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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2025 200 2024 435

9 décembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,854 mots·~24 min·6

Résumé

Verfügung vom 22. Mai 2024

Texte intégral

IV 200 2024 435 MAK/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2015 bei der IV-Stelle … unter Hinweis auf ein Burnout zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 21). Nach Gewährung diverser beruflicher Massnahmen verneinte die IV-Stelle … mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 74) den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente, letzteren aufgrund des nicht erfüllten Wartejahres. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen "Rückfall" zum Burnout und eine Covid-Erkrankung bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 81, 95). Die IVB teilte am 12. Dezember 2022 mit, zur Zeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (act. II 105) und klärte den Rentenanspruch ab, insbesondere durch eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 17. Oktober 2023 [act. II 132.1 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin (act. II 137, 145, 153 f., 156 - 158, 160) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 161) bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von total 4 % ab dem 1. Januar 2023 bzw. von 12 % ab dem 1. Januar 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente. C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2024 Beschwerde. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 22. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 3 - 2. a) Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug der Fachrichtungen Wirbelsäulenorthopädie, Rheumatologie, Otologie, Ophthalmologie, Psychiatrie und Neuropsychologie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Invalidenversicherung zurückzuweisen. b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei gerichtlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin – auf einem permanenten Datenträger reproduzierbar – die vollständigen Tonaufnahmen der gutachterlichen Explorationsgespräche vom 15. Juni und vom 23. Juni 2023 und der fremdanamnestischen Abklärung mit dem früheren Arbeitgeber C.________ inkl. Transkriptionen zukommen zu lassen. c) Subeventualiter: Es seien der Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2024 wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Tonaufnahmen einzureichen. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung abgewiesen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte. Die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ erstellte Tonaufnahme ging am 23. September 2024 beim Gericht ein (Akten der Beschwerdegegnerin [IIA]). Mit Eingabe vom 30. September 2024 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurück, wobei die Einreichung weiterer Beweismittel, und/oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 4 das Stellen weiterer Anträge respektive Ausführungen vorbehalten wurde. Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 161). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 6 - Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Jahr 2015 um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht (act. II 21). Der Rentenspruch wurde daraufhin mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 74) von der IV-Stelle … abgewiesen, weil das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt war. Diese Abweisung erfolgte somit nicht aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades bzw. es erfolgte damals keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs. Da nur auf materiellen Prüfungen basierende Verfügungen Vergleichszeitpunkte im Sinne des Neuanmeldungsrechts darstellen können (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b), liegt keine Neuanmeldungskonstellation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 7 - (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) im eigentliche Sinne vor. Vielmehr ist die Anmeldung vom Juli 2022 (act. II 81, 95) wie eine Erstanmeldung zu behandeln, so dass nicht geprüft werden muss, ob seit der letzten rechtskräftigen leistungsverweigernden Verfügung vom 10. Februar 2017 (act. II 74) eine Änderung der rentenrelevanten Verhältnisse eingetreten ist (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 30 N. 120 mit Hinweis auf BGE 97 V 58). 3.2 In medizinischer Hinsicht sind vorliegend die folgenden Aktenstücke relevant: 3.2.1 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 17. Oktober 2023 (act. II 132.1 ff.) wurden die folgenden aktuellen psychiatrischen Diagnosen nach ICD-10 aufgeführt (act. II 132.1/33 Ziff. 6.3): F33 St. n. rezidivierender depressiver Störung, (1997, 2015, 2022), leichtbis mittelgradig, derzeit Vollremission unter Dauerprophylaxe mit einem Antidepressivum F51.2 Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus Z72 Probleme bei der Lebensführung (Bewegungsmangel, ungeeignete Essgewohnheiten) Z73 Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Streben nach Anerkennung und Dominanz) Z61 Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (Probleme sich in diversen Situationen adäquat abzugrenzen) Dr. med. D.________ führte aus (act. II 132.1/33 Ziff. 6.1), insgesamt habe ausser Hinweisen auf akzentuierte Persönlichkeitszüge keine psychische Störung festgestellt werden können. Ein Long-Covid-Syndrom liege nicht vor. Die schlechte Performance am letzten Arbeitsplatz, insbesondere nach Begutachtung, sei am ehesten auf Defizite in der Motivation der Beschwerdeführerin und eine daraus resultierende (mangelnde) Anstrengungsbereitschaft zurückzuführen. Dr. med. D.________ gab zudem an, die Gründe für die Funktionseinbussen zum Zeitpunkt der Begutachtung seien multifaktoriell (act. II 132.1/38 Ziff. 6.3). Ausschlaggebend seien Schlafstörung mit Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus, Dekonditionierung durch Übergewichtigkeit und Bewegungsmangel sowie andauernde psychosoziale Belastungsfaktoren, akzentuierte Wesenszüge und die Wahl eines ungeeigneten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 8 - Arbeitsplatzes. Da die Beschwerdeführerin zuvor einen besser geeigneten Arbeitsplatz ausgeschlagen habe, bestehe zusätzlich der Verdacht auf motivational bedingt einschränkende Faktoren. Zu den Ergebnissen der Beurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen des Mini-ICF-APP bezogen auf den letzten Arbeitsplatz (Administration in …), wurden die folgenden Beeinträchtigungen festgehalten (act. II 132.1/43 Ziff. 7.1): keine Beeinträchtigung bei der Kontaktfähigkeit zu Dritten, den Spontan-Aktivitäten und der Selbstpflege; leichte Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, den familiären bzw. intimen Beziehungen und der Verkehrsfähigkeit; mittlere Beeinträchtigung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als ... führte die Gutachterin aus (act. II 132.1/43 f. Ziff. 8), in einer solchen Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von 7.5 Stunden pro Tag möglich, dabei bestehe eine Leistungseinschränkung in Form von vermehrtem Pausenbedarf, zirka 5 % wegen Konzentrationsdefiziten. In einer solchen Tätigkeit bestehe im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei ab dem 9. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. September 2021 zu 50 %. Ab dem 1. November 2021 sei sie zu 75 % arbeitsfähig gewesen, ab dem 2. Oktober 2022 zu 100 %. Ab dem 1. März 2022 sei sie erneut bis zum 31. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. November 2022 wieder mindestens zu 80 % "vermittlungsfähig", ab dem 1. Dezember 2022 zu 100 % arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einer ... wurde festgehalten (act. II 132.1/44 Ziff. 8), in dieser Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin drei bis vier Stunden an vier Tagen pro Woche anwesend sein können. Die qualitative Leistungsfähigkeit sei unzureichend gewesen, wegen Anforderungen an einen zu leistenden … und häufigen Unterbrechungen durch eilende Aufgabenstellungen sowie ungenügender Fach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 9 kenntnisse. Das reduzierte Hörvermögen habe bei vorhandenem erhöhtem Lärmpegel zu Missverstehen und konsekutiven Missverständnissen geführt. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend grobe Fehlleistungen begangen, welche aus Sicht des Arbeitgebers nicht nachvollziehbar und auch medizinisch nicht begründbar gewesen seien. Hauptgrund seien wahrscheinlich eine nachlassende Anstrengungsbereitschaft nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Laut dem Arbeitgeber habe die Verwertbarkeit der Gesamtleistungen unter 20 % gelegen. Die Arbeitsfähigkeit bei einem festgelegten Arbeitspensum von 40 %, 4.2 Stunden an vier Tagen wöchentlich, habe ab dem 1. Februar 2023 100 % betragen, ab Mitte Juni 2023 sei sie auf 50 % gesunken. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. D.________ aus (act. II 132.1/44 f. Ziff. 8), eine optimal angepasste Tätigkeit im Angestelltenverhältnis umfasse ein ruhiges, wertschätzendes Arbeitsumfeld, ein kleines Team, eine flache Hierarchie, inhaltlich Vorherrschen eines Umganges mit Zahlen und eine eigenständige Aufteilung der Aufgaben in einem vorgegebenen, klar definierten Aufgabengebiet. In einer solchen Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von 7.5 bis 8 Stunden pro Tag möglich; dabei bestehe eine Leistungseinschränkung in Form von vermehrtem Pausendarf, zirka 5 % wegen vermehrter Erschöpfbarkeit. In einer solchen Tätigkeit bestehe im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bis 100 %. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit machte die Gutachterin die gleichen Angaben wie bei der erlernten Tätigkeit. 3.2.2 In der Stellungnahme vom 29. April 2024 (act. II 160) führte die Gutachterin Dr. med. D.________ aus, bezüglich der Tonaufnahme sei festzuhalten, dass in der drei Stunden dauernden Untersuchung des zweiten Untersuchungstags überwiegend Tests durchgeführt worden seien. Aus Gründen des Testschutzes seien diese nicht aufgenommen worden, da es für die Nachbesprechung der Antworten erforderlich gewesen sei, Fragen der Testbögen wortwörtlich nochmals vorzulesen. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich über alle geplanten Untersuchungsschritte informiert worden. Weiter wurde festgehalten, bei den Korrekturen durch die Beschwerdeführerin falle die perfektionistische Art und Weise auf, mit der sie diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 10 - Details nun nachträglich und mit der moralischen Bewertung als "richtig" und "falsch", sowie mit roter Tinte ergänze. Ein derart exaktes Verhalten wäre am Arbeitsplatz sicher angebracht und auch erwünscht gewesen. Mit der akribischen Durchforstung des Gutachtens durch die Beschwerdeführerin, welche mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei, möchte sie offenbar, unterstützt durch ihren Anwalt, eine Neubegutachtung erreichen. Zu Punkten, welche auf Optimierungsmöglichkeiten ihrer gesundheitlichen Situation hinwiesen, habe sie hingegen keinerlei Stellung genommen. An der bisherigen Beurteilung und Einschätzung der medizinischen Situation ergäben die Eingaben vom 10. Januar und vom 21. und 27. Februar 2024 (act. II 145, 153 f.) keine Änderungen. 4. 4.1 4.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 11 - 4.1.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 161) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 17. Oktober 2023 (act. II 132.1 ff.). Das Gutachten wurde dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht zur Überprüfung vorgelegt, obschon Rz. 3134 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung vorsieht, dass die IV-Stelle innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens unter Einbezug des RAD die versicherungsmedizinische Qualitätssicherung der eingegangenen Gutachten durchzuführen hat (KSVI; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Dieses Vorgehen wirkt sich in concreto insofern nachteilig aus, als der RAD nicht zu den Mängeln im Gutachten – auf die nachfolgend einzugehen ist – Stellung nehmen und zeitnah Einfluss auf das weitere Vorgehen nehmen konnte. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 15 ff. B./b)/Ziff. 5; act. II 153/4 ff., 154/5 f.), das Gutachten von Dr. med. D.________ weise diverse formelle Mängel auf, weshalb bereits deshalb beweisrechtlich nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, weist das Gutachten von Dr. med. D.________ gewisse formelle und inhaltliche Mängel auf. So z.B. wurde die Hausnummer bei der Adresse der Beschwerdeführerin mit "... anstatt mit "..." festgehalten (act. II 132.1/1), obwohl die Beschwerdeführerin dies im Rahmen der Begutachtung korrekt angegeben hat (Tonspur 00min 34sec). Weiter arbeitete die Beschwerdeführerin bei der E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 12 - AG in einem 80%-Pensum (act. II 110/3 Ziff. 2.3), was im Gutachten einmal falsch mit einem 60%-Pensum (act. II 132.1/3 Ziff. 1.2), aber dann auch wieder zwei Mal korrekt angegeben wurde (act. II 132.1/16 Ziff. 3.2, 132.1/32 Ziff. 6.1). Andere Einwendungen treffen hingegen nicht zu (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 f. C./Ziff. 7). So bemängelt die Beschwerdeführerin (act. II 153/8), entgegen den Angaben im Gutachten (act. II 132.1/14) sei ihr Grossvater kein Verdingbub gewesen, gegenüber der Gutachterin hat die Beschwerdeführerin dies jedoch so erzählt (Tonspur 4min 16sec; vgl. auch act. II 154/5, wo die Beschwerdeführerin anerkennt, dass das Gutachten diesbezüglich nicht fehlerhaft ist, sondern dass sie irrtümlich vom Grossvater anstelle des Urgrossvaters gesprochen hat). Die fehlerhaften Stellen betreffen weitgehend Sachverhaltselemente, die im Ergebnis unbedeutend sind, das Gutachten verliert somit nicht bereits deshalb seine Beweistauglichkeit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (Beschwerdeantwort S. 4 C./Ziff. 7). Das Gutachten weist indes einen gewichtigen formellen Mangel dergestalt auf, dass die Tonaufnahme des ersten Begutachtungstermins unvollständig ist, endet die Aufnahme doch nach 4 h 32 min 32 sec mitten im Gespräch. Mit Blick auf das Ergebnis kann indes offenbleiben, was die Folgen der teilweise fehlenden Tonaufnahme wären (vgl. hierzu BVR 2023 S. 352). 4.2.2 Das Gutachten enthält zudem aber auch inhaltliche Widersprüche und Unklarheiten. So beurteilt die Gutachterin die letzte Arbeit in der ... als nicht angepasste Tätigkeit (insbesondere wegen der Hörminderung der Beschwerdeführerin und der konstanten Lärmbelastung). Dass die Beschwerdeführerin dort die erwartete Leistung nicht erbracht hat, führt die Gutachterin hingegen auf mangelnde Anstrengungsbereitschaft zurück (act. II 132.1/44 Ziff. 8). Auch bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wird im Gutachten vermerkt (act. II 132.1/33 Ziff. 6.2), es bestünden Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft sowohl während der Begutachtung als auch beim letzten Arbeitgeber. Es bleibt jedoch unklar, gestützt auf welche Anhaltspunkte sie den Schluss auf mangelnde Anstrengungsbereitschaft am letzten Arbeitsplatz zog. Zudem widerspricht der ehemalige Arbeitgeber in seiner Stellungnahme vom 4. April 2024 (act. II 157/4) dieser Auffassung ausdrücklich. Er hielt fest, er sei zwar kein Psychiater, sein Eindruck sei aber, dass die hier vorgetragenen Probleme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 13 nicht auf einem fehlenden Willen beruhten, sondern krankheitsbedingt seien. Diese Auffassung begründe er insbesondere auch damit, dass die Beschwerdeführerin am Ende des Arbeitstages völlig erschöpft gewesen sei, aufgrund der nicht erfüllten Aufträge ein schlechtes Gewissen gehabt und teilweise auch geweint habe. Soweit die Gutachterin zudem festhielt, die Beschwerdeführerin habe zuvor (vor der Stelle bei der ...) einen besser geeigneten Arbeitsplatz ausgeschlagen und den Verdacht auf das Bestehen von motivational bedingt einschränkenden Faktoren äusserte (act. II 132.1/38 Ziff. 6.3), ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle nicht ausgeschlagen, sondern eine Absage erhalten hat, da sie den potentiellen neuen Arbeitgeber offen über ihre gesundheitlichen Probleme informiert hat (Tonspur ab 3 h 36 min 45 sec). Mithin leuchtet nicht ein, weshalb die Gutachterin ohne Weiteres auf fehlende Motivation der Beschwerdeführerin schloss. 4.2.3 Weiter sind die Daten zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (act. II 132.1/44 f. Ziff. 8) in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, insbesondere die Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 2. Oktober 2022; dieses Datum kollidiert in unauflösbarer Weise mit den nachfolgenden Angaben, wo vom 1. März bis 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Dieser Widerspruch tritt an zwei Stellen auf, nämlich bei der Arbeitsfähigkeit in der "erlernten Tätigkeit" und bei der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 132.1/44 f. Ziff. 8). Es ist sodann nicht nachvollziehbar, wie dies mit ihrer Beurteilung zu vereinbaren wäre, wonach eine Krankschreibung vom 1. März bis 1. Dezember 2022 aufgrund eines Long-Covid-Syndroms nicht zu rechtfertigen sei (act. II 132.1 S. 36). Die behandelnde Psychiaterin hatte im Übrigen am 12. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Oktober 2022 attestiert (act. II 109.3/8 bzw. 10). 4.2.4 Sodann führt die Gutachterin aus (act. II 132.1/33 Ziff. 6.1), insgesamt habe ausser Hinweisen auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (eine Z- Diagnose, welche nicht unter den Begriff einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt [Urteil des Bundesgerichts {BGer} 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3]) keine psychische Störung festgestellt werden können. Im Wider-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 14 spruch dazu diagnostiziert die Gutachterin hingegen auf derselben Seite (act. II 132.1/33) unter Ziff. 6.3 – neben der voll remittierten Depression – eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2). Ferner attestiert die Gutachterin der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von (gemittelt) 95 % (act. II 132.1/44 f. Ziff. 8); die Leistungsfähigkeit sei um 5 % eingeschränkt wegen vermehrter Erschöpfbarkeit. Besteht eine Einschränkung um 5 %, muss dies auf eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückgehen. 4.3 4.3.1 Insgesamt ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 17. Oktober 2023 (act. II 132.1 ff.) unsorgfältig verfasst ist und dass es unauflösbare Widersprüche, Ungenauigkeiten und Fehler enthält. Es erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.1 hiervor) somit nicht und die Beschwerdegegnerin hat sich zu Unrecht darauf gestützt. 4.3.2 Auf die Einschätzung der behandelnden Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Diese hatte im Bericht vom 22. November 2022 (act. II 101) die Diagnose ICD-10: F33.2 anxio-depressives Zustandsbild, klinisch phänomenologisch posttraumatische Entwicklung klinisch-phänomenologisch im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidal depressiv exazerbierten Phasen festgehalten und medizinisch theoretisch eine 80 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch die Berichte vom 25. Februar 2021 [act. II 93.2/33ff.], 25. Mai 2022 [act. II 93.2/4 ff.] und 21. September 2022 [act. II 109.3/12 ff.]). Abgesehen davon, dass aktuelle Berichte nicht aktenkundig sind, kommt eine direkte Leistungzusprache gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage (Urteil des BGer 8C_222/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.2.2). Folglich ist die psychiatrische Begutachtung zu wiederholen. Entgegen dem in der Beschwerde gestellten Antrag (S. 2 Ziff. 2) ist die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens nicht notwendig, da gemäss der RAD-Stellungnahme vom 17. Januar 2023 (act. II 114) die von der behandelnden Psychiaterin Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 15 - F.________ im Bericht vom 22. November 2022 (act. II 101) erwähnte "somatische Akutbelastung" nach Rücksprache bei der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 nicht zutreffe. 4.3.3 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es einen Mangel darstellt, dass vom zweiten Begutachtungstermin am 23. Juni 2023 (act. II 132.1/2 Ziff. 1.1), keine Tonaufnahmen gemacht wurden, zumal die psychiatrische Begutachtung ohnehin – durch eine andere Person – zu wiederholen ist. Anlässlich dieses Termins waren überwiegend – aber nicht ausschliesslich – Tests durchgeführt worden (act. II 160/2). Immerhin ist dazu zu bemerken, dass gemäss Art. 44 Abs. 6 ATSG die "Interviews" in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen werden, wobei gemäss Art. 7k Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) das Interview das gesamte Untersuchungsgespräch umfasst, welches aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person besteht (Art. 44 Abs. 6 ATSG; vgl. auch Anhang III KSVI "Auftrag für medizinische Gutachten"). Laut dem IV-Rundschreiben Nr. 412 "Verfahrensfragen im Rahmen von medizinischen Gutachten" des BSV vom 20. Januar 2022 darf der testpsychologische Begutachtungsteil bei psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen oder auch die Testung im Rahmen einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) nicht aufgezeichnet werden (vgl. auch "Informationen über Tonaufnahmen" des BSV vom 26. Juni 2023 Ziff. 2, abrufbar unter <https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagengesetze/gutachten-iv/gutachten-qualitaet.html#-1818865252>). 4.3.4 Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens erübrigen sich schliesslich Weiterung zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (insbesondere Akteneinsichtsrecht und Aktenführungspflicht; vgl. Beschwerde S. 6 ff. B./b)/Ziff. 4). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. II 161) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 16 einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (durch eine bisher nicht involvierte Fachperson) und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung. Dieser kassatorische Entscheid ist mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 zulässig. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts entspricht dem von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin prinzipaliter gestellten Antrag (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. a). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 15. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 4'760.-- (19.04 Std. à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 389.50 (8.1 % von Fr. 4'808.40), total Fr. 5'197.90 geltend, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als übersetzt zu qualifizieren ist. Der Rechtsvertreter war bereits im Vorbescheidverfahren involviert und es haben sich keine komplexen rechtlichen Fragen gestellt. Unter Berücksichtigung des in vergleichbaren Fällen als geboten bezeichneten Aufwands erscheint eine Entschädigung von pau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 17 schal Fr. 3'500.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2025, IV 200 2024 435 - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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