IV 200 2024 567 ISD/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -2- Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2013 mit Verweis auf Depressionen sowie Kopfschmerzen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. interdisziplinäre Beurteilung vom 20. November 2014 inkl. Teilgutachten [act. II 61.1 ff.]) und verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 72) bei einem Invaliditätsgrad von 12 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Im Februar 2018 (act. II 76) meldete sich die Versicherte mit Verweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte abermals berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie bei PD Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (vgl. Gutachten vom 20. März 2019 [act. II 125.1]). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 137) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 3 % abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im Mai 2022 (act. II 143) meldete sich die Versicherte unter Verweis auf Depressionen und einen Diabetes erneut bei der IVB zum Leistungsbezug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -3an. Die IVB tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Am 4. Oktober 2022 (act. II 173) teilte sie der Versicherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stellte jedoch die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente zu gegebenem Zeitpunkt in Aussicht. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 164) veranlasste die IVB bei PD Dr. med. E.________ eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (vgl. Gutachten vom 12. Mai 2023 [act. II 177.1]). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2023 (act. II 178) stellte die IVB in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Am 23. Juni 2023 (act. II 179) wies sich Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter der Versicherten aus und erhob Einwand gegen den Vorbescheid. In der Folge reichte die Versicherte der IVB weitere Eingaben vom 17. August 2023 (act. II 184), 4. September 2023 (act. II 188) und 20. Oktober 2023 (act. II 196) samt Akten ein. Die IVB holte eine Aktenbeurteilung bei Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, vom 30. Januar 2024 (act. II 198) ein. In der Folge ersetzte und annullierte sie am 6. Februar 2024 (act. II 199) ihren Vorbescheid vom 25. Mai 2023 dahingehend, dass sie bei Invaliditätsgraden von 8 % bis 31. Dezember 2023 bzw. 17 % ab 1. Januar 2024 die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte. Dagegen erhob Rechtsanwalt B.________ am 11. März 2024 (act. II 202) Einwand, welchen er am 22. April 2024 (act. II 204) ergänzte. Nach Einholen von RAD-Aktenbeurteilungen bei Dr. med. F.________ vom 21. Juni 2024 (act. II 206) und Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juni 2024 (act. II 207) verfügte die IVB am 27. Juni 2024 (act. II 208) dem Vorbescheid vom 6. Februar 2024 entsprechend. D. Mit Eingabe vom 28. August 2024 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. a) Es sei die Beschwerdesache zum Erlass eines neuen Vorbescheids resp. zur Wahrung der Gehörsrechte der Versicherten im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -4- Zusammenhang mit den neuen medizinischen Entscheidgrundlagen (RAD-Stellungnahmen vom 21. Juni 2024) an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. b) Eventualiter: es seien der Beschwerdeführerin die versicherten IV- Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug mindestens der internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Fachrichtungen an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. d) Subsubeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben. 2. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin U.K.u.E.F. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 23. Dezember 2024, Duplik vom 8. Januar 2025) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 hielt Rechtsanwalt B.________ auf Anfrage des Gerichts (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. Januar 2025) im Namen der Beschwerdeführerin an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fest und reichte dem Gericht seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 18. März 2025 tätigte Rechtsanwalt B.________ weitere Ausführungen und reichte dem Gericht medizinische Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4-7) ein. Die Eingabe samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2025 zur Kenntnis gebracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -5- Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2025 gab der zuständige Instruktionsrichter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und setzte den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf den 20. August 2025 an. Mit Eingaben vom 9. und 15. Juli 2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8 f. bzw. 10). Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Mit Eingabe vom 12. August 2025 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel ins Recht (act. I 11). An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. August 2025 bestätigte Rechtsanwalt B.________ im Namen der Beschwerdeführerin die gestellten Rechtsbegehren und nahm hierzu im Rahmen des Plädoyers Stellung. Ausserdem reichte er dem Gericht seine (ergänzte) Kostennote ein, legte ein weiteres Beweismittel ins Recht (act. I 12) und wies auf das Ausstehen eines weiteren Beweismittels hin. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2025 wurde den Parteien das Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. August 2025 und der Beschwerdegegnerin das anlässlich der Verhandlung zu den Akten gereichte Beweismittel (act. I 12) zugestellt sowie die Beschwerdeführerin aufgefordert, das in Aussicht gestellten Beweismittel dem Gericht bis am 8. September 2025 nachzureichen. Innert erstreckter Frist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. September 2025) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2025 dem Verwaltungsgericht das besagte Beweismittel (act. I 13) ein und machte hierzu weitere Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits nahm hierzu am 22. Oktober 2025 Stellung. Die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -6- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 – auf die Beschwerde einzutreten 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über andere Leistungen der Invalidenversicherung. Diese bilden damit nicht Teil des Anfechtungsobjekts und sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerde weitergeht und berufliche Massnahmen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b) beantragt werden, kann daher darauf nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -7- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihr die im Vorbescheidverfahren eingeholten RAD-Aktenbeurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ vom 21. Juni 2024 (act. II 206 f.) vor Verfügungserlass nicht zur Kenntnis gebracht, sodass ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208) geboten worden sei (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 7 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025). 2.2 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -8äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im zweiten Einwandverfahren Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und F.________ vom 21. Juni 2024 (act. II 206 f.) eingeholt, ohne diese vor Verfügungserlass der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen. Ob damit das rechtliche Gehör verletzt wurde, kann offen bleiben. Selbst wenn eine Verletzung des rechten Gehörs im vorliegenden Fall zu bejahen wäre, wäre sie mit Blick auf das bereits zuvor durchgeführte Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 178 ff.) zumindest nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren und überdies als geheilt zu betrachten. Denn die Beschwerdeführerin erhielt vor dem angerufenen Gericht die Möglichkeit, sich uneingeschränkt zu den besagten Unterlagen zu äussern bzw. entsprechende Einwände vorzubringen. Auch war ihr eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208) ohne weiteres möglich; namentlich konnte sie ihre Einwände zu den besagten RAD-Beurteilungen dartun. Sodann bestehen keine Hinweise für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte notorische Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten durch die Beschwerdegegnerin. Die beantragte Rückweisung der Sache käme damit einem formalistischen Leerlauf gleich, was zu einer unnötigen weiteren Verzögerung führen würde und mit dem Prinzip des raschen Verfahrens nicht vereinbar und somit auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin wäre. Dass die Beschwerdeführerin selbst der Gehörsgewährung im Vorbescheidverfahren höheres Gewicht beimisst als der beförderlichen Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -9rensführung und eine Rückweisung ausdrücklich nicht als formalistischen Leerlauf sieht (Beschwerde S. 9 Ziff. 7 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025), ändert nichts daran, dass ein solcher bei einer Rückweisung vorläge und damit der Vorschrift des einfachen und raschen Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG widerspräche. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen besteht damit kein Anlass. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.3 3.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -10- 3.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 3.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -11benden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Mai 2022 (act. II 143) eingetreten und hat über den hier streitigen (vgl. E. 1.2 hiervor) Rentenanspruch materiell befunden. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 4.2 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 137) und der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (E. 3.3.2 hiervor). 4.3 Die Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 137) basierte aus psychiatrischer Sicht auf dem Gutachten des PD Dr. med. E.________ vom 20. März 2018 (act. II 125) und in somatischer Hinsicht auf dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 5. November 2014 (act. II 62.1), dem Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 1. September 2018 (act. II 107/10) sowie der Aktenbeurteilung des Dr. med. F.________ vom RAD vom 30. Oktober 2018 (act. II 109). Diesen medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Im rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. C.________ vom 5. November 2014 (act. II 62.1) stellte dieser keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden chronifizierte sternokostale Schmerzen links (seit 2012), sporadische Kreuzschmerzen (seit einem bis zwei Jahren) sowie eine Adipositas permagna (S. 11). Gemäss den Akten stünden bzw. hätten bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme im Sinne einer depressiven Episode seit Herbst 2012 im Vordergrund gestanden. Vor diesem Zeitpunkt sei sie nie ernstlich krank gewesen und habe nie ärztliche Behandlungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -12benötigt. An somatischen Diagnosen werde ganz am Rande eine chronisch rezidivierende Lumbalgie erwähnt, allerdings ohne klinische und/oder bildgebende Erläuterungen. Ferner würden Kopfschmerzen und linksseitige Brustschmerzen aufgezählt, wobei letztere allerdings schon im August 2012 im Spital H.________ ohne erkennbares somatisches Substrat abgeklärt worden seien. Bei der aktuellen Befragung hätten vorwiegend linksthorakale Schmerzen, die immer mit Schmerzen im Schläfenbereich links verbunden gewesen seien, im Vordergrund gestanden. Die degenerativen Veränderungen seien altersnormal. Körperlich könne eine leicht verminderte Belastbarkeit der Brustwirbelsäule angenommen werden, wobei das erhebliche Übergewicht ein zusätzlicher Faktor sei. Rückenschwerarbeit könne der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Im Rahmen ihrer Konstitution und ihres Alters seien alle Funktionen und die Belastbarkeit erhalten. Die bisherige Tätigkeit als … … sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Dabei sei die Leistungsfähigkeit höchstens für Schwerarbeit herabgesetzt. Aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Eine wechselbelastende bis mittelschwere Arbeit wäre optimal. Eine solche wäre ganztags und aus somatischer Sicht ohne Leistungseinschränkung zumutbar (S. 11 f.) 4.3.2 Im Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 1. September 2018 (act. II 107/10) betreffend die Hospitalisation vom 24. August 2018 bis zum 1. September 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Metabolisches Syndrom 2. Hepatopathie unklarer Ätiologie 3. Elektrolytstörung 4. Passagere Thrombozytämie 5. Rezidivierend depressive Störung mit psychotischen Symptomen Die notfallmässige Vorstellung der Beschwerdeführerin sei am 24. August 2018 durch Selbstzuweisung bei Polydypsie und Polyurie erfolgt. Ein Diabetes mellitus sei wohl seit der vorgängigen Hospitalisation in der Klinik I.________ (vom 31. Oktober 2017 bis zum 8. Januar 2018; act. II 107/25) bekannt gewesen, eine antidiabetische Therapie habe jedoch bis anhin nicht bestanden. Während der jetzigen Hospitalisation sei eine solche begonnen worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -13- 4.3.3 In der Aktenbeurteilung 30. Oktober 2018 (act. II 109) führte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ aus, zur Festlegung des funktionellen Leistungsvermögens sei eine erneute psychiatrische Begutachtung angezeigt. Die organischen Faktoren der Schmerzstörung seien 2014 rheumatologisch begutachtet worden. Hierauf könne weiter abgestellt werden. Der neu aufgetretene Diabetes mellitus werde aktuell entsprechend behandelt. Überzeugende Hinweise für eine hierdurch bedingte organische Folgeschädigung gebe es nicht. 4.3.4 PD Dr. med. E.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 20. März 2019 (act. II 125.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 18 Ziff. 6.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) im Jahr 2012 (Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin habe seit August 2012 keinerlei Symptome mehr aus dem Wahnspektrum erlebt. Auch der objektive Psychostatus zeige keinerlei Hinweise für eine eigentliche psychotische Grundstörung (S. 22 f Ziff. 4). Die Affektpathologie betreffend liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vor; eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden (S. 27 f. Ziff. 5). Sodann sei festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege. Die Beschwerdeführerin berichte über eine Vielzahl von Körperschmerzen. In den Vorakten hätten hierfür keine ausreichenden organischen Korrelate herangezogen werden können. Sie habe viele Jahre erhebliche eheliche Konflikte erlebt, sodass der emotionale Schmerz nun durch einen körperlichen Schmerz zum Ausdruck gebracht werde. Gutachterlich könnten hauptsächlich unbewusste Mechanismen postuliert werden (S. 31 ff. Ziff. 6). Die psychosozialen Belastungsfaktoren, hauptsächlich die langjährige konflikt- und entbehrungsreiche Ehe, hätten sich auf die psychische Krankheitsentwicklung ausgewirkt. Eine schwergradige psychische Krankheitsentwicklung sei durch diese psychosozialen Belastungsfaktoren aber nicht erfolgt (S. 33 Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer depressiven Störung und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -14ringfügig beeinträchtigt. Im Rahmen ihrer depressiven Störung bestehe eine gewisse Antriebsminderung, eine rasche Ermüdbarkeit und ganz grundsätzlich eine reduzierte psychische Belastbarkeit. Auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Alltagsgestaltung könne nicht abgestellt werden, zumal sich innerhalb ihrer subjektiven Angaben sowie beim Vergleich derselben mit den objektiven Untersuchungsbefunden nicht unerhebliche Inkonsistenzen ergeben würden. Die depressive Störung sei eng mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verwoben. Es sei kaum möglich, diese auseinanderzuhalten, wenn es um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehe. Nebst der leichten bis maximal mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lägen keine weiteren psychischen Störungen vor, so dass die Komorbidität verhältnismässig geringfügig ausfalle. Die in der Begutachtung feststellbaren mnestischen Funktionsstörungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der zu hohen Antipsychotika-Dosierungen. Zu den Tagesaktivitäten sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 in der Lage gewesen sei, als Beifahrerin eine ausserordentlich lange Autofahrt in den … hin und zurück zu bewältigen, was mit einer relevanten Affektpathologie bzw. mit relevanten Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht nicht zu vereinbaren sei (S. 36 Ziff. 7.4). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht gut, dass die Beschwerdeführerin wieder im ersten Arbeitsmarkt in einem hohen Pensum tätig werde. Hinzuweisen sei jedoch auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rolle als Arbeitnehmerin abgeschlossen zu haben scheine, wofür aber keine psychiatrischen Gründe verantwortlich gemacht werden könnten (S. 37 Ziff. 7.4). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Spezifische Arbeitsrahmenbedingungen müssten nicht definiert werden (S. 37 Ziff. 8.1). Das Gleiche gelte bezüglich eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 38 Ziff. 8.2). 4.4 Die nun angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 4.4.1 PD Dr. med. E.________ diagnostizierte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 12. Mai 2023 (act. II 177.1) die gleichen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in seinem ersten Gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -15ten vom 20. März 2019 (act. II 125.1). Er führte weiter aus, es könne vorweggenommen werden, dass sich aus der nochmaligen Begutachtung der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise dafür ergeben würden, dass die innerpsychische Struktur anders beurteilt werden müsste als im ersten Gutachten. Eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine relevante Persönlichkeitspathologie könne nicht festgestellt werden. Der Vollständigkeit halber sei nach der neuerlichen Begutachtung zusätzlich zu erwähnen, dass keinerlei Hinweise für eine eigentliche Traumafolgestörung vorlägen (S. 20 f. Ziff. 2). Wie bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2019 könne auch anlässlich der Verlaufsbegutachtung 2023 in Bezug auf eine akute polymorphe psychotische Störung gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin seit August 2012 keinerlei Symptome mehr aus dem Wahnspektrum erlebe. Ebenfalls würde der Psychostatus weiterhin keinerlei Hinweise für eine eigentliche psychotische Grundstörung zeigen (S. 23 f. Ziff. 3). Die Affektpathologie betreffend könne vorweggenommen werden, dass sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem affektiven Erleben als auch die objektiven Untersuchungsbefunde zur Affektivität kaum irgendwelche Unterschiede zeigten beim Vergleich der beiden Begutachtungszeitpunkte 2019 und 2023. Die Beschwerdeführerin habe zudem darüber berichtet, dass sich ihre psychische Verfassung und explizit ihre Grundstimmung in den letzten Jahren und somit auch seit der Begutachtung 2019 nicht verändert habe. Im objektiven Psychostatus zeige sie weitgehend identische Befunde wie 2019. Sie berichte weiterhin über eine depressive Grundstimmung, erwähne auch eine Antriebsminderung und eine Müdigkeit und berichte auch über eine Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Somit erfülle sie mit den subjektiven Beschwerdeangaben die diagnostischen B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode. Sodann sei hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführerin während der gesamten Begutachtung fast durchgehend als in sämtlichen Lebensbereichen vollständig dysfunktional beschrieben habe, was bereits im Gutachten aus dem Jahr 2019 festgehalten worden sei. Somit könne festgehalten werden, dass die Affektpathologie im Vergleich zur Begutachtung 2019 unverändert geblieben sei und weiterhin eine leichte bis mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren sei. Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung bzw. für einen episodischen affektpathologischen Verlauf würden sich keine ergeben (S. 26 f. Ziff. 4). Sodann sei auch nach der Verlaufsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -16gutachtung festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege (S. 27 Ziff. 5). In Bezug auf psychosoziale Belastungsfaktoren seien die Aussagen aus dem ersten Gutachten aus dem Jahre 2019 zu übernehmen, weil sich auch diesbezüglich seither nichts verändert habe und nach der Verlaufsbegutachtung 2023 keine zusätzlichen oder veränderten Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Schliesslich sei hervorzuheben, dass keine primäre Persönlichkeitspathologie vorliege, sodass nicht postuliert werden könne, dass primär invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär invaliditätsrelevant werden könnten (S. 28 f. Ziff. 6). Betreffend qualitative Funktionsfähigkeit bestätigte PD Dr. med. E.________ seine Ausführungen aus seinem ersten Gutachten und führte ergänzend aus, es könne festgehalten werden, dass aus psychiatrischer Sicht die relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten leicht beeinträchtigt seien, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (S. 31 ff. Ziff. 7.2). Spezifische Arbeitsrahmenbedingungen müssten nicht definiert werden (S. 34 Ziff. 8.1). 4.4.2 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 30. Januar 2024 (act. II 198) aus, am von PD Dr. med. E.________ im Verlaufsgutachten vom Mai 2023 formulierten Zumutbarkeitsprofil könne festgehalten werden. In den neu eingereichten Akten werde über eine Hospitalisation in der Klinik J.________ vom 18. August bis zum 28. September 2023 berichtet (vgl. dazu act. II 194/2, 196/2). Diagnostiziert worden seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine Dysthymia. Dabei berichte die Beschwerdeführerin auch, dass diese Depression seit 2012 bestehe und es ihr seither nie mehr gut gegangen sei. Am Ende der Behandlung habe sich eine Stabilisierung ohne Hinweise auf eine Suizidalität gezeigt. Insofern sei die nun von den Therapeuten in der Klinik J.________ angenommene Verschlechterung der depressiven Symptomatik passagerer Natur, was bei depressiven Störungen häufig der Fall sei und bei der psychiatrischen Begutachtung im Mai 2023 berücksichtigt worden sei. Zudem sei zu bedenken, dass die Begutachtung mit einer qualifizierten Dolmetscherin erfolgt sei. Ferner müsse in Betracht gezogen werden, dass die Schwere der sicherlich vorhandenen depressiven Symptomatik durch die Behandler und die Gutachter stets diskrepant beurteilt worden sei. Geltend gemacht würden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -17auch Kopfschmerzen. Diese seien bei den Begutachtungen durch PD Dr. med. E.________ adressiert worden und fänden ihren Niederschlag in der Diagnose einer depressiven Störung, die mit einer Veränderung der Schmerzwahrnehmung einhergehe, und der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Insofern sei hier keine eigenständige Beurteilung der Kopfschmerzen angezeigt. Ferner bestehe ein Diabetes mellitus. Wie von anwaltlicher Seite berichtet, vermöge ein solcher nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen, ausser in Fällen, in denen der Blutzucker nicht richtig eingestellt werden könne und/oder diabetische Folgeschäden aufgetreten seien. Geltend gemacht würden nun Blutzuckerentgleisungen. Hierzu werde im aktuellen Austrittsbericht der Klinik J.________ klar dargelegt, dass im stationären Bereich die Blutzuckerwerte stets adäquat gewesen seien und es keine Schwankungen gegeben habe. Insofern bestehe auf somatischer Seite laut Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, kein weiterer Abklärungsbedarf. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Gesundheitszustand insofern ausreichend abgeklärt. 4.4.3 Dr. med. F.________ vom RAD äusserte sich in der Aktenbeurteilung vom 21. Juni 2024 (act. II 206) zu den Einwänden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 22. April 2024 samt weiterer eingereichter Berichte (act. II 204). Bezüglich des Berichts des Spitals H.________ vom 7. März 2024 (act. II 204/3) habe sich Dr. med. G.________ vom RAD in der Aktenbeurteilung vom 21. Juni 2024 geäussert. Soweit den Bericht von Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, vom 22. März 2024 (act. II 204/5) betreffend, habe PD Dr. med. E.________ die Schmerzproblematik im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 12. Mai 2023 bereits ausführlich im Rahmen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung gewürdigt. Die Beurteilung durch den Neurologen Dr. med. L.________ als chronifizierte Kopfschmerzen/Mischbild aus Spannungs- und migräniformen Kopfschmerzen sowie Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen widerspreche der gutachterlichen diagnostischen Einordnung nicht. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schliesse das Vorliegen somatischer Faktoren (wie Medikamentenübergebrauch) nicht aus, sondern schliesse diese gemäss ICD-10 ausdrücklich ein. Ferner könne mit einer Anpassung der Medikation eine Verbesserung des subjektiven Erlebens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -18der Schmerzen erreicht werden. Dies sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Weitere psychiatrische Berichte würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Am bisherigen Zumutbarkeitsprofil könne hinsichtlich der Beurteilung der quantitativen funktionellen Leistungsfähigkeit festgehalten werden. Es sei neu aber das orthopädische Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen. 4.4.4 In der Aktenbeurteilung vom 21. Juni 2024 (act. II 207) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, offenbar habe die Beschwerdeführerin im Februar 2024 einen Treppensturz erlitten und sich hierbei eine undislozierte Calcaneus-Fraktur mit Chopart- und Lisfranc-Verletzung zugezogen. Es liege diesbezüglich lediglich ein Ambulanzbericht des Spitals H.________ vom 7. März 2024 (vgl. act. II 204/3) vor, in welchem anamnestisch auf eine MRI-Untersuchung vom 21. Februar 2024 hingewiesen werde. Das akute orthopädisch-traumatologische Krankheitsbild sei lege artis konservativ behandelt worden und führe vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die medikamentöse Schmerztherapie sei wohl bedarfsweise mit einem nichtsteroidalen Antirheumatikum (NSAR) der WHO-Stufe I (Irfen) erfolgt. Opiate seien nicht verordnet worden. Verlaufsberichte, aus denen Komplikationen hervorgingen, seien seitens der Rechtsvertretung nicht eingereicht worden. Die laut Bericht am gleichen Fuss im Jahr 2020 erlittene Sprunggelenksfraktur finde ansonsten in keinen fachgebietsspezifischen Berichten der vergangenen Jahre erneut Erwähnung. Aufgrund der beschriebenen intraartikulären Fraktur sei prognostisch im Langzeitverlauf von der Einstellung einer posttraumatischen Arthrose des unteren Sprunggelenks und gegebenenfalls im Bereich der Fusswurzelknochen (und des oberen Sprunggelenks) auszugehen, was im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werde. Im psychiatrischen Austrittsbericht über die letzte Hospitalisierung in der Klinik J.________ würden allgemeine Beschwerdeangaben mit Bezug auf Rücken, Knie, Hände und Schulter aufgeführt. Zur Analgesie werde im Austrittsbericht der Klinik lediglich Dafalgan 500 dokumentiert und dieses auch nur bedarfsweise bis zu vier Mal täglich verordnet. Es handle sich hierbei um ein niedrig dosiertes niedrig potentes Schmerzmittel der WHO-Stufe I, das nicht entzündungshemmend wirke und zur Schmerzbehandlung eines relevanten orthopädisch bedingten Schmerzgeschehens allenfalls begleitend eingesetzt werde. Von einer Unverträglichkeit sogenannter NSAR gehe der RAD hierbei nicht aus, da ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -19tenanamnestisch Hinweise für eine häufige Verwendung von z.B. Irfen und Novalgin bei Kopfschmerzen vorlägen. Die im Austrittsbericht zu lesende Beschwerdebeschreibung sei hierbei schlüssig im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung und einer wahrscheinlichen muskulären Dekonditionierung zu sehen, wofür auch die ausgeprägte Adipositas spreche. Insgesamt würden in den neu vorliegenden Berichten Aspekte aufgezeigt, die sich nach Aktenlage aus orthopädisch-somatischer Sicht auf das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin auswirkten und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt würden: Zumutbar seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags über achteinhalb Stunden bei zusätzlicher Leistungsminderung um 10-20 % wegen vermehrtem Pausenbedarf. Grundsätzlich seien weiterhin alle nachfolgend aufgeführten körperlichen Anforderungen – wie bisher auch – möglich und müssten nicht ausgeschlossen, sondern allenfalls in der Häufigkeit des Auftretens im beruflichen Alltag angepasst werden. Zu vermeiden seien häufige oder länger andauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), stereotype Kopfbewegungen, Arbeiten mit sich wiederholenden Rotationsbewegungen des Oberkörpers, häufiger Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, häufige Überkopfarbeiten, ausschliessliches Stehen und Gehen, häufiges Arbeiten in gebückter Haltung, Springen, häufiges Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Die im orthopädischen Zumutbarkeitsprofil zugesprochene Leistungsminderung wirke sich hinsichtlich jener, die bereits gutachterlich psychiatrisch attestiert worden sei, infra-additiv aus. Eine erfolgreichen Behandlung der Adipositas könne sich über eine Gewichtsreduktion auf das Beschwerdegeschehen positiv auswirken. 4.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -20schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -21veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.6 Auf psychiatrischem Gebiet erfüllt das Verlaufsgutachten des PD Dr. med. E.________ vom 12. Mai 2023 (act. II 177.1) die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugt. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Der Gutachter hat die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Rahmen seiner Beurteilung diskutiert und darauf basierend nachvollziehbar begründet dargelegt, dass sich aus psychiatrischer Sicht seit dem psychiatrischen Gutachten vom 20. März 2019 (act. II 125.1) weder eine relevante Veränderung der Psychopathologie und somit der Psychodiagnostik (act. II 177.1/35 Ziff. 8.5) noch in der Beurteilung der Funktionsfähigkeiten bzw. der Arbeitsfähigkeit ergeben hat, mithin die Beschwerdeführerin nach wie vor ohne spezifische Arbeitsrahmenbedingungen zu 80 % arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 177.1/34 f. Ziff. 8). Diese Schlussfolgerungen überzeugen. PD Dr. med. E.________ hat sich zudem (erneut; vgl. bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -22act. II 125.1/23 ff. Ziff. 6.3) einlässlich mit den von den behandelnden psychiatrischen Ärzten vertretenen Diagnosen auseinandergesetzt und seine abweichende Beurteilung begründet (act. II 177.1/17 ff. Ziff. 6.2). Die gutachterlichen Feststellungen überzeugen und wurden in der Folge auch von RAD-Arzt Dr. med. F.________ in seinen Aktenbeurteilungen vom 30. Januar 2024 und 21. Juni 2024 bestätigt (act. II 198/2, 206/2 f.). Damit ist in psychiatrischer Hinsicht auf das Verlaufsgutachten des PD Dr. med. E.________ von 12. Mai 2023 (act. II 177.1) abzustellen. Die psychiatrischen Berichte der Behandler vermögen – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 9) – keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu erwecken. Das Schreiben der behandelnden Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2022 (act. II 146/3) an das Spital H.________ enthält keine Befunde und die darin beschriebenen erheblich eingeschränkten Alltagsaktivitäten konnten in der Begutachtung aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. II 177.1/13 Ziff. 3.2.3) nicht bestätigt werden (act. II 177.1/18 Ziff. 6.2). Soweit den Bericht von Dr. med. M.________ an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2022 (act. II 152) betreffend konnte anlässlich der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung von PD Dr. med. E.________ die von Dr. med. M.________ beschriebene deutliche Verlangsamung des formalen Denkens nicht festgestellt werden. Auch die von Dr. med. M.________ erläuterten Flashbacks "als Folge der früheren Traumatisierungen in der Ehe" konnten anlässlich der gutachterlichen Exploration nicht bestätigt werden. Dr. med. M.________ diagnostizierte u.a. eine "F33.3 Schwere depressive Störung". Gemäss den diagnostischen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinischdiagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 158) wird unter dieser Klassifikationsnummer indes eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, aufgeführt. Wie PD Dr. med. E.________ darlegte, liessen sich aber anlässlich der gutachterlichen Exploration die klassischen psychotischen Symptome im Rahmen einer schweren depressiven Episode, d.h. holothyme bzw. synthyme Wahnideen, nämlich der Verarmungswahn, der Versündigungswahn bzw. Schuldwahn sowie der Erkrankungswahn, nicht nachweisen. Soweit Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -23- M.________ eine "F62 Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostizierte, legte PD Dr. med. E.________ überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine eigentliche Traumafolgestörung vorliegen (act. II 177.1/18 f. Ziff. 6.2, 177.1/21 f. Ziff. 6.3). Auch die im Vorbescheidverfahren bzw. nach der Erstellung des Verlaufsgutachtens eingereichten bzw. eingegangenen psychiatrischen Berichte der Klinik J.________ vom 11. Oktober 2023 (act. II 194/2 sowie 196/2 [betreffend die Hospitalisation vom 18. August bis zum 28. September 2023]) und von Dr. med. M.________ vom 16. Februar 2024 (act. II 202/10; zum Beweiswert von Attesten von behandelnden [Spezial-]Ärzten vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4) vermögen keine Zweifel am psychiatrischen Verlaufsgutachten zu wecken. Diesen Berichten und Stellungnahmen sind – wie auch von RAD-Arzt Dr. med. F.________ dargelegt (act. II 198 206) – keine wesentlichen neuen Aspekte zu entnehmen; namentlich auf der Befundebene (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.3.2). Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 9 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025), vermögen daher weder die unterschiedliche diagnostische Würdigung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.________ (act. II 202/10) bzw. die Behandler der Klinik J.________ (act. II 196) noch die von der gutachterlichen Beurteilung divergierende Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. insbesondere act. II 202/10) Anlass zu geben, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen (vgl. E. 4.5 hiervor). Diesbezüglich legte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ denn auch überzeugend dar, dass die von den Behandlern angenommene Verschlechterung passagerer Natur sei, die diesbezüglich schwankende Ausprägung der Symptomatik den Gutachtern bekannt war und daher am von PD Dr. med. E.________ formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden kann. Schliesslich waren dem psychiatrischen Gutachter auch die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -24insbesondere die seit Jahren bestehenden Kopfschmerzen, bekannt (vgl. act. II 177.1/11 Ziff. 3.2.3; vgl. auch Beschwerde S. 11 Ziff. 10 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025) und er berücksichtigte diese nachvollziehbar im Rahmen der durch die Depression veränderte Schmerzwahrnehmung sowie der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (act. II 177.1/26 f. Ziff. 4 f.; vgl. diesbezüglich auch Aktenbeurteilung von Dr. med. F.________ vom 30. Januar 2024 [act. II 198/2]). Dass im Rahmen der neurologischen Abklärung von Dr. med. L.________ im Bericht vom 25. März 2024 (act. II 204/5) nunmehr auf neurologischem Fachgebiet eine Kopfschmerzdiagnose mit Schwerpunkt Medikamentenübergebrauch gestellt wurde, lässt sich nach der überzeugenden Darstellung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ gut mit dem psychiatrischen Gutachten vereinbaren (vgl. Beurteilung vom 21. Juni 2024 [act. II 206/2]). Die genaue diagnostische Einordnung der Kopfschmerzen mag vorliegend für die therapeutischen Optionen eine Rolle spielen (vgl. Bericht von Dr. med. L.________ vom 25. März 2024 [act. II 204/6]), nicht jedoch hinsichtlich der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Eine diesbezüglich über die auf psychiatrischem Fachgebiet attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinausgehende Limitierung ergibt sich sodann weder aus dem besagten neurologischen Bericht des Dr. med. L.________ (mit unauffälligen Befunden; act. II 204/5) noch den weiteren medizinischen Akten. Insoweit bestand bzw. besteht im vorliegenden Kontext kein Anlass zur Vornahme weiterer (neurologischer) Abklärungen im Zusammenhang mit der Kopfschmerzproblematik. Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Mai 2023 (act. II 177.1) in psychischer Hinsicht keine massgebende Veränderung des medizinischen Sachverhalts erstellt. Daher ist hinsichtlich der unverändert attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit – anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 11) – schon deshalb kein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7). Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im psychiatrischen Verlaufsgutachten attestierte, könnte unmittelbar hieraus ohnehin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -25nicht resultieren (Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 4.7 Auf somatischem Fachgebiet bietet die Aktenbeurteilung von RAD- Arzt Dr. med. G.________ vom 21. Juni 2024 (act. II 207) zusammen mit den weiteren somatischen Akten, insbesondere dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. C.________ vom 5. November 2014 (act. II 62.1), eine hinreichende und überzeugende Grundlage zur Beantwortung der sich in somatischer Hinsicht stellenden Fragen. Dabei schadet es nicht, dass Dr. med. G.________ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, sondern eine Aktenbeurteilung erstellte, lagen dem RAD- Arzt doch – das vorliegende Verfahren betreffend – alle wesentlichen somatischen Akten vor, womit eine zuverlässige Beurteilung der Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit möglich war (vgl. E. 4.5 hiervor). Eine massgebliche Verschlechterung der vormals gutachterlich erhobenen degenerativen Veränderungen (act. II 62.1/8 f.) ergibt sich aus den Akten nicht, namentlich wurde vom langjährigen Hausarzt Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Verlaufsbericht vom 19. August 2022 (act. II 162) ein im Wesentlichen unveränderter Befund beschrieben. Insbesondere und entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 Ziff. 10) wurden auch die Beschwerden im Brustwirbelsäulenbereich in ausreichender Form berücksichtigt. Soweit der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten multiplen somatischen Beschwerden festhielt, diese liessen sich schlüssig in Zusammenhang mit der psychiatrisch diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung in Verbindung bringen (act. II 207/2), überzeugt dies, wurde doch von PD Dr. med. E.________ vor dem Hintergrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen eine sich daraus ergebende veränderte Schmerzwahrnehmung beschrieben (act. II 177.1/26 f. Ziff. 4 f.). Hinsichtlich der im Juni 2020 erlittenen Fraktur des Oberen Sprunggelenks links finden sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass gemäss dem Schreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.________ vom 16. Februar 2024 "über längere Zeit" eine Behandlung stattgefunden habe (act. II 202/11), keine Hinweise, dass diese im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs im November 2022 (act. II 143 i.V.m. Art. 29 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -26- IVG) einen fortwährenden und anspruchserheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte und immer noch hat (vgl. auch act. II 207/2). So beschrieb auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. N.________ im August 2022 einen im Wesentlichen unveränderten somatischen Sachverhalt (act. II 162). Hinsichtlich der im Februar 2024 erlittenen Calcaneus-Fraktur (act. II 204/3) trifft zwar zu (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 8), dass lediglich der Behandlungsbericht des Spitals H.________ vom 7. März 2024 (act. II 204/3) vorliegt. Darin wird indessen der Fuss als bereits ab dato teilbelastbar beschrieben und eine sichere Vollbelastung nach konservativer Therapie mittels niedrigdosierter Bedarfsanalgesie bereits nach sechs Wochen prognostiziert. Zudem ist nicht ersichtlich (die beschriebene Therapie entspricht dem üblichen Vorgehen; vgl. <https://www.usz.ch/fachbereich/traumatologie/angebot/fersenbeinbruch>), dass nachträglich von diesem therapeutischen Vorgehen abgewichen worden wäre. Damit vermochte sich der RAD-Arzt Dr. med. G.________ auch insoweit bereits aufgrund der aktenkundigen Unterlagen ein hinreichend klares Bild zu machen. Gestützt darauf passte er mit Blick auf die prognostisch im Langzeitverlauf zu erwartende posttraumatische Arthrose das seinerzeit von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 5. November 2014 formulierte somatische Zumutbarkeitsprofil (act. II 62.1/12 f.) insoweit an, als er in der Aktenbeurteilung vom 21. Juni 2024 bereits deshalb nun eine somatisch begründete Leistungsminderung von 10-20 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs attestierte (act. II 207/2 f.), was angesichts der sich präsentierten Befunde und der erfolgten Therapie als grosszügig anmutet. Ob hierin eine massgebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erblicken ist, nachdem eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit während mehr als drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) nicht erstellt ist, kann mit Blick auf den Einkommensvergleich (vgl. E. 5 hiernach) offen bleiben. Ebenso braucht vorliegend – anders als die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 12 Ziff. 11) – nicht abschliessend geklärt zu werden, welche Gesamtarbeitsunfähigkeit bei einer psychisch begründeten 20%igen Einschränkung und einer dazu "infraadditiven" (d.h. verstärkenden; vgl. act. II 207/3) maximal 20%igen Einschränkung auf somatischem Gebiet resultiert, da selbst bei vollumfängli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -27cher Addition der beiden Arbeitsunfähigkeiten und überdies ohne Abstellen auf den Mittelwert bezüglich der somatisch attestierten Arbeitsunfähigkeit kein anspruchsrelevanter Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 5.7 hiernach). Hinsichtlich des 2018 erstdiagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 (act. II 107/10) ist weder eine (zusätzliche) Arbeitsunfähigkeit erstellt noch bedarf es dazu – anders als es die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 10) – weiterer Abklärungen. Der Diabetes ist insulinpflichtig, wobei die Beschwerdeführerin sich dieses selbst verabreichen kann. Abgesehen von einer einmaligen hyperglykämischen Entgleisung im März 2023, welche sich in der Folge ohne Komplikationen wieder einstellen liess (vgl. Bericht des Spitals H.________ vom 24. März 2024 [act. II 184/4]), wurden keine Probleme bei der Diabetes-Einstellung bzw. Blutzuckerkontrolle beschrieben (vgl. vielmehr Bericht der Klinik J.________ vom 11. Oktober 2023 [act. II 196/4]). Damit bestehen auch mit Blick auf die psychiatrisch in Kenntnis des Diabetes mellitus Typ 2 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (act. II 177.1/11 Ziff. 3.2.3 sowie act. II 177.1/27 Ziff. 5; siehe auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 85) keine Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende respektive eigenständige Arbeitsunfähigkeit. Weiter besteht langjährig eine Adipositas WHO Grad III, wobei das Gewicht in den letzten Jahren wie auch bereits im Referenzzeitpunkt (vgl. act. II 62.1/5) relativ konstant blieb (act. II 204/6, 184/4, 177.1/11 Ziff. 3.2.2), verbunden mit metabolischen Folge- bzw. Begleiterkrankungen sowie einer gewissen Dekonditionierung (act. II 107/10). Eine diesbezügliche zusätzliche und/oder höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geht indes aus den medizinischen Akten nicht hervor. Allfällige sich aus der Adipositas ergebende Einschränkungen haben daher als durch die somatisch bzw. psychiatrisch begründet verminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt zu gelten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der im Herbst 2024 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Adipositas (BGE 151 V 66) beantragt, ist ihr daher und mit Blick auf den vorliegend vom besagten Bundesgerichtsentscheid abweichenden Sachverhalt nicht zu folgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -28- Schliesslich betreffen die mit den Eingaben vom 18. März, 9. und 15. Juli, 12. August und 29. September 2025 sowie anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025 von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen (act. I 4-13) bezüglich des neu diagnostizierten Ovarialkarzinoms einen Zeitraum nach der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208) und vermögen – anders als von der Beschwerdeführerin behauptet – keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehende Situation zu begründen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Mithin handelt es sich bei den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass die Ovarialkarzinomerkrankung bereits vor Verfügungserlass bestanden und eine funktionelle Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe (Eingaben vom 12. August und 29. September 2025 sowie Ausführungen anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025), um reine Mutmassungen, die weder in den echtzeitlichen noch den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten Rückhalt finden. So geht selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. N.________ in der E-Mail vom 19. August 2025 (act. I 12) davon aus, dass die vor der Eintrittsdiagnose des Ovarialkarzinoms dokumentierten Symptome nicht zwangsläufig als Ausdruck einer bei Diagnosestellung bereits bestehenden Ovarialkarzinom-Erkrankung gewertet werden könnten. Ferner machte Dr. med. O.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, in ihrer E-Mail vom 28. September 2025 (act. II 13) lediglich allgemeine Ausführungen zur möglichen Begleitsymptomatik und deren allfällige Auswirkungen, wobei sie die retrospektive Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs einer lediglich als möglich beschriebenen Symptomatik im Rahmen des rund ein halbes Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung diagnostizierten Ovarialkarzinoms und einer dadurch allfällig resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als schwierig bezeichnete. Eine diesbezüglich zuverlässige und in beweisrechtlicher Hinsicht ausreichende retrospektive Beurteilung ist daher und mit Blick auf die echtzeitlichen medizinischen Akten sowie die multiplen anderweitigen von der Beschwerdeführerin beklagten (und vorliegend entsprechend berücksichtigten [vgl. E. 4.8 hiernach]) somatischen und psychischen Leiden zumindest insoweit ausgeschlossen, als eine anspruchsrele-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -29vante höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem nachträglich diagnostizierten Ovarialkarzinom im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sich nicht erstellen lässt. Damit sind im Zeitpunkt des Verfügungserlasses trotz umfassender Abklärung durch die Beschwerdegegnerin und die gerichtlichen Beweismassnahmen keine Auswirkungen des Ovarialkarzinoms erstellt. 4.8 Nach dem Dargelegten bestehen mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von PD Dr. med. E.________ vom 12. Mai 2023 (act. II 177.1) und der Aktenbeurteilung des RAD vom 21. Juni 2024 (act. II 207) eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) liegt entgegen der Beschwerde (S. 10 Ziff. 8) nicht vor. Auf weitere medizinische Abklärungen, namentlich das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c-d sowie Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025) wie auch – das vorliegende Verfahren betreffend – eines onkologischen Gutachtens (Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. August 2025), ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Weiter ist erstellt, dass auf psychiatrischem Fachgebiet kein Revisionsgrund besteht und die Arbeitsunfähigkeit nach wie vor mit 20 % beziffert wird (vgl. E. 4.6 hiervor). Somatisch erscheint eine massgebliche revisionsrelevante Veränderung fraglich (vgl. E. 4.7 hiervor), kann jedoch offenbleiben, da selbst unter der Prämisse eines erstellten Revisionsgrunds gemäss den nachfolgenden Einkommensvergleichen (vgl. E. 5 hiernach), bei dem die psychiatrisch und somatisch attestierten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überdies zugunsten der Beschwerdeführerin vollumfänglich addiert werden, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Verfügungszeitpunkt weiterhin kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -30- 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens präsentiert sich die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2023 wie folgt: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -31so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 5.3.2 Ab 1. Januar 2024 präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich des Invalideneinkommens wie folgt: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfirst von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Neuanmeldung vom Mai 2022 (act. II 143) der 1. November 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG). Ob zu diesem Zeitpunkt und mit Blick auf die im Referenzzeitpunkt bestandene 20%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (vgl. E. 4.3.5 hiervor) und das unter E. 4.6 ff. Dargelegte das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) abgelaufen war bzw. inzwischen bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Ju-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -32ni 2024 (act. II 208) abgelaufen ist, kann mit Blick auf das Resultat (vgl. E. 5.7 hiernach) offen bleiben. 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat für die Bestimmung des Valideneinkommens – wie bereits in der Referenzverfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 137) – zutreffend auf das vormalige 2012 als … … erzielte Einkommen (act. II 22/3 Ziff. 2.10) abgestellt und dieses per 2022 an die Nominallohnentwicklung angepasst, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird. Bei einem damaligen Jahreseinkommen von Fr. 44'200.-- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Bereich … und … (vgl. Ziff. 55/56 der Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2024; 102.9 [2012], 106.7 [2022]) ergibt dies ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 45'832.-- (Fr. 44'200.-- / 102.9 x 106.7). Per 1. Januar 2024 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 46'476.-- (Fr. 44'200.-- / 102.9 [2012] x 108.2 [2023]). Die Indices des Jahres 2024 lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208) noch nicht vor; dies ändert aber am Ergebnis nichts. 5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt, was mangels Verwertung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit korrekt ist und zur Recht von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird. Massgebend ist der Totalwert für Frauen, Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, entsprechend monatlich Fr. 4'367.--. Aufgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. E. 5.1 hiervor) und unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen per 2022 von Fr. 32‘779.-- (Fr. 4‘367.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 60 %). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.3.1 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde weder von der Beschwerdegegnerin vorgenommen noch von der Beschwerdeführerin gefordert. Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -33vorliegend nicht erreicht. Sodann besteht weder in Bezug auf die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bzw. das Zumutbarkeitsprofil noch aufgrund anderweitiger Faktoren weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3; vgl. E. 5.3.1 in fine hiervor). Per 1. Januar 2024 ergibt sich in Bezug auf das berechnete Invalideneinkommen einzig dahingehend eine Änderung, als nunmehr der 10%ige Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 1 Satz 1 IVV sowie die Nominallohnentwicklung per 2023 (vgl. BFS, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, T1.2.20, Totalwert: 101.4 [2022] bzw. 103.2 [2023]) zu berücksichtigen sind. Ein zusätzlicher Abzug ist weiterhin nicht gerechtfertigt und auch nicht zulässig (E. 5.3.2 hiervor). Das Invalideneinkommen beläuft sich damit per 2024 auf mindestens Fr. 30'024.-- (Fr. 4'367.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 101.4 x 103.2 x 60 % x 90 %). 5.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'832.-- (vgl. E. 5.5 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘779.-- (vgl. E. 5.6 hiervor) resultiert per 2022 eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘053.--, was einen rentenausschliessenden (vgl. E. 3.2 hiervor) Invaliditätsgrad von maximal 28 % (Fr. 13‘053.-- / Fr. 45'832.-- x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) ergibt. Unter Berücksichtigung der geänderten Bestimmungen (E. 5.3 hiervor) resultiert per Januar 2024 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'476.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'024.-- eine Einkommensbusse von Fr. 16'452.--, was ebenfalls einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 35 % (Fr. 16'452.-- / 46'476.-- x 100) ergibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -34- 6. Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 208) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, IV 200 2024 567 -35- 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.