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Bern Verwaltungsgericht 12.12.2024 200 2024 495

12 décembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,872 mots·~14 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 5.Juli 2024

Texte intégral

200 24 495 ALV FUE/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … (B.________), unterzeichnete am 14. Dezember 2023 einen Arbeitsvertrag für eine unbefristete Anstellung bei der C.________ AG mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2024 und Arbeitsort im D.________ (Akten der Arbeitslosenkasse … … [act. II] 115). Am 7. Februar 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 15. Februar 2024 (act. II 113). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 15. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Burgdorf zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. IIa] 147) und stellte am 23. Februar 2024 (act. II 109 - 112) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Februar 2024. Ab dem 17. Februar 2024 arbeitete der Versicherte, basierend auf einem am 16. Februar 2024 unterzeichneten, auf maximal drei Monate befristeten Einsatzvertrag mit der E.________ AG in … (act. IIa 143), beim F.________. Am 6. März 2024 (act. IIa 128 f.) erfolgte die Abmeldung des Versicherten beim RAV per 15. Februar 2024. Das erwähnte Arbeitsverhältnis wurde am 14. März 2024 von der Arbeitgeberin per 17. März 2024 gekündigt (act. II 58 Ziff. 10). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 25. März 2024 erneut beim RAV Burgdorf zur Arbeitsvermittlung an (act. IIa 122) und stellte am 8. April 2024 einen weiteren Antrag auf Arbeitslosentschädigung ab dem 25. März 2024 (act. II 64 - 67). Am 12. April 2024 liess der Versicherte durch die Sozialarbeiterin der Klinik G.________ das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Februar 2024 beim RAV Burgdorf einreichen (act. IIa 89 - 91). In der Folge gab das RAV Burgdorf dem Versicherten aufgrund von zu wenig eingereichten Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs mit Schreiben vom 22. April 2024 (act. IIa 82) bis zum 2. Mai 2024 Gelegenheit, weitere Arbeitsbemühungen nachzureichen und/oder die ungenügenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Davon machte der Versicherte mit E-Mail vom 25. April 2024 (act. IIa 80) Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 3 Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (act. IIa 67 - 69) stellte das RAV Burgdorf den Versicherten ab dem 25. März 2024 wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIa 58 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 (act. IIa 13 - 17) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli 2024 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2024 gewährten Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Aufforderungsgemäss beantwortete die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, das D.________, am 23. Oktober 2024 verschiedene Fragen rund um die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2024 ausgesprochene Kündigung. Diese Eingabe wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und Beweise für den von ihm geltend gemachten Umstand einzureichen, er habe bereits vor dem 7. Februar 2024 Kenntnis vor der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 (act. IIa 13 - 17). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei vier Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 6 2.3 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des EVG vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage damit, dass im vorliegend relevanten Zeitraum vom 7. Februar bis 24. März 2024 lediglich eine Arbeitsbemühung getätigt worden sei (act. IIa 15, 67). Einspracheweise machte der Beschwerdeführer geltend (act. IIa 59), er habe sich bereits als er von der schriftlichen Kündigung gewusst habe – ab dem 2. Februar 2024 – beworben; er habe folglich vier Bewerbungen getätigt, je eine am 3. und 4. Februar 2024 und zwei am 10. Februar 2024. Beschwerdeweise bringt er zudem vor, das RAV Burgdorf habe von ihm Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 7. Februar bis 24. März 2024 verlangt. Am 19. März 2024 sei er für einen geplanten Aufenthalt (Dauer unbestimmt) in die Klinik G.________ eingetreten. Es sei fraglich, ob während eines unbefristeten Klinikaufenthaltes Arbeitsbemühungen verlangt werden könnten. In seinem Fall hätte er (gemäss den Vorgaben des RAV Burgdorf) vom 19. bis 24. März 2024 (sechs Tage) während des Klinikaufenthaltes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 7 Bewerbungen schreiben müssen, obwohl er die Arztzeugnisse mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beim RAV Burgdorf und der … Arbeitslosenkasse termingerecht eingereicht habe. 3.2 Vorliegend ist zunächst zu klären, ob der Beschwerdegegner zu Recht nur nach dem 7. Februar 2024 – dem Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung durch das D.________ – getätigte Arbeitsbemühungen berücksichtigt hat. 3.2.1 Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (Rz. B314 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatsekretariats für Wirtschaft [SECO]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2.2 Das unbefristete Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG wurde vom D.________ am 7. Februar 2024 per 15. Februar 2024 schriftlich gekündigt (act. II 113). Folglich war der Beschwerdeführer ab dem 7. Februar 2024 verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Da die am 17. Februar 2024 beim F.________ angetretene Stelle auf maximal drei Monaten befristet war (act. IIa 143), war der Beschwerdeführer gehalten, auch nach diesem Stellenantritt weiterhin Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Laut der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des D.________ vom 23. Oktober 2024 (im Gerichtsdossier) habe der Beschwerdeführer weder eine mündliche noch eine schriftliche Kündigungsandrohung erhalten. Über Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten existierten keine Gesprächsnotizen. Mit Blick auf diese Auskunft ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 8 nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der schriftlichen Kündigung vom 7. Februar 2024 (act. II 113) von der bevorstehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatte. Gegenteilige Beweise hat der Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt, obwohl ihm dazu mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2024 Gelegenheit gegeben worden war. Mithin kann der Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, nicht vorverschoben bzw. der Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, dass er objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht war (vgl. E. 3.2.1 hiervor), nicht auf den 2. Februar 2024 (vgl. act. IIa 59) festgesetzt werden. Folglich ist bundesrechtskonform, dass der Beschwerdegegner die zwei vor dem 7. Februar 2024 getätigten Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIa 89) nicht berücksichtigt hat. Gleiches gilt für die am 10. Februar 2024 bei der E.________ AG (…) vorgenommene Bewerbung (act. IIa 58, 89), da die Kontaktierung von Stellenvermittlungsbüros nicht mit einer Arbeitsbemühung im eigentlichen Sinne gleichzusetzen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Folglich hat der Beschwerdegegner zu Recht für die fragliche Zeit nur die Bewerbung vom 10. Februar 2024 beim F.________ (vgl. act. IIa 89) berücksichtigt. 3.2.3 Was die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass er – soweit vorliegend relevant – vom 2. bis 15. Februar 2024 zu 100 % (act. IIa 86 f.), vom 16. Februar bis 18. März (bzw. 31. März) 2024 zu 30 % (act. IIa 88) und vom 19. März bis 19. April 2024 zu 100 % (act. IIa 97) arbeitsunfähig war. Während den Phasen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände gänzlich von der Pflicht befreit, Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht jedoch in der Phase mit einer lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit. Folglich war der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 7. Februar bis 24. März 2024 vom 16. Februar bis 18. März 2024 gehalten, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. In diesem Zeitraum konnte der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühung nachweisen. Die Arbeitsbemühung vom 10. Februar 2024 (vgl. act. IIa 89), welche zur Anstellung beim F.________ ab dem 17. Februar 2024 führte (act. IIa 143), wurde jedoch berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 9 Damit ist der Schluss des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seien klar ungenügend, so dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zulässig ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 10 lit. a AVIV). Dabei hat er sich am "Einstellraster" der AVIG-Praxis ALE orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während der einmonatigen Kündigungsfrist – vorliegend erfolgte die Kündigung während Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen (vgl. act. II 113, 115 i.V.m. Ziff. 3.4 - 3.6 des Personalreglements der C.________ AG) –, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei drei bis vier Tagen (Rz. D79 Ziff. 1.A/1 AVIG-Praxis ALE9). Mit Blick auf den aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeiten stark verkürzten Zeitraum, den es vorliegend für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt und während dem immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert wurde (vgl. E. 3.2.3 hiervor) – was zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist – einerseits und die bereits erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Verfügung vom 3. August 2023 [act. IIa 207 - 209]) – was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt (Rz. D63c und D63d AVIG-Praxis ALE) – andererseits hat der Beschwerdegegner mit der Verhängung von vier Einstelltagen sowohl den schuldmindernden als auch den erschwerenden Faktoren hinreichend Rechnung getragen, mithin im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens gehandelt, was in keiner Weise zu beanstanden ist. 4.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid des AVA vom 5. Juli 2024 (act. IIa 13 - 17) sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2024, ALV/24/495, Seite 12 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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