BV 200 2024 325 FRC/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. November 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ Beklagte betreffend Klage vom 29. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte oder Klägerin), bis Ende Juni 2015 ohne absolvierte Berufsausbildung, meldete sich im März 2002 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) zum Rentenbezug an (Akten der IVB [act. III] 1; Akten der Klägerin [act. I] 14 f.). Nach erfolgten erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. November 2002 (act. III 26) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Aufgabenbereich 77 %, Erwerb 23 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde (act. III 31/2) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 63306 vom 8. September 2003 (act. III 38) ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein weiteres Rentengesuch vom Dezember 2004 (act. III 42) beschied die IVB mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 (act. III 82) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Aufgabenbereich 40 %, Erwerb 60 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % erneut abschlägig. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Juni 2013 (act. III 83) ging bei der IVB eine erneute Leistungsanmeldung der Versicherten ein. Nach getätigten beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (act. III 147) insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. Dezember 2015 (act. III 143.1) und eine veranlasste Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Mai 2016 [act. III 145/2]) bei in Anwendung der gemischten Methode (ab 7. Dezember 2013: Haushalt 40 %, Erwerb 60 %; ab 1. August 2015: Haushalt 20 %, Erwerb 80 %) ermittelten Invaliditätsgraden von 18 % bzw. 34 % abermals einen Rentenanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Januar 2020 (act. III 148 i.V.m. 150) meldete sich die Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärungen (vgl. insbesondere Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 3 - [RAD] vom 21. April 2020 [act. III 177], 22. April 2020 [act. III 178], 19. Juni 2020 [act. III 183], 5. November 2020 [act. III 191] und 16. November 2020 [act. III 192], Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] vom 16. Juni 2020 [act. III 182.1 f.], Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 21. September 2020 [act. III 185], Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. November 2020 [act. III 194]) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (act. III 195) bei einem in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100 % Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % ab dem 1. Mai 2020 einen Rentenanspruch. Bei Invaliditätsgraden von 100 % ab dem 25. September 2019, 80 % ab dem 1. Januar 2020 und 65 % ab dem 1. März 2020 bejahte sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente, verneinte einen solchen jedoch wegen verspäteter Leistungsanmeldung. Dagegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde (act. III 202/3). Während des Beschwerdeverfahrens zog die IVB nach Einholen einer weiteren Aktenbeurteilung beim RAD vom 11. Februar 2021 (act. III 208) die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung (vgl. Verfügung vom 12. Februar 2021 [act. III 210]) und stellte weitere medizinische Abklärungen in Aussicht. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2021 31 vom 22. Februar 2021 (act. III 213) schrieb dieses das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis ab. In der Folge holte die IVB bei der MEDAS E.________ ein interdisziplinäres Gutachten vom 7. Januar 2022 (act. III 245.1) ein und veranlasste eine weitere Erhebung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Mai 2022 [act. III 255]). Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (act. III 263) sprach die IVB der Versicherten bei einem in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100 % Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % ab dem 1 März 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Bei einem Invaliditätsgrad von 31 % im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2021 verneinte sie für diese Zeit einen Rentenanspruch. Der Vorbescheid (act. III 256) und die Verfügung wurden der Pensionskasse C.________ (nachfolgend Pensionskasse oder Beklagte) zugestellt. Die Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 4 - B. Vom 19. September 2014 bis zum 30. Juni 2021 (letzter effektiver Arbeitstag: 10. September 2020) war die Versicherte beim F.________ in unterschiedlichen Arbeitspensen (50 % bis am 31. Juli 2016, 70 % ab dem 1. August 2016) als ... angestellt und dabei bei der Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (act. III 254/2 ff. Ziff. 2, 255/5 Ziff. 3.2, Akten der Klägerin [act. IA] 19 ff.). Parallel zu ihrer Arbeit absolvierte sie die Ausbildung zur ... EFZ (Abschluss Ende Juni 2015 [act. I 14 f.]). Am 5. März 2021 (act. III 254/12) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Freistellung per 8. März 2021 auf den 30. Juni 2021. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 (act. I 4) und 28. Februar 2023 (act. I 5) teilte die Pensionskasse der Versicherten mit, sie lehne ihre Leistungspflicht ab, da der Versicherungsfall am 1. Januar 2005 und damit ausserhalb der Versicherungsdeckung bei ihr eingetreten sei. Am 9. Mai 2023 (act. I 7) wies sich Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter der Versicherten aus und bat die Pensionskasse, ihre Leistungspflicht zu bestätigen. Diese teilte dem Rechtsvertreter am 11. Mai 2023 (act. I 8) mit, an ihrer Leistungsablehnung festzuhalten. Die Versicherte nahm am 25. Juli 2023 (act. I 9) gegenüber der Pensionskasse Stellung zur Leistungsablehnung. Am 23. August 2023 (act. I 10) hielt die Pensionskasse erneut an ihrer Leistungsablehnung fest. C. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Pensionskasse mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit wann rechtens. 2. Der Klägerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 5 - Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 27. Mai 2024 auf Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2024 zog die Instruktionsrichterin die Akten der IVB (act. III) bei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 29. April 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der zweiten Säule gegenüber der Beklagten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 6 gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der – in der Folge invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 7 griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 8 - Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_181/2021 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 9 allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3 und 3.1, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände deskonkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 10 über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3.2, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 124, 9C_679/2020 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3). 2.7 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). 2.8 Gemäss Art. 4.1.1 der Statuten der Beklagten (Akten der Beklagten [act. II 2]) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie vor der Pensionierung spätestens vor Erreichen des Referenzalters im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens 40 % invalid wird und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, der Vorsorge der Beklagten unterstellt war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 11 - 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sie sind vorliegend nicht bestritten, und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen. 3.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Januar 2023 (act. III 263) sprach die IVB der Klägerin bei einem in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100 % Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % ab dem 1 März 2021 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte bei einem davor bestehenden Invaliditätsgrad von 31 % einen früheren Rentenanspruch. 3.3 Wie unter E. 2.4 hiervor dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn – wie bei den Beklagten – Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts Anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69; vgl. Art. 4.1.1 der Statuten der Beklagten [act. II 2]). Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist. 3.3.1 Aufgrund der Akten steht fest und wird von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die IVB sowohl den Vorbescheid vom 17. Mai 2022 (act. III 256) als auch die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2023 (act. III 263) der Beklagten eröffnet hat, so dass diesbezüglich grundsätzlich eine Bindungswirkung im Sinne des in E. 2.3.1 Ausgeführten besteht (vgl. aber E. 3.3.2 hiernach). 3.3.2 Die Neuanmeldung der Klägerin bei der IVB erfolgte im Januar 2020 (act. III 148 i.V.m. 150). Damit konnte ein Rentenanspruch gegenüber der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 12 - Invalidenversicherung unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, nicht vor dem 1. Juli 2020 beginnen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) und die IVB hatte die Verhältnisse unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG folglich erst ab Juli 2019 zu beurteilen. Soweit die Beklagte geltend macht, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei ihr bzw. bereits im Jahr 2004 bzw. 2005 eingetreten (Klageantwort S. 2, Schreiben der Beklagten an die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter vom 25. Januar 2023 [act. I 4], 28. Februar 2023 [act. I 5], 11. Mai 2023 [act. I 8] und 23. August 2023 [act. I 10]), vermag weder die rentenzusprechende Verfügung der IVB vom 9. Januar 2023 (act. III 263) noch der darin als integrierender Bestandteil des Entscheids bezeichnete (act. III 263/5) Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Mai 2022, in welchem die Eröffnung des Wartejahres auf das Jahr 2004 festgelegt wurde (act. III 255/10 Ziff. 7), eine Bindungswirkung für das vorliegende berufsvorsorgerechtliche Verfahren zu begründen (vgl. SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67, 9C_620/2012). Für die IVB bzw. in Bezug auf die von ihr vorgenommenen Abklärungen war alleine massgebend, dass das Wartejahr ein Jahr vor dem frühest möglichen Rentenbeginn – hier Juli 2020 – zu laufen begonnen hat. Ob bereits vorher eine Arbeitsunfähigkeit bestand, war für die IVB insoweit nicht entscheidend. Die Klägerin konnte diese Frage im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens mangels entsprechenden Rechtsschutzinteresses nicht gerichtlich klären lassen. Die entsprechende Feststellung der IVB kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten und der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist in der Folge (vgl. E. 3.4 ff. hiernach) frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.4 Vorgängig ist auf das Folgende hinzuweisen: Die Klägerin arbeitete vom 19. September 2014 bis zum 30. Juni 2021 (letzter effektiver Arbeitstag: 10. September 2020) beim F.________ zu unterschiedlichen Arbeitspensen (50 % bis am 31. Juli 2016, 70 % ab dem 1. August 2016) als ... (act. III 254/2 ff. Ziff. 2, 255/5 Ziff. 3.2; act. IA 19 ff.). Allerdings absolvierte sie ab August 2013 die verkürzte zweijährige Ausbildung zur ... EFZ für Erwachsene (vgl. auch act. I 18), welche sie per Ende Juni 2015 abschloss (vgl. etwa Klage S. 6 Art. 4, act. I 14 f.). Der neben der üblichen Arbeit im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 13 - F.________ für die Ausbildung anfallende Aufwand wird von der Klägerin auf rund 15 Stunden pro Woche beziffert (Klage S. 6 Art. 4). Gemäss dem Ausbildungsbeschrieb "..." (act. I 18; vgl. auch <https://www.G.________.ch>) finden neben einem Tag Berufsschulunterricht pro Woche an sieben bis zehn Tagen pro Jahr Modultage statt. Die Klägerin bezifferte die Unterrichtszeit auf sieben bis acht Stunden. Weiter gibt sie an, für die zusätzlichen Modultage die Option "Selbststudium" wahrgenommen zu haben. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Gesamtaufwand für die Ausbildung von insgesamt rund 15 Stunden pro Woche unter Berücksichtigung des wöchentlichen Besuchs des eintägigen Schulunterrichts, den diesbezüglichen Vor- und Nachbereitungszeiten inkl. Hausaufgaben, dem Lernen und Absolvieren der Prüfungen, sowie dem Selbststudium für die Modultage nachvollziehbar und wird von der Beklagten nicht bestritten. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Klage S. 5 Art. 2 sowie S. 6 Art. 4), ist gemäss höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 4.3.2) zur Bestimmung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Gesamtarbeitspensums der zeitliche Aufwand für die absolvierte Weiterbildung zu berücksichtigen, d.h. die Ausbildung wird als Leistungsfähigkeit angerechnet. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im F.________ von 42 Stunden (act. III 254/3 Ziff. 2.9), einem während der Ausbildung vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von 50 % (act. IA 19) und der zu berücksichtigenden Ausbildungszeit von rund 15 Stunden pro Woche ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Klageantwort S. 2) ein zu berücksichtigenden Gesamtarbeitspensum von deutlich über 80 % (36 Stunden / 42 Stunden x 100). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Leistung nicht erbracht habe. 3.5 Zum Gesundheitszustand der Klägerin ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.5.1 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. Dezember 2015 (act. III 143.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 47 Ziff. 7): - Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung - aktuell mit Neurastheniesymptomatik sowie - Somatisierungstendenzen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 14 - - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig höchstens leichte depressive Episode - bei Status nach mehreren depressiven Episoden - Chronische Schmerzen bei Status Luxationsfraktur Talus links im September 2000 mit offener Reposition und Osteosynthese und im Verlauf Entfernung einer Schaube im August 2003 Die Klägerin arbeite aktuell zu 50 % als .... Diese Tätigkeit sei ihr aktuell zumutbar; ein höheres Pensum sei aktuell (noch) nicht zu erreichen. Sie müsse sich zunächst in diesem 50%-igen Pensum weiter stabilisieren, da andernfalls erneute affektive Dekompensationen, zunehmende Symptome im Sinne der Somatisierung resp. Verhaltensprobleme im Rahmen der Persönlichkeitsstörung bei höherer Belastung zu erwarten seien. Darüber sei die Klägerin aktuell auch (noch) mit ... gefordert. Eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit sei bereits vor Jahren (2006) attestiert worden. Zuvor und zwischenzeitlich habe ein wechselhafter Verlauf mit auch vollschichtiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer und psychischer Symptomatik und Hospitalisationen bestanden. Gesamthaft könne von einer ca. 50%-igen Arbeitsfähigkeit über die Jahre ausgegangen werden (S. 50 Ziff. 10). Betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit gelte das Gleiche. Man könne heute keine adaptierte Tätigkeit angegeben, in welcher die Klägerin ein höheres als das attestierte 50%-ige Pensum erreichen könnte (Ziff. 11). 3.5.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates diagnostizierte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 21. April 2020 (act. III 177) folgende somatischen Diagnosen: - wiederkehrende Cervicalgien bei - Status nach mehreren HWS-Kontusionen und Distorsionen bei - degenerativen HWS-Veränderungen und Diskopathie C5/C6/C7 - wiederkehrende Lumbalgien mit ischialgiformen Ausstrahlungen nach rechts bei - degenerativen LWS-Veränderungen und präsakraler Diskushernie links - wiederkehrende Schmerzen im linken Sprunggelenk und Fuss bei - Status nach Sprungbeinluxationsfraktur links im November 2000 mit - nachfolgender offener Reposition und Osteosynthese sowie im Verlauf Entfernung einer Schraube Die bleibend bei der Klägerin bestehende Minderbelastbarkeit der HWS und LWS habe neu gegenüber der letzten Verfügung vom 22. Juni 2016 nun versicherungsmedizinische Relevanz erlangt. Es seien weitere Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 15 klärungen geboten, am geeignetsten mittels Durchführung einer EFL. Ab dem 2. August 2019 sei der Klägerin nachvollziehbar eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ab dem 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, alsdann bis zum 8. März 2020 von 65 %, sodann bis am 19. März 2020 wiederum von 100 % und im Anschluss wieder bis zum 31. März 2020 von 65 % bestanden. 3.5.3 Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 22. April 2020 (act. III 178) aus, es bestünden weder eine Diagnoseänderung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der psychiatrischen Begutachtung 2015 und der Verfügung vom 22. Juni 2016 (S. 13 Ziff. 1). 3.5.4 In der EFL vom 16. Juni 2020 (act. III 182.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (S. 2 Ziff. 1) - Chronisches Zervikovertebralsyndrom - Chronisches Lumbovertebralsyndrom, pseudoradikuläres Syndrom rechts - Abwesenheitszustände unklarer Genese - Chronische, vorwiegend belastungsinduzierte Sprunggelenksschmerzen links In der angestammten Tätigkeit sei die Klägerin aus rein rheumatologischorthopädischer Sicht seit dem 1. Mai 2020 ganztags reduziert mit vermehrten Pausen (zwei Stunden pro Tag) und leicht reduzierter Leistung infolge der kumulativen Belastungen im Tagesverlauf zu 70 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 5.1), in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % (S. 6 Ziff. 5.2). 3.5.5 Dr. med. H.________ führte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2020 (act. III 183) aus, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit dem 2. August 2019. Weiter bestätigte er seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung vom 21. April 2020 bzw. führte ergänzend an, ab dem 20. März 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % bestanden und seit dem 1. Mai 2020 bestehe eine solche von 30 %. Minderbelastbar seien bei der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet HWS, LWS und linkes Sprunggelenk/Fuss. Auf die im Rahmen der EFL erfolgte Einschätzung könne abgestellt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 16 - 3.5.6 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS E.________ vom 7. Januar 2022 (act. III 245.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 Ziff. 4.2.1): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Chronisches Cervikovertebralsyndrom - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - OSG- und USG-Beschwerden links (ICD-10 S92.1) Aus polydisziplinärer Sicht sollte die Klägerin vor allem aufgrund ihrer Emotionsregulationsstörung und ihrer affektiven Impulsdurchbrüche (Borderline- Persönlichkeitsstörung) sowie der verminderten Durchhaltekraft und leichten Konzentrationsstörung (depressive Symptome, Schmerz und Somatisierungsstörung) und einer Überschätzung ihrer Fähigkeiten nicht mehr in ihrem angestammten Beruf tätig werden. Als ... habe sie es mit körperlich und psychisch schwachen und behinderten Menschen zu tun, die ihr ausgeliefert seien. Eine kontinuierliche und zuverlässige fachliche Unterstützung könne die Klägerin vor allem aufgrund ihrer Borderline-Störung, aber auch aufgrund ihrer anderen psychischen Symptome nicht kontinuierlich und dauerhaft garantieren. So werde aus fachpsychiatrischer Sicht auch dringend davon abgeraten, dem Wunsch der Klägerin nachzukommen, sich in ihrer angestammten Tätigkeit selbstständig zu machen und ... . Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit empfohlen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit bis 2016 anhand der Akten oder der anamnestischen Angaben nicht sicher abgeleitet werden. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe spätestens seit dem Tag der aktuellen Begutachtung. Abgesehen von den Arbeitsunfähigkeitszeiten könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter retrospektiv von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (S. 8 Ziff. 4.7). 3.6 Aufgrund der medizinischen Akten wie auch den Vorbringen der Parteien ist erstellt, dass die Klägerin bereits vor Antritt der Stelle beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 17 - F.________ am 19. September 2014 an gesundheitlichen Einschränkungen litt, Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden und diverse IV-Verfahren durchgeführt worden waren, bzw. zu diesem Zeitpunkt am Laufen waren. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass bereits vor 2006 und über die Jahre gesamthaft betrachtet eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. etwa act. III 143.1/50 Ziff. 10 f.). Der zeitliche Konnex zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wurde in der Folge jedoch durch die Aufnahme der Arbeitsstelle zu einem Pensum von 50 % beim F.________ per 19. September 2014 bei gleichzeitiger Absolvierung der Ausbildung zur ... EFZ mit einem Gesamtarbeitspensum von deutlich über 80 % (vgl. E. 3.4 hiervor) und einer Dauer bis zum Abschluss der Ausbildung per Ende Juni 2015 von über neuneinhalb Monaten klar unterbrochen (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Ausführungen in der Klage S. 6 Art. 4). Damit hat die Klägerin den Tatbeweis erbracht, dass im fraglichen Zeitpunkt des Stellenantritts beim F.________ per 19. September 2014 wie auch in der Zeit danach bis Ende Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von deutlich über 80 % vorlag und sie dementsprechende Leistungen erbringen konnte, ohne dass den Akten echtzeitliche Hinweise zu entnehmen wären, dass dabei zusätzliche Einschränkungen bestanden hätten. Soweit ab dem 1. August 2016 nur noch ein Arbeitspensum von 70 % vorlag, hat dies keinen Einfluss auf eine etwaige Leistungspflicht der Beklagten. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Klage (S. 7 Art. 4) verwiesen. Darin legt der Rechtsvertreter der Klägerin nachvollziehbar dar, dass die Klägerin in der Zeit von August 2016 bis im Sommer 2019 dermassen viele Überstunden leistete, dass diese nicht vollständig zeitlich kompensiert werden konnten, weshalb diese wiederholt ausbezahlt wurden (März 2017: 30 Stunden, November 2017: 50 Stunden, September 2018: 20 Stunden, September 2019: 40 Stunden; act. IA 24). Auch wenn damit nicht ein Pensum über 80 % erreicht wurde, stellt der Umstand, dass die Klägerin nach Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 70 % noch in der Lage war, über Jahre zusätzlich namhafte Überstunden zu leisten, eine Plausibilisierung ihres Leistungsvermögens während der Absolvierung der beruflichen Ausbildung mit zusätzlichem Arbeitspensum von 50 % dar, respektive bestätigt den Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 18 - 3.7 Erst ab Anfang August 2019 wurde die Klägerin ärztlicherseits (vgl. etwa act. III 152, 155.2/24) wieder arbeitsunfähig geschrieben. Dr. med. H.________ legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass bei der Klägerin die bleibend bestehende Minderbelastbarkeit der HWS und LWS neu gegenüber der letzten Verfügung der IVB vom 22. Juni 2016 nun versicherungsmedizinische Relevanz erreicht habe und ab dem 2. August 2019 bis zum 30. April 2020 die attestierten Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlichen Grades (zwischen 65 und 100 %) ausgewiesen seien; seit dem 1. Mai 2020 bestehe lediglich noch eine Minderbelastung um 30 % (vgl. Aktenbeurteilungen des Dr. med. H.________ vom 21. April 2020 [act. III 177] und vom 19. Juni 2020 [act. III 183]; vgl. ebenfalls EFL-vom 16. Juni 2020 [act. III 182.1]). Die Klägerin arbeitete in der Folge ab dem 1. Mai 2020 denn auch nachweislich wieder im Umfang von 70 % (act. III 182.1/3, 217/6, 245.5/7 Ziff. 7.1) und erbrachte eine diesbezügliche uneingeschränkte Arbeitsleistung. Erst per 3. September 2020 wurde sie erneut arbeitsunfähig geschrieben (act. III 185/2 Ziff. 1.1). Gemäss dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Dezember 2020 (act. III 202/13) war der Grund für die erneute Krankschreibung eine durch die am Arbeitsplatz ausgesprochene Verwarnung ausgelöste starke psychische Reaktion. Bei der in der Folge durchgeführten interdisziplinären Begutachtung legten die Gutachter überzeugend dar, dass die Klägerin in der angestammten Tätigkeit als ... zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. Diese Beurteilung gelte spätestens seit dem Tag der aktuellen Begutachtung (17./ 25. November 2021) Sie führten weiter aus, aufgrund der Akten oder der anamnestischen Angaben könne die Arbeitsfähigkeit bis 2016 retrospektiv nicht sicher abgeleitet werden, es könne aber rückwirkend mit dem Vorgutachter von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (act. III 245.1/8 f. Ziff. 4.7 f.). 3.8 Aufgrund des Dargelegten ist damit erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, in einer Zeit eingetreten ist, in der die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Der zeitliche Konnex der bereits früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten von über 20 % wurden spätestens beim Stellenantritt per 19. September 2014 beim F.________ mit einem Arbeitspensum von 50 % und dem zusammen mit der Weiterbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 19 dung anzurechnenden zeitlichen Aufwandes sich ergebenden Gesamtpensum von deutlich über 80 % während neuneinhalb Monaten unterbrochen. Die Klägerin hat daher gegenüber der Beklagten, welche gemäss Art. 4.1.1 ihrer Statuten vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (act. II 2), Anspruch auf eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, besteht doch kein Grund, hinsichtlich Invaliditätsbemessung von der Invalidenversicherung abzuweichen. Gemäss Art. 4.1.1 der besagten Statuten beginnt die Leistungspflicht frühestens nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit der Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Krankentaggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Vorliegend ist eine entsprechende Taggeldversicherung, welche je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird (act. III 254/9 f.), und 80 % des Lohnes abdeckt (act. IA 21), vorhanden. Diese richtete Krankentaggelder bis am 20. Februar 2022 aus (act. III 263/4). Damit hat die KIägerin gegenüber der Beklagten ab Februar 2022 (Art. 26 Abs. 1 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wobei die Überentschädigungsregelung des Art. 5.2 Abs. 2 des Reglements zu beachten ist. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453). 3.9 Soweit die Klägerin schliesslich die Ausrichtung eines Verzugszinses auf den fälligen Rentenbetreffnissen beantragt (Klage S. 2 Rechtsbegehren 2 ), ergibt sich das Folgende: Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 119 V 131 E. 4 S. 133). Massgebend ist in diesem Zusammenhang das bei Klageerhebung gültige Reglement (BGE 151 V 219 E. 3.3.1 S. 224). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 20 se läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_122/2009 E. 3.3). Die bei Klageerhebung im April 2024 gültigen Statuten der Beklagten (act. II 2) sehen keine Regelung betreffend Verzugszins vor, weshalb die allgemeinen Regeln des OR zur Anwendung kommen. Damit hat die Beklagte der Klägerin für die bis zur Klageeinleitung am 29. April 2024 (Postaufgabe [im Gerichtsdossier]) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab jeweiligem Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. 3.10 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende Rente der beruflichen Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Art. 24a Abs. 2 BVG und Reglement Ziff. 4.1.1) zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 29. April 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seitherig fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 7. Juni 2024 macht Rechtsanwalt B.________ für einen Zeitaufwand von 24.5 Stunden Fr. 6'615.-- (24.5 Stunden x Fr. 270.--) geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 268.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 554.45, total ausmachend Fr. 7'437.65. Dieser Aufwand erweist sich angesichts des nicht komplexen Sachverhalts und der nicht komplexen Rechtsfragen, dem Umstand, dass der Rechtsvertreter die Klägerin auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 21 im IV-Verfahren vertreten hat und daher bereits umfassende Aktenkenntnisse hatte sowie im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als deutlich übersetzt. Die Parteientschädigung wird daher gerichtlich auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Februar 2022 aus obligatorischer beruflicher Vorsorge eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende Rente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 29. April 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die seither fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 4'000.00.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2025, BV 200 2024 325 - 22 - 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.