte Knorpelschäden aus versicherungsmedizinischer Sicht oft als Hinweis auf degenerative Veränderungen gewertet würden; dennoch falle es ihm schwer, bei jungen Patienten ohne sonstige degenerative Veränderungen im Gelenk nach einem Unfall von einem de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 17 generativen Knorpelschaden auszugehen (ad 2). Bei der Arthroskopie hätten sich keinerlei degenerative Veränderungen des Gelenks gefunden und weitere Verletzungen seien nicht festgestellt worden, sodass von einem isolierten Knorpelschaden auszugehen sei. Ebenso hätten sich weder mehrere kleine Knorpelfragmente noch Zeichen einer Degeneration gefunden, was gegen einen degenerativen Knorpelschaden spreche (ad 3). Leider habe er intraoperativ keine Knorpelfragmente dokumentieren können. Die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. F.________ sei sehr gut. Leider sei hier die Diskrepanz zwischen klinischer Realität und versicherungsmedizinischer Beurteilung spürbar (ad 8). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 18 - Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3.4 Nach dem Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberichte sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie keine Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 19 schlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 287 ff.) basiert im Wesentlichen auf den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte Dres. med. D.________ vom 23. November 2023 (act. II 26 f.) bzw. vom 18. Januar 2024 (act. II 153) und F.________ vom 4. Juli 2024 (act. II 202 ff.). Vorliegend unbestritten ebenfalls in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind die nach Erlass des Einspracheentscheids datierenden, jedoch auf den hier massgebenden medizinischen Sachverhalt bezugnehmenden (vgl. E. 3.3.4 hiervor) Stellungnahmen von Dr. med. F.________ vom 25. September 2024 (in den Gerichtsakten) und von Dr. med. E.________ vom 9. September 2024 (act. I 3) bzw. vom 26. Februar 2025 (act. I 5). Zwischen dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin und den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass im Nachgang zum Unfall vom 19. September 2023 im Wesentlichen eine isolierte Schädigung des lateralen Femurkondylus bestand, während anderweitige massgebende Verletzungen des linken Kniegelenks, namentlich der ossären Strukturen, des Bandapparates und der Menisken ausgeschlossen werden konnten (vgl. act. II 6 f., 26 f., 202 ff.; vgl. auch act. II 11). 3.4.1 Die Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an versicherungsinterne Aktenbeurteilungen (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor) und überzeugen. Den Dres. med. D.________ und F.________ lagen sämtliche verfügbaren echtzeitlichen medizinischen Akten, insbesondere auch die bildgebenden Befunde (vgl. act. II 11 ff.) und die intraoperative Fotodokumentation (vgl. act. II 97 ff.), vor; eine persönliche Untersuchung war daher und angesichts der hier umstrittenen retrospektiven Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. dazu die Urteile des BGer 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2 und 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2) nicht erforderlich. Weitergehende Abklärungen – etwa durch ein versicherungsexternes Gutachten (vgl. Beschwerde S. 9) – waren bzw. sind nicht erforderlich (vgl. E. 3.3.3 hiervor); die Beschwerdeführerin hat nämlich im vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 20 liegenden Kontext keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). 3.4.2 Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin begründeten ihre Schlussfolgerungen mit einer ausführlichen eigenen Würdigung der bildgebenden Befunde (vgl. zur Bedeutung von MRI-Befunden für die Abklärung der Unfallkausalität das Urteil des BGer 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.1), der intraoperativen Dokumentationen und in Kenntnis aller wesentlichen medizinischen Vorakten, insbesondere auch der divergierenden Schlussfolgerungen von Dr. med. E.________. Dabei widerlegte namentlich Dr. med. F.________ in der Beurteilung vom 4. Juli 2024 (act. II 202 ff.) und erneut in der Stellungnahme vom 25. September 2024 (in den Gerichtsakten) die von Dr. med. E.________ vertretene Auffassung der fortwährenden Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden (und der im Dezember 2023 erfolgten Operation) detailliert und überzeugend begründet. Ebenso nahm Dr. med. F.________, wie bereits Dr. med. D.________ zuvor (vgl. act. II 26 f., 153), eine differenzierte Würdigung der relevanten Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der nach dem 19. September 2023 bzw. über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 14. November 2019 hinaus geltend gemachten Beschwerden sprechen, vor (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3 und 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1) und gelangte zum Schluss, dass in Bezug auf das Ereignis vom 19. September 2023 eher von einer Prellung des Knies bis zu einer niederschwelligen Distorsion, indes nicht von einer massgebenden bzw. höhergradigen Distorsion des Kniegelenks auszugehen sei und der Ereignishergang daher biomechanisch nicht geeignet gewesen sei, eine isolierte Schädigung des lateralen Kondylus zu bewirken. Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine erste ärztliche Konsultation erst rund drei bzw. knapp vier Wochen nach dem Ereignis erfolgte (13. Oktober 2023; act. II 6 f.) und anderweitige (äusserliche) Verletzungen, wie sie bei einem entsprechend heftigeren Zusammenprall bzw. Drehsturz zu erwarten gewesen wären, weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch dahingehend dokumentiert wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 21 - Abgesehen vom Ereignishergang legte Dr. med. F.________ überzeugend begründet und im Einklang mit den bildgebenden Unterlagen bzw. der intraoperativen Dokumentation dar, dass im Bereich des lateralen Kondylus angrenzend an den Knorpelschaden Delaminationen als Zeichen degenerativer Vorgänge festzustellen waren, welche ohne weiteres mit der wiederholten erhöhten Beanspruchung des Kniegelenks im Rahmen der sportlichen Aktivität und der damit einhergehenden unfallfremden Mikrotraumatisierungen des Kniegelenks zu vereinbaren sind (vgl. dazu dessen Stellungnahme vom 25. September 2024 [in den Gerichtsakten]). Hinzu kommt die sowohl vom Radiologen ("Baker-Zyste an typsicher Lokalisation" [act. II 11]) als auch von Dr. med. F.________ beschriebene Baker-Zyste, welche von letzterem überzeugend begründet als klaren Hinweis für eine wiederholte Überbeanspruchung des linken Kniegelenks zu werten ist (vgl. act. II 207). Andererseits legte Dr. med. F.________ dar, dass weder bildgebend noch intraoperativ Knorpelstücke als Hinweis für eine frische traumatische Genese des Knorpelschadens gefunden werden konnten, was ebenfalls für einen abnutzungsbedingten Schaden spricht. Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass die beratenden Ärzte hinsichtlich des am 19. September 2023 erlittenen Unfalls von einem lediglich geringfügigen Trauma und einer daraus resultierenden, lediglich vorübergehenden Verschlimmerung eins unfallfremden Zustandes ausgingen, wobei auch die Annahme, dass bei einem solchen Trauma nach sechs bis acht Wochen keine unfallkausalen Faktoren mehr für die geltend gemachten Schmerzen verantwortlich sind (act. II 210), nachvollziehbar ist. 3.4.3 In den medizinischen Akten finden sich keine konkreten Hinweise, die auch nur geringe Zweifel an der umfassenden versicherungsmedizinischen Beurteilung der Dres. med. D.________ und F.________ zu wecken vermöchten. Namentlich sind die wiederholten Stellungnahmen des behandelnden Arztes dazu nicht geeignet. Dieser stützte sich bei der Beurteilung der (fortwährenden) Unfallkausalität im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und schloss offenbar direkt vom geschilderten Trauma auf die Unfallkausalität sämtlicher im Nachgang zum Unfall vom 19. September 2023 geschilderten Beschwerden, was indes bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 22 mit Blick auf den Unfallbegriff nicht angeht (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 4). Soweit Dr. med. E.________ – nachdem er die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen selbst als fachlich korrekt bzw. gut qualifiziert bezeichnete (act. II 221; act. I 5/4) – unter Verweis auf das junge Alter der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass diese vor dem Unfall vom 19. September 2023 keine Beschwerden im linken Knie gehabt habe, eine fortwährende Unfallkausalität begründet, vermag dies die von den Dres. med. D.________ und F.________ einlässlich begründete, lediglich vorübergehende Aktivierung eines unfallfremden (degenerativen bzw. durch wiederholte Traumatisierungen verursachten) Zustandes nicht in Zweifel zu ziehen und läuft letztlich auf die unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2), hinaus. Gemäss der Rechtsprechung liesse sich aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Urteil des BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 6.1). Dies hat auch im vorliegenden Kontext zu gelten, wo gestützt auf beweiskräftige Beurteilungen der beratenden Ärzte aufgrund des Unfalls lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines unfallfremden Zustandes bestand. Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus dem allgemeinen Hinweis ihres behandelnden Arztes auf dessen klinische Erfahrung und die gemäss gewissen medizinischen Studien bestehende Möglichkeit von isoliert traumatischen Knorpelschäden am Knie (vgl. act. I 5/2) für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal hieraus keine Erkenntnisse hinsichtlich des im konkreten Fall strittigen Kausalzusammenhangs zu gewinnen sind. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 operiert wurde, erfolgte dieser Eingriff doch gemäss der ursprünglichen Darstellung von Dr. med. E.________ vornehmlich mit Blick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 23 act. II 7) frühzeitig bzw. wurde bereits im Rahmen der Erstkonsultation vereinbart, ohne dass vorgängig konservative Massnahmen erwogen wurden, während die vom gleichen Arzt gestützt auf die Annahme einer traumatischen Genese vertretene Indikation zur zeitnahen Operation (vgl. act. I 4/3) angesichts des erstellten degenerativen Zustandes widersprüchlich anmutet (vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 25. September 2024 S. 6 [in den Gerichtsakten]). 3.5 In der Gesamtschau ist somit die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Einstellung der vorübergehenden Leistungen mangels fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. September 2023 und den über den 14. November 2023 hinaus geltend gemachten Beschwerden nicht zu beanstanden. Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich sodann eine Prüfung der Leistungspflicht aufgrund einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (jedenfalls solange – wie vorliegend – kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt; BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2024 604 - 24 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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