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Bern Verwaltungsgericht 19.08.2024 200 2024 214

19 août 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,695 mots·~18 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024

Texte intégral

200 24 214 ALV ACT/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. August 2024 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2004 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. August 2021 bis zum 31. Mai 2023 bei der C.________ GmbH (nachfolgend GmbH oder Arbeitgeberin) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im Februar 2023 auf den 31. Mai 2023 gekündigt (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 250 f.). Die Versicherte meldete sich am 13. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 234 f.) und beantragte am 1. Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung ab diesem Tag (act. II 246 ff.). Per 1. August 2023 begann die Versicherte bei der D.________ eine Lehre (act. II 221 f.). Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner) richtete in der Folge für die Monate Juni und Juli 2023 Arbeitslosentaggelder aus (act. II 170 ff.). Auf Verlangen der Versicherten (act. II 169) erliess das AVA am 11. August 2023 (act. II 163 ff.) eine entsprechende Verfügung. Dabei berücksichtigte es einen versicherten Verdienst von Fr. 717.-- resp. ein Taggeld von Fr. 26.45. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Vater der Versicherten sowie einziger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Arbeitgeberin (vgl. auch www.zefix.ch), Einsprache (act. II 118 ff., 30 ff., 16 ff.). Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 3 ff.) wies das AVA die Einsprache ab und legte den versicherten Verdienst ab dem 1. Juni 2023 auf Fr. 657.-- fest. B. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, dagegen Beschwerde. Sie beantragt, der versicherte Verdienst sei „den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen“ und es sei zu erläutern, „wie allenfalls nicht versicherte Lohnbestandteile in der Buchhaltung zu deklarieren seien und wie diese Lohnbestandteile zur Beitrags- und Steuerpflicht“ stünden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 3 Der Beschwerdegegner schliesst mit Eingabe vom 17. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2024 machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung im Falle einer Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Abklärung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 5. August 2024 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 4 Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Monate Juni und Juli 2023 (act. II 163) und dabei allein die Höhe des versicherten Verdienstes. Nicht zu beurteilen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zu „erläutern, wie allenfalls nicht versicherte Lohnbestandteile in der Buchhaltung zu deklarieren“ seien und „wie diese Lohnbestandteile zur Beitrags- und Steuerpflicht“ stünden (Beschwerde S. 12 sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024 S. 1). Das Gericht entscheidet über Rechtsansprüche – hier denjenigen auf Taggelder für die Monate Juni und Juli 2023 –, beantwortet aber nicht abstrakte Fragen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Bei einem zu beurteilenden Zeitraum von zwei Monaten (Juni und Juli 2023; act. II 3), einem maximalen versicherten Jahresverdienst im Arbeitslosenversicherungsbereich von Fr. 148‘200.-- (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 833.202]) und einem daraus resultierenden maximalen Taggeld für die Monate Juni 2023 von Fr. 9‘561.30 (Fr. 148‘200.-- / 12 Monate x 80% / 21.7 Tage x 21 Tage; Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV) und Juli 2023 von Fr. 10‘016.60 (Fr. 148‘200.-- / 12 Monate x 80% / 21.7 Tage x 22 Tage), Total Fr. 19‘577.90 , liegt der Streitwert in jedem Fall unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt (grundsätzlich; vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG) 80% des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 2.4 2.4.1 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 6 zur Auszahlung gelangten. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). 2.4.2 Von der Regelung der Massgeblichkeit des erzielten Lohnes im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (SVR 2024 ALV Nr. 11 S. 42 E. 2.3). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet denn auch ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIG nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. September 2023, 8C_633/2022, E. 2.2.1). 2.4.3 Massgebend ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn, soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur für die Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch für die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (Rz. C2 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.4.4 Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichtigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 7 Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen. Hat die Arbeitslosenkasse jedoch begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss sie weitergehende Abklärungen treffen. Begründete Zweifel können sich z.B. bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (AVIG-Praxis ALE Rz. B145). Die Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen. Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil der versicherten Person aus (Entscheid des BGer vom 20. November 2019, 8C_472/2019, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitsnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGer 8C_472/2019, E. 4.2). 2.4.5 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 dieser Norm nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 8 3. 3.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit ist zu Recht auf die Zeit zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Mai 2023 festgelegt worden (act. II 6; vgl. die Anmeldung vom 1. Juni 2023, wonach auf den gleichen Tag hin Taggelder beantragt worden sind [act. II 246 Ziff. 1]). Dies ist denn auch unbestritten geblieben. 3.2 Da die Beschwerdeführerin nicht nach Beendigung einer Grundausbildung arbeitslos geworden ist (vgl. etwa act. II 241, wo die Arbeitgeberin von „unkonventionelle Ausbildung“ spricht) und nicht nach Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, finden nicht die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV Anwendung, sondern es sind die allgemeinen Grundlagen massgebend: Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (E. 2.4.5 hiervor), d.h. im vorliegenden Fall von Dezember 2022 bis Mai 2023. Dagegen bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, d.h. von Juni 2022 bis Mai 2023, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV; E. 2.4.5 hiervor). Der Beschwerdegegner hat in der Verfügung vom 11. August 2023 (act. II 163 ff.) zur Berechnung des versicherten Verdienstes die Löhne der Zeitspanne Januar bis Dezember 2022 berücksichtigt (act. II 164 i.V.m. act. II 6 oben). Auch wenn dies weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 3 ff.) noch aus der Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 explizit hervorgeht, hat der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid dagegen zwei Berechnungen des versicherten Verdienstes (sechs bzw. zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) erstellt und den höheren Betrag als versicherten Verdienst anerkannt (Fr. 657.-- [Zeitspanne zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug]; vgl. act. II 15 sowie Beilagen zur Beschwerdeantwort [in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 9 den Gerichtsakten]). In den dem Einspracheentscheid und der Beschwerdeantwort beigelegten Tabellen wird jedoch auch auf andere Zeiträume Bezug genommen, ohne dass klar ist, welche Zeit als massgebend erachtet wird. 3.3 Die vom Beschwerdegegner verwendeten Zahlen für den versicherten Verdienst sind nicht nachvollziehbar und werden nicht verständlich erklärt. Wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist, zeigen die ausbezahlten und abgerechneten Löhne völlig unterschiedliche Zahlen, die in keiner Art und Weise mit den Berechnungen des Beschwerdegegners in Übereinstimmung gebracht werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 10 Mai 2023 April 2023 März 2023 Februar 2023 Januar 2023 Dezember 2022 November 2022 Oktober 2022 September 2022 August 2022 Juli 2022 Juni 2022 Bemerkungen Arbeitsvertrag (act. II 244 f. und 241 ff.) Fr. 3'910.-- Fr. 3'910.-- Fr. 3'910.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 550.-- Fr. 550.-- Vom Lohn muss die Beschwerdeführerin die Handykosten (ab „1. Jahr“) und Krankenkasseprämie n (ab „2. Jahr“) selber bezahlen. Zudem wird ab dem „3. Jahr“ ein „kleiner“ Beitrag für Kost und Logis „fällig“. Aufgrund der Akten bleibt bezüglich den vereinbarten Löhnen gemäss Arbeitsvertrag unklar, wann das sogenannte 2. Lehrbzw. Ausbildungsjahr begonnen hat, im Konkreten, ob hierfür der Vertragsbeginn im Februar/März 2021 (act. II 245) oder aber der Beginn des Schuljahres, d.h. August 2021, massgebend ist. Je nachdem wäre gemäss Arbeitsvertrag ein Monatslohn von Fr. 550.-- oder Fr. 750.-vereinbart Lohnabrechnungen Bruttolöhne (act. II 252 ff.) Fr. 3'910.-- Fr. 3'910.-- Fr. 3'910.-- Fr. 750.-- Fr. 125.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 300.-- Fr. 750.-- Fr. 1'400.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 750.-- Fr. 550.-- Fr. 550.-- November 2022: Fr. 750.-- (Monatslohn), Fr. 1'400.-- (Bonus/Gratifikation) Dezember 2022: Fr. 750.-- (Monatslohn), Fr. 750.-- (13. Monatslohn), Fr. 300.-- (Bonus/Gratifikation) Februar 2023: Fr. 750.-- (Monatslohn), Fr. 125.-- (Anteil 13. Monatslohn für 2 Monate)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 11 Konto 5200 (Löhne) der Arbeitgeberin (act. II 86, 97) Fr. 4'737.80 Fr. 516.70 Fr. 229.-- Fr. 1'680.-- Fr. 3'270.-- Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 3'206.60 Fr, 516.70 Fr. 100.-- Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 374.40 Fr. 374.40 Fr. 379.20 Juni 2022: Fr. 379.20 („Ausgleich“) November 2022: Fr. 100.-- („Vorschuss“) Dezember 2022: Fr. 3'206.60 („Endabrechnung“) April 2023: Fr. 229.-- („Gehalt/Ausgleich“), Fr. 1'680.-- („Ausgleich/Vorschus s“), Fr. 3'270.-- („Ausgleich/Rückz. SVIT“) Mai 2023: Fr. 4'737.80 („Endabr.“). Kassabuch „Löhne“ 2022 (act. II 108) Fr. 3206.60 Fr. 100.-- November 2022: Fr. 100.-- (Vorschuss) Dezember 2022: Fr. 3'206.60 ("Endabr.") Kassabuch „Löhne“ 2023 (act. II 89) Fr. 1'680.-- April 2023: Fr. 1'680.-- (Ausgleich) Eingang Konto Beschwerdeführerin (act. II 179 ff.) Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 229.-- Fr. 1'680.-- Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70Fr. 1'000.-- Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 374.40 Fr. 374.40 Fr. 379.20 April 2023: Fr. 1'680 vom Privatkonto des Vaters (vgl. auch act. I 7), ebenfalls jener vom Dezember 2022 von Fr. 1'000.--. Ausgang Konto GmbH zuhanden Beschwerdeführerin (act II 87 f., 102 ff.) Fr. 516.70 Fr. 229.--Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 516.70 Fr. 374.40 Fr. 374.40 Fr. 379.20 2 x Fr. 516.70 im Dezember 2022: je eine Zahlung am 22. und 29. Dezember 2022 29. Juni 2022: Fr. 379.20 aufgrund IBAN Beschwerdeführerin Quittungen für Barzahlungen (act. II 91, 98, 100) Fr. 12.80 Fr 87.40 Fr. 100.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 13 3.4 Im Rahmen der Neufestsetzung des versicherten Verdienstes wird Folgendes zu beachten sein: Massgebend sind die von den Beteiligten gewählten juristischen Verhältnisse, hier ein Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der GmbH (act. II 238 ff.), nicht mit ihrem Vater, der diese GmbH als alleiniger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, jeweils mit Einzelunterschrift, beherrscht (vgl. etwa www.zefix.ch). Es kann deshalb nicht Privates mit Geschäftlichem vermischt werden (vgl. etwa Beschwerde S. 5 Ziff. 2, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig Fr. 400.-- erhalten habe, aber keine Lebenshaltungskosten begleichen musste; vgl. ebenso Beschwerde S. 10 f., wonach die Lebenshaltungskosten vom Lohn in Abzug gebracht wurden, sowie act. II 26, wonach „Auslagen wie Handy- Kosten, Kost und Logis und Krankenkasse vom Gehalt“ abgezogen wurden; vgl. diesbezüglich auch die „Endabrechnung“ 2023 [act. II 218]). Die Lebenshaltungskosten hat jedoch nicht die GmbH erbracht und diese juristische Person hat diese auch nicht zu erbringen, sondern dies taten die Eltern der Beschwerdeführerin, was der Vater der Beschwerdeführer denn auch bestätigte und als „wahrscheinlich wirklich nicht ganz korrekt“ bezeichnete (act. II 26). Dass die Eltern als Geschäftsführerin (Mutter) bzw. alleiniger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung (Vater; vgl. www.zefix.ch) der GmbH agieren, ändert daran nichts. Es kann insofern nicht – wie beschwerdeweise vorgebracht (Beschwerde S. 1) – „pragmatisch“ vorgegangen werden. Vielmehr sind rechtliche Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag von rechtlichen oder sittlichen Pflichten aus Familienrecht zu trennen. Dies gilt erst Recht, wenn – wie hier – eine juristische Person, die vom Vater der Beschwerdeführerin beherrscht wird, Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Folgende zu beachten: Gemäss Arbeitsvertrag sind im „1. Jahr“ die „Handy-Kosten“, im „2. Jahr“ zusätzlich die Krankenkassenprämien und im „3. Jahr“ „einen kleinen Betrag an Kost und Logis“ bzw. „ein gerechter Anteil an Kost und Logis“ selber zu bezahlen (act. II 244). Gemäss den „Jahresendabrechnung“ 2021 (act. II 211) und „Jahresabrechnung“ 2022 (act. II 205) wurden jedoch bereits in den Jahren 2021 und 2022 Abzüge für Krankenkassenprämien sowie „Kost und Logis“ getätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 14 Es ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, welche Geldleistungen für Tätigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis geflossen sind und welche Zahlungen im Sinne des Unterhalts der Tochter (sei es aus rechtlichen oder sittlichen Gründen) getätigt worden sind. Der Vertreter scheint weiterhin zu verkennen (Eingabe vom 5. August 2024 S. 2), dass zwischen GmbH und Eltern zu unterscheiden ist. Auch wenn dem Vertreter und Vater der Beschwerdeführerin keinerlei böser Wille unterstellt wird, kann allein auf den effektiv geflossenen und damit als erstellt geltenden Lohn abgestellt werden. In dieser Hinsicht sind einzig die Zahlungen vom Konto der arbeitgebenden GmbH auf das …konto der Beschwerdeführerin als Lohn zu erachten, nicht aber diejenigen vom Konto des Vaters, denn es ist hier rechtlich allein das Verhältnis zwischen GmbH und der Beschwerdeführerin massgebeblich und es ist die zwischen Vater und Beschwerdeführerin „dazwischengeschaltete“ juristische Person zu beachten. Aufgrund des engen Verhältnisses der Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin (vgl. auch E. 2.4.1 hiervor) können allfällige Barzahlungen (act. II 100, 98 und 91) nur dann als Lohn berücksichtigt werden, wenn entsprechende echtzeitliche Quittungen dies ausweisen. Zu den Kontoauszügen des …kontos der Beschwerdeführerin (act. II 179 ff.) ist zu vermerken, dass diese unvollständig sind. Exemplarisch ist diesbezüglich auf den wohl nicht kompletten Dezemberauszug 2022 (act. II 185) zu verweisen, dem zwar die Zahlung der Arbeitgeberin vom 29. Dezember 2022 über Fr. 516.70, nicht aber jene vom 22. Dezember 2022 über den gleichen Betrag (vgl. diesbezüglich act. II 102) zu entnehmen ist. Der Beschwerdegegner wird die entsprechenden Akten zu vervollständigen haben. Weiter ist es nicht zulässig, hier Löhne mit zurückzuzahlenden Aus- bzw. Weiterbildungskosten zu verrechnen (Beschwerde S. 9 f.): Es kann offen bleiben, ob Aus- bzw. Weiterbildungskosten bei Nichtbestehen der Prüfung resp. Aus- und Weiterbildung überhaupt zurückgefordert werden könnten (was bedeuten würden, dass der Auszubildende die Kosten selber tragen müsste), denn es ist diesbezüglich keine entsprechende Vereinbarung in den Akten ersichtlich; gemäss Angaben im Schreiben vom 5. August 2024 (S. 2) lag denn auch bloss eine mündliche Vereinbarung vor, die insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 15 nicht bewiesen ist. Es ist denn auch nicht klar, ob die Kosten der Ausbildung von der arbeitgebenden juristischen Person oder den Eltern getragen werden sollten. Zudem ist klar, dass die von der GmbH angestrebte Ausbildung keine Erstausbildung im eigentlichen Sinne darstellt, welche Anrecht auf Familienzulagen begründet (Eingabe vom 5. August 2024, S. 1); so wird denn auch im Schreiben der GmbH an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2023 von einer „unkonventionelle[n] Ausbildung“ gesprochen (act. II 241). 3.5 Aufgrund des Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als nicht liquid. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 3 ff.) aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 16 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 5. August 2024) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, ALV/24/214, Seite 17 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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