200 24 438 IV JAP/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2023 unter Hinweis auf ein "Post-covid und Fatiguesyndrom" bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese stellte gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung (act. II 35) und Aktenbeurteilung (act. II 37) ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Vorbescheid vom 24. Januar 2024 (act. II 38) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 44, 46) und basierend auf einer Empfehlung des RAD (act. II 48, 51) teilte die IVB der Versicherten am 25. April 2024 mit, sie beabsichtige eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zu veranlassen (act. II 52). Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und forderte eine polydisziplinäre Begutachtung (act. II 54), worauf die IVB – nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 56) – mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 57) am geplanten Vorgehen festhielt. B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 57), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Zwischenverfügungen betreffend Anordnung einer medizinischen Expertise können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach der bisherigen – unter Herrschaft der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage ergangenen – Rechtsprechung war diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen (BGE 138 V 271 E. 1.2.3 S. 276), womit die entsprechende Verfügung unter Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 4 hebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). 1.4.1 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft (AS 2021 705). Laut Art. 43 Abs. 1bis ATSG bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Nach Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 ATSG werden die Fachdisziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (vgl. dazu auch BBl 2017 2626 f., 2683). Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage stellt dies einen grossen Umbruch dar, weil die versicherte Person bisher die Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung rügen konnte, wenn sie beispielsweise der Ansicht war, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (vgl. MARCO WEISS, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, in SZS 2018 S. 486 f.). Kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift ist der Entscheid des Versicherungsträgers (bei Expertisen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a und b ATSG) bzw. der Gutachterstelle (bei Expertisen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c ATSG) abschliessend, womit in beiden Fällen keine Beschwerdemöglichkeit mehr besteht (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2021, S. 68). Im Zweig der Invalidenversicherung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gestützt auf Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 1 ATSG sowie Art. 57 Abs. 3 IVG zusätzlich im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, dass die IV-Stelle (mangels Beschwerdemöglichkeit) keine Zwischenverfügung zu erlassen hat, soweit die versicherte Person den Entscheid über die medizinische Begutachtung bzw. deren Form bestreitet (Rz. 3067.1 KSVI [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 59 N. 7). Wenngleich mit der WEIV eine gesetzliche Grundlage zur Stärkung der Partizipationsrechte der versicherten Personen intendiert war (vgl. BBl 2017 2626), leuchtet es grundsätzlich ein,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 5 dass der Entscheid über die Art der Begutachtung nicht im Zwischenverfahren gerichtlich überprüft werden soll. Denn dieser Entscheid vermag kaum je einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. E. 1.4 hiervor) zu bewirken, können die betroffenen Personen die entsprechenden Rügen doch im Rechtsmittelverfahrens gegen den späteren Leistungsentscheid erheben, worauf nötigenfalls ergänzende medizinische Abklärungen in weiteren Fachdisziplinen angeordnet werden. 1.4.2 Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 25. April 2024 mit, sie beabsichtige eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, wobei sie über die Fragen an den Gutachter orientierte und Gelegenheit zum Einreichen von Zusatzfragen gab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Vorgehen erläutert, falls sie mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden sei (act. II 52). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin opponierte innert Frist nicht etwa gegen den in Aussicht genommenen Sachverständigen, sondern einzig gegen die Art der Begutachtung (Beschränkung auf die psychiatrische Fachdisziplin; act. II 54). Mithin wurden keine Zusatzfragen eingereicht und weder Rekusationen vorgebracht noch eine andere sachverständige Person für die psychiatrische Begutachtung vorgeschlagen. Eine Zwischenverfügung in Bezug auf Ausstandsgründe war damit ebenso obsolet wie die Durchführung eines Einigungsversuchs (vgl. Art. 7j der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Rz. 3074 ff. KSVI). Ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage hinsichtlich der geforderten polydisziplinären Begutachtung überhaupt eine Zwischenverfügung hätte erlassen sollen, erscheint zumindest fraglich. So oder anders hat jedoch ein Forumsverschluss zu erfolgen, da nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 1.4.1) der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die medizinische Abklärung auf eine monodisziplinäre Begutachtung zu beschränken, in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens nicht anfechtbar ist. Nur am Rande sei in materieller Hinsicht darauf hingewiesen, dass jedenfalls der im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ vom 4. Juni 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) für sich allein wohl keine zwingende Grundlage zu bilden ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 6 möchte, um eine Ausdehnung der medizinischen Abklärungen auf weitere Fachdisziplinen ausserhalb der Psychiatrie zu rechtfertigen. Das darin postulierte zentrale Sensibilisierungssyndrom (Central Sensitivity Syndrom, CSS) wird in der Literatur im Kontext von Stressfaktoren thematisiert (vgl. LUOMAJOKI/PFEIFFER [Hrsg.], Schmerzbuch Physiotherapie, 1. Aufl. 2023, S. 264) bzw. der Fibromyalgie zugeordnet (vgl. DUNKY/GRANINGER/HEROLD et al. [Hrsg.], Praktische Rheumatologie, 5. Aufl. 2012, S. 732). Zudem sollen die Kriterien für ME/CFS (myalgischen Encephalomyelitis bzw. Chronic Fatigue Syndrom [ICD-10 G93.3]) aktuell nicht erfüllt sein. Ohnehin würde es sich bei dieser Diagnose um ein rein klinisch definiertes Krankheitsbild ohne pathologisch klar fassbare Basis handeln, welches sich einem Nachweis mit objektvierbaren Methoden etwa in Form von laborchemischen oder bildgebenden Untersuchungen entzieht, was denn auch die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verdeutlicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2023, IV/2023/476, E. 3.3.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 80). Mithin könnte der Psychiater durchaus auch ein solches nach einer Covid-Infektion aufgetretenes Beschwerdebild beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Mai 2024, 8C_578/2023, E. 5.2.1 f.). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Beschwerdeverfahren gegen Zwischenverfügungen betreffend Anordnung einer Begutachtung stellen Leistungsstreitigkeiten dar (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts [eABK] vom 30. April 2013). Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, IV/24/438, Seite 7 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 20. Juni 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.