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Bern Verwaltungsgericht 22.09.2025 200 2024 371

22 septembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,706 mots·~14 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. April 2024

Texte intégral

ALV 200 2024 371 WIS/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. September 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2020 bei der C.________ AG als ... angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 148 f., 163, 193). Am 23. Oktober 2023 unterbreitete die Arbeitgeberin dem Versicherten eine Änderungskündigung, mit welcher der Beschäftigungsgrad per 1. Januar 2024 von 100 % auf 70 % reduziert werden sollte (act. II 162). Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 per 31. Dezember 2023 (act. II 192). Infolge krankheitsbedingter Abwesenheit verlängerte sich die Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2024 (act. II 156 f.). Am 30. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (act. II 194 f.) und am 24. November 2023 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024 (act. II 188 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (act. II 132 ff.) stellte ihn die Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2024 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 110 ff.) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 ab (act. II 77 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 77 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2024 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen und einem Taggeld von Fr. 189.30 (act. II 126) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG, wobei in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Eine Arbeit gilt demnach u.a. dann als unzumutbar, wenn diese dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), die Arbeit eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG) oder wenn diese dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst; Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 5 - Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer die von der Arbeitgeberin unterbreitete Änderungskündigung, mit welcher der Beschäftigungsgrad von 100 % auf 70 % reduziert wurde (act. II 162), ablehnte, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflöste (act. II 192, Beschwerde S. 7 Ziff. 3.1). Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ablehnung keine neue Stelle zugesichert war. Streitig ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumutbar war. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verbleib an seiner bisherigen Arbeitsstelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 3.1 ff.). Zudem hätte er aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades eine unzumutbare finanzielle Einbusse erlitten (Beschwerde S. 5) und mit dem neuen Arbeitsvertrag hätte eine Abrufsbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus mit unregelmässigen und kurzfristig angepassten Arbeitseinsätzen bestanden (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3.5 ff.). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung als auch im Antrag auf Arbeitslosentschädigung die Nichtannahme des neuen Arbeitsvertrages einzig damit begründete, dass das Arbeitspensum auf 70 % reduziert wurde (act. II 189, 194). Erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Stellung zur Nichttannahme der Änderungskündigung zu nehmen, da sie abklären müs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 6 se, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege (act. II 160), machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2024 erstmals geltend, dass ihm ein Verbleib bei der bisherigen Arbeitsstelle u.a. aus gesundheitliche Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei (act. II 153). Er verwies auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Januar 2024. Dieser bestätigte darin ohne weitere Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle aufgrund von Rückenschmerzen, welche durch die momentane Arbeit mitbedingt seien, kündigen musste (act. II 152). Im Arztzeugnis betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 24. Januar 2024 (act. II 136 ff.) gab Dr. med. D.________ dann an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 18. Dezember 2020 bei ihm in Behandlung und habe ihn erstmals am 21. Dezember 2020 wegen rezidivierender lumbaler Rückenschmerzen konsultiert. Aufgrund dieser Beschwerden sei der Beschwerdeführer vom 19. bis 28. September 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Weiter hielt er fest er, eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hätte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert; da er bei seiner Arbeit viel heben müsse, sei es zu vermehrten Rücken- und wahrscheinlich auch Knie- und Fussschmerzen gekommen, sodass wahrscheinlich auch mit vermehrten Arbeitsausfällen zu rechnen gewesen wäre. Er gab zudem an, dass er dem Beschwerdeführer nicht geraten hat resp. geraten hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen; der Beschwerdeführer habe ihm am 29. Dezember 2023 geschildert, dass er gekündigt habe (act. II 137). Der Beschwerdeführer könne grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben, idealerweise Tätigkeiten "mit weniger Gewicht heben" (act. II 138). Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie und Rheumatologie, vom 2. April 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 12) lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2022 an chronischen Lumbalgien und intermittierenden Knieschmerzen rechts leidet (S. 1 f.). Eine Arbeitsfähigkeit sei gegeben, jedoch sollten zunächst keine schweren Lasten (über 15 kg) repetitiv gehoben werden (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 7 - 3.3 Eine aus gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt der Änderungskündigung vorliegende Unzumutbarkeit eines Verbleibs bei der bisherigen Arbeitsstelle ist nicht erstellt: Zunächst steht aufgrund des soeben Dargelegten fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Änderungskündigung nicht arbeitsunfähig geschrieben war und zu diesem Zeitpunkt offenbar auch keinen Arzt aufgesucht hatte. Die krankheitsbedingte Abwesenheit vom 20. bis 25. November 2023 (act. II 157), die zur Verlängerung der Kündigungsfrist geführt hatte (act. II 156), erfolgte gemäss Angaben des Beschwerdeführers denn auch nicht aufgrund der genannten Beschwerden, sondern aufgrund einer anderweitigen, akuten Erkrankung (Beschwerde S. 7 dritter Absatz). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht sodann nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Stelle am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Dr. med. D.________ gab zwar an, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses seinen Gesundheitszustand zwar verschlechtert und zu vermehrten Arbeitsausfällen geführt hätte. Er attestierte jedoch, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben könne und ergänzte, dass dies idealerweise Tätigkeiten mit wenig Gewichte heben seien, doch war dies keine zwingende Bedingung. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf seine erste Bescheinigung vom 7. Januar 2024 (act. II 152) abgestellt werden. Zwar ist durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Belastung am Arbeitsplatz in Kauf genommen und erduldet hat. Mit Blick auf den strengen Massstab, welcher die Rechtsprechung in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Verbleibens an einer bisherigen Arbeitsstelle anlegt (vgl. E. 2.3 vorne), ist eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle aufgrund des soeben Dargelegten jedoch nicht belegt. Nichts anderes lässt sich aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom April 2024 ableiten (act. I 12), da die Erstkonsultation bei ihm erst fünf Monate nach der Kündigung erfolgte, Dr. med. E.________ zum zeitlichen Verlauf einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen konnte und daraus keine Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitpunkt der Ablehnung der angebotenen Stelle möglich sind. Aus dem Umstand, dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 8 - Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ "zunächst" keine schweren Lasten (über 15 kg) repetitiv heben solle (act. I 12 S. 2), ist zudem weder eine generelle Unzumutbarkeit der bisherigen Arbeitsstelle noch eine Unzumutbarkeit im vorliegend massgebendem Zeitpunkt erstellt. Was ferner die geltend gemachte finanzielle Einbusse aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 70 % betrifft, vermag auch diese Tatsache keine Unzumutbarkeit der bisherigen Arbeitsstelle begründen, gilt eine Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG erst dann als unzumutbar, wenn sie einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes (vgl. E. 2.3 vorne). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. act. II 143, 147, 162). Soweit der Beschwerdeführer auf die ins Recht gelegten WhatsApp- Nachrichten (act. I 7) verweist, lässt sich diesen Nachrichten einzig entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin den Mitarbeitern jeweils am Vortag mitteilte, wann die Spätschicht am nächsten Tag beginnt. Dies entspricht der aktenkundigen Darstellung der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer bei einer 100%-Stellenbemessung jeweils eine Spätschicht von 13:00 bis 22:30 Uhr hatte und entsprechend des schwankenden Arbeitsvolumens innerhalb dieses Zeitrahmens eingesetzt wurde (act. II 92 Ziff. 1). Eine Abrufsbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus kann hieraus nicht abgeleitet werden; ebenso wenig ist damit eine allfällige Unzumutbarkeit aufgrund einer Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.6) erstellt. 3.4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 9 nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen verfügt, was im oberen Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung der Umstände liegt die verfügte Sanktion im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Ein triftiger Grund, der ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 10 - 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 77 ff.) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass act. II 88 – 91 nicht den Beschwerdeführer betreffen; die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Dokumente aus den Akten zu entfernen haben. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 11 - 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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