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Bern Verwaltungsgericht 20.11.2025 200 2024 369

20 novembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,779 mots·~24 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. April 2024

Texte intégral

UV 200 2024 369 MAK/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der C.________ angestellt und dadurch bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (Groupe Mutuel bzw. Beschwerdegegnerin; bis 31. Dezember 2021 noch D.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 22. Juli 2020 sei die Versicherte am 11. Juli 2020 auf dem Fahrrad von einem Auto angefahren worden und gestürzt. Dabei habe sie sich Schürfungen am Gesicht, an der Stirn und an der Wange rechts zugezogen (Akten der Groupe Mutuel [act. II] 1). Die Groupe Mutuel erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; vgl. act. II 2-4, 9) und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Anlässlich eines Telefonats vom 15. November 2022 (act. II 115) berichtete die Versicherte über Probleme und Schmerzen im linken Ellbogen. Die Groupe Mutuel legte die Akten ihrem beratenden Arzt vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 9. Februar 2023 (act. II 126) verneinte sie mit formlosem Schreiben vom 28. März 2023 (act. II 128) ihre Leistungspflicht für die Beschwerden betreffend den linken Ellbogen mit der Begründung, diese stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Juli 2020. Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 129, 134 f., 137). Nach erneuter Stellungnahme durch den beratenden Arzt vom 11. Juli 2023 (act. II 138) verfügte die Groupe Mutuel am 14. Dezember 2023 (act. II 141) wie zuvor angekündigt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 147) wies sie nach weiteren Stellungnahmen des beratenden Arztes vom 15. Februar 2024 (act. II 149) und vom 19. März 2024 (act. II 152) mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 153) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Einspracheverfahren vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________, mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Ereignis vom 11. Juli 2020 und insbesondere die Ellbogenverletzung links zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 aufzuheben und es sei nach Einholung eines verwaltungsexternen orthopädischen Gutachtens erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. - unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 153). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Juli 2020 (act. II 1) in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden am linken Ellbogen (vgl. act. II 128, Beschwerde S. 4 Ziff. 1.3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 5 - 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 6 - 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2020 (act. II 1) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach diverse unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. act. II 2-4, 9). Umstritten ist hingegen, ob die am 2. Mai 2023 mittels chirurgischen Eingriffes (act. II 131) behandelten Beschwerden am linken Ellbogen (vgl. auch act. II 115) in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen. Den medizinischen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Juli 2020 (act. II 5/3 ff.) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: - Schädelkontusion mit Rissquetschwunde supraorbital rechts - 4EKN - Scaphoidfraktur links - Kontusionen an - Ellbogen links - Handgelenk rechts - OSG, Dig 1 Fuss links - Status nach TH8/9-Verletzungen - evtl. nach Schlittelunfall - CT BWS: degenerative Veränderungen mit Diskusprolaps Th8/9, DD traumatisch Die Patientin berichte, sie sei mit dem Fahrrad zum Einkaufen gefahren. Bei einer Kreuzung sei ihr ein Auto in die Seite gefahren, worauf sie vom Fahrrad gefallen sei. Sie habe Schmerzen am linken Ellbogen, an beiden Handgelenken, am Fussgelenk links, sowie an der Grosszehe rechts. 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Juli 2020 (act. II 5/1 f.; vgl. auch act. II 6) wurde ausgeführt, bildgebend zeige sich bezüglich des linken Ellbogens eine regelrechte Artikulation und ein positives Fatpad-sign als Zeichen für einen Gelenkserguss. Es bestehe der Verdacht auf eine undislozierte Radiushalsfraktur.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 7 - 3.1.3 Am 17. Juli 2020 wurde im Spital E.________ die Scaphoidfraktur links mittels CRIF ("Closed Reduction and Internal Fixation") operativ versorgt (act. II 8). Im Verlaufsbericht derselben Klinik vom 18. Mai 2021 (act. II 51) wurde ausgeführt, die radiologische Untersuchung des Ellbogens vom 14. Mai 2021 habe normale ossäre Strukturen des Gelenks ohne Nachweis einer Fraktur und normale Artikulationen gezeigt. 3.1.4 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Dezember 2022 (act. II 119) ist die Diagnose "Verdacht auf freien Gelenkskörper Ellbogen links bei Status nach Scaphoidfraktur links vom 11. Juli 2020" zu entnehmen. Die Versicherte berichte, sie habe seit dem Unfall Blockierungsphänomene im Bereich des linken Ellbogens mit stark einschiessenden Schmerzen. Eine Abklärung sei bis jetzt noch nicht erfolgt. In Verbindung mit dem Trauma lasse sich durchaus auch eine zusätzliche Traumatisierung im Bereich des Knorpels vom Ellbogen vermuten. Am 19. Dezember 2022 (act. II 123) berichtete Dr. med. F.________, das durchgeführte MRT (vgl. act. II 120) habe keinen pathologischen Befund gezeigt. Es bestehe kein Anhalt für die Einklemmungsphänomene der Versicherten. Ein strukturelles Korrelat habe sich nicht finden lassen. Im Januar 2024 werde eine intraartikuläre Infiltration mit einem Lokalanästhetikum durchgeführt. 3.1.5 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. G.________ führte in der Beurteilung vom 9. Februar 2023 (act. II 126) aus, im Rahmen der Primärabklärung sei radiologisch eine undislozierte Radiushalsfraktur links vermutet worden. Die Aktenlage zeige, dass diese vermutete Läsion nicht habe bestätigt werden können. Insbesondere zeige die MRT- Untersuchung vom 15. Dezember 2022, dass keine Frakturierung stattgefunden habe. Mit über zwei Jahren Verzögerung mache die Versicherte eine Ellbogenproblematik geltend, welche bisher in keinen der handchirurgischen Akten ersichtlich gewesen sei. Eine anhand der beschriebenen Blockaden vermutete Gelenkpathologie sei nicht nachgewiesen worden. Dagegen habe eine Bursitis olecrani, also eine akute Reizung der Schleim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 8 beutel, nachgewiesen werden können (vgl. dazu act. II 120). Diese Pathologie könne allerhöchstens mit der Wahrscheinlichkeit "möglich" mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden. Das Vorliegen einer unabhängigen Erkrankung sei somit überwiegend wahrscheinlich. 3.1.6 Aus dem Operationsbericht von Dr. med. F.________ vom 2. Mai 2023 (act. II 131) geht hervor, dass bei diagnostiziertem "Verdacht auf freie Gelenkskörper Ellbogen links bei Status nach Scaphoidfraktur links vom 11. Juli 2020" eine Ellbogenarthroskopie mit Debridement der posteroradialen Plica und Stabilitätstestung durchgeführt wurde. Im an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 2. Juni 2023 (act. II 137 Beilage 3) gab Dr. med. F.________ an, bei der Versicherten seien seit dem Unfall vom Juli 2020 unverändert Blockierungsphänomene und Schmerzen in Verbindung mit dem linken Ellbogen aufgetreten. Eine Abklärung sei Ende 2022 erfolgt. Beim Versagen der konservativen Massnahmen sei eine operative Sanierung mit einer Ellbogenarthroskopie, einer Stabilitätstestung und einer Resektion der deutlichen Vernarbung/hypertrophen Plica posteroradial durchgeführt worden. Seiner Meinung nach seien die Beschwerden überwiegend unfallkausal. 3.1.7 Die dipl. Ergotherapeutin H.________ hielt in der an die Beschwerdeführerin adressierten E-Mail vom 7. Juni 2023 (act. II 137 Beilage 2) fest, sie könne bestätigen, dass sowohl in der Therapie wie auch in den Handsprechstunden der Ellbogen (Schmerzen und Blockaden in Drehbewegung) Thema gewesen sei. Es sei ein abwartendes Procedere bestimmt worden, um zu sehen, ob die Beschwerden über die Zeit nicht "besser" würden. 3.1.8 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 13. Juni 2023 (act. II 135) aus, er habe die Versicherte am 15. Juli 2020 erstmals in seiner Sprechstunde gesehen. In den darauffolgenden zahlreichen Konsultationen sei es initial um starke Schmerzen im Bereich der Grosszehe links mit unauffälligem MRT gegangen. Am 22. September 2022 habe er "Ellbogen ordentlich" notiert, eine Untersuchung des Ellbogens habe er aber gemäss seinen Einträgen im Verlauf keine gemacht. Es sei sehr stark auf die hartnäckigen postcommotionellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 9 - Beschwerden und den ebenso äusserst ungünstigen Verlauf der Osteosynthese der Scaphoidfraktur mit iatrogener Knorpelläsion fokussiert worden. Ab dem 3. Juni 2022, nach der Fadenentfernung bei Status nach Schraubenentfernung der Scaphoidfraktur, habe er die Versicherte mehrere Monate nicht mehr in der Praxis gesehen. Am 12. Mai 2023 habe er sie einmalig zur Fadenentfernung nach arthroskopischer Operation gesehen. 3.1.9 In der Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (act. II 138) hielt Dr. med. G.________ fest, zeitnah sei eine Strukturschädigung des linken Ellbogens im Rahmen des Unfallereignisses, welche die ab Anfang Winter 2022 ärztlich dokumentierten Ellbogenbeschwerden erklären würden, weiterhin nicht objektiv ausgewiesen. Folglich könne auch keine natürliche Kausalität zum Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. März 2024 (act. II 152) führte der beratende Arzt aus, eine konstante Brückensymptomatologie – nach der Entlassung aus der Erstbehandlung bis zur Erstdokumentation der Ellbogenbeschwerden (vgl. dazu act. II 149) – lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen. Der intraoperative Befund könnte eventuell mit dem Unfallereignis drei Jahre zuvor in Verbindung stehen, was jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. 3.1.10 Dr. med. F.________ gab im Bericht vom 6. Mai 2024 (act. II 157) an, er bleibe bei seiner initialen Beurteilung. Nach langem Verlauf einer konservativen Therapie sei zum Schluss eine operative Versorgung mit einer Ellbogenarthroskopie durchgeführt worden, welche eine stark verdickte Plica gezeigt habe. Solche Schleimhautverdickungen könnten spontan oder wie bei der Versicherten unfallkausal als Zeichen einer Reizung/Entzündung im Rahmen einer Distorsion auftreten. Die Energie, welche zu einer Scaphoidfraktur führe, sowie der Traumamechanismus liessen sich sehr gut in Verbindung mit zusätzlichen Ellbogenproblemen bringen. 3.1.11 In dem im Beschwerdeverfahren zusätzlich von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 28. Mai 2024 (act. II 158) hielt Dr. med. G.________ fest, die von Dr. med. F.________ monierte Kausalität basiere auf anamnestischen Angaben der Versicherten im Sinne der Argumentati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 10 on "post hoc ergo procter hoc". Die Argumentation beruhe auf persönlichen Mutmassungen ohne wissenschaftliche Grundlage. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht pu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 11 bl. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107) – kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Streitig ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den mit dem Eingriff vom 2. Mai 2023 (act. II 131) behandelten Beschwerden im linken Ellbogen und dem Unfall vom 11. Juli 2020. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt eine diesbezügliche Leistungspflicht anerkannt oder gar Leistungen erbracht hat, zumal diese Beschwerden gemäss telefonischer Aussage der Beschwerdeführerin am 15. November 2022 (act. II 115) bis zu jenem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 12 - Zeitpunkt nie behandelt worden sind. Standen demnach diese Beschwerden bei der Leistungsanerkennung gar nie zur Diskussion, gilt nicht die Beweislastverteilung bezüglich Wegfalls der Unfallkausalität (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56), sondern liegt es in den Schranken des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich an der Beschwerdeführerin, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Juli 2020 und den nämlichen Beschwerden zu beweisen (vgl. E. 2.2.1 vorne; Urteil des BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 153) auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. G.________ vom 9. Februar 2023 (act. II 126), 11. Juli 2023 (act. II 138), 15. Februar 2024 (act. II 149) und 19. März 2024 (act. II 152). Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dessen Schlussfolgerung, dass zwischen den mit dem Eingriff vom 2. Mai 2023 behandelten Beschwerden im linken Ellbogen und dem Unfall vom 11. Juli 2020 nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, leuchtet ein und ist mit Blick auf die Aktenlage ohne weiteres nachvollziehbar. 3.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Sie beruft sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, welcher eine direkte Kausalität postuliert, wofür insbesondere die seit dem Unfall vom 11. Juli 2020 unverändert aufgetretenen Blockierungsphänomene und Schmerzen in Verbindung mit der Scaphoidfraktur sprächen. Dessen Berichte vom 2. Juni 2023 (act. II 137 Beilage 3) und vom 6. Mai 2024 (act. II 157) vermögen jedoch keine auch nur geringen Zweifel am Beweiswert der Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. Februar 2023 (act. II 126), 11. Juli 2023 (act. II 138), 15. Februar 2024 (act. II 149) und 19. März 2024 (act. II 152) zu wecken (vgl. E. 3.2.3 hiervor). 3.5.1 Im Rahmen der Erstbehandlung vom 11. Juli 2020 im Spital E.________ wurde zwar eine Kontusion des linken Ellbogens diagnostiziert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 13 - (act. II 5) und gleichentags wurde bildgebend ein positives Fatpadsign als Zeichen für einen Gelenkserguss festgestellt (act. II 5 f.). Diesbezügliche Behandlungen sind jedoch nicht dokumentiert, zumal sich der zunächst geäusserte Verdacht einer undislozierten Radiushalsfraktur nicht bestätigte (act. II 51). Dies deckt sich mit der überzeugenden Darlegung von Dr. med. G.________, wonach Kontusionen nach allgemeiner Erfahrung nach zwei bis vier Wochen folgenlos ausheilen (act. II 149). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Beschwerdegegnerin am 15. November 2022 (act. II 115) denn auch an, die Beschwerden am Ellbogen seien bislang nie behandelt worden und die diesbezügliche Erstkonsultation finde am 1. Dezember 2022 statt. 3.5.2 Nebst der fehlenden Behandlungsbedürftigkeit finden sich in den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin über seit dem Unfall vom 11. Juli 2020 unverändert aufgetretene Ellbogenbeschwerden geklagt hätte. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich regelmässig telefonisch bei der Beschwerdeführerin nach deren aktuellem Befinden. In keinem der Gespräche vom 16. August 2021 (act. II 62), vom 10. November 2021 (act. II 69) und vom 22. August 2022 (act. II 108) erwähnte die Beschwerdeführerin eine Ellbogenproblematik. Erst anlässlich des Telefonats vom 15. November 2022 (act. II 115) wies sie darauf hin, dass ihr linker Ellbogen aktuell etwas Probleme und Schmerzen bereite. 3.5.3 Dr. med. I.________ gab im – auf Wunsch der Beschwerdeführerin erstellten – Bericht vom 13. Juni 2023 ("Stellungnahme zu[r] Ablehnung Versicherungsleistungen Ellenbogen links vom 28. März 2023" [act. II 135]) an, in den zahlreichen Konsultationen sei es initial um starke Schmerzen im Bereich der Grosszehe links mit unauffälligem MRT gegangen. Am 22. September 2022 habe er "Ellbogen ordentlich" notiert. Die Datierung dieses Eintrags erscheint fraglich, da der Arzt festhielt, die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2022 mehrere Monate nicht mehr in der Sprechstunde und am 12. Mai 2023 einmalig zur Fadenentfernung nach arthroskopischer Operation gesehen zu haben. In Anbetracht der durchwegs chronologischen Auflistung der einzelnen Behandlungsschritte, scheint der Eintrag betreffend Ellbogen wohl eher vom 22. September 2020 zu stammen, was sich mit der hiervor erwähnten Einschätzung von Dr. G.________ bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 14 der Abheilung von Kontusionen innert weniger Wochen decken würde. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die Aussagen von Dr. med. I.________ eine nach dem Unfallereignis vom 11. Juli 2020 dauerhaft vorhandene Ellbogenproblematik jedenfalls nicht bestätigen, zumal offenbar auch keine Veranlassung bestand, eine Untersuchung des Ellbogens vorzunehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dessen Bericht vom 30. Juli 2021 (act. II 60), in welchem – abgesehen von der Wiedergabe der ursprünglichen Diagnoseliste mit u.a. Kontusion am linken Ellbogen – keine Hinweise auf Beschwerden am Ellbogen zu finden sind. 3.5.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die anhaltenden Probleme am linken Ellbogen seien auch bei der Handtherapie immer wieder angesprochen worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2), was durch die dipl. Ergotherapeutin H.________ bestätigt werde (vgl. dazu act. II 137 Beilage 2), findet in den echtzeitlichen Akten keine Stütze. Dem entsprechenden Verlaufsprotokoll ist lediglich ein einziger Eintrag zu entnehmen, der sich zumindest am Rande mit dem linken Ellbogen befasst. Im Eintrag vom 22. Oktober 2020 – der im Übrigen nicht von dipl. Ergotherapeutin H.________, sondern von einer anderen Ergotherapeutin stammt – wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen bei kraftvoller Pronation/Supination ulnarseitig im Handgelenk und ein Springen/Schnappen/Blockieren angegeben; dies mache manchmal dann auch proximal (auf Höhe PRUG [Articulatio radioulnaris proximalis]) Schmerzen. Der Schmerz könne nicht provoziert werden, jedoch habe die Beschwerdeführerin bei manueller Mobilisation der Handwurzel oder des DRUG (Articulatio radioulnaris distalis) Schmerzen. Gemäss diesem Eintrag berichtete die Beschwerdeführerin demnach über gelegentlich auftretende Schmerzen im Bereich des Ellbogens, die sich anlässlich der Therapiestunde jedoch nicht provozieren liessen. Von dauerhaft auftretenden Schmerzen sprach sie demgegenüber nicht. Die Einträge vom 27. Oktober 2020 betreffend Blockierung im Gelenk und vom 3. November 2020 bezüglich "Schmerzen nur noch bei Gegenstand in der Hand kombiniert mit Drehbewegung" beziehen sich – anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.5) – nicht auf den Ellbogen, sondern auf das Handgelenk bzw. auf das Karpometakarpalgelenk (CMC; Daumensattelgelenk). Die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. F.________ erwähnten Blockie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 15 rungsphänomene im linken Ellbogen mit stark einschiessenden Schmerzen (act. II 119) finden im Verlaufsprotokoll keine Erwähnung. Dr. med. F.________ fand diesbezüglich denn auch keinen pathologischen Befund und kein strukturelles Korrelat (act. II 123). 3.5.5 Nach dem Dargelegten ist nicht erstellt, dass die Ellbogenbeschwerden, welche mittels Eingriffes vom 2. Mai 2023 (act. II 131) behandelt wurden, seit dem Unfall vom 11. Juli 2020 unverändert aufgetreten sind. Diese Aussage von Dr. med. F.________ in den Berichten vom 2. Juni 2023 (act. II 137 Beilage 3) und vom 6. Mai 2024 (act. II 157) lässt sich echtzeitlich nicht belegen und beruht einzig auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, worauf Dr. med. G.________ zu Recht hinwies (act. II 158). Hinzu kommt, dass Dr. med. F.________ im Bericht vom 6. Mai 2024 (act. II 157) ausführte, Schleimhautverdickungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin chirurgisch angegangen worden seien, könnten spontan und damit unabhängig von einem Unfallgeschehen auftreten. Ein spontanes Auftreten schloss er sodann jedoch ohne Begründung implizit aus. Die von ihm vertretene These, wonach die beim Unfall erlittene Energie, welche zu einer Scaphoidfraktur geführt habe, sowie der Traumamechanismus liessen sich sehr gut mit zusätzlichen Ellbogenproblemen in Verbindung bringen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der behandelnde Arzt nicht aufzeigt, wie dieser Traumamechanismus ausgesehen haben soll. Er räumt denn auch ein, dass es keine wissenschaftlichen Daten über den konkreten Entstehungsmechanismus der Schleimhautproliferation gibt. Schlussendlich bleiben seine Ausführungen zur Kausalität reine Spekulation, zumal er aktenwidrig davon auszugehen scheint, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall eine Distorsion des Ellbogens erlitten hat. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt. In der Erstbehandlung im Spital E.________ am 11. Juli 2020 wurde einzig eine Kontusion am linken Ellbogen festgestellt (act. II 5); von einer Distorsion war damals wie auch im weiteren Verlauf nie die Rede. 3.6 Es bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an den Berichten von Dr. med. G.________ vom 9. Februar 2023 (act. II 126), 11. Juli 2023 (act. II 138), 15. Februar 2024 (act. II 149) und 19. März 2024 (act. II 152). Gestützt darauf ist ein (natürlicher) Kausalzusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 16 zwischen den am 15. November 2022 (act. II 115) gemeldeten Ellbogenbeschwerden links und dem Unfall vom 11. Juli 2020 – an dessen Nachweis in Anbetracht des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden im Herbst 2022 strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BGer U 60/07 vom 17. Januar 2008 E. 2) – zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Der medizinische Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen, namentlich eine orthopädische Begutachtung (Beschwerde S. 2), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. 4. Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden im linken Ellbogen zu Recht. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 153) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, UV 200 2024 369 - 17 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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