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Bern Verwaltungsgericht 17.06.2025 200 2024 334

17 juin 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,262 mots·~11 min·13

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. April 2024

Texte intégral

FZ 200 2024 334 MAK/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Familienausgleichskasse FAK, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -2- Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Familienzulagen für seine Tochter B.________ (geb. 2004). Am 10. Januar 2023 stellte die Abteilung Soziales C.________ ein Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen. Zur Begründung führte sie aus, die Familienzulagen seien in der Vergangenheit durch den Vater zweckentfremdet und nicht an die Tochter weitergeleitet worden, welche im Rahmen ihrer Ausbildung Anspruch darauf habe und dringend auf diese Beiträge angewiesen sei (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 336 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (act. IIA 311 f.) hiess die EAK den Antrag auf Drittauszahlung der Familienzulagen ab 1. Januar 2023 gut. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. IIA 278) wies die EAK mit Entscheid vom 23. März 2023 (act. IIA 271 ff) ab. Am 27. März 2023 teilte der Versicherte der EAK mit, nach Rücksprache mit seiner Tochter ziehe er seinen Einwand zurück (act. IIA 265 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2023 (act. II 226 f.) zog die EAK die Verfügung vom 15. Februar 2023 (act. IIA 311 f.) in Wiedererwägung und wies das Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen ab mit der Begründung, der Versicherte erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulagen für die Monate Januar bis April 2023 nicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2023 Einsprache (act. IIA 221), welche er am 9. Mai 2023 zurückzog (act. IIA 210). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. IIA 141 f.) hiess die EAK den Antrag auf Drittauszahlung der Familienzulagen ab 1. Mai 2023 gut. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 66). Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.) bejahte die EAK in Ausdehnung des Streitgegenstandes einen Anspruch auf Familienzulagen für das gesamte Jahr 2023 und hiess die Einsprache diesbezüglich teilweise gut. Den Antrag der Abteilung Soziales C.________ um Drittauszahlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -3der Familienzulagen hiess die EAK gut und wies die Einsprache diesbezüglich teilweise ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 sei betreffend die Drittauszahlung aufzuheben und die Familienzulagen seien an ihn auszubezahlen. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2024 erwog die Instruktionsrichterin, am 31. Mai 2024 sei dem Gericht eine Eingabe des Beschwerdeführers zugekommen. Auf das Einholen eines Kostenvorschusses werde vorläufig verzichtet. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen oder mittels dem Formular "Rückzug" den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde zu erklären. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2024 erwog die Instruktionsrichterin, am 17. Mai und 6. Juni 2024 seien weitere Eingaben des Beschwerdeführers sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen eingegangen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde vorläufig verzichtet. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Drittauszahlung der Familienzulagen. 1.3 Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage in den Jahren 2022 und 2023 Fr. 290.-- pro Monat (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Mit Blick auf den knapp ein Jahr dauernden Vorkurs von August 2022 bis Juni 2023 (act. IIA 186) und den Lehrvertrag über die vierjährige Lehre von August 2024 bis Juli 2028 (act. II 132) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -5- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG) und die Ausbildungszulage, welche grundsätzlich ab dem Beginn des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet werden, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -6- 2.4 Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3 S. 39 ff.; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 20 N. 4). Wird die nicht korrekte Weiterleitung der Familienzulagen glaubhaft gemacht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen korrekt vorgenommen hat. Während der Dauer des Verfahrens ist die Auszahlung in der Regel zu sistieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. Januar 2023, Rz. 246). 3. 3.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittauszahlung der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Beschwerdeführers anordnete. Die Drittauszahlung setzt voraus, dass die Ausbildungszulagen zweckentfremdet werden. Die Beweislast trifft vorliegend die Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Beiständin, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht weiterleitet. Es handelt sich indessen um eine negative Tatsache, womit darauf abzustellen ist, was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Tochter regelmässig Vorschüsse bezahlt, die dann mit der Ausbildungszulage verrechnet worden seien. Er habe seine Verpflichtungen erfüllt (Beschwerde, Eingabe vom 11. Mai 2024, Eingabe vom 5. Juni 2024, Eingabe vom 13. August 2024 [alle in den Gerichtsakten]). Aus den Bankauszügen der D.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der hier relevanten Zeit ab Januar 2023 an verschiedenen Daten kleinere Beträge via TWINT oder E-Banking-Aufträge an seine Tochter überweisen hat (act. IIA 57-63, 67, 88-94, 98). Auch den AEK-Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass er in der massgeblichen Zeit ebenfalls wiederholt via TWINT oder E- Banking kleinere Beträge an seine Tochter überwiesen hat (act. IIA 68-85,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -7- 99 f., 103-116). Der Zweck der Zahlungen ging aus den Überweisungen in der Regel nicht hervor. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe im Jahr 2023 wie auch aktuell im Jahr 2024 bestätigt, dass sie die von ihm geleisteten Vorschüsse erhalten habe bzw. mit der Verrechnung einverstanden sei (vgl. act. IIA 9, Beschwerde). Er verweist auf zwei Schreiben, datierend vom 20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Sozialen Dienste C.________ wie auch die Tochter des Beschwerdeführers bzw. die Beiständin hatten offenbar keine Kenntnis des Schreibens vom 26. März 2024. Überdies habe dieses auch nicht dem Willen der Tochter des Beschwerdeführers entsprochen (act. IIA 10, 4 f., 6). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die beiden (mutmasslichen) Unterschriften der Tochter des Beschwerdeführers auf den Schreiben vom 20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11) identisch sind und exakt gleich über dem Text platziert wurden, was für die Annahme der Sozialen Dienste C.________ spricht, wonach das Schreiben vom 26. März 2024 samt Unterschrift vom Beschwerdeführer selber erstellt worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f.). Ob dies zutrifft, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, haben die Sozialen Dienste C.________ wie auch die Tochter des Beschwerdeführers glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht weiterleitet (Beschwerdeantwort S. 2; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar durchaus Zahlungen an seine Tochter geleistet. Es hat aber dennoch keinen Nachweis der systematischen, regelmässigen und pünktlichen Weiterleitung eines Betrags von monatlich Fr. 290.-- erbracht. 3.3 Zusammenfassend durfte im vorliegenden Fall die Drittauszahlung der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen verfügt werden, da der Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht systematisch und regelmässig bezahlt hat. Denn die Anordnung der Direktauszahlung muss bereits bei relativ geringfügigen Verzögerungen möglich sein (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3.2.2 S. 41).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -8- 4. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 ff.) gegeben. Im Weiteren ist die Beschwerde als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheissen. 5.2 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -9- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -10- 5. Zu eröffnen (R): - A.________ (auf diplomatischem Weg) - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Familienausgleichskasse FAK - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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