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Bern Verwaltungsgericht 19.09.2024 200 2024 443

19 septembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,550 mots·~13 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024

Texte intégral

200 24 443 ALV ISD/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. September 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. August 2023 per 1. Oktober 2023 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 179 f.). Nachdem er am 19. Dezember 2023 eine befristete Anstellung ab dem 8. Januar 2024 für zwei Monate als … erhielt (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 123, 125) wurde er per 5. Januar 2024 beim RAV abgemeldet (act. IIA 120 f.). Nachdem das Arbeitsverhältnis vertragsgemäss am 8. März 2024 endete, meldete sich der Versicherte Ende Februar 2024 erneut beim RAV Bern West zur Arbeitsvermittlung ab dem 9. März 2024 an (vgl. act. IIA 110 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. März 2024 (act. II 43 ff.). Am 6. März 2024 reichte er zudem eine Liste mit den im Februar 2024 getätigten Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 104 f.) Mit Schreiben vom 11. März 2024 (act. IIA 96) forderte das RAV Bern West den Versicherten zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf, woraufhin dieser mit E-Mail vom 14. März 2024 (act. IIA 79 ff.) zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Stellung nahm. Ohne Kenntnis dieser Eingabe stellte das RAV Bern West den Versicherten mit Verfügung vom 10. April 202 (act. IIA 83 f.) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für sechs Tage ab dem 9. März 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 11. April 2024 (act. IIA 75 ff.) erhobene Einsprache, welcher die Stellungnahme vom 14. März 2024 (act. IIA 79 ff.) beigelegt war, hiess das AVA mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (act. IIA 36 -39) teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer von sechs auf fünf Einstelltage; soweit weitergehend wies es die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 14. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und hielt an seinen Anträgen fest. Diese Replik wurde dem Beschwerdegegner am 16. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 22. Mai 2024 (act. IIA 36 - 39). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) und einem Taggeld von Fr. 155.35 (vgl. etwa act. II 13) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 5 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). 2.4 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 6 3.1 Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2023 mit der B.________ einen vom 8. Januar 2024 bis zum 8. März 2024 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen (act. II 17). Bereits aufgrund der unmissverständlichen Vertragstitels, "Befristeter Anstellungsvertrag im Stundenlohn für max. 3 Monate", musste ihm schon in diesem Zeitpunkt bzw. spätestens beim Stellenantritt am 8. Januar 2024 – mit nachfolgender Abmeldung vom RAV (act. IIA 121) – bewusst gewesen sein, dass er mit Ablauf der Vertragsdauer ab dem 9. März 2024 objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht sein würde, weshalb er sich schon während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen musste bzw. hätte bemühen müssen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in diesem befristeten Verhältnis nur unter der Bedingung eingestellt worden, dass er "danach einem unbefristeten Verhältnis zustimmen würde" (Beschwerde S. 2 Ziff. 1, act. IIA 71), ändert dies nichts daran. Eine rechtsverbindliche Zusicherung einer Verlängerung des befristeten Vertrags oder einer Umwandlung dieser befristeten Aushilfsstelle in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (vgl. act. Il 20 Ziff. 1) ist weder aufgrund der Akten noch gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Eine entsprechende Bestimmung findet sich insbesondere im befristeten Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2023 (act. II 17) nicht. Sowohl am 11. März 2024 (act. IIA 96) wie auch nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 10. April 2024 (act. IIA 83 f.) wurde der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 (act. IIA 40) aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der von ihm vorgebrachten mündlichen Zusicherung einer Festanstellung nach Ablauf des befristeten Vertrages am 9. März 2024 vorzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer – trotz der entsprechenden Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs.1 und Abs. 2 ATSG) – weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren rechtsgenüglich getan. Zwar hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine E-Mail einer Mitarbeiterin der B.________ vom 31. Mai 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1) eingereicht. Dieser Nachricht lässt sich aber lediglich die Zustimmung zur Weitergabe von Kontaktdaten entnehmen, damit sie "alles bestätigen" könne. Eine tatsächliche und ausdrückliche Bestätigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinbarung – und nicht einer blossen Absichtserklärung (anlässlich der Vertrags-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 7 verhandlungen) – für eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach dem 9. März 2024 findet sich in dieser Nachricht ebenfalls nicht. Es ist damit nicht belegt, dass der Beschwerdeführer je über eine rechtsverbindliche Zusicherung einer Festanstellung verfügt hätte (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2) wurde er nicht im Rahmen einer "Absprache" mit dem zuständigen RAV davon entbunden, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen. Dem Verlaufsprotokoll vor der Abmeldung per 5. Januar 2024 (act. IIA 115 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer das RAV am 20. Dezember 2023 über die befristete Anstellung ab dem 8. Januar 2024 informierte, dabei aber im Widerspruch zum abgeschlossenen, auf zwei Monate befristeten Aushilfsvertrag angab, das Arbeitsverhältnis sei auf drei Monate befristet und werde anschliessend in eine Festanstellung überführt. Da der Beschwerdeführer sich aber noch nicht beim RAV abmelden, sondern die Anstellung bei der B.________ als Zwischenverdiensttätigkeit deklarieren wollte, wurde vereinbart, dass er ab Dezember 2023 vier Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen werde (Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 20. Dezember 2023 [act. IIA 115]). Am 5. Februar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer aber doch rückwirkend per 5. Januar 2024 beim RAV ab und gab an, dass es mit einer Festanstellung gut aussehe, diese aber noch nicht ganz sicher sei. In diesem Zusammenhang wurde er von seiner Eingliederungsberaterin darüber informiert, dass im Falle einer erneuten Anmeldung beim RAV wieder Arbeitsbemühungen während der drei der Anmeldung vorangegangenen Monate geprüft würden (Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 5. Februar 2024 [act. IIA 115]). Dem Beschwerdeführer musste damit – wie bereits dargelegt – klar sein, dass er auch während der gesamten Dauer des auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnisses nicht (vollständig) von Arbeitsbemühungen entbunden war (vgl. dazu auch E. 2.4 vorstehend). 3.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zeichnete sich in der zweiten Hälfte Februar 2024 ab, dass die von ihm erwartete Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in eine Festanstellung nicht möglich sein würde (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 und Replik), weshalb er vier Arbeitsbemühungen kurz vor Ende des Monats Februar tätigte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 8 (act. IIA 104). Dies entspricht zwar der letzten Vereinbarung mit der Eingliederungsberaterin vom 20. Dezember 2023 (Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 20. Dezember 2023 [act. IIA 115]), wonach der Beschwerdeführer – solange er beim RAV angemeldet blieb und die Tätigkeit bei der B.________ als Zwischenverdienst deklarierte – vier Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen hatte. Indes genügt diese Anzahl an Arbeitsbemühungen für den gesamten massgebenden Zeitraum des befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Monaten nicht, da der Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – auch zuvor nicht auf die Verlängerung bzw. Umwandlung seines befristeten Arbeitsvertrages vertrauen durfte. Vielmehr hätte er sich rechtsprechungsgemäss unvermindert um eine neue Stelle bemühen und seine Arbeitsbemühungen ohne Unterbruch schon während dreier Monate vor deren Auslaufen – d.h. vorliegend während der ganzen zweimonatigen Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses – fortsetzen müssen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen (act. IIA 39). 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 9 darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von (nunmehr) fünf Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass liegt sogar etwas unter dem Einstellraster des SECO, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist – beim zwei Monate dauernden befristeten Arbeitsverhältnis besteht eine damit eine vergleichbare Situation (vgl. E. 2.4 vorstehend) – von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von sechs bis acht Tagen zu verfügen ist (vgl. Ziff. D79 1.A/2 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung, Stand 1. Januar 2024 [AVIG-Praxis ALE]). Die verfügte Sanktion von fünf Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. 5. Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (act. IIA 36 - 39) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/443, Seite 10 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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