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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2024 592

17 septembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,337 mots·~22 min·7

Résumé

Verfügung vom 24. Juli 2024

Texte intégral

IV 200 2024 592 KNB/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ... tätig, meldete sich im Februar 2024 unter Hinweis auf eine mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; sie holte insbesondere die Akten des zuständigen Taggeldversicherers ein, beinhaltend u.a. eine von dieser veranlasste psychiatrische Einschätzung vom 10. Dezember 2023 (act. II 11.2 S. 4 ff.). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 (act. II 25) stellte die IVB dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 29) und Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juli 2024 (act. II 36 S. 3 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. II 37) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 6. September 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens, das im vor dem Regionalgericht hängigen Zivilverfahren zwischen ihm und dem Taggeldversicherer in Auftrag gegeben worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 3 - Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 kündigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer an, dem Sistierungsantrag nicht zu entsprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2025 wurde der besagte Antrag, wie angekündigt, abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. II 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 5 - Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinischpsychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 6 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 18. August 2023 erwähnte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine zunehmende Belastungssituation am Arbeitsplatz mit beginnender Anpassungsstörung seit Monaten. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. August 2023 (Behandlungsbeginn) bis zum 23. August 2023 (act. II 11.3 S. 3). Die Arbeitsaufnahme sei "offen". Aktuell beständen eine Erschöpfung sowie eine Konzentrations- und Schlafstörung (act. II 11.3 S. 4). 3.1.2 Im Bericht vom 7. November 2023 erklärte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Oktober 2023 in einer integrierten psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Konsultationen, begleitet von einer Psychopharmakotherapie. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund einer schweren rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), zu bestätigen (act. II 11.3 S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischen Gründen sehr erschwert, vor allem was die Anforderungen an Flexibilitätsund Umstellungs-, Widerstands- und Durchhalte- sowie Selbstbehauptungsfähigkeit anbelange. Aktuell seien in der Informationsverarbeitung und -bewertung und im Reaktionsvermögen gewisse Beeinträchtigungen vorhanden. Genauso seien auch in der Risikobewertung, Rücksichtnahme und Impulskontrolle derzeit objektivierbare Einschränkungen, welche die Fahreignung beeinflussten, vorhanden. Deswegen sei der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als ... zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 11.3 S. 2). 3.1.3 In dem vom Taggeldversicherer veranlassten Bericht vom 10. Dezember 2023, bezeichnet als "Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit", dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 7 gnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Aktuell betrage in der angestammten Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit 100 %, ab 1. März 2024 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (schrittweise Steigerung um jeweils 20 % nach jeweils zwei Wochen). Der Beschwerdeführer berichte, am 16. September 2023 aus ... zurückgekommen zu sein, er sei selbst mit dem Auto gefahren, habe die Fahrt auf zwei Tage verteilt. Dies zeige, dass doch ein erhaltenes Funktionsniveau vorhanden sei, zumal der Beschwerdeführer berichtet habe, dass es ihm seitdem besser gehe. Aufgrund der Schlafstörungen bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für …. Bezüglich … tagsüber sollte eine schrittweise Wiedereingliederung erfolgen (act. II 11.2 S. 8). Bei der eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Einschätzung. Die Beeinträchtigungen beständen in allen Tätigkeitsbereichen. Die Behandlung sei leitliniengerecht, es sei bereits eine Besserung des Zustandsbildes eingetreten (act. II 11.2 S. 9). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 hielt Dr. med. D.________ fest, seit ihrer letzten Einschätzung vom November 2023 habe sich in Bezug auf die bis aktuell durchgeführte Therapie und den Krankheitsverlauf nichts Zentrales geändert. Das Gutachten von Dr. med. E.________ erscheine wenig fundiert und unvollständig. Seine Schlüsse über die Diagnose (er stelle die Diagnose einer Anpassungsstörung) und die Auswirkung der psychiatrischen Störung auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit erschienen unvollständig. Wie dieser selbst beschreibe, leide der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten Affektlabilität, die sich mit Hilfe der Therapie und Medikation leicht gebessert habe (act. II 23 S. 7). Im Gutachten erwähne Dr. med. E.________ die Reise nach ... . Nach dieser Reise beschreibe der Beschwerdeführer eine massive psychische Verschlechterung. Anschliessend habe er die Therapie aufgesucht. Das Zustandsbild habe sich durch die aktuelle Entlastung verändert. Die aktuellen Ressourcen wie Motivation, Therapieverbindlichkeit und seine Bereitschaft an sich und seinen Problemen zu arbeiten, hätten zur Verbesserung beigetragen. Weiterhin vorhanden seien die kognitiven Einschränkungen mit Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche und Tagesmüdigkeit. Es seien weiterhin depressionsbedingte Einschränkungen vorhanden, die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 8 se wie erwähnt, jedoch weniger ausgeprägt als zu Therapiebeginn. Es handle sich um eine mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), im Hintergrund einer Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen mit Problemen in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73; act. II 23 S. 8). Die Arbeitsunfähigkeit sei derzeit zu 100 % einzuschätzen und die Fahreignung nicht gegeben (act. II 23 S. 10). 3.1.5 Im Bericht vom 8. Februar 2024 erläuterte der beratende Arzt des Taggeldversicherers, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht von Dr. med. E.________ werde zwar die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht anhand der Kriterien der ICD-10 hergeleitet, sie könne allerdings anhand der Ausführungen zu den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund wirke die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vergleichsweise "grosszügig", zumal aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei Bestehen einer leichtgradigen depressiven Episode keine derart ausgeprägte Psychopathologie vorliege, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Zum Bericht von Dr. med. D.________ vom 29. Dezember 2023 sei festzuhalten, dass verschiedene Unstimmigkeiten auffielen. Es werde die … mit der Arbeitsfähigkeit gleichgestellt, was aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus werde fälschlicherweise behauptet, dass sich seit November 2023 nichts Zentrales geändert habe (act. II 11.2 S. 2). Ebenso werde fälschlicherweise behauptet, Dr. med. E.________ habe die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt, was nicht zutreffe. Er habe die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt. Eine geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands könne in der Zusammenschau nicht nachvollzogen werden. Es würden keine Aspekte genannt, die bei der Begutachtung ungewürdigt geblieben seien (act. II 11.2 S. 3). 3.1.6 Im Bericht vom 20. Februar 2024 hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführer leide aktuell unter einer Gicht, mit akutem Gichtschub am rechten Fuss. Das Gehen sei aktuell schmerzbedingt massiv eingeschränkt. Die Therapie sei Schonen, Hochlagern, Kühlen sowie eine antiinflammatorische Analgesie. Diesbezüglich müsste der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 9 rer aus körperlichen Gründen zu 100% krankgeschrieben werden, dies für ca. zwei bis drei Wochen (act. II 23 S. 6). 3.1.7 Im Bericht vom 22. Februar 2024 erwähnte Dr. med. D.________, in Bestätigung der von ihr bisher gestellten Diagnose (act. II 21 S. 2), der Beschwerdeführer sei aufgrund der kognitiven und psychischen Einschränkungen aktuell nach wie vor nicht in der Lage, den Anforderungen seiner beruflichen Tätigkeit im üblichen Rahmen nachzukommen. Er benötige auf jeden Fall eine langfristige Therapie (act. II 21 S. 3). 3.1.8 Im Bericht vom 22. Mai 2024 diagnostizierte Dr. med. D.________ zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), derzeit teils remittiert, im Hintergrund einer Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen, Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73; act. II 29 S. 3). Insgesamt habe der Therapieprozess einen positiven Verlauf gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sichtlich an Motivation, Belastbarkeit, Flexibilität und Energie gewonnen. Aktuell könne er seinen Alltag besser bewältigen, Freude an gewissen Aufgaben wieder finden und sich eine Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit, jedoch in einem neuen beruflichen Kontext, wieder vorstellen. Diesbezüglich zeige er sich motiviert, eine 50%Arbeitsstelle zu suchen (act. II 29 S. 4). Der Beschwerdeführer fahre im Alltag wieder problemlos Auto. Aktuell sei von einer leichten, teils remittierten Depression auszugehen. Der bedeutende Auslöser der Depression seien die ungünstigen, sehr schwierigen beruflichen Umstände gewesen. Sobald der Beschwerdeführer Abstand vom Stressor genommen habe, habe er seine Ressourcen wieder einsetzen können und sei im Verlauf ruhiger und zuversichtlicher geworden. Aktuell sei er aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsfähig. Ab Mitte Juni sei eine Steigerung auf 50 % geplant (act. II 29 S. 5). 3.1.9 In der Stellungnahme des RAD vom 19. Juli 2024 (act. II 36 S. 3 ff.) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Angabe (im Bericht von Dr. med. D.________ vom 7. November 2023) einer "schweren rezidivierenden depressiven Störung" einerseits und einer "gegenwärtig mittelgradigen Episode" andererseits erscheine diskrepant. Die ICD-10-Kodierung F33.11 würde einer rezidivierenden depressi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 10 ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, entsprechen. Anhand des Berichts seien unter Einbezug der entsprechenden Kriterien gemäss ICD-10 weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine mittelgradige depressive Episode ausreichend ausgewiesen. Entgegen dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 29. Dezember 2023 werde im Gutachten von Dr. med. E.________ die Diagnose einer leichten depressiven Episode (und nicht einer Anpassungsstörung) gestellt. Anhand des Berichts der behandelnden Psychiaterin seien unter Einbezug der entsprechenden Kriterien der ICD-10 weder eine mittelgradige (und schon gar nicht eine schwere) depressive Episode noch ein somatisches Syndrom ausreichend ausgewiesen. Die Herleitung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausreichend auszumachen (act. II 36 S. 5). Anhand des Berichts vom 22. Mai 2024 sei unter Einbezug der entsprechenden Kriterien der ICD-10 eine leichte depressive Episode nicht ausreichend ausgewiesen und von einer Remission der depressiven Episode auszugehen. Die Einschätzung der 20%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (act. II 36 S. 6). Zusammenfassend sei aus RAD-ärztlicher Sicht anhand der Akten unter Einbezug der Standardindikatoren ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (act. II 36 S. 7). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 11 - S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. II 37) basiert in medizinischer Hinsicht vorab auf der Aktenbeurteilung des RAD- Psychiaters Dr. med. G.________ vom 19. Juli 2024 (act. II 36 S. 3 ff.). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Aktenberichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat der RAD-Arzt die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar begründet dargestellt. Dass Dr. med. G.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen einschliesslich der vom Taggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Einschätzung, welche auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, sowie auch der Berichte der behandelnden Psychiaterin ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 3.2 in fine hiervor) und wären aus einer persönlichen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Damit kommt dem Bericht voller Beweiswert zu, sodass darauf abzustellen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 12 - Dr. med. G.________ legte nachvollziehbar und überzeugend dar, dass nach Bestehen einer (höchstens) leichtgradigen depressiven Episode, diese in der Folge remittierte und sich nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt bzw. kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (act. II 36 S. 7). Dabei setzte er sich ausführlich und differenziert unter Berücksichtigung der klassifikatorischen Vorgaben mit den Berichten von Dr. med. D.________ auseinander und zeigte auf, dass die behandelnde Psychiaterin widersprüchliche bzw. diskrepante Angaben machte. Die Einschätzung des RAD-Arztes findet auch Rückhalt in den Akten. Der vom Taggeldversicherer beauftragte Dr. med. E.________, welcher den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 persönlich untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom 10. Dezember 2023 einzig eine leichte depressive Episode (ICD-10 F. 32.0), was mit Blick auf die bei der Untersuchung geäusserten subjektiven Beschwerden und erhoben objektiven Befunde überzeugt (act. II 11.2 S. 6-8; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 172 f). In diesem Zusammenhang wies Dr. med. E.________ nachvollziehbar auf das erhaltene Funktionsniveau hin, sei doch der Beschwerdeführer Mitte September 2023 von den Ferien in ... mit dem Auto selbst innert zwei Tagen zurückgefahren und berichte seither über einen gebesserten Gesundheitszustand (act. II 11.2 S. 8). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung einen geregelten Tagesablauf an, u.a. mit Organisieren des Mittagessens, Einnahme des Mittagessens mit der Ehefrau, Besuch des Fitnessstudios jeden zweiten Tag für zwei bis zweieinhalb Stunden oder Spazieren mit einem Freund und dessen Hund, Erledigung des Haushalts hälftig mit seiner Ehefrau, Lesen der ... Zeitung, Sehen der Nachrichten nach dem Nachtessen usw. (act. II 11.2 S. 7). Dieses weiterhin vorhandene Funktionsniveau steht im Widerspruch zu einer mittelgradigen depressiven Episode, kann doch eine Person mit einer solchen psychischen Störung nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (DILLING ET AL., a.a.O., S. 173). Daran vermag die Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 29. Dezember 2023 keine (auch nur geringen) Zweifel zu wecken. Sie benannte darin keine wesentlichen Aspekte oder Elemente, die im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 13 - E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Zudem bestätigte der vom Taggeldversicherer zusätzlich beigezogene Dr. med. F.________ bei seiner versicherungsmedizinischen Würdigung der Beurteilung von Dr. med. E.________ ebenfalls die gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode (act. II 11.2 S. 2). Mit dem beratenden Psychiater ist weiter festzuhalten, dass die Stellungnahme von Dr. med. D.________ Unstimmigkeiten enthält. So hielt sie eingangs fest, in Bezug auf die bis aktuell durchgeführte Therapie und den Krankheitsverlauf habe sich nichts Zentrales geändert (act. II 23 S. 7), berichtete jedoch unmittelbar darauf u.a. von einer Besserung der ausgeprägten Affektlabilität mit Hilfe der Therapie und Medikation, einer Verbesserung aufgrund der aktuellen Ressourcen wie Motivation, Therapieverbindlichkeit und Bereitschaft an sich und den Problemen zu arbeiten und einer geringeren Ausprägung der depressionsbedingten Einschränkungen als zu Therapiebeginn (act. II 23 S. 8). Auch ging sie in ihrer Kritik an der Beurteilung von Dr. med. E.________ unzutreffenderweise davon aus, dieser habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert (act. II 23 S. 7, 11.2 S. 2 und 9 [Frage 3]). Ebenso wenig ergeben sich schliesslich Zweifel gestützt auf den zu Handen des Rechtsvertreters verfassten Bericht von Dr. med. D.________ vom 22. Mai 2024 (act. II 23 S. 29 ff.). Zwar nannte Dr. med. D.________ als Diagnose weiterhin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, jedoch derzeit teils remittiert (act. II 29. S. 3) und führte schliesslich weiter selbst aus, dass aktuell von einer leichten, teils remittierten Depression auszugehen sei. Sie berichtete denn auch von einem insgesamten positiven Verlauf bzw. einer Verbesserung mit u.a. sichtlicher Steigerung von Motivation, Belastbarkeit, Flexibilität und Energie, besserer Bewältigung des Alltags, Wiederfinden der Freude an gewissen Aufgaben sowie Wiedervorstellung der beruflichen Tätigkeit (act. II 29 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der klassifikatorischen Vorgaben (vgl. DILLING ET AL., a.a.O., S. 172 ff.) überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. ________, wonach eine leichte depressive Episode (nunmehr) nicht ausreichend ausgewiesen sowie von einer Remission der depressiven Episode auszugehen (act. II 36 S. 6) bzw. kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Sodann ist eine seitherige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 14 - E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. II 37) nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht. 3.4 Insgesamt bietet die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 19. Juli 2024 (act. II 36 S. 3 ff.) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt darauf bestand (spätestens) im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im August 2024 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2024; act. II 1) kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden. Dies steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychische Komorbiditäten im Allgemeinen keine schwere psychische Krankheit darstellt. Es liegen auch sonst keine gewichtigen Gründe vor, um dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung zu schliessen (vgl. E. 2.2 in fine). Hinsichtlich des von Dr. med. C.________ erwähnten akuten Gichtschubs am rechten Fuss erfolgte aus somatischen Gründen am 20. Februar 2024 auch einzig eine Krankschreibung von zwei bis drei Wochen (act. II 23 S. 6). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. II 37) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 15 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2024 592 - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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