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Bern Verwaltungsgericht 03.11.2025 200 2024 418

3 novembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·8,600 mots·~43 min·6

Résumé

Verfügung vom 14. Mai 2024

Texte intégral

IV 200 2024 418 MAK/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecherin lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Juni 2001 unter Hinweis auf einen chronischen Reizdarm bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II] 1). Nach diversen Abklärungen, beinhaltend insbesondere eine Begutachtung durch die MEDAS D.________ (act. II 22), verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. August 2003 (act. II 23) bei einem Invaliditätsgrad von 15 % einen Rentenanspruch. Nach einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2006, mit welcher der Versicherte eine nicht näher bezeichnete psychische Erkrankung geltend machte (act. II 24), gewährte die IVB zunächst berufliche Massnahmen (act. II 43) und liess den Versicherten in der Folge durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (act. II 51). Mit Verfügung vom 12. November 2008 (act. II 58) verneinte die IVB einen Leistungsanspruch mit der Begründung, die bisher bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 59) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Oktober 2009 ab (VGE IV 70117; act. II 65). Das Urteil blieb unangefochten. Im Zuge einer weiteren Leistungsanmeldung im Oktober 2012 (act. II 75) liess die IVB den Versicherten bidisziplinär durch Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Rheumatologie (act. II 130.1), sowie Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 134.1), begutachten. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 28. Oktober 2014 (act. II 141) verneinte die IVB einen Leistungsanspruch. In der Begründung hielt sie fest, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 3 - Auf zwei weitere, im Oktober 2015 (act. II 145) sowie im Mai 2017 (act. II 164) eingereichte Leistungsgesuche trat die IVB mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (act. II 156) bzw. 25. September 2017 (act. II 176) jeweils nicht ein. A.b. Im Oktober 2018 liess sich der Versicherte durch die Behandler der psychiatrischen Dienste der G.________ (nachfolgend psychiatrische Dienste) aufgrund eines Verdachtes auf Minderintelligenz wiederum zum Leistungsbezug anmelden (act. II 179). Nach Vorlage des Dossiers beim RAD (act. II 188; 191) sowie Durchführung eines Assessments (act. II 199) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 201) sowie mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 27. Februar 2019 (act. II 206) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch. Nachdem die Behandler der psychiatrischen Dienste im September 2019 einen "Antrag auf Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahme" gestellt hatten (act. II 210), gewährte die IVB eine berufliche Grundabklärung (act. II 230) sowie Arbeitsvermittlung (act. II 234). Letztere schloss sie mit Verfügung vom 21. April 2021 (act. II 240) ab, nachdem eine Eingliederung in die freie Wirtschaft nicht realisiert werden konnte. A.c. Im Januar 2022 liess sich der Versicherte durch die Behandler des Psychiatrieambulatoriums der G.________ unter Hinweis auf ein "komplexes, traumatisiertes Zustandsbild mit einer Symptomvielfalt aus diversen Bereichen" erneut bei der IV zum Leistungsbezug anmelden (act. II 241). In der Folge veranlasste die IVB bei den Dres. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidisziplinäre Begutachtung (act. II 262.1 ff.). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2023 (act. II 269) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Verneinung eines Renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 4 anspruchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 270; 278) und geltend machen, eine bidisziplinäre Beurteilung genüge der medizinischen Situation nicht, woraufhin die IVB auf Empfehlung des RAD (act. II 284) bei der MEDAS J.________ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Expertise vom 17. Januar 2024 [act. II 310.1 ff.]). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 313 ff.), in welchem der Versicherte einen medizinischen Bericht einreichen liess und die Verwaltung eine Stellungnahme der MEDAS J.________ einholte (act. II 320), verneinte die IVB mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 322) bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2024 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 14. Mai 2024 sei aufzuheben. 2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen seien Herrn A.________ die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur Durchführung der weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer die Honorarnote einreichen und äusserte sich zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024. Mit weiterem Schreiben vom 27. November 2024 liess der Beschwerdeführer diverse Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einreichen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Danach sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess komme nicht in Frage. Es sei entweder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 5 ein gerichtliches Obergutachten einzuholen oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 322). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9; Eingabe vom 15. Juli 2024) ausschliesslich einen Anspruch auf eine Invalidenrente, was sich aus dem Titel der Verfügung "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente" sowie deren Inhalt zweifelsfrei ergibt. Ferner hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht befunden, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 6 ber 2024 unter Bezugnahme auf Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. K.________ mitteilte, 100 % arbeitsunfähig zu sein und an eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei "nicht zu denken", kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hätte befinden müssen. Abgesehen davon, dass die Akten für das – nichtsdestotrotz – anbegehrte Arbeitstraining (Beschwerde S. 9) nicht liquid sind, besteht bei behaupteter fehlender Eingliederungsfähigkeit offensichtlich auch kein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid über berufliche Massnahmen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist somit einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 7 - 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 8 - Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 9 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Januar 2022 (act. II 241) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 27. Februar 2019 (act. II 206) – mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verneint hatte – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 322; vgl. E. 2.3.3 vorne). Demgegenüber hatte die Verfügung vom 21. April 2021 (act. II 240), welcher keine gesundheitlichen Abklärungen vorausgingen, einzig die Arbeitsvermittlung zum Gegenstand. 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2019 (act. II 206) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht des RAD- Arztes Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2018 (act. II 191) ab. Danach liege eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) vor, welche die Arbeitsfähigkeit von 100 % aufgrund kognitiver Einschränkungen um 30 % reduziere, womit eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Auf somatischem Gebiet könne weiterhin auf die Einschätzung im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 28. Juli 2014 (act. II 130.1 S. 48) abgestellt werden, wonach eine angepasste Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 8 Stunden möglich sei (act. II 191 S. 4). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 10 - 14. Mai 2024 (act. II 322) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Psychiatrieambulatoriums G.________, mitunterzeichnet von Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 24. November 2021 (act. II 241), wurde eine komplex traumatisierte Persönlichkeit (ICD-10 F62.9), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1) sowie eine leichte Intelligenzminderung: Keine oder geringfügige Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0) diagnostiziert. Eine Arbeit sei nur unter besonderen und angepassten Bedingungen zumutbar. Es bestünden ein langandauernder Gesundheitsschaden und invalidisierende Umstände, weshalb sie – die Behandler – den Beschwerdeführer in seiner IV- Neuanmeldung vollumfänglich unterstützten (S. 2). 3.3.2 Vom 17. Mai bis 6. Juni 2022 war der Beschwerdeführer auf der Psychiatriestation des Spitals N.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2022 (act. II 262.4) wurden im Wesentlichen eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) sowie eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Erhalts eines Schreibens des Migrationsdienstes mit Drohung eines Landesverweises während eines Gesprächs beim Sozialdienst O.________ dekompensiert. Bei Austritt habe er sich ausreichend stabil gezeigt, um den Akuttagesklinikplatz wahrzunehmen (S. 4). 3.3.3 Im bidisziplinären, rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 9. Dezember 2022 (act. II 262.2) wurden interdisziplinär im Wesentlichen die folgenden Diagnosen festgehalten (S. 8 f.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 11 - Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische Schulter-Armschmerzen bds. (= beidseits) mit/bei o Fehlform (Hohlrundrücken mit Kopfpropulsion) o St. n. (= Status nach) Überfall am 31. Oktober 2010 mit/bei ▪ St. n. Thorax-Stichverletzung mit Pneumothorax, nachfolgend Thoraxdrainage mit Entfernung Drainage am 4. November 2010 ▪ St. n. Stichverletzung am Oberarm dorsal links - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bds. mit/bei o Fehlform (Hohlrundrücken mit Kopfpropulsion) o St. n. Testimplantation SCS-System am 25. Februar 2019 o St. n. definitiver Implantation SCS-System am 4. März 2019 o 7. November 2022 Dr. med. P.________, Facharzt für Neurologie: Neurostatus: Patient sehr schwierig untersuchbar, bei allseits schmerzhaftem giving way, keine Atrophien, normale MER. ENG: Sämtliche untersuchten Nerven normal [act. II 264 S. 1 f.] - Multilokulares Schmerzsyndrom i.S. eines Ganzkörperschmerzsyndroms (formal ACR Kriterien für Fibromyalgie 1990 und 2010 erfüllt) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - St. n. Irritable Bowel Syndrom, aktuell eher im Hintergrund - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad I - Anamnestisch grenzwertige Blutzuckerwerte - Vitamin B12-Mangel - St. n. rezidivierender Perianalvenenthrombose (07/2018, 06/2019) - Nikotinabusus - Therapieresistente Helicobacter pylori positive Gastritis, whs. resistenter Stamm - St. n. Spirochätose der kolorektalen Schleimhaut, whs asymptomatische Leptospirose - Morbus Gilbert Meulengracht - Rezidiv Pilonidalsinus - Allergien: St. n. allergischer Reaktion Grad III auf Levofloxacin, 2017 - St. n. 1990 Hepatitis B 1990 - St. n. Appendektomie 1996

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 12 - Interdisziplinär bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 11-13). Dr. med. H.________ hielt im rheumatologischen Teilgutachten (act. II 262.1) fest, die Schmerzgenese bestehe in einem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom als Ausdruck einer psychosozialen, psychosomatischen oder echten psychiatrischen Problematik (S. 78). Klinisch beständen keine Schonungszeichen der Muskulatur, im Gegenteil bestehe eine gut und kräftig ausgebildete Körpermuskulatur an den oberen und vor allem aber auch den unteren Extremitäten, sodass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ausgegangen werden könne (S. 76). Dr. med. I.________ führte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 262.3) aus, die depressiven Verstimmungen seien geringgradig ausgeprägt, die Schilderungen der geklagten Ängste inkonsistent, in seinen Alltagsaktivitäten habe der Beschwerdeführer nie davon berichtet, dass er durch Ängste eingeschränkt sei. Er habe einzig erwähnt, dass er nicht nach draussen gehen könne. Bei der Schilderung der Tagesaktivitäten sei aber klar geworden, dass der Beschwerdeführer regelmässig nach draussen gehe, Spaziergänge unternehme, sich im Freien aufhalte. Der Beschwerdeführer schätze sich aufgrund seiner Schmerzen als nicht mehr arbeitsfähig ein, sehe in dem im Jahr 2010 erlittenen Überfall den Grund dafür, dass er nicht arbeiten könne (S. 43). Eine PTBS liege nicht vor. Er habe aufgrund seiner Intelligenzminderung Mühe, komplexe Arbeitsabläufe zu begreifen und sei nur in der Lage, einer sehr einfachen Hilfstätigkeit nachzugehen. Die Intelligenzminderung sei aber nicht derart ausgeprägt, dass dies nicht möglich sein sollte. Die geklagten somatischen Beschwerden könnten somatisch nicht hinreichend objektiviert werden, sie seien psychisch überlagert (S. 44). Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Beschwerdeführer sei früher fähig gewesen, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, lebe auch seit über 20 Jahren zusammen mit seiner Familie. Eine Persönlichkeitsstörung liege somit nicht vor (S. 45). 3.3.4 Im Bericht vom 21. Februar 2023 (act. II 285 S. 2-5), mitunterzeichnet von Dr. med. K.________, wurde festgehalten, in den vorliegenden Aufnahmen zeigten sich allenfalls leichte Diskusprotrusionen mit leichten rezessalen Engen L3/4 und L4/5. Inwiefern dies die panvertebralen Schmerzen erkläre, könne nicht gänzlich gesagt werden. Allenfalls müsste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 13 man überlegen, ob nicht der Stimulator entfernt werden könne, da dieser dem Beschwerdeführer anscheinend gar nicht helfe und die Schmerzsituation nicht wirklich verbessert habe. Unklar blieben auch die wohl intermittierend auftretenden motorischen Defizite beim Heben von Lasten (S. 4). 3.3.5 Dr. med. M.________ berichtete am 12. Juni 2023 (act. II 294 S. 2 f.), es zeige sich ein komplexes, traumatisiertes Zustandsbild mit einer Symptomvielfalt aus diversen Bereichen, das sich nur bedingt einer eindeutigen psychiatrischen Entität zuschreiben lasse. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine psychiatrische Erkrankung mit führender chronifizierter rezidivierender depressiver Störung mittleren Schweregrades (ICD- 10 F33.10) auf dem Boden einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach multiplen, schwerwiegenden Traumatisierungen in der Vergangenheit (Krieg im Heimatland; Messerattacke am Patienten durch Unbekannte im Oktober 2010) (ICD-10 F62.9) und einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0, IQ = 50). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine überdauernde Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. 3.3.6 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung beruhenden Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Januar 2024 (act. II 310.1 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 310.1 S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in leichter Ausprägung (ICD-10 F33.0) - Lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.86) bei o degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen, Spondylarthrosen des unteren LWS-Abschnittes (ICD-10 M47.86) und o diskogener Art im Sinne einer Diskusprotrusion auf Höhe L4/L5 (ICD-10 M51.2) und o Zustandsbild nach Implantation eines SCS-Stimulators im Februar/März 2019 (ICD-10 Z96.82) und o rezidivierender lumboradikulärer Irritation L5 beidseits (ICD-10 M54.16) bei LWS-Degeneration, betont LWK4/5 - Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.80)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 14 - Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - PTBS, aktuell subsyndromal (DSM-5 F43.10) - Persönlichkeitsakzentuierung mit kombinierten (anankastischen, selbstunsicheren, emotional-instabilen und schizotypen) Zügen (ICD-10 Z73) - Anderes Problem im Zusammenhang mit psychosozialen Umständen (ICD- 10 Z65.8) - Sensible Teilkompression L4 bds. bei LWS-Degeneration auch LWK3/4 (ICD-10 M54.16) - Weiter substitutionsbedürftiger Vitamin B12-Mangel, aktuell asymptomatisch (ICD-10 E53.8 ) - Cervicospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.82) - Hallux rigidus beidseits (ICD-10 M20.2) - Metabolisch-assoziierte Leberzirrhose Child A6, MELD 6 (30.08.2023), ED 07/2023 (ICD-10 K74.70) o 30. August 2023 Abdomensonographie: Zeichen einer Leberzirrhose und Steatose mit indirekten Zeichen einer portalen Hypertension (Splenomegalie). HCC-Screening unzureichend bei eingeschränkten Schallbedingungen. Kein Aszites o 21. September 2023 CT-Abdomen: Zeichen der Leberzirrhose mit portaler Hypertension und Splenomegalie. Keine HCC-suspekten hepatischen Läsionen - Immunologisch kontrollierte HBV-lnfektion (ICD-10 K73.9) - Diabetes mellitus Typ 2, ED 2021 (ICD-10 E11.90) o diätetisch behandelt - Allergische Reaktion III° auf Levofloxacin (2017) (ICD-10 Z88) - Art. Hypertonie (ICD-10 HO) - Adipositas Grad I (ICD-10 E66) - Therapieresistente, Helicobacter pylori positive Gastritis (ICD-10 K29) - Rezidiv-Pilonidalsinus (ICD-10 L05) o St. n. infiziertem Sinus pilonidalis 10/2020 o St. n. Exzision Pilonidalsinus 08/2010 o Rez. Perianal-Venenthrombose (07/2018, 06/2019) - St.n. Pneumothorax links 31. Oktober 2010 o perforierende Stichverletzung thorakal links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 15 - In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, aktuell sei eine partielle Remission des diagnostizierten mittelgradigen depressiven Syndroms festzustellen, es liege eine depressive Störung, gegenwärtig in leichter Ausprägung, vor, die über die Zeit einen rezidivierenden Verlauf zeige. Es ergäben sich keine Hinweise für eine relevante Psychopathologie im Sinne einer syndromalen PTBS. Ferner fänden sich keine Symptome, die auch unter Berücksichtigung der Anamnese die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erlaubten (S. 5) Trotz der Therapie und der konservativen orthopädischen Therapie mit spezialisierter Schmerztherapie beständen weiter therapieresistente Beschwerden, weshalb Ende Februar 2019 ein Neurostimulator (SCS) implantiert worden sei. Im weiteren Verlauf scheine eine Reduktion in der Wirkung eingetreten zu sein. Unter Berücksichtigung aller Befunde seien die Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts, namentlich an der LWS unter Einbezug des implantierten Neurostimulators, als knapp an der Grenze zu mittelschwer anzusehen. Die übrigen Gesundheitsschäden am Bewegungsapparat seien vorwiegend myofaszialer Art und als leichtgradig einzuschätzen. Neurologisch sei nach der Beschwerdedarstellung auch von im Verlauf hinzugetretenen lumboradikulären Irritationen L5 beidseits auszugehen ohne Hinweise für eine lumboradikuläre Kompressionsschädigung (S. 5). Der Beschwerdeführer selbst gebe seit längerem schwankend ausgeprägte neurokognitive Funktionseinschränkungen an. Erkrankungen, die für eine hirnorganisch bedingte Ursache sprächen, seien nicht bekannt, es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine demenzielle Entwicklung vor. Nach der Bildungs- und Arbeitsanamnese sowie dem aktuellen klinischneurologischen Befund lägen auch keine Hinweise für eine Intelligenzminderung oder eine Grenzintelligenz vor. Klinisch-neurologisch zeigten sich keine Einschränkungen kognitiver Funktionen. Gewisse Schwankungen in der neurokognitiven Leistung seien prinzipiell erklärt durch die Empfindung chronischer Schmerzen am gesamten Körper. Die aktuell durchgeführte neuropsychologische Untersuchung sei nicht auswertbar gewesen, da nicht ausreichend mitgearbeitet worden sei und erhebliche Auffälligkeiten bei der Validierung bestanden hätten. Psychometrisch zu belegen sei sogar eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 16 negative Antwort-Manipulation durch den Beschwerdeführer. Daher sei davon auszugehen, dass die in der neuropsychologischen Untersuchung erbrachten Leistungen nicht dem tatsächlichen Leistungspotential entsprächen (S. 5 f.). Der Beschwerdeführer schildere zum Teil seine Beschwerden vage, widersprüchlich und diffus. Es bestehe eine mangelnde Objektivierbarkeit der behaupteten ständigen Erschöpfbarkeit angesichts fehlender Erschöpfungszeichen während der Untersuchung (S. 6). In der bisherigen Tätigkeit eines ... sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %). Der Beschwerdeführer könne 6.8 Stunden pro Tag arbeiten, habe jedoch einen erhöhten Pausenbedarf, wobei bei zeitlich verkürzter Präsenz die neuro-orthopädische Vorgabe von 20 % Leistungsminderung etwas absinke auf eine Leistungsminderung von nur 15 % während der (reduzierten) Präsenzzeit (S. 9 f.). 3.3.7 Mit zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfasstem und mit "Stellungnahme zum IV-Verfahren" betiteltem Bericht vom 22. Februar 2024 (act. II 316 S. 10-14) äusserte sich Dr. med. M.________ zum Gutachten der MEDAS J.________. 3.3.8 Dipl. Arzt Q.________, Praktischer Arzt, hielt im Bericht vom 22. März 2024 (act. II 325 S. 28-33) fest, als relevanteste Diagnose im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische somatoforme Schmerzstörung. Die restlichen Diagnosen seien aber mit Ausnahme der (schwer zu beurteilenden) Intelligenzminderung und depressiven Störung nur von geringer Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28). Aufgrund der aktuellen Beschwerden sei von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 30). 3.3.9 Mit Bericht vom 26. April 2024 (act. II 320 S. 2 ff.) nahmen die Gutachter Stellung zu den im Vorbescheidverfahren seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwänden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 17 - 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 Das polydisziplinäre, auf einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung basierende Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Januar 2024 (act. II 310.1 ff.) samt ergänzender Stellungnahme vom 26. April 2024 (act. II 320 S. 2 ff.) erfüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 18 die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt Beweis (vgl. E. 3.4.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugend und die psychiatrische Teilexpertise sowie die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung orientieren sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten (psychischen) Beeinträchtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.1.2 vorne). Danach liegen nach interdisziplinärer Einschätzung beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.86), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in leichter Ausprägung (ICD-10 F33.0) sowie ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.80) vor, welche das zumutbare Tagespensum in der bisherigen Tätigkeit eines ... sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit auf 6.8 Stunden pro Tag bei erhöhtem Pausenbedarf und Leistungsminderung von 15 % reduzieren (act. II 310.1 S. 9 f.). 3.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.6.1 Zunächst ist die in den medizinischen Akten von den Behandlern postulierte und auch vom Beschwerdeführer geltend gemachte Intelligenzminderung, welche bei der Invalidität zusätzlich zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 7), nicht erstellt: Soweit ersichtlich, fand die Diagnose im Jahr 2005 Eingang in die Akten (vgl. act. II 130.2 S. 51). Sie fusste zunächst allein auf anamnestischen Angaben (vgl. act. II 35 S. 8). Insbesondere war ein im Auftrag der Klinik R.________ mit den klinischen Angaben "Verdacht auf Intelligenzminderung, Zeichen einer Frontalhirnschädigung" am 14. Dezember 2005 durchgeführtes MRI in jeder Hinsicht unauffällig (act. II 130.2 S. 51). Nachdem seitens der Behandler am 30. Mai und 24. Juli 2018 eine Intelligenz-Testung durchgeführt und im entsprechenden Bericht vom 21. August 2018 (act. II 180) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) bei einem Gesamt-IQ von 50 (S. 2) diagnostiziert worden war, erachtete auch der RAD-Arzt Dr. med. L.________ nach Rücksprache mit Dr. phil. S.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD (act. II 188 S. 2), die Diagnose als hinreichend ausgewiesen (act. II 191 S. 5). Hierzu ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die neuropsychologische Untersuchung damals im Hinblick auf eine Neuanmeldung zum Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 19 tungsbezug durchgeführt wurde (act. II 179 S. 1), nachdem diverse Leistungsgesuche abschlägig beurteilt worden waren (vgl. Sachverhalt lit. A.a. vorne) und schon deshalb eine kritische Überprüfung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als das Vorliegen einer Minderintelligenz bis dahin seitens des RAD mit überzeugender Begründung verneint worden war (vgl. dazu die diversen Berichte von Dr. med. T.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie [act. II 42 S. 1; 51 S. 3; 61 S. 2]; VGE IV 70117 E. 3.3.2 [act. II 65 S. 21]). Soweit der RAD deshalb im Dezember 2018 ohne eigene Untersuchung das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Intelligenzminderung als ausgewiesen qualifizierte, überzeugt dies nicht. Dies umso weniger, als in den bisher durchgeführten Gutachten eine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinflussende Minderintelligenz nicht (zuverlässig) festgestellt bzw. diagnostiziert wurde: So lassen sich der psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen der MEDAS- Begutachtung 2002/2003 keine Anhaltspunkte für eine Minderintelligenz entnehmen (act. II 22 S. 20-23). Dr. med. F.________ schloss eine Minderintelligenz im psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2014 sodann ausdrücklich aus (act. II 134.1 S. 24). Dr. med. I.________ befundete im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Dezember 2022 "durchschnittliche Intelligenzleistungen" (act. II 262.3 S. 41), führte indes in der Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe Mühe, "aufgrund seiner Intelligenzminderung" komplexe Arbeitsabläufe zu begreifen, jedoch werde dadurch eine sehr einfache Hilfstätigkeit nicht verunmöglicht (S. 44). In der Folge wurde die Diagnose einer Minderintelligenz (auch) im interdisziplinären Konsens nicht gestellt (act. II 262.2 S. 8 f.). Jedoch nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des RAD (act. II 286 S. 3) den erwähnten Widerspruch zum Anlass für eine weitere, diesmal polydisziplinäre Begutachtung. In der entsprechenden Expertise der MEDAS J.________ vom 17. Januar 2024 befassten sich die betreffenden Fachgutachterinnen eingehend mit der Frage einer Intelligenzminderung. Dabei stellte die Psychiaterin Dr. med. U.________ klinisch keine Anzeichen einer Minderintelligenz fest. Bei einem IQ von 50, wie er im Jahr 2018 festgestellt worden sei, bestünde eine verlangsamte Entwicklung von Verständnis und Sprachgebrauch mit entsprechend begrenzter Leistungsfähigkeit in diesem Bereich sowie eine Verzögerung des Erwerbs von Fähigkeiten im Bereich der Selbstversorgung und der motorischen Fähigkeiten als Verzögerung. Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 20 hob hervor, solche Betroffene benötigten eine lebenslange Beaufsichtigung. Diese Einschränkungen stünden in einem deutlichen Widerspruch zur Schulbildung, dem beruflichen Werdegang sowie den Beurteilungen in der Eingliederung von 2020, insbesondere bei Angabe von guten Selbstund Sozialkompetenzen beim Beschwerdeführer (act. II 310.4 S. 8; vgl. act. II 235 S. 6). In der neuropsychologischen Untersuchung gelangte V.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zur selben Einschätzung (act. II 310.7 S. 6), wonach sich ein Gesamt-IQ von 50 anhand weitergehender Beeinträchtigungen manifestieren müsste. Dies alles wurde auch seitens des begutachtenden Neurologen Dr. med. W.________ bestätigt (act. II 310.2 S. 8). Damit kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit der kontrovers diskutierten Validität der 2018 durchgeführten neuropsychologischen Tests verhält. Immerhin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass lic. phil. V.________ im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung eine weitere neuropsychologische Testung durchführte und gestützt auf eine Beschwerdevalidierung eine verminderte Leistungsbereitschaft feststellte (act. II 310.7 S. 5), was sie in der Stellungnahme vom 26. April 2024 mit überzeugender Begründung bestätigte (act. II 320 S. 2 f.). Insbesondere hat sie – entgegen der Beschwerde (S. 6) – nachvollziehbar dargelegt, dass das anlässlich der Testungen gezeigte Verhalten auf eine bewusste negative Antwortverzerrung hindeutet (act. II 320 S. 3) und damit nicht Teil einer Erkrankung ist. Weder die Behandler (act. II 316 S. 13) noch der Beschwerdeführer machen geltend und es bestehen auch anderweitig keine Anhaltspunkte dafür, dass die neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. Heinz im Allgemeinen und die Beschwerdenvalidierung im Besonderen nicht lege artis erfolgt wären. Demnach ist eine Intelligenzminderung weder neuropsychologisch bzw. psychometrisch ausgewiesen noch fachpsychiatrisch – und damit beweisrechtlich hinreichend – erstellt. 3.6.2 Im Weiteren hat Dr. med. U.________ die in ihrem Fachbereich gestellten (act. II 310.4 S. 14) und interdisziplinär bestätigten (act. II 310.1 S. 8) psychiatrischen Diagnosen nachvollziehbar hergeleitet und begründet. Insbesondere hat sie dargelegt, dass die Kriterien für eine Schmerzstörung nicht erfüllt sind (act. II 310.4 S. 13; 310.1 S. 6), womit die gutachterlich festgestellten Diskrepanzen zwischen Befunden und angegebenen Beschwerden (vgl. E. 3.6.3 hinten) nicht mittels einer gesundheitli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 21 chen Störung erklärt werden können (vgl. act. II 310.1 S. 6). Soweit dies von dipl. Q.________ im Bericht vom 22. März 2024 kritisiert wird (act. II 325 S. 28 f.), fehlt ihm die hierfür erforderliche psychiatrische Fachkompetenz. Zwar diagnostizierte Dr. med. I.________ im psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2022 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. II 262.3 S. 45), begründete dies jedoch nicht näher. Im Übrigen stimmen die Einschätzungen von Dr. med. U.________ und Dr. med. I.________ im Wesentlichen überein: Insbesondere stellten sie in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung jeweils nur eine leichtgradige Ausprägung (act. II 310.4 S. 14; 262.3 S. 45) und in Bezug auf die PTBS "keine evidente Validität" (act. II 310.4 S. 13) bzw. "keine Symptome" (act. II 262.3 S. 44) fest. Ebenso verneinten beide Gutachter mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (act. II 310.4 S. 14; 262.3 S. 45), was das Fehlen einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) sowie einer komplexen PTBS miteinschliesst (vgl. Stellungnahme von Dr. med. U.________ vom 26. Februar 2024 [act. II 320 S. 3 f.]). Zu nicht wesentlich anderen Ergebnissen war auch schon Dr. med. F.________ im psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2014 gelangt (act. II 134.1 S. 19-23), welcher eine das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtigende psychische Störung verneint hatte. Soweit die Behandler den Beurteilungen der Gutachter ihre Einschätzung eines komplexen, traumatisierenden Zustandsbildes entgegensetzen, überzeugt dies somit nicht, zumal sie bei der diagnostischen Einordnung unklar bleiben (act. II 294 S. 2) und geltend machen, dass sich das Zustandsbild "in den gängigen Klassifikationssystemen" nicht adäquat abbilden lasse (act. II 316 S. 13): Einerseits besteht für eine solche Schwierigkeit oder gar Unmöglichkeit in den vorliegenden Gutachten kein Anhaltspunkt; andererseits kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei – anhand der Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems – diagnostiziert worden ist (vgl. E. 2.1.2 vorne; BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1.1). Aufgrund des Dargelegten vermögen die Berichte der Behandler – namentlich jener vom 22. Februar 2024 (act. II 316 S. 10-14) – die befundmässigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 22 und diagnostischen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS J.________ somit nicht in Frage zu stellen. 3.6.3 Sodann kann den Behandlern auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie das Zustandsbild "trotz wiederholter vermeintlicher oder vordergründiger Inkonsistenzen" als "gesamthaft konsistent" beurteilen und daraus eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ableiten (act. II 316 S. 13). Die Gutachter der MEDAS J.________ weisen in ihrer Gesamtbeurteilung ausführlich auf die vage und diffuse Beschwerdeschilderung sowie die Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der geklagten Beschwerden hin (act. II 310.1 S. 6 f.), was durch die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte verminderte Leistungsbereitschaft (vgl. E. 3.6.1 vorne) zusätzlich unterstrichen wird. Nichts Anderes folgt denn auch aus den früheren Gutachten: So waren die Beschwerdenangaben bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2002/2003 vage (act. II 22 S. 8) und ein Schmerzverhalten war nicht sichtbar (S. 22). Dr. med. F.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2014 fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers oft inkonsistent und zum Teil widersprüchlich seien (act. II 134.1 S. 24). Dr. med. E.________ stellte im rheumatologischen Gutachten vom 28. Juli 2014 keine Muskelatrophien fest (act. II 130.1 S. 43), was Dr. med. H.________ im rheumatologischen Gutachten vom 9. Dezember 2022 bestätigte, indem er festhielt, dass keine Schonungszeichen der Muskulatur bzw. im Gegenteil eine kräftig ausgebildete Körpermuskulatur sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten und keinerlei – schmerzbedingte – Schonungszeichen bestünden (act. II 262.1 S. 76). Die gleichen Befunde dokumentierte auch der Neurologe Dr. med. P.________ im Bericht vom 7. November 2022, wonach er bei den angegebenen Kraftminderungen "nach der langen Zeit Atrophien erwartet" hätte (act. II 264 S. 2). Dieselbe Diskrepanz wurde schliesslich auch im Gutachten der MEDAS J.________ erneut bestätigt, indem auf eine nicht atrophe Muskulatur hingewiesen wurde (act. II 310.1 S. 6). Dies deutet klar darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden im Verlauf entweder nicht authentisch oder aber zumindest weitgehend überwindbar sind (vgl. E. 2.1.1 vorne). Entgegen der Auffassung der Behandler ist nicht ausgewiesen, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit besteht, als von den Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 23 tern der MEDAS J.________ bescheinigt wurde. Vielmehr ist zumindest eine erhebliche Beschwerdeverdeutlichung erstellt. 3.6.4 Ferner dringen auch die übrigen beschwerdeweisen Einwände nicht durch: Die Einschätzung, wonach sich eine Beeinträchtigung in einem tieferen Pensum geringer auswirkt als in einem höheren, ist (entgegen der Beschwerde [S. 4 f.]) nachvollziehbar. Sie ist medizinischer Natur und bildet Ergebnis der Konsensbesprechung (act. II 310.1 S. 10). Das beschwerdeweise Abstellen auf die orthopädische Beurteilung greift daher zu kurz (Beschwerde S. 5). Sodann kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Bericht zur beruflichen Eingliederung vom 15. Oktober 2020 (act. II 235) ableiten (Beschwerde S. 5 f.): Zwar wurde darin bei einem Pensum von 50 % eine 70%ige Leistungsfähigkeit attestiert und gleichzeitig eine hohe Bereitschaft, einer Arbeit nachzugehen, bescheinigt (S. 2). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgte jedoch nicht durch einen Mediziner und zudem ausschliesslich basierend auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers (S. 3). Sodann sind im weiteren Verlauf seine Angaben zur Arbeitswilligkeit widersprüchlich: Einerseits sieht er nicht ein, warum er "keine IV-Rente gesprochen bekäme" (act. II 262.4 S. 3) und erklärte sich gegenüber dem Gutachter Dr. med. I.________ als gänzlich arbeitsunfähig (act. II 262.3 S. 42 f.). Andererseits erklärte er gegenüber den Gutachtern der MEDAS J.________ – wenngleich vage –, zu einer optimal angepassten Tätigkeit in der Lage zu sein (vgl. act. II 310.2 S. 5; 310.4 S. 5). Angesichts dessen sowie aufgrund der fraglichen Konsistenz und Plausibilität der angegeben Beschwerden (vgl. E. 3.6.3 vorne) kann auf das im Jahr 2020 anlässlich einer beruflichen Abklärung gezeigte und in der Folge dokumentierte Leistungsvermögen nicht abgestellt werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter zu den damaligen Erkenntnissen der Eingliederungsfachperson festhielten, deren Einschätzung sei mit Blick auf die klinischen und bildgebenden Befunde am Bewegungsapparat nicht nachvollziehbar (act. II 310.1 S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 24 - Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus den mit Eingabe vom 27. November 2024 eingereichten Berichten (act. IA) nichts zu seinen Gunsten ableiten, datieren diese doch allesamt erhebliche Zeit nach der angefochtenen Verfügung, womit sie im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. E. 3.3 vorne). 3.7 Demnach bestehen weder gestützt auf die Berichte der Behandler noch aufgrund der Beschwerde konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise der MEDAS J.________ (vgl. E. 3.4.2 vorne). Der beantragten Durchführung einer weiteren (polydisziplinären Begutachtung) bedarf es demnach nicht. Im Weiteren kann offen bleiben, ob in Anbetracht der in den Gutachten durchgehend dokumentierten erheblichen Diskrepanz zwischen Befunden und Beschwerdenangaben (vgl. E. 3.6.3 vorne) überhaupt von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Ebenso wenig ist – bei Annahme einer versicherten Gesundheitsschädigung – eine Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.1.2 vorne) durchzuführen (Beschwerde S. 7): Einerseits kann aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die gutachterlich attestierte (Urteil des BGer 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2), andererseits besteht, wie zu zeigen sein wird, selbst dann kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn deren Ermittlung die gutachterlich bescheinigte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wird. 3.8 Zur Frage des Revisionsgrundes sowie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergibt sich sodann Folgendes: 3.8.1 Die Gutachter haben eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 27. Februar 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) bejaht (act. II 310.1 S. 10 f.). Damals bescheinigte der RAD-Arzt Dr. med. L.________ in psychischer Hinsicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, was er mit dem Vorliegen einer – indes nicht erstellten (vgl. E. 3.6.1 vorne) – Intelligenzminderung begründete; in somatischer Hinsicht verwies er auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 28. Juli 2014, welcher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (act. II 130.1 S. 37). Im Zuge der Neuanmeldung wurde in psychischer Hinsicht wiederum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne eines zumutbaren Tagespensums von 6.8 Stunden bescheinigt (act. II 310.4 S. 17 f.), welche mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 25 einer rezidivierenden depressiven Störung leichter Ausprägung begründet wurde (act. II 310.1 S. 8). Ferner liegen nunmehr auch somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 8). Ob angesichts der nominell veränderten bzw. anders beurteilten medizinischen Situation bei indes praktisch gleichbleibender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überhaupt ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.3.2 vorne), erscheint fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch ebenfalls offen bleiben, da sich auch im Falle einer allseitigen Prüfung (vgl. E. 2.3.4 vorne) des streitigen Rentenanspruchs am Ergebnis nichts änderte. 3.8.2 Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Gutachten der MEDAS J.________ gilt die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 6.8 Stunden pro Tag bei einer Leistungsminderung von 15 % [act. II 310.1 S. 10]) ab August 2022 (S. 11). Für die Zeit davor attestierten die Gutachter bis Juli 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11). Indessen ist eine höhere als die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt: Der orthopädische Gutachter Dr. med. X.________ legte als Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit den April 2019 fest, mithin rund vier Wochen nach der Implantation des Neurostimulators (act. II 310.3 S. 16), welche im Februar/März 2019 erfolgte (act. II 284 S. 5). In neurologischer Hinsicht besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 310.2 S. 11). Sodann geht Dr. med. U.________ aus psychiatrischer Sicht von einer seit Juni 2020 bis und mit Juli 2022 bestehenden "mindestens" 40-50%igen Arbeitsfähigkeit aus (act. II 310.4 S. 17; 310.1 S. 11). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dem Dargelegten zufolge auf die damaligen Einschätzungen der Eingliederungsfachperson nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.6.4 vorne) und eine (zuverlässige) medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum – wie auch Dr. med. U.________ einräumt – nicht vorliegt. Ferner liess sie ausser Acht, dass Dr. med. I.________ im psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2022, welches zeitlich näher am Sachverhalt liegt und worauf abzustützen ist (vgl. E. 3.4.2 vorne), bereits ab Mai 2022 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (act. II 262.3 S. 47). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.________ weiter fest, im psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2014 von Dr. med. F.________ sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 26 psychiatrischer Sicht attestiert worden (vgl. act. II 134.1 S. 19). Im Bericht der Einrichtung "Drahtesel" vom 15. Oktober 2020 (vgl. act. II 235) sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer einen guten Arbeitseinsatz gezeigt habe, dass die sozialen Kontakte und die sinnvolle Beschäftigung seinen psychischen Zustand positiv beeinflusst hätten. Dies sei ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide. Es sei retrospektiv nicht möglich, zu entscheiden, ab wann es zu einer richtungsgebenden Verschlechterung gekommen sei (act. II 262.3 S. 47). Diese Ausführungen, die Feststellungen in den Teilgutachten der MEDAS J.________ sowie die Tatsache der durchgehend dokumentierten Diskrepanz zwischen Beschwerdeangaben und Befunden (vgl. E. 3.6.3 vorne) lassen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine namhafte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vor dem August 2022 schliessen, dies weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist deshalb auch für diese Zeit mindestens von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, wie sie im Gutachten der MEDAS J.________ bescheinigt wurde (act. II 310.1 S. 10). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu prüfen. 4. 4.1 Mit Blick auf die im Januar 2022 erfolgte Neuanmeldung (act. II 241) ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich auf den 1. Juli 2022 festzulegen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Angesichts des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.8.2 vorne) ist fraglich, ob die Anspruchsvoraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 ATSG) erfüllt ist. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben. 4.2 4.2.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 27 versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2.2 4.2.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_skill-level, Wert Total, Kompetenzniveau 1, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 zugrunde (act. II 322 S. 1 f.). Dies ist korrekt, nachdem der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 1 S. 4), in der Vergangenheit diverse (Hilfs-)Tätigkeiten ausübte (act. II 265.3 S. 1) und sich demnach das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). Dies ist denn auch unbestritten. 4.2.2.2 Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Erwerbstätigkeit zu einem ihm zumutbaren Pensum ausübt, indes eine den Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 6.8 Stunden pro Tag bei einer Leistungsminderung von 15 % (act. II 310.1 S. 10) zumutbar wäre. Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin zu Recht dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort korrekt erklärt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, entspricht das zumutbare Pensum von 6.8 Stunden pro Tag bzw. 34 Stunden pro Woche bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Bereich der hier anwendbaren Tabellenposition (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Wert Total) einem zumutbaren Arbeitspensum von 82 %. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 28 - Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021). Der Beschwerdeführer macht einen leidensbedingten Abzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV) von 20 % geltend (Beschwerde S. 8). In Bezug auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gilt was folgt: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Sodann werden nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin hat für den gesamten potentiell rentenrelevanten Zeitraum (vgl. E. 4.1 vorne) einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen (act. II 322). Damit ist sie den dargelegten Anforderungen in Bezug auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung hinreichend nachgekommen, zumal den beschwerdeweise (einzig) geltend gemachten leidensbedingten Beeinträchtigungen bereits im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen wurde (act. II 310.1 S. 10). Indem dem Beschwerdeführer sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bescheinigt wurde, ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung ein Abzug von mehr als 10 % ausgeschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 29 - Damit beläuft sich der Invaliditätsgrad auf (maximal) gerundet 37 % (100 % - [82 % x 0.85 x 0.9]), womit kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 2.2 vorne). 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2024 418 - 30 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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