200 24 50 UV KOJ/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als ungelernte … in einem Pensum von 100 % für das C.________ tätig und dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich ([Unfallversicherer]; heute: Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft AG [Allianz bzw. Beschwerdegegnerin]) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten des Unfallversicherers [act. II] 1 ff.). Am TT August 1988 erlitt sie bei einem Motorradunfall eine drittgradig offene Subamputation des rechten Unterschenkels im distalen Drittel mit Durchtrennung der Gefässe und Muskeln sowie einen grossen Hautdefekt (act. II 1). Der Unfallversicherer gewährte mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. August 1994 bei einem Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'240.-- (act. II 87). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 131 f.) sprach der Unfallversicherer der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10 % ab 1. Mai 1998 eine UV-Rente von monatlich Fr. 460.-- und bei einem IV-Grad von 20 % ab 1. Januar 2001 eine UV-Rente von monatlich Fr. 920.-- zu (act. II 136). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 zog die Allianz – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 165, 168) – den Rentenentscheid vom 26. September 2000 in Wiedererwägung; sie berechnete den versicherten Verdienst neu auf Fr. 47'818.-- und sprach der Versicherten ab 1. Mai 1998 bei einem IV-Grad von 10 % eine UV-Rente von Fr. 319.-- und ab 1. Januar 2001 bei einem IV-Grad von 20 % eine UV-Rente von Fr. 638.-- zu. Gleichzeitig entzog sie einer Einsprache die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen (act. II 169). Hiergegen erhob die Versicherte am 8. August 2014 Einsprache (act. II 170). Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 wies die Allianz den Antrag der Versicherten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache ab (act. II 172). Es erfolgten mehrere Nachfragen der Versicherten zum Stand des Einspracheverfahrens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 3 (act. II 178, 184, 186, 191). Die Allianz stellte am 10. Oktober 2016 eine Begutachtung in Aussicht (act. II 193). Am 11. November 2016 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungsbeschwerde (Akten der Allianz [act. IIA] 2, 3). Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 ordnete die Allianz eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung bei der Begutachtungsstelle D.________ an (act. IIA 6), was unangefochten blieb (act. II 17). Mit Urteil vom 9. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab (act. IIA 13). Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 sistierte die Allianz das Einspracheverfahren (act. IIA 22). Die Versicherte meldete im Januar 2017 einen Rückfall (act. IIA 17, 19, 21, 24, 26), da am 6. März 2017 eine Implantation einer OSG-Prothese rechts erfolgte (act. IIA 27 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 hob die Allianz die Sistierung des Einspracheverfahrens wieder auf (act. IIA 55). Die Begutachtungsstelle D.________ reichte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Januar 2023 ein (act. IIA 73). Mit Schreiben vom 10. August 2023 stellte die Allianz eine Schlechterstellung in Aussicht und gab der Versicherten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (act. IIA 79). Die Begutachtungsstelle D.________ reichte sodann eine ergänzende Stellungnahme vom 24. August 2023 ein (act. IIA 80). Nach einer Stellungnahme der Versicherten (Akten der Allianz [act. IIB] 2) wies die Allianz mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2014 ab und stellte die Rentenleistungen ex nunc et pro futuro per 31. Dezember 2023 ein (act. IIB 1). B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 (act. IIB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wiedererwägungsweise die laufenden Rentenleistungen per 31. Dezember 2023 einstellte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 5 2. 2.1 Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20; in der Fassung geltend bis 1. Juli 2001]). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (aArt. 18 Abs. 2 UVG [in der Fassung geltend bis 1. Juli 2001]). An dieser Formulierung hat sich mit Art. 16 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003; BBl 2000 5041, AS 2002 3371) nichts geändert. Begrifflich wird unter Erwerbsunfähigkeit das Unvermögen des Versicherten verstanden, auf dem gesamten für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 E. 3b; ALEXANDRA RUMO- JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl. 1995, S. 98, ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 351). Die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des IV-Grades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich des hypothetischen Validen- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen aufgrund einer ziffernmässig möglichst genauen Ermittlung (vgl. RUMO-JUNGO, a.a.O., S 98). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 6 (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Nach der Rechtsprechung bezweckt diese Vorschrift die Anpassung des versicherten Verdienstes, d.h. des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohnes nach Art. 15 Abs. 2 UVG an die allgemeine Lohnentwicklung resp. die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen (Karriereschritte, Stellenwechsel etc.) seit dem Unfall haben unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 171 ff. E. 3b, Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 19. September 2006, U 79/06, E. 2). Art. 24 Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen (BGE 127 V 173 E. 3b). Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (EVG U 79/06, E. 4.2.1). 2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung besteht keine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit (BGE 149 V 91 E. 7.7 S. 96, 140 V 514). 2.3.1 Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide kann praxisgemäss nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiederhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22Art.+24+Abs.+2+UVV%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-165%3Ade&number_of_ranks=0#page171 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22Art.+24+Abs.+2+UVV%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-165%3Ade&number_of_ranks=0#page173
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 7 erwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3.2 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 154 E. 3.1.2). 2.3.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390). 2.3.4 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 8 keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3.5 Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Rente kann nur dann erfolgen, wenn die Differenz zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt. Diese 5 %-Grenze ist nicht nur von der Verwaltung bei der Wiedererwägung im engeren Sinn zu beachten, sondern auch von den Gerichten im Rahmen einer Substitution der Begründung einer Rentenanpassung im Sinne von BGE 125 V 368 E. 3 S. 369 (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 88). 3. 3.1 Die unangefochten gebliebene Verfügung vom 26. September 2000, worin der Unfallversicherer bei einem Jahresverdienst von Fr. 68'926.-- und einem IV-Grad von 10 % bzw. 20 % der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1998 eine UV-Rente von monatlich Fr. 460.-- und ab 1. Januar 2001 eine UV-Rente von monatlich Fr. 920.-- zugesprochen hatte (act. II 136), zog die Beschwerdegegnerin verfügungsweise am 9. Juli 2014 in Wiedererwägung (act. II 169). Nach Androhung einer Schlechterstellung (act. IIA 79) verneinte die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und stellte die Rentenleistungen ex nunc et pro futuro per 31. Dezember 2023 ein (act. IIB 1). Als Gründe für die Wiedererwägung nannte die Beschwerdegegnerin eine seinerzeitige unkorrekte Ermittlung des versicherten Verdienstes, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unzutreffende Ermittlung des IV-Grades. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen u.a. vor, die Beschwerdegegnerin gehe fehl in der Annahme, dass die UV-Rente komplett entgegen der damaligen Sach- und Rechtslage festgesetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe bewusst im Sinne einer pragmatischen Lösung und in Kenntnis des medizinischen und rechtlichen Sachverhalts den versicherten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 9 Verdienst auf Fr. 68'926.-- und den IV-Grad anhand des auf 90 % bzw. 80 % reduzierten Pensums in der Tätigkeit als … im C.________ festgestellt. Es sei nicht vertretbar, dass im Nachhinein der IV-Grad beibehalten respektive fehlerhaft auf 0 % berechnet werde und der versicherte Verdienst als offensichtlich unrichtig in Wiedererwägung gezogen werde. Rückwirkend könne die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr eruiert werden. Schliesslich habe der Unfallversicherer damals im Sinne einer vergleichsweisen Regelung verfügt. 3.2 3.2.1 Vorab umstritten ist, ob der vom Unfallversicherer in der ursprünglichen Verfügung vom 26. September 2000 festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 68'926.-- zweifellos unrichtig war. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1982 bis 1985 eine … Lehre absolvierte; danach erfolgte bis 1987 ein Aufenthalt in … (act. II 125). Im Unfallzeitpunkt vom TT. August 1988 war sie als ungelernte … für das C.________ tätig (act. II 1); diese Stelle kündigte sie per 31. März 1990 und ab 1. April 1990 bis 1993 absolvierte sie die … und arbeitete danach bis 1995 im E.________ (act. II 29, 45). In der Folge wechselte sie erneut ins C.________ und war zuerst als … und dann als … tätig; zudem absolvierte sie 1997 berufsbegleitend eine Ausbildung zur …. Im Mai 1998 reduzierte sie das Arbeitspensum auf 90 % und ab Januar 2000 auf 80 % (act. II 125 f.). In der Rückfallmeldung vom 5. März 1999 gab die Arbeitgeberin an, die Beschwerdeführerin arbeite in einem Pensum 90 % und erziele einen Grundlohn von Fr. 57'264.--, zuzüglich Wochenendzulagen von Fr. 398.75 und 13. Monatslohn von Fr. 4'772.-- (act. II 108). In der Verfügung vom 26. September 2000 berechnete die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 68'926.--. Dabei ging sie indessen von der Situation der Beschwerdeführerin nach dem Unfall aus, als sie bereits weitere Karriereschritte (Ausbildung zur … bzw. …, Tätigkeit als … in einem …) unternommen hatte. Grundsätzlich gilt jedoch der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst (E. 2.2 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt lediglich die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich, andere den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 10 versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden aber nicht berücksichtigt. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen, und es ist nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Die Bestimmung will nicht durch Berücksichtigung individueller Lohnentwicklungen versicherte Personen gegenüber solchen besserstellen, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wurde (RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 118). Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes hätte die Beschwerdegegnerin somit auf den Lohn der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte … abstellen und diesen indexieren sollen (vgl. zur Berechnung E. 5.1 hiernach). Indem sie auf ein später erzieltes höheres Einkommen abstellte und damit einen zu hohen versicherten Verdienst festsetzte, erweist sich die Verfügung vom 26. September 2000 insoweit als zweifellos unrichtig. 3.2.2 Sodann nahm die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des IV- Grades in der Verfügung vom 26. September 2000 keinen Einkommensvergleich und keine Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens vor (act. II 136), sondern setzte den IV-Grad dem damaligen Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin von 90 % bzw. 80 % gleich. Damit liegt eine qualifiziert unrichtige Anwendung der obgenannten gesetzlichen Grundlagen (E. 2.1 hiervor) vor. Auch diesbezüglich ist die Verfügung vom 26. September 2000 zweifellos unrichtig. 3.2.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin reduzierte sie aus gesundheitlichen Gründen den Beschäftigungsgrad zuerst auf 90 % (ab Mai 1998) und danach auf 80 % (ab Januar 2000 [act. II 125 f., 133]). Im Unfallschein wurde jedoch bereits ab 30. Juli 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert (act. II 128) und der behandelnde Orthopäde des Spitals F.________ führte im Bericht vom 3. Februar 2000 aus, die Reduktion des Pensums sei in der Kontrolluntersuchung vom 21. Januar 2000 nicht besprochen worden. Er attestierte sogar eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, d.h. bei einer Arbeit mit nur wenig Belastung beim Gehen, Stehen und Heben/Tragen von Gewichten (act. II 127). Letztlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 11 kann die Frage, ob damals der medizinische Sachverhalt, insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil, rechtsgenüglich abgeklärt wurde oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) vorlag, offenbleiben. Denn es ist erstellt, dass in der Verfügung vom 26. September 2000 mindestens zwei Anspruchselemente (versicherter Verdienst, Ermittlung des IV-Grads; vgl. E. 3.2.1 f. hiervor) qualifiziert unrichtig festgelegt wurden. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, es liege eine vergleichsähnliche Verfügung vor, welche nicht zweifellos unrichtig sei, kann ihr, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht gefolgt werden: Vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. September 2000 gewährte der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2000 das rechtliche Gehör und stellte ihr bei einem IV-Grad von 10 % ab 1. Januar 2000 eine monatliche Rente von Fr. 460.-- in Aussicht (act. II 131). Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit nicht einverstanden und informierte den Unfallversicherer in Bezug auf die Reduktion des Pensums auf 80 % (act. II 132, 133). In der Folge gewährte der Unfallversicherer am 22. August 2000 der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör und stellte ihr ab 1. Mai 1998 eine monatliche Rente von Fr. 460.-- und ab 1. Januar 2001 eine monatliche Rente von Fr. 920.-- in Aussicht (act. II 134), womit sich die Beschwerdeführerin am 11. September 2000 ausdrücklich einverstanden erklärte (act. II 135). Mit Verfügung vom 26. September 2000 entschied der Unfallversicherer somit autoritativ-einseitig, ohne dass die Parteien zuvor Vergleichsverhandlungen geführt noch einen Vergleich (mit Unterzeichnung beider Parteien) abgeschlossen hätten. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob auch ein allfälliger Vergleich hätte in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. dazu in BGE 149 V 91 nicht publ. E. 3.4 des BGer 8C_616/2022, 140 V 77 E. 3.2.2 S. 81, 138 V 147 E. 2.3 f. S. 149 f.). 3.4 Vorliegend liegen periodische Rentenleistungen im Streit, weshalb die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung vom 26. September 2000 von erheblicher Bedeutung ist (E. 2.3.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 12 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist sodann auch die weitere Wiedererwägungs-Voraussetzung einer Differenz des IV-Grades von mindestens 5 % (vgl. E. 2.3.5 hiervor) erfüllt. 4. 4.1 Im polydisziplinären Gutachten vom 31. Januar 2023 diagnostizierten Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Dres. med. H.________, Facharzt für Neurologie, und I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das Folgende (act. IIA 73/44 f., 73/47): • Stark eingeschränkte OSG-Beweglichkeit rechts bei in situ liegender OSG-Endoprothese, sowie Vernarbungen im Bereich des Unterschenkels und Fusses nach: o Verkehrsunfall mit subtotaler Unterschenkel-Amputation rechts am TT.08.1988 o Osteosynthese Tibia und Fibula am TT.08.1988 o arterielle Re-Vaskularisierung mit Venen-Interponat aus dem linken Oberschenkel am TT.08.1988 o Sehnen-Nähte und Weichteil-Débridement am TT.08.1988 o Spongiosa-Plastik aus dem linken Beckenkamm und die Deckung mit dem linken Latissimus-dorsi-Lappen am TT.08.1988 o Anfrischung und Osteosynthese der rechten Fibula- Pseudarthrose mit Spongiosa aus dem rechten Becken-Kamm am TT.11.1990 o Entfernung des Osteosynthese-Materials, Weichteil- Débridement und Neurolyse des N. peroneus rechts am TT.10.1992 o Supra-malleoläre Valgisations-Osteotomie am TT.02.1999 o Entfernung des Osteosynthese-Materials und Implantation einer OSG-Endoprothese am TT.03.2017 • Hypästhesie im Bereich des Ramus plantaris lateralis, Hyperästhesie und Hyperalgesie im Bereich des Ramus plantaris medialis nach: o Verletzung des Nervus tibialis rechts am TT.08.1988 • sensible Ausfälle am Fuss-Rist nach: o Verletzung des Nervus peroneus superficialis rechts am TT.08.1988 • leichte sudomotorische Veränderungen mit vermehrter Schweiss- Sekretion im Bereich des medialen Fussrandes nach: o Verletzung des Nervus tibialis am TT.08.1988 • diskrete motorische Ausfälle mit Ausfall der Zehenspreizer nach: o Verletzung des Nervus tibialis rechts am TT.08.1988 • Schmerzhafte Vernarbung und Muskeldefizit im Bereich des linken Hemithorax nach: o Entnahme des Latissimus-dorsi-Lappens am TT.08.1988
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 13 • ästhetisch auffällige flächige Narben an Gesäss und Oberschenkel beidseits o nach Entnahme von Spalthaut am TT.08.1988 • leichte Arthrose des Grosszehen-Grundgelenkes • St. n. Knie-Distorsion rechts 2021 und arthroshopischer Teil-Resektion des lateralen Meniscus. In orthopädischer Sicht hielten die Gutachter namentlich fest, nach operativen Eingriffen nach dem Unfall sei die Tibia konsolidiert gewesen. Die weiter bestehende Fibula-Pseudarthrose sei am 8. November 1990 mit einer Platten-Osteosynthese und Spongiosa-Plastik saniert worden. Am 5. November 1991 seien beide Unterschenkel-Knochen konsolidiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung zur … gewesen und habe in einem vollen Pensum gearbeitet (act. IIA 73/39). Am 27. Oktober 1992 seien die Metallentfernung, die Narbenkorrektur, die Lappen-Ausdünnung und die Neurolyse des Nervus peronaeus superficialis rechts durchgeführt worden. Bei der Konsultation am 7. April 1994 sei die Behandlung abgeschlossen worden. Wegen einer schmerzhaften Arthrose des oberen Sprunggelenkes sei am 3. Februar 1999 die supra-malleoläre Valgisations-Osteotomie erfolgt. Bei ungestörter Osteotomie-Heilung habe die Beschwerdeführerin die Arbeit als … ab 3. Mai 1999 zu 50 % wiederaufnehmen können. Wegen der zunehmenden schmerzhaften Arthrose seien am 6. März 2017 das Osteosynthese-Material entfernt und eine Endoprothese im rechten oberen Sprunggelenk implantiert worden. Der Verlauf habe sich komplikationsfrei gestaltet. Die Arbeit habe die Beschwerdeführerin wieder aufnehmen können. Wegen zunehmenden Vorfuss- Problemen sei am 17. März 2022 eine neurologische Abklärung erfolgt, die keine Morton-Neuralgie und kein Tarsal-Tunnel-Syndrom gezeigt habe. Das MRI vom 15. Juni 2022 habe eine leichte Arthrose des Grosszehen- Grundgelenkes bei ansonsten unauffälligem Vorfuss gezeigt (act. IIA 73/40). Die Beschwerdeführerin habe ihr ursprüngliches Berufsziel (…) geändert und eine Lehre als … angestrebt. Ab Oktober 1989 habe sie die Arbeit als … zu 50 % wiederaufnehmen können und die Ausbildung zur … im Jahr 1990 gestartet. Nach den operativen Eingriffen habe der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils gewechselt. Ab November 1991 respektive November 1992 sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich als … tätig gewesen (act. IIA 73/41).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 14 Die Gutachter führten in neurologischer Hinsicht aus, dass es infolge des Unfallereignisses vom TT. August 1988 mit subtotaler Unterschenkelamputation auch zu Läsionen peripherer Nerven gekommen sei, namentlich des Nervus tibialis sowie des Nervus peroneus superficialis mit entsprechendem Ausfallsmuster. Es fände sich einerseits eine sensible Läsion im Bereich des Nervus peroneus superficialis mit sensiblen Ausfällen vor allem am Fussrist eher geringen Ausmasses. Im Bereich des distalen Nervus tibialis fänden sich wohl sensible Auffälligkeiten mit Hypästhesie im Bereich des Ramus plantaris lateralis mit Hyperästhesie und Hyperalgesie im Bereich des Ramus plantaris medialis (act. IIA 73/42). Bezüglich der Nervenläsion sei der Endzustand eingetreten (act. IIA 73/43). In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter aus, es lasse sich überwiegend wahrscheinlich keine im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15 August 1988 stehende psychische Störung postulieren (act. IIA 73/44). In der Gesamtbeurteilung führten die Sachverständigen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit an, die Beschwerdeführerin sei als … dauerhaft arbeitsunfähig. In einem administrativ sitzenden Beruf sei sie voll arbeitsfähig. Die seit Jahren ausgeübte Tätigkeit in der J.________ von 30 % bis 40 % sei nachvollziehbar (act. IIA 73/49; vgl. auch act. IIA 73/42). Zum Zumutbarkeitsprofil hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführerin seien häufig sitzende administrative Tätigkeiten, mit selten Gehen auf ebenem Geländer und selten Treppen steigen zumutbar. Nicht zumutbar seien andauerndes Stehen (wegen des Lymphödems), Gehen auf unebenem ansteigenden Gelände und häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (wegen der fehlenden Balancierbarkeit), das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg (wegen den Vernarbungen am Thorax), Arbeiten in geschlossenen Schuhen (wegen der Tendenz zu Druckstellen und Blasenbildung infolge Sensibilitätsstörung im rechten Fuss) sowie Arbeiten, die eine Betätigung eines Pedals mit dem rechten Fuss erfordern (act. IIA 73/50; vgl. auch act. IIA 73/42). Bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils sei eine Tätigkeit aus orthopädisch-traumatologischer Sicht ganztags möglich (act. IIA 50). In der Stellungnahme vom 24. August 2023 hielten die Gutachter fest, jede Arbeit – im konkreten Fall auch die Arbeit als Mitarbeitende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 15 der J.________ – sei eine angepasste Tätigkeit, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde (act. IIA 80/3 Ziff. 6). 4.2 Das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Januar 2023 (act. IIA 73) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und erbringt vollen Beweis. Die Sachverständigen setzten sich in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht einlässlich mit den Befunden sowie den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinander und ihre Ausführungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden (act. IIA 73/2 ff., 73/16 ff.). Basierend darauf stellten sie die Diagnosen, die Schlussfolgerungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und einleuchtend dar (act. IIA 73/44 ff.). Insbesondere setzte sich der orthopädische Gutachter in der Beurteilung und mit Blick auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte mit der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom TT. August 1988 chronologisch eingehend auseinander (act. IIA 73/39 ff.); seine Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils überzeugen. Die Gutachter attestieren nachvollziehbar und überzeugend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten (administrativen, sitzenden) Tätigkeit (act. IIA 73/50). Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom TT. August 1988 und trotz der Unfallfolgen eine Ausbildung zur … absolvieren und ab November 1992 vollumfänglich als solche tätig sein konnte (act. IIA 73/41; vgl. auch act. II 78, 80). Im Jahr 1995 arbeitete sie als …, danach als … im C.________; Letzteres bedeutete für sie eine "einfachere" Tätigkeit, einen "…" wollte sie jedoch nicht (act. II 125). In den hier massgebenden Jahren 1998 und 2001 (vgl. E. 5.2 hiernach) war sie …, wobei sie ab Mai 1998 das Pensum auf 90 % reduzierte (act. II 125). Aus medizinischen Gründen erfolgte eine Korrektur-Osteotomie und die Beschwerdeführerin war ab 6. April 1999 respektive ab 3. Mai 1999 wieder zu 50 % arbeitsunfähig (act. II 111; act. IIA 73/41); dann ab Juli 1999 wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert, weshalb echtzeitlich kein Attest für eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliegt (act. II 119, 128, act. IIA 73/41). Der Schadeninspektor des Unfallversicherers führte im Bericht vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 16 16. Dezember 1999 bezüglich der Arbeitszeitreduktion lediglich aus, die Beschwerdeführerin "stellte mit der Reduktion auf 90 % fest, dass die Beschwerden weniger werden und sie durch die zusätzliche nicht Belastung des Beines weniger Probleme hatte. Entsprechend will sie nun einen weiteren Schritt wagen und mit einem 80 % Pensum 4 Tage arbeiten und 3 Tage ausruhen, sodass sie sich verspricht, dass nochmals eine Verbesserung der Situation erzielt werden könnte" (act. II 125). Letztlich kann die Frage, ob die Reduktion des Pensums auf 90 % bzw. 80 % überhaupt medizinisch erforderlich war und nicht aus subjektiven Gründen erfolgte, hier offenbleiben (vgl. E. 5.3 hiernach). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den verschiedenen operativen Eingriffen zwar jeweils eingeschränkt arbeitsfähig (act. II 128, IIA 73/40 f.), jedoch nahm sie ihre Tätigkeit als … im … bzw. später als Mitarbeiterin der J.________ immer wieder auf. Gemäss der schlüssigen Begründung der Gutachter ist ihr eine angepasste (administrative, sitzende) Tätigkeit denn auch zumutbar (act. IIA 73/50). Dies gilt ebenfalls für die Arbeit als Mitarbeiterin der J.________, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten wird (vgl. act. IIA 73/19 f. und 73/31, wonach der Einsatz bei der J.________ in einem "Schonprogramm" nur Arbeiten ohne grössere körperliche Belastung enthält, sowie 80/3 Ziff. 6), und für die Arbeit als … im …, soweit sie nicht körperlich belastend ist (act. IIA 73/19 f., 73/23 und 73/30 mit Hinweis auf administrative Tätigkeiten). 5. 5.1 Bezüglich des versicherten Verdienstes ist das Folgende erstellt: Die Beschwerdeführerin erzielte im Unfalljahr 1988 als ungelernte … in einem Pensum von 100 % einen Grundlohn von Fr. 2'633.-- (act. II 1), was pro Jahr Fr. 34'229.-- (13 x Fr. 2'633.--) ergibt. Gestützt auf die Akten hatte sie im C.________ einen Anspruch auf eine Wochenendzulage von Fr. 5.-pro Stunde (vgl. act. II 124). Es liegt kein Nachweis der geleisteten Wochenendarbeiten vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Wochenendzulage von Fr. 2'016.-- ausging, was einen versicherten Verdienst von Fr. 36'245.-- ergibt und nicht zu beanstanden ist (act. IIA 79/3, act. IIB 1/9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 17 5.2 Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2023 (act. IIB 1/9 Ziff. 32 ff.) einen ersten Einkommensvergleich (vgl. E. 2.1 hiervor) für das Jahr 1998 vor und ein weiterer Einkommensvergleich erfolgte per 2001. 5.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin verlangt einerseits die Berücksichtigung der tatsächlich eingetretenen beruflichen Entwicklung mit den tatsächlich eingetretenen Karriereschritten (Beschwerde S. 12 Rz. 47). Dies ist – abgesehen von der allgemeinen Lohnentwicklung – gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. BGE 127 V 165 E. 3b S. 171 sowie E. 2.2 hiervor). Es ist mangels relevanter unfallfremder Beeinträchtigungungen somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens den (auf eine Vollzeittätigkeit aufgerechneten) versicherten Verdienst von Fr. 36'245.-- heranzog und diesen jeweils auf die Vergleichsjahre 1998 und 2001 indexierte (Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Frauen; 1988: 1615; 1998: 2142; 2001: 2245), was ein Valideneinkommen für das Jahr 1998 von Fr. 48'072.30 (Fr. 36'245.-- / 1615 x 2142) und für das Jahr 2001 von Fr. 50'383.90 (Fr. 48'072.30 / 2142 x 2245) ergibt (vgl. act. IIB 1/9 Ziff. 32 ff.). Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die hypothetische berufliche Entwicklung sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, da sie den Beruf der … schon früher habe erlernen wollen, sie die Ausbildung ohne Unfall bereits im Frühjahr 1989 begonnen hätte und danach habe als … oder später evtl. als … tätig sein wollen (Beschwerde S. 13 Ziff. 52, 54), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine hypothetische berufliche Entwicklung, wie sie ohne den Unfall eingetreten wäre, kann grundsätzlich berücksichtigt werden. Sie hat aber mit dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 18 weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt zu sein (Entscheid des EVG vom 19. August 2004, U 339/03, E. 1.2 und 1.3; Entscheid des BGer vom 21. Juli 2011, 8C_322/2011, E. 4.1). Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich für die Ausbildung zur … entschieden, u.a. aus Dankbarkeit dafür, was … für sie während der Zeit der diversen … geleistet hätten (act. IIA 73/23). Nach dem Aufenthalt in … im Jahr 1987 sowie dem Besuch bei einer Tante in … habe sie sich – nach einem Besuch der K.________ – für die Ausbildung als …/… interessiert und sich für einen … in … angemeldet, welcher im September 1988 hätte beginnen sollen (act. IIA 73/30). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die nach dem Unfall absolvierte Ausbildung zur … (1990 bis 1993) und zur … in einem … bereits vor dem Unfall beabsichtigt gewesen war (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 37 f.). 5.2.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den konkreten Verdienst gemäss dem Anstellungsvertrag mit dem C.________ und zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Pensenreduktionen von 10 % bzw. 20 % (act. II 124) ab (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Die Beschwerdeführerin erzielte ab Mai 1998 als … einen Grundlohn von monatlich Fr. 4'772.-- (bei 100 %: Fr. 5'302.--), was ein Invalideneinkommen von Fr. 62'360.-- ergibt (Fr. 4'772.-- x 13). Für das Jahr 2001 ist vom selben Grundlohn auszugehen, dieser auf ein Jahr aufzurechnen und zu indexieren sowie ein Pensum von 80 % zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 57'792.15 ergibt ([Fr. 5’302.-- / 100 x 80] = Fr. 4'241.60 x 13 / 2142 x 2245). Die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Offenbleiben kann die Frage, ob nicht von einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre (E. 4.2 hiervor). Unberücksichtigt bleiben kann sodann die Wochenend- und Spätdienstzulage von Fr. 5.-- pro Stunde, da für deren ausbezahlte Höhe keine Nachweise vorliegen und sich so oder anders nichts am Resultat änderte (vgl. E. 5.3 hiernach). 5.3 Für das Jahr 1998 resultiert beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48'072.30 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 62'360.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 19 keine Erwerbseinbusse. Ebensowenig resultiert eine solche beim Einkommensvergleich im Jahr 2001 mit einem Valideneinkommen von Fr. 50'383.90 und dem Invalideneinkommen von Fr. 57'792.15. Bei einem IV-Grad von 0 % entfällt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine UV-Rente. An diesem Ergebnis hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, ist doch die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (E. 4.2 hiervor) zu 100 % arbeitsfähig und sie kann (aktuell) unter Berücksichtigung eines entsprechenden, auf statistischer Basis ermittelten Invalideneinkommens (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181) in offensichtlich rentenausschliessendem Umfang erwerbstätig sein. Die erfolgreiche berufliche Neuausrichtung der Beschwerdeführerin nach dem Unfall zeigt denn auch gerade auf, dass sie durch denselben keine rentenbegründende erwerbliche Einschränkung erlitten hat. 5.4 5.4.1 Der Sachverhalt ist sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismassnahmen, namentlich die beantragte Partei- und Zeugenbefragungen (Beschwerde S. 14), kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden. 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 (act. IIB 1) die Rentenleistungen ex nunc et pro futuro aufgehoben, was nicht zu beanstanden ist, denn sie kann ermessensweise über die zeitlichen Wirkungen bestimmen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 77). 5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 31. Dezember 2023 aufgehoben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 (act. IIB 1) erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, UV/24/50, Seite 20 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.