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Bern Verwaltungsgericht 06.08.2025 200 2024 427

6 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,796 mots·~14 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024

Texte intégral

EL 200 2024 427 WIS/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. August 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1/8, 6/3 f.; vgl. Verfügung der IV-Stelle …. vom 6. April 2020 [act. II 22/37 ff.]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons …. vom 2. Dezember 2020 […..2020…; act. II 22/1 ff,]; Verfügung der IV-Stelle …. vom 14. Oktober 2022 bezüglich Viertelsrente ab 1. November 2022 [act. II 20]). Die Ausgleichskasse des Kantons …. (….) gewährte ihr zudem bis 30. April 2021 Ergänzungsleistungen (EL; act. II 3/2). Nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Bern (act. II 3/1) meldete sich die Versicherte im April 2021 (act. II 1) bei der AKB zum Bezug von EL an. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. II 13) sprach die AKB ihr ab 1. Mai 2021 EL in der Höhe von monatlich Fr. 1'798.-- zu. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 gewährte die AKB ihr das rechtliche Gehör bezüglich der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens (act. II 14), woraufhin die Versicherte ein ärztliches Zeugnis vom 11. Mai 2020 (act. II 15) einreichte. Mit Verfügung vom 24. September 2021 (act. II 18) sprach die AKB ihr ab 1. September 2021 EL von monatlich Fr. 1'754.-- zu. Am 2. November 2023 (act. II 30) verfügte sie, ab 1. Juni 2024 werde der Versicherten in der EL- Berechnung ein Mindesteinkommen von Fr. 20'100.-- angerechnet. Die hiergegen am 13. November 2023 (act. II 31) erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 7. Juni 2024 (act. II 38) ab. B. Am 11. Juni 2024 reichte die Versicherte eine Eingabe bei der AKB ein, welche diese als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Nach zweimaliger Aufforderung mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Juni und 15. Juli 2024 verbesserte die Versicherte mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2024 die Beschwerde. Sie beantragt sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 3 gemäss, der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei in der EL-Berechnung auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens zu verzichten. Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 42/3 ff., 45) rückwirkend ab 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % (Einschränkung im erwerblichen Bereich 64.43 %) neu eine IV-Rente von Fr. 952.-- zugesprochen hatte (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2024, IV 200 2024 507), verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. August 2024 lite pendente (act. II 48/1), die Beschwerdeführerin habe ab 1. September 2024 einen Anspruch auf EL von monatlich Fr. 664.--. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung bei den Einnahmen die höhere IV-Rente von monatlich Fr. 952.-- (vgl. act. II 45/1, 48/6) und rechnete – bei einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 64.43 % (act. II 42/5) – ein Mindesteinkommen von Fr. 13'400.-- an (abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000.-- und davon 2/3 [act. II 48/6]). Danach beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 das Folgende: 1. Die Beschwerde sei im Umfang des lite pendente teilweise in Wiedererwägung gezogenen Einspracheentscheides vom 7. Juni 2024 für gegenstandslos zu erklären. 2. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Juni 2024 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei deren Berechnung der Beschwerdeführerin zu Recht ein Mindesteinkommen für Teilinvalide anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, da nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Dass die Beschwerdegegnerin nach der lite pendente erlassenen Verfügung vom 23. August 2024 (act. II 48) nun vorbringt, es sei lediglich ein Mindesteinkommen von Fr. 13'400.-- anzurechnen (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.4; vgl. auch IV-Verfügung vom 12. Juli 2024 [act. II 42]), entspricht lediglich einem Antrag ans Gericht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Anträge Ziff. 1). 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet; Basis ist das Kalenderjahr (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Streitwert ist die Differenz zwischen dem Anspruch auf EL ohne Anrechnung eines Mindesteinkommens (vgl. nicht angefochtene Verrechnungsverfügung vom 12. Juli 2024 [act. II 44/1], worin ab 1. Januar 2024 EL monatlich von Fr. 1'353.-- zugesprochen wurden) und unter Anrechnung eines Mindesteinkommens ab 1. Juni 2024 von Fr. 13'400.-- (vgl. Berechnung für EL ab 1. September 2024 mit Zusprache von EL monatlich von Fr. 664.-- [act. II 48/6 f.]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 5 während sechs Monaten (vgl. Berechnung: [Fr. 1'353.-- ./. Fr. 664.--] x 6 = Fr. 4'134.--) und liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 6 - 2.3 2.3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 2.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiterhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 7 - 2.3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; BGer 9C_217/2023 E. 5.2.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil des BGer 8C_659/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4). 2.4 2.4.1 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Wird die Invalidität für Teilerwerbstätige nach Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ermittelt, ist die Einschränkung im Aufgabenbereich (namentlich in der Haushaltsführung) nicht zu beachten (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 214 N. 540). 2.4.2 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den EL besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der EL von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_217%2F2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-365%3Ade&number_of_ranks=0#page365

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 8 auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass die IVB den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG ermittelt hat. Im Rahmen einer Revision verfügte die IVB am 12. Juli 2024, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht eine angepasste Tätigkeit zu 48 % zumutbar sei (act. II 42/4). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs sei die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2024 im erwerblichen Bereich zu 64.43 % eingeschränkt (act. II 42/5); diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. VGE IV 200 2024 507). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihr sei kein Verzichtseinkommen anzurechnen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2021 (act. II 14) machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens könne nur dann abgesehen werden, wenn dessen Erzielung im Einzelfall nicht möglich sei; die Beschwerdeführerin habe allfällige Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Mindesteinkommens zu belegen. In der Folge reichte diese ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Mai 2020 (act. II 2/1 = 15/3) zu den Akten, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Darauf kann nicht abgestellt werden. Massgebend ist, dass die IVB mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 42/3 f.; VGE IV 200 2024 507) entschieden hat, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht weiterhin in einer angepassten Tätigkeit zu 48 % arbeitsfähig (act. II 42/4). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Revision ausreichend berücksichtigt bzw. besteht vorliegend kein Anlass, das zumutbarerweise verwertbare Leistungsvermögen in Frage zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 9 stellen. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden (vgl. E. 2.4.1 vorne). 3.2 Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Arbeitsfähigkeit von 48 % (act. II 42/4) im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 f. vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. keinen Verdienst erzielt hat (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach sie die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. wonach bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3 vorne; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 546). Da im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades einzig die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist (E. 2.4.1 hiervor), ist mit Blick auf die von der IVB im erwerblichen Bereich ermittelte Einschränkung von 64.43 % (E. 3.1 hiervor) ein Mindesteinkommen von zwei Dritteln des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden bzw. Fr. 13'400.-- (2/3 von Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [geltend für das Jahr 2024] sowie Ziffer 5.4 des Anhangs zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] i.V.m. Ziff. 3521.04 WEL in der ab 1. Januar 2024 in Kraft gestandenen Fassung) anzurechnen. 3.3 Schliesslich liegen keine Belege über erfolglose Stellenbewerbungen vor, obwohl der Beschwerdeführerin eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist und sie bereits in der Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 30) zur Stellensuche (monatlich acht bis zehn schriftlich getätigte Bewerbungen auf ausgeschriebene, den eigenen Fähigkeiten entsprechende Stellen) angehalten wurde. Den Vorgaben der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin bisher nicht nachgekommen. Mithin ist die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne mit der von der Invalidenversicherung festgelegten Resterwerbsfähigkeit ein Mindesteinkommen von Fr. 13'400.-- erzielen, nicht umgestossen worden (vgl. E. 2.3.3 und 3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 10 - 3.4 Der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (act. II 38) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. Juni 2024 ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 13'400.-- jährlich anzurechnen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Juni 2024 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juni 2024 ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 13'400.-- angerechnet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, EL 200 2024 427 - 11 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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