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Bern Verwaltungsgericht 27.02.2024 200 2024 40

27 février 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,510 mots·~8 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023

Texte intégral

200 24 40 ALV LOU/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Februar 2024 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Februar 2023 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. II] 254 f.) und stellte am 18. Februar 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 260 ff.). Mit Verfügung (Entscheid) vom 6. Oktober 2023 entschied das AVA (unter anderem), dass die Versicherte im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023 mangels eines Nachweises der Kinderbetreuung durch Betreuungspersonen nicht vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt ist (act. II 68 ff.). Dem widersprach die Versicherte am 13. Oktober 2023 telefonisch mit der Begründung, die Kinderbetreuung sei in dieser Zeit durch die "Stiefmutter" ihrer Tochter gewährleistet gewesen, und sie stellte eine Einsprache in Aussicht (act II 67). Mit undatiertem, am 1. November 2023 der Post übergebenem Schreiben bestätigte B.________, im fraglichen Zeitraum unentgeltlich die Kinderbetreuung übernommen zu haben (act. II 65). Damit das AVA diese Eingabe als Einsprache behandeln konnte, forderte es die Versicherte unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall mit Einschreiben vom 3. November 2023 auf, diese Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen und zu begründen resp. im Falle einer Vertretung durch B.________ eine Vollmacht einzureichen (act. II 37). Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 trat das AVA auf die Einsprache nicht ein (act. II 33 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit undatierter, am 15. Januar 2024 der Post übergebener Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2023 (act. II 33 ff.) in Bezug auf den Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023. Beigelegt war dieser Eingabe auch eine an den Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 3 gegner gerichtete "Begründung zur Einsprache und Vollmacht" vom 11. November 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 33 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 4 degegner zu Recht auf die Einsprache gegen die Verfügung (Entscheid) vom 6. Oktober 2023 (act. II 68 ff.) nicht eingetreten ist. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023 vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt war; soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.2 Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, die bei der Feststellung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 5 bei anderen Erscheinungen der Massenverwaltung zur Anwendung gebracht wird. Dagegen muss für den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess der im Zivilrecht übliche volle Beweis erbracht sein (BGE 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8 E. 2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 12 E. 4.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beschwerte sich am 13. Oktober 2023 telefonisch gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2024 (act II 67), was vom Beschwerdegegner gestützt auf die innert der Rechtsmittelfrist am 2. November 2023 bei ihm eingegangenen, undatierten Eingabe von B.________ (act. II 65; Postaufgabe am 1. November 2023 [act. II 66) als (vorsorgliche) Einsprache qualifiziert wurde (vgl. act. II 37). Jedoch verlangte der Beschwerdegegner mit eingeschriebenem Brief vom 3. November die eigenhändige Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin sowie eine rechtsgenügliche Begründung der Einsprache resp. eine allfällige Bevollmächtigung (act. II 37). Innert der angesetzten Frist erfolgte den Akten zufolge keine Verbesserung, was unbestritten blieb, weshalb der Beschwerdegegner auf die Einsprache wegen formellen Mängeln androhungsgemäss nicht eintrat (act. II 33 ff.). 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zu den fraglichen formellen Aspekten und macht auch nicht geltend, durch die verlangte Verbesserung bzw. Nachreichung der Vollmacht bis 15. November 2023 (vgl. act. II 37) den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache nachgekommen zu sein; sie argumentiert in der Beschwerde allein zur materiellen Frage des Nachweises der Kinderbetreuung im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 6 3.3 Nichts Anderes ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten und vom 11. November 2023 datierten Schreiben "Begründung zur Einsprache und Vollmacht" (act. I 1) an C.________ (vom Rechtsdienst des Beschwerdegegners; vgl. act. II 37), das von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet ist. Auch dieses bezieht sich allein auf die materielle Seite der vorliegenden Streitsache und nicht auf die formellen Mindestanforderungen an eine Einsprache. Sollte es sich dabei um die vom Beschwerdegegner am 3. November 2023 bis 15. November 2023 verlangte Einspracheverbesserung (vgl. act. II 37) handeln, ist dem ein Mehrfaches entgegenzuhalten: So gelangte dieses Schreiben im Verwaltungsverfahren nie an den Beschwerdegegner, fehlt es doch in dessen Akten und behauptet die Beschwerdeführerin denn auch nicht, ihm dieses jemals eingereicht zu haben. Darüber hinaus enthalten die Akten auch keinen entsprechenden Zustellnachweis. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass besagtes Schreiben mit Eingabe an das angerufene Gericht erstmals am 16. Januar 2024 aktenkundig wurde und vorher nie an den Beschwerdegegner gelangt war. So kann auch offenbleiben, ob das Datum vom 11. November 2023 womöglich erst nachträglich eingefügt oder das Schreiben zusammen mit der Beschwerde bloss verspätet der Post übergeben wurde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 33 ff.) zu Recht und wie vorgängig angedroht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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