Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.11.2025 200 2024 553

13 novembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·10,256 mots·~51 min·9

Résumé

Verfügungen vom 26. Juni und 14. August 2024

Texte intégral

IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 (2) WIS/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 26. Juni und 14. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2009 unter Hinweis auf unfallbedingte Nacken- und Bandscheibenprobleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach Abklärung des Leistungsanspruchs sprach die IVB der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) je ab dem 1. August 2010 eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung zu. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen wurden sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung mit Mitteilungen vom 16. und 17. November 2016 (act. II 107 f.) im bisherigen Umfang bestätigt. Im August 2017 meldete sich die Versicherte bei der IVB bezüglich Ausrichtung eines Assistenzbeitrages an (act. II 114). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 (act. II 149) verneinte die IVB den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Versicherte im April 2020 Mutter eines Sohnes geworden war, erliess die IVB am 25. Juni 2020 (act. II 154) eine Rentenverfügung wiederum mit einem Anspruch auf eine ganze Rente inklusive Kinderrente. B. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision gab die Versicherte am 10. August 2022 (act. II 160) an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme (act. II 194, 201, 206, 214) verfügte die IVB am 26. Juni 2024 (act. II 218) die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 3 - Ebenfalls nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IVB am 14. August 2024 (act. II 225) die Aufhebung der bisherigen Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. C. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. II 218) betreffend Rentenanspruch erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ vom B.________, am 23. August 2024 Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 553). Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären und auf dessen Grundlage der Rentenanspruch neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) betreffend Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhob die Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 13. September 2024 Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 619). Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären und auf dessen Grundlage der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 4 - Mit Replik vom 16. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2025 auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort sowie auf die dort gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Die beiden Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 betreffen die gleichen Parteien und hängen sachlich eng zusammen, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_764/2019, 9C_779/2019 vom 6. März 2020 E. 1). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 5 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. Juni 2024 (act. II 218) und vom 14. August 2024 (act. II 225). Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Grundsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente und Hilflosenentschädigung für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328). 2.1.2 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf die 1984 geborene (act. II 2/1 Ziff. 1.3) und seit dem 1. August 2010 eine Rente (und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 6 eine Hilflosenentschädigung) beziehende Beschwerdeführerin (act. II 82 f.) zutrifft, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG – wie dem vorliegenden – gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Vorliegend ist gemäss den MEDAS-Sachverständigen spätestens im März 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (act. II 186.1/9 ff. Ziff. 4.9/Ziff. 2 f. und 8 f.; vgl. E. 4.1 hiernach), womit eine massgebende Änderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV im Juni 20219 eingetreten ist. Folglich ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs vorliegend das bis zum 31. Dezember 2021 gültige Recht (fortan: aArt.) anwendbar. 2.1.3 Da die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen betreffend Hilflosenentschädigung enthalten, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der bisherigen (bis 31. Dezember 2021 geltenden) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen, wobei die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 7 schädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 8 sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 9 im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 10 unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.7.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 11 flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 2.3.1). 2.7.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 26. Juni und 14. August 2024 (act. II 218, 225) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Bejahendenfalls ist eine umfassende freie Prüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Die Mitteilun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 12 gen vom 16. und 17. November 2016 (act. II 107 f.), mit welchen über die weitere Ausrichtung der ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades informiert wurde, bilden vorliegend keine Vergleichszeitpunkte, da damals keine umfassende Prüfungen des Leistungsanspruches erfolgt waren (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Gleiches gilt für die Verfügung vom 25. Juni 2020 (act. II 154) betreffend Rentenanspruch. Diese wurde erlassen, weil die Beschwerdeführerin im April 2020 Mutter eines Sohnes geworden war. Eine materielle Prüfung wurde nicht vorgenommen. 3.2 In medizinischer Hinsicht basierten die Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) auf dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 20. August 2013 (act. II 68.1 - 68.3). Darin wurden die folgenden Diagnosen nach ICD-10 aufgeführt (act. II 68.1/3): F20.0 Paranoide Schizophrenie, derzeit nicht adäquat behandelt M51.2 Rezidivierendes lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei generalisierter Dekonditionierung und Diskushernie L5/S1 links (M51.8) G44.2 Migräniforme Kopfschmerzen, teilweise Spannungskopfschmerzen Die Sachverständigen führten aus (act. II 68.1/3 f.), die in den Teildisziplinen gestellten Diagnosen wiesen in gewisser Weise Überlappungen auf: Beim Vorliegen einer Schizophrenie solle zum Beispiel keine somatoforme Störung angenommen werden, weil somatoforme Beschwerden zu den Störungsbildern der Psychosen gehörten und deshalb der Hauptdiagnose zugeordnet würden. Das impliziere, dass nur die im rheumatologischen Teilgutachten objektivierbaren körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen von Bedeutung für die interdisziplinäre Leistungsbeurteilung seien. Körperliche Funktionsbeeinträchtigungen beträfen den ganzen Körper infolge diffuser Schmerzen. Objektivierbar sei eine Diskushernie L5/S1 links mit einem rezidivierenden lumbovertebralen/lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei generalisierter Dekonditionierung. Psychische Funktionsbeeinträchtigungen stellten sich als ängstlich-depressive Grundstimmung und eine angstvoll vermeidende Passivität dar, die zu dem subjektiven Gefühl völliger Leistungsunfähigkeit führten. Objektivierbar sei ein erheblicher und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 13 leistungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden durch eine paranoide Schizophrenie. Diese Diagnose sei erstmals im Rahmen des tagesklinischen Aufenthalts 2013 in den … gestellt worden und habe im Rahmen dieser Begutachtung vollumfänglich bestätigt werden können. Geistige Funktionsbeeinträchtigungen würden nur im Sinne von Konzentrationsstörungen geltend gemacht, was bei florider paranoider Schizophrenie durchaus typisch sei, weil die massiven Ängste, die Wahrnehmungsstörungen (optische, akustische und haptische Halluzinationen) und die inhaltlichen Denkstörungen (Wahn) die Konzentration auf andere Inhalte beeinträchtigten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien der Beschwerdeführerin wegen ihrer floriden paranoiden Schizophrenie keine Erwerbstätigkeiten zumutbar. Insofern erübrigten sich derzeit auch Hinweise auf rückenergonomisch zu beachtende Funktionsbeeinträchtigungen. Die Wiederherstellung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit im Berufsleben werde in ganz entscheidendem Mass von einer über Jahre anhaltenden therapeutischen Compliance abhängen. Insbesondere sei die zuverlässige Einnahme von (vorzugsweise) atypischen Neuroleptika die entscheidende Voraussetzung für alle anderen psycho- und soziotherapeutischen Massnahmen. Mit einem Erfolg und den dann sinnvoll werdenden Wiedereingliederungsmassnahmen sollte nicht vor ein- bis eineinhalb Jahren gerechnet werden. 3.3 Seit dem Erlass der Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) ist den Akten in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Dr. med. F.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 143.1/19). Der Gutachter hielt fest (act. II 143.1/38 f.), aufgrund der diversen Beurteilungsdimensionen könne zusammengefasst werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen vorlägen. Dies betreffe gleichermassen die Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin, für welche aus rein psychiatrischer Sicht ausreichend qualitative Funktionsfähigkeiten bestünden. In den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Spezifische Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 14 beitsrahmenbedingungen müssten bei der Beschwerdeführerin nicht definiert werden (act. II 143.1/39 Ziff. 8.1 und 8.2). Weiter führte der Gutachter aus (act. II 143.1/39 f. Ziff. 8.3), er habe darauf hingewiesen, dass insbesondere die beiden psychiatrischen Vorgutachten nicht nachvollziehbar seien, insbesondere sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, wie sie sodann auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters aufgeführt werde, nicht nachvollziehbar. Entsprechend könnten die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsattestierungen nicht nachvollzogen werden, weil sie versicherungsmedizinisch nicht abgestützt seien. Aufgrund des Langzeitverlaufs ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jemals relevant eingeschränkt gewesen sei. Weiter gab der Experte an (act. II 143.1/40 Ziff. 8.5), im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 7. Mai 2014 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, allerdings sei sie im bisherigen Verlauf ganz unterschiedlich interpretiert worden, nämlich zunächst hauptsächlich als eine Schmerzausweitung beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung, sodann aber als paranoide Schizophrenie. Die paranoide Schizophrenie könne nicht nachvollzogen werden und es liege auch keine anderweitige psychotische Störung vor. 3.3.2 Im psychiatrisch-neurochirurgischen MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) wurden in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 186.1/6 Ziff. 4.3): 1. Rezidivierende Lumbalgien, zeitweise mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Lumboischialgie; ICD-10: M54.4) 2. St. n. Operation Diskushernie L5/S1 links am 7. März 2019 (ICD-10: M51.1) 3. St. n. Diskektomie L4/5 links und Rezidiv L5/S1 links mit Hemilaminektomie am 23. März 2022 (ICD-10: M51.1) 4. Degenerative Veränderungen der LWS im lumbalen Bereich und lumbosakralen Bereich 5. V.a. Fazettensyndrom (ICD10: M48.86/.87) 6. Rezidivierende Zervikozephalgien (ICD-10: M53.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 15 - Zur Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit gaben die Sachverständigen an (act. II 186.1/7 Ziff. 4.5), die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus den Folgen der wirbelsäulenchirurgischen Interventionen sowie der Veränderung am Stütz- und Bewegungsapparat. Eine zusätzliche psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Weiter wurde festgehalten (act. II 186.1/7 f Ziff. 4.6 und 4.7), in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung bestehe seit der ersten Operation 2019. Retrospektiv ergebe sich aus der Datenlage aus neurochirurgischer Sicht davor keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, soweit dies anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar sei. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ohne zusätzliche Leistungsminderung arbeitsfähig. Aus neurochirurgischer Sicht gelte dies seit der Verfügung von 2014, ausser den oben genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten postoperativ. Es müsse sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Natur handeln. Die Beschwerdeführerin sei für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und Positionsausgleich einsetzbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit wiederholtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg. In qualitativer Hinsicht sei die dynamische Wirbelsäulenbelastbarkeit eingeschränkt. Wirbelsäulenzwangshaltungen, Bewegungsmonotonie sowie Tätigkeiten mit häufiger freier Rumpfbeuge oder Rückneigung seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit häufigeren längeren und repetitiven Zwangshaltungen, Bücken oder Kauern seien nicht möglich. Ideal hingegen seien Tätigkeiten im Wechsel mit Stehen, Sitzen und Gehen und dazwischen einschiebbaren Pausen zur Lockerung und Regeneration. Die Frage, ob seit Mai 2014 (Vergleichszeitpunkt, letzte materielle Prüfung mit rechtskräftiger Rentenverfügung) aus objektiv medizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit einer wesentlichen und längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bejahten die MEDAS-Sachverständigen. Bei der Beschwerdeführerin seien 2019 und 2022 Diskushernien-OPs im lumbosakralen Übergang bzw. an der lumbalen Wirbelsäule vorgenommen worden. Dies habe zu einer Einschränkung der Wirbelsäule im lumbosakralen Übergang geführt. Diese Einschränkung der Belastbarkeit sei dauerhaft (act. II 186.1/9 Ziff. 4.9/Ziff. 2). Aus neurochirurgischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 16 in der bisherigen Tätigkeit durch die Operation eher verschlechtert und zu einer Einschränkung des Belastbarkeitsprofils geführt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine massgebliche Veränderung nicht eingetreten (act. II 186.1/10 Ziff. 4.9/Ziff. 3). Spätestens seit der Operation am lumbosakralen Übergang im März 2019 sei die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl Arbeitsfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben. Es bestehe seither auch eine stärkere Einschränkung des Belastbarkeitsprofils, soweit dies aus der Datenlage im Dossier erkennbar sei (act. II 186.1/11 Ziff. 4.9/Ziff. 9). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 (act. II 206/4 ff.) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, aus, im MEDAS-Gutachten seien nicht sämtliche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Befunde erhoben und beurteilt worden. Aus seiner Sicht seien nicht die korrekten Diagnosen gestellt worden. Weiter seien typische Fehlschlüsse gezogen worden. Dies könne durch das spezifische, gutachterliche Setting begründet werden: Fremde Personen mit Autoritätscharakter (Arzt), zu welcher situationsbedingt kein tiefes Vertrauen aufgebaut werden könne. Wie in der Literatur gut belegt, würden schambesetzte Themenbereiche dadurch nicht, unscharf oder nicht ausreichend vom Patienten weitergegeben. Die Folge sei, dass ganze Symptomenkomplexe nicht, zu wenig stark oder gar nicht vom Gutachter erfasst werden könnten. Daraus müsse notgedrungen folgen, dass relevante Symptome für gewisse Diagnosen fehlen könnten. Diese könnten naturgemäss in solchen Situationen nur durch Informationen Dritter (Ärzte oder Angehörige oder Betreuungspersonen, Aktenanamnese) gewonnen werden. Gerade die Symptome, welche zu einer Schizophrenie passten, welche jedoch stark schamhaft konnotiert seien, wie die Fremdbeeinflussungserlebnisse, körperliche Halluzinationen, die panikauslösenden Halluzinationen auf optischer Ebene, sowie die Beeinflussungserlebnisse des Vergewaltigtwerdens, könnten kaum in einer gutachterlichen Situation erfragt bzw. mitgeteilt werden. Zusätzlich sei der kulturelle Hintergrund mitzuberücksichtigen, bei welchem psychiatrische Erkrankungen als Tabu gälten und Angst vor sozialer Ächtung bestehe, ein Grund warum die Beschwerdeführerin über die Symptome ihrer Familie gegenüber geschwiegen habe. Dazu die gleichzeitig grosse Abhängigkeit von der Familie. Zur quälenden Sympto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 17 matik des "Schattens" sei festzuhalten, dass dieser sich als eine schwarze männliche Gestalt mit roten Augen zeige, welche sich seit Jahren in ihrer Nähe befinde, sich in akustischen, optischen und körperlichen Halluzinationen zeige. Diese Symptome seien seit Jahren aktenkundig. Seit der Geburt ihres Sohnes sei es zu einer Exazerbation gekommen. Diese schwarze Gestalt habe nun, nach Angaben der Beschwerdeführerin, begonnen nicht nur sie zu bedrohen, sondern auch ihren Sohn. Dies habe zu verstärkten Ängsten und Panikzuständen mit Atemnot, Herzklopfen, Schwitzen, Hyperventilation geführt. Während den Konsultationen sei es auch zwei Mal zu einer objektivierten dissoziativen Symptomatik gekommen. Die negativen schizophrenen Symptome wie Verlangsamung, Passivität und Mangel an Initiative, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung (schmerzbedingte Körperpositionsveränderungen hätten eine andere Ursache) seien objektivierbar. Es handle sich nach ICD-10 um eine Paranoide Schizophrenie F20.0 und eine Dissoziative Störung F44 im Zusammenhang mit den schweren, massiv aversiven Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin werde bei Alltagsverrichtungen wie Körperpflege, Kochen und Haushaltsarbeiten wie Putzen durch ihre Familie unterstützt. Sie müsse zu jedem Termin mit dem Auto gebracht werden. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht völlig ausgeschlossen, wie dies auch der Gutachter Dr. med. E.________, welcher auch zur Diagnose paranoide Schizophrenie gelangt sei, eingeschätzt habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig. 3.3.4 Im Bericht vom 25. Januar 2024 (act. II 205/3) zur Hilflosenentschädigung führte Dr. med. G.________ aus, vor dem Hintergrund einer dissoziativen Störung seien die folgenden Gefahren zu berücksichtigen: Bewusstseinsverlust mit Sturzgefahr. Wie durch die Beschwerdeführerin berichtet und vom Bruder bestätigt, seien bereits mehrere Stürze mit Bewusstseinsverlust und Verletzungen bekannt. Während der psychiatrischen Konsultation seien mehrere dissoziative Zustände beobachtet worden. Ob die Bewusstseinsverluste psychisch oder somatisch bedingt seien, sei nicht abschliessend zu beurteilen. Unabhängig davon bestehe ein erhöhter Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 18 treuungsbedarf. Dissoziative Zustände führten dazu zusätzlich zu situativer, örtlicher und zeitlicher Desorientierung, was weitere Gefahren berge, besonders ausser Haus. 3.3.5 In der Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 22. Mai 2024 (act. II 214) wurde festgehalten, aus Sicht des Referenten seien die von Dr. med. G.________ vorgetragenen Informationen (welche schlussendlich bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt gewesen seien) nicht ausreichend, um zu einer eindeutigen Diagnose einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu gelangen. Die bunte Mischung der geschilderten Beschwerden und die von der Beschwerdeführerin sehr demonstrativ vorgetragene Beschwerdesymptomatik anlässlich der Begutachtungen führe zu der Auffassung, dass es sich um Pseudohalluzinationen handle und die Mischung aus geschilderten Bewusstseinsverlusten, Ängsten sowie Pseudohalluzinationen lasse an eine bewusstseinsnahe Schilderung und Ausgestaltung denken. Auch die von der Beschwerdeführerin hier vorgetragene vollständige Hilflosigkeit und Rückzug aus dem Leben habe sich schlussendlich nicht plausibilisieren lassen. Auch mit dem Blick auf anlässlich der neurochirurgischen Begutachtung auffällige Diskrepanzen und Inkonsistenzen habe sich das Bild einer bewusstseinsnah vorgetragenen pseudopsychotischen Symptomatik ergeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Symptomatik lasse sich insgesamt nicht einer paranoiden Schizophrenie, überdies in einer Kombination mit einer dissoziativen Störung, zuordnen. Soweit Dr. med. G.________ auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie seitens des Gutachters Dr. med. E.________ hingewiesen habe, sei festzuhalten, dass dessen diagnostische Einschätzung keineswegs unwidersprochen geblieben sei. Dr. med. E.________ beschreibe in seinem Gutachten vom 20. August 2013 (Untersuchung vom 18. Juni 2013 [act. II 68.3]) das Bild einer nicht adäquat behandelten paranoiden Schizophrenie. 2014 hingegen habe Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia gesehen, jedoch keinen Anhalt für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (act. II 85). Er habe unter anderem darauf verwiesen, dass das Verhalten, sämtliche Medika-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 19 mente als unverträglich abzuqualifizieren, bei einer Schizophrenie eher untypisch sei. Dr. med. F.________ sei in einem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) auch nicht zur Diagnose einer Schizophrenie gelangt. Er habe der Auffassung klar widersprochen, es bestünde eine Schizophrenie und sei zur Einschätzung gelangt, es bestünde lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ohne dass sich mit Blick auf den Längsschnittverlauf jemals Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant eingeschränkt gewesen sei. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht somit kein neuer Gesichtspunkt zu formulieren, welcher zu einer Abänderung des Gutachtens Anlass gebe. Vor diesem Hintergrund könne der diagnostischen Einschätzung von Dr. med. G.________ nicht gefolgt werden und es verbleibe bei der im Gutachten formulierten Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus den neurochirurgischen und orthopädischen Berichten lasse sich keine wesentliche oder auch relevante klinische oder neurologische Veränderung bezüglich der vertebragenen Situation ableiten. Auch begründeten die somatischen Berichte die Indikation für die ausgestellten Unterstützungsmassnahmen aus neurochirurgischer Sicht nicht. Die verschiedenen, von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten wie Speisen und Getränke zubereiten, ihren Sohn mitzuversorgen oder Besuche zu tätigen und Ähnliches seien im neurochirurgischen Fachgutachten dargelegt worden. Aus den vorgelegten fachärztlichen Berichten ergebe sich kein Hinweis, dass eine entsprechende Verschlechterung vorliege. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich keine Notwendigkeit ableiten, die neurochirurgische Beurteilung zu revidieren. 3.3.6 Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (act. II 226/78 f.) zur Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 22. Mai 2024 (act. II 214) aus, bei der Beschwerdeführerin seien die Wahrnehmungen dermassen real empfunden, dass sie massive Angst und Panik auslösten. Er habe immer wieder versucht, die Thematik der monsterhaften Gestalt ("Schatten"), die sich der Beschwerdeführerin in ihren Halluzinationen auf verschiedene Arten zeige, im psychotherapeutischen Setting zu integrieren. Diese Versuche hätten immer wieder abgebrochen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 20 müssen, weil die Beschwerdeführerin in dissoziative Zustände abzudrifteten gedroht habe bis hin zu den beobachteten und dokumentierten Dissoziationen. Daraus folge, dass das Erleben dermassen real und aversiv sei, dass die Beschwerdeführerin die Wahl habe, entweder das Thema so konsequent wie möglich zu vermeiden (im Setting des Gutachtens vage zu bleiben) oder zu dissoziieren. Dissoziation vor fremden Meschen (Gutachtern) sei sehr schambesetzt und noch verstärkt durch kulturbedingte Faktoren (erst im vergangen Jahr habe die Beschwerdeführerin auf sein Drängen hin ihren Bruder als einzigen darüber informieren können). Die langjährige Erfahrung zeige, wie schwierig es sei, schambesetzte Themen in gutachterlichen Situationen zu äussern. Weiter sei es naheliegend, dass dadurch beim Gutachter der Eindruck von fehlender Kongruenz entstehe, was wiederum zu Fehldeutungen führen könne. Des Weiteren sei leider keine Stellung bezogen worden hinsichtlich der diagnostizierten Dissoziativen Störung F44. 4. 4.1 Laut den MEDAS-Sachverständigen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den leistungszusprechenden Verfügungen vom 7. Mai 2014 (act. II 82 f.) spätestens seit der Operation der Diskushernie im März 2019 verschlechtert (act. II 186.1/9 ff. Ziff. 4.9/Ziff. 2 f. und 8 f.). Folglich ist ein Revisionsgrund gegeben und es hat eine freie Prüfung des Leistungsanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 S. 3 IV./Ziff. 7; Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 3 IV./Ziff. 9) muss die Veränderung nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches ursprünglich zur Leistungszusprache geführt hat (vorliegend der psychische Gesundheitszustand; vgl. analog BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 21 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 4.3.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. II 218) hinsichtlich des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrisch-neurochirurgische MEDAS-Gutachten von 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7). Dieses Gutachten erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 22 schwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 4 ff. IV./Ziff. 10 ff.), auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil ihre Schilderungen den Gutachtern gegenüber nicht authentisch gewesen seien; der Stellungnahme der Sachverständigen vom 22. Mai 2024 (act. II 214) zu den Berichten des behandelnden Psychiaters komme kein Beweiswert zu, weil die Gutachter darin nicht dargelegt hätten, weshalb die Informationen nicht ausreichten, um zu einer eindeutigen Diagnose einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu gelangen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, setzte sich im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. März 2023 (act. II 186.3) mit der früher gestellten Diagnose der Schizophrenie auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass eine solche nicht gestellt werden kann. Er hielt diesbezüglich fest (act. II 186.3/13 Ziff. 6.2), die Beschwerdeführerin zeige keinerlei psychotische Negativsymptome. Die von ihr geschilderten Halluzinationen seien keineswegs zweifelsfrei als psychotisches Phänomen zu interpretieren, sondern es handle sich vielmehr um pseudopsychotische Symptome, die bemerkenswerterweise hier, wie bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. F.________, erst bei halboffener und insbesondere geschlossener Nachfrage zur Darstellung gelangten. Auch eine schizophrene Affektverflachung oder gar Affektstarre bestehe keineswegs. Die Beschwerdeführerin schildere keine olfaktorischen, gustatorischen, haptischen oder kinästhetischen halluzinatorischen Phänomene und die Schilderung der Wahrnehmung des "Schatten" bleibe über Strecken eher blass und vage. Auch das gelegentliche Stimmenhören, welches auf Nachfrage berichtet werde, lasse sich nicht als schizophrenes bzw. psychotisches Symptom interpretieren. Ferner mangle es an psychotischen Ich- Störungen. Fremdbeeinflussungserleben, beispielsweise Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, würden nicht berichtet. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 23 - Diagnose einer Schizophrenie könne aus Sicht des Referenten nicht gestellt werden und dies stimme auch mit der Einschätzung von Dr. med. F.________ überein, der die Beschwerdeführerin zuletzt ausführlich begutachtet habe. Wie den vorstehenden Ausführungen des Gutachters zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin ihre Wahnvorstellungen wie z.B. den "Schatten" geschildert und dem Gutachter waren auch die Vorakten bekannt, mit welchen er sich – soweit notwendig – auseinandersetzte. Zu den Einwänden von Dr. med. G.________ vom 18. Dezember 2023 (act. II 206/4 ff.) haben die Sachverständigen am 22. April 2024 (act. II 214) ebenfalls nachvollziehbar Stellung genommen. Die gutachterliche Stellungnahme ist hinsichtlich der paranoiden Schizophrenie, wonach der Behandler Dr. med. von H.________ bereits 2014 die Auffassung vertrat, dass keine Schizophrenie, sondern eine somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia vorlagen (act. II 85), und auch der Gutachter Dr. med. F.________ im Gutachten vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) keine Schizophrenie diagnostiziert hat, schlüssig und überzeugend. Überdies findet die psychiatrische Beurteilung von 2024 im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2019 (act. II 143.1) Rückhalt. Auch in somatischer Hinsicht haben die Sachverständigen in der Stellungnahme vom 22. April 2024 (act. II 214) überzeugend und schlüssig dargelegt, dass sich aus den neu vorgelegten Berichten, datierend ab 2019 (vgl. act. II 206), insbesondere aus denjenigen neurochirurgischer und orthopädischer Natur keine wesentliche oder auch relevante klinische oder neurologische Veränderung bezüglich der vertebragenen Situation seit dem Begutachtungszeitpunkt ergebe. So erwähnte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, in dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht vom 17. Oktober 2023 (act. II 206/9 f.), er habe der Beschwerdeführerin bereits Anfang dieses Jahres eine operative Behandlung in Form einer Dekompression mit Stabilisation in TLIF-Technik in Intubationsnarkose vorgeschlagen, was im Bericht vom 22. Februar 2023 (act. II 186.7/1 f.) festgehalten wurde. Dieser Bericht war den MEDAS- Gutachtern bekannt. Bezüglich Kniebeschwerden hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in dem ebenfalls im Vorbescheidverfahren einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 24 reichten Bericht vom 12. April 2023 (act. II 206/1 f.) fest, sowohl klinisch als auch im CT sehe er keine Hinweise auf eine relevante Kniebinnenläsion, welche die Beschwerden erklären könnten. Die Beschwerdesymptomatik in beiden Beinen sei sicherlich im Rahmen einer muskulären Insuffizienz/Überlastung zu interpretieren. Zudem denke er, dass ein übergeordnetes Problem im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Folglich kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 S. 2 I./Ziff. 2; Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 2 I. Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) auf weitere Abklärungen verzichtet werden. 4.4 Vorliegend ist gestützt auf das voll beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) inklusive der Stellungnahme vom 22. Mai 2024 (act. II 214) erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit besteht und die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte an dieser Beurteilung keine Zweifel zu begründen vermögen. Folglich ist die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228; vgl. E. 2.4 hiervor) nicht erforderlich. 5. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 25 - Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 17. Oktober 2023 (act. II 190) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Insbesondere sind der Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt, die Beurteilung, dass im Haushalt keine Einschränkung besteht, der Einkommensvergleich (BGE 128 V 29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 26 - E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2; Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2; Invalideneinkommen: BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.) und die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor sowie aArt. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) insgesamt mit dem Resultat eines Invaliditätsgrades von 0 % nicht zu beanstanden. Von der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich denn auch keine Einwände erhoben. Auch nicht zu beanstanden ist damit die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.7.5 hiervor) mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende Juli 2024. 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 abzuweisen. 6. 6.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (bzw. ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 27 eine Viertelsrente gegeben sein [aArt. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG]). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 6.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:  Ankleiden, Auskleiden;  Aufstehen, Absitzen, Abliegen;  Essen;  Körperpflege;  Verrichtung der Notdurft;  Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 28 als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; Urteil des BGer 8C_741/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 6.4 Vorweg macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 IV./Ziff. 11 f.), die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) sei aus formellen Gründen aufzuheben, da die Beschwerdegegnerin entgegen den Vorgaben in Rz. 3134 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) das psychiatrisch-neurochirurgische MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) nach Eingang nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Qualitätssicherung vorgelegt habe. Rz. 3134 KSVI sieht vor, dass die IV-Stelle innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedizinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen hat (polydisziplinäre und psychiatrische Gutachten stets vom RAD). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2024 619 S. 3 lit. C./Ziff. 8), dass der abschliessende Entscheid bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG bei der IV-Stelle liegt, welche Bestimmung besagt, dass der RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung steht (vgl. auch Urteil des BGer 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Der RAD ist somit nicht für den abschliessenden Entscheid zuständig. Folglich war es nicht zwingend notwendig, das MEDAS-Gutachten dem RAD vorzulegen. Die Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 225) ist somit nicht aus formellen Gründen aufzuheben und das Gutachten hat trotzdem vollen Beweiswert (vgl. E. 4.3 hiervor). 6.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) inklusive der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (act. II 224) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 29 fasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse hatte, insbesondere der medizinischen Diagnosen. Der Bericht ist bezüglich des jeweiligen Hilfsbedarfs angemessen detailliert und plausibel begründet. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 7 f. IV./Ziff. 26 f.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2023 (act. II 186.1 - 186.7) abgestellt hat, da dieses voll beweiskräftig ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Was die Frage der Diagnostik betrifft (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 4 ff. IV./Ziff. 15 ff.), kann auf die im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 S. 8 IV./Ziff. 28 f.), es seien die medizinischen Vorbringen von Dr. med. G.________, die Verordnung für Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) sowie die Einschätzung der L.________ AG angemessen in die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung miteinzubeziehen. 6.6.1 Dem Bericht der L.________ AG vom 8. Januar 2024 (act. II 205/5 ff.), verfasst von M.________, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der täglichen Körperpflege inklusive An- und Auskleiden, bei der Haarwäsche, beim Zehen- und Fingernägelschneiden und beim Toilettengang inklusive Reinigung Unterstützung erhält. 6.6.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) wurde zur alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" festgehalten (act. II 191/4 Ziff. 6.1), gemäss Angaben der Beschwerdeführerin benötige sie direkte Hilfe beim Anziehen der Trainerhose, des T-Shirts und der Socken. Anmerkung der Abklärungsperson: Unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) werde die Hilfe nicht anerkannt. Die Beschwerdeführerin könne sich entsprechende Hilfsmittel anschaffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 30 sei auf diverse Hilfsmittel aufmerksam gemacht worden, wie zum Beispiel die Sockenanziehhilfe. 6.6.3 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde ausgeführt (act. II 191/5 Ziff. 6.4), die tägliche Körperpflege könne sie selbstständig ausführen. Beim Kämmen sei sie vollständig auf Hilfe angewiesen, da sie mit dem Arm nicht bis zum Kopf komme. Gemäss der Beschwerdeführerin benötige sie beim Duschen vollumfängliche Hilfe. Beim Einstieg halte ihre Schwägerin ihr die Hand, bis sie sitze. Die Beschwerdeführerin wolle keine Haltegriffe installieren lassen, da dies etwas für alte Leute sei. Da die Wohnung ihrem Bruder gehöre, dürfe sie die Halterungen anbringen lassen. Ihr Bruder habe sie auch schon darauf aufmerksam gemacht, jedoch überlege sie sich das noch. Ihre Schwägerin wasche ihr die Haare, den Rücken und die Beine. Anmerkung der Abklärungsperson: Die Beschwerdeführerin habe demonstriert, dass sie nicht bis zum Kopf habe greifen können. Jedoch sei sie in der Lage, ihren Arm bis zum Kopf zu heben und auch das "imaginäre Kämmen" ohne Kamm zu demonstrieren. Sie habe sich bis zum Dutt und auch an die Schläfe gegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht selbst die Haare kämmen könne, nicht selber duschen könne und auch weshalb sie keine Haltegriffe installieren lasse. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Beispielsweise eine Waschhilfe, Pflegehand, Fusswaschbürste, Haltegriffe zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs beim Duschen. 6.6.4 Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" wurde festgehalten (act. II 191/6 Ziff. 6.5), die Beschwerdeführerin gehe selbstständig auf die Toilette und nehme die Reinigung selbstständig vor. Ausser wenn sie Blockaden habe, dies komme zirka fünf Mal pro Monat vor. 6.7 Wie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2023 (act. II 191) und in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. August 2024 (act. II 224) überzeugend und schlüssig festgehalten wurde, ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die nötigen Hilfsmittel anzuschaffen, um bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Selbstständigkeit zu erlangen (vgl. Rz. 10001 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 31 - [KSH]). Gleiches gilt für die alltägliche Lebensverrichtung "An-/Ausziehen". Weiter liegt gemäss Rz. 2044 KSH keine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Lackieren der Nägel braucht. Auch die Hilfe bei nicht alltäglichen Verrichtungen wie Epilation und Nägelschneiden usw. kann nicht berücksichtigt werden. Der von der Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen geltend gemachten Hilfsbedarf ist mit Blick auf die im neurochirurgischen MEDAS-Teilgutachten vom 10. März 2023 festgehaltenen überzeugenden und schlüssigen Ausführungen zur Konsistenz und Plausibilität (act. II 186.4/12 Ziff. 6.2) nicht nachvollziehbar. Die neurochirurgische Gutachterin Dr. med. N.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte diesbezüglich aus, die Darbietung der Beschwerdeführerin bei Befragung und Untersuchung imponiere demonstrativ schmerzgeplagt. Präzisierenden Fragen werde lange Zeit immer wieder ausgewichen oder auch bei verschiedenen Fragen längere Zeit mit einer Antwort gewartet bzw. dann nachgefragt. Aus neurochirurgischer Sicht könne die angegebene ausgeprägte Schmerzsymptomatik ubiquitär am Körper, auch am Rücken in der Intensität und Ausprägung und Ausdehnung nicht nachvollzogen werden. Gewisse Lumbalgien und auch Lumboischialgien im Sinne einer pseudoradikulären Symptomatik könnten nachvollzogen werden, allerdings nicht, dass Physiotherapie nicht helfe, auch Eigenübungen nicht erwähnt würden. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, mehr als zwei oder drei Paar Socken zusammenzulegen oder mal mit ihrem Sohn zu spielen, oder ihn zu Bett zu bringen. Andererseits könne sie durchaus zu ihrer Familie, die nahe wohne, gehen. Bei der Beschwerdeführerin sei offenbar eine grosse Unterstützung von Seiten der Familie vorhanden, was die Notwendigkeit der Durchführung verschiedener Tätigkeiten in Eigenregie nicht notwendig mache. Es scheine eine ausgeprägte Vermeidungshaltung vorzuliegen. Auffällig sei auch, dass bei der aktuellen Laboruntersuchung die Einnahme von Dafalgan nicht habe nachgewiesen werden können, obwohl die Beschwerdeführerin angebe, dass sie täglich 3 x 500 mg Dafalgan einnehme. Auch in der Stellungnahme vom 22. Mai 2024 (act. II 214) haben die MEDAS-Sachverständigen nochmals darauf hingewiesen, dass die Indikation für die ausgestellten Unterstützungsmassnahmen aus neurochirurgischer Sicht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 32 begründet sei und es ergebe sich auch kein Hinweis, dass eine entsprechende Verschlechterung vorliege. Folglich liegt bei der Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 6.2 hiervor) ein Hilfsbedarf vor. Auch sind die Voraussetzungen für lebenspraktische Begleitung (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht erfüllt, insbesondere kann die Beschwerdeführerin das Haus wieder ohne Begleitung verlassen (vgl. act. II 191/8 Ziff. 7.2), was bereits im Jahr 2018 der Fall war (act. II 124/12 Ziff. 8). 6.8 Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt und die Aufhebung der bisherigen Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 2.7.5 hiervor) mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bzw. per Ende September 2024 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 ist somit ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wobei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zur Bezahlung aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 33 - 7.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 7.3.2 Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist (vgl. Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 553 [act. I] 4; Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV 200 2024 619 [act. Ia] unpaginiert), die Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Die entsprechenden Gesuche der Beschwerdeführerin sind somit gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin für die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.3.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4, 9C_415/2009 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 34 - Die beiden Kostennoten von Rechtsanwältin C.________ vom 11. November 2024 (Verfahren IV 200 2024 553) und 3. Dezember 2024 (Verfahren IV 200 2024 619) sind nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von je 8 Stunden bzw. total 16 Stunden wird das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ auf Fr. 2'080.-- (16 h x Fr. 130.--), zuzüglich zwei Mal Fr. 50.-- bzw. total Fr. 100.-- für Auslagen und zwei Mal Fr. 88.30 bzw. total Fr. 176.60 Mehrwertsteuer, somit für die beiden Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 auf total Fr. 2'356.60, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VR- PG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 553 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2024 619 wird abgewiesen. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ in den Verfahren IV 200 2024 553 und IV 200 2024 619 als amtliche Anwältin werden gutgeheissen. 5. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2025, IV 200 2024 553 - 35 - 7. Rechtsanwältin C.________ wird für beide Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'356.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 8. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 553 — Bern Verwaltungsgericht 13.11.2025 200 2024 553 — Swissrulings