200 24 244 UV KNB/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, UV/24/244, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 22. März 2024 (Postaufgabe) lässt A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) vom 16. Februar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 1) erheben. In der Beschwerde wird neben materiellen Rügen auch vorgebracht, dass der erwähnte, mit A-Post Plus verschickte Einspracheentscheid nicht wie in der Sendungsverfolgung vermerkt schon am 20. Februar 2024, sondern erst am 21. Februar 2024 der unterzeichnenden Anwältin zugestellt worden sei, weshalb die am 22. März 2024 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolge (Beschwerde S. 2 Ziff. II.1). 2. Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3. Die Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an (vgl. BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, UV/24/244, Seite 3 richt vom Grundsatz her ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). 4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt eine fehlerhafte Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist allerdings nicht zu vermuten. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten genügen nicht (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Entscheide des BGer vom 21. Februar 2015, 2C_165/2015, E. 2.3 und vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2). 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024 (BB 1) wurde gemäss Sendungsverfolgung Nr. … der Schweizerischen Post (in den Gerichtsakten) am 19. Februar 2024 per A-Post Plus versandt und am Dienstag, 20. Februar 2024, der Rechtsvertreterin zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Mittwoch, 21. Februar 2024, zu laufen und endete am Donnerstag, 21. März 2024. Die Beschwerde ist auf den 22. März 2024 datiert und wurde an diesem Tag der Post übergeben (Sendungsverfolgung Nr. … [in den Gerichtsakten]). Die Beschwerdeerhebung ist damit klar verspätet erfolgt. 6. Soweit die Rechtsvertreterin in Ziffer II der Beschwerde ("Formelles") vorbringt, der angefochtene Einspracheentscheid habe erst am 21. Februar 2024 in ihrem Briefkasten gelegen, weil davon auszugehen sei, dass diese Sendung am 20. Februar 2024 in den Briefkasten der im gleichen Haus befindlichen Arbeitslosenkasse ausgeliefert und durch den "falschen" Empfänger erst einen Tag später in den "richtigen" Briefkasten gelegt worden sei, ist dies unbehilflich. Es ist aufgrund der lückenlos dokumentierten Sendungsverfolgung (in den Gerichtsakten) erstellt, dass der am Freitag 19. Februar 2024 mittels A-Post Plus versandte Einspracheentscheid am Dienstag, 20. Februar 2024, zugestellt wurde. Die blosse Vermutung, dass die hier zur Diskussion stehende Sendung an der Empfängeradresse im falschen Briefkasten deponiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, UV/24/244, Seite 4 worden sei, ist unbeachtlich (vgl. E. 4 hiervor). Auch eine entsprechende Anfrage beim Leiter der erwähnten Arbeitslosenkasse, welche unter gleicher Adresse wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren Sitz hat, vermöchte die verspätete Beschwerdeerhebung nicht als rechtzeitig erscheinen zu lassen, so dass darauf zu verzichten ist. Es wäre der Rechtsvertreterin nämlich ohne weiteres möglich gewesen, anhand der auf dem Umschlag der A-Post Plus-Sendung vermerkten Sendungsnummer (welche auf der von der Rechtsanwältin beigelegten Kopie des Briefumschlages nicht mitkopiert wurde) den Fristenlauf selber zu ermitteln, wozu sie aufgrund der gebotenen Sorgfalt auch gehalten gewesen wäre. Parallel dazu hätte es ihr auch freigestanden, gegebenenfalls Abklärungen hinsichtlich ihrer blossen Vermutung vorzunehmen und in Kenntnis der Sendungsverfolgung jedenfalls rechtzeitig zu handeln. Durch das Aufstellen blosser Vermutungen und der Postaufgabe der Beschwerde erst am 22. März 2024 nahm sie eine verspätete Beschwerdeerhebung in Kauf. Ein tauglicher Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG ist vorliegend nicht ersichtlich. 7. Nach dem Dargelegten ist auf die klar verspätet erhobene Beschwerde vom 22. März 2024 offensichtlich nicht einzutreten. 8. Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), zumal Rechtsanwältin B.________ ihre Argumente betreffend der – ihrer Auffassung nach rechtzeitigen – Beschwerdeerhebung bereits in der Beschwerde selber vorgetragen hat. 9. Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, UV/24/244, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva (samt der Beschwerde vom 22. März 2024 sowie den Eingaben vom 25. und 26. März 2024) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.