200 24 177 SH ISD/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 26. Januar 2024 (vbv 42/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar B.________ und A.________, geboren 1970 und 1961 (nachfolgend Sozialhilfebeziehende bzw. Beschwerdeführende), bezogen seit 2011 von der Einwohnergemeinde D.________ (EG D.________ bzw. Beschwerdegegnerin), Sozialhilfe (vgl. Akten der EG D.________ [act. IIf, unpaginiert] Register 3/Finanzen). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte die EG D.________ die Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2023 ein, da die Sozialhilfebeziehenden ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten und erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestünden. Gleichzeit wurde einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Akten der EG D.________ [act. IIb, unpaginiert] Register 2/Rechtliches). B. Gegen diese Verfügung erhoben die Sozialhilfebeziehenden, vertreten durch lic. iur. E.________, am 11. Juli 2023 bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun (nachfolgend: Regierungsstatthalterin Thun bzw. Vorinstanz) Beschwerde (Akten der Regierungsstatthalterin Thun [act. II] 26 - 33). Sie beantragten, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die EG D.________ anzuweisen, die Leistungen der Sozialhilfe unverändert auszuzahlen. Die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Leistungseinstellung sei wiederherzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die EG D.________ zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EG D.________. Die Regierungsstatthalterin Thun wies die Beschwerde soweit den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 11. Juli 2023 betreffend mit Zwischenentscheid vom 9. August 2023 ab (act. II 42 - 45). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Entscheid vom 26. Januar 2024 wies die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 3 Regierungsstatthalterin Thun die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 ab (act. II 226 - 236). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wies die EG D.________ ein Gesuch um Nothilfe der Sozialhilfebeziehenden vom 5. Dezember 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Akten der D.________ [act. IId, unpaginiert] Register Nothilfegesuche). Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin Thun vom 26. Januar 2024 erhoben die Sozialhilfebeziehenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, am 27. Februar 2024 Beschwerde. Sie beantragen, es seien in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2023 aufzuheben und es seien den Beschwerdeführenden rückwirkend per 1. Juli 2023 die Sozialhilfeleistungen weiter auszurichten, unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, während der Dauer des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden Nothilfe im Sinne der Befriedigung ausgewiesener materieller Grundbedürfnisse zu leisten. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 6. März 2024 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventuell Nothilfe, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2024 entzog der Instruktionsrichter der Beschwerde vom 27. Februar 2024 die aufschiebende Wirkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 4 Im Übrigen wurde auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Mai 2024 Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden halten mit Schlussbemerkungen vom 21. Mai 2024 vollumfänglich an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Was die Einhaltung der Bestimmungen über die Form der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) – insbesondere die Begründung – betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar teilweise appellatorische Züge aufweist und sich wiederholt auf den pauschalen Verweis auf frühere Eingaben vor der Vorinstanz beschränkt (vgl. Beschwerde S. 7 f. III. Rz. 28 - 30, 33 und S. 12 III. Rz. 58 f.), was den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (bei anwaltlicher Vertretung) grundsätzlich nicht genügen würde (vgl. RUTH
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 5 HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24). Gleichwohl geht aus der Beschwerde hinreichend hervor, inwieweit die Beschwerdeführenden mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden sind, so dass die Formvorschriften insgesamt gleichwohl als erfüllt zu qualifizieren sind. Da auch die Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) eingehalten wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Regierungsstatthalterin Thun vom 24. Januar 2024 (act. II 226 - 236). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2023 aufgrund fehlender Mitwirkung und erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe ihre Ausführungen sehr knapp zusammengefasst und mit diversen vorgebrachten Punkten habe keine Auseinandersetzung stattgefunden (Beschwerde S. 5 III. Rz. 15 und S. 7 f. III. Rz. 28 ff.). Zudem hätte bezüglich des Berichts der Sozialinspektion Kanton Bern [nachfolgend: Sozialinspektion] vom 11. Mai 2023 (act. IIb Register 2/Rechtliches) betreffend F.________ der Name des zuständigen Sachbearbeiters nicht geschwärzt werden dürfen (Beschwerde S. 7 III. Rz. 31 und S. 10 III. Rz. 50). Weiter habe die Vorinstanz den Beschwerdeführenden – trotz entsprechendem Antrag – der den Beschwerdeführer betreffenden Bericht der Sozialinspektion vom 25. März 2024 nicht zugestellt (Beschwerde S. 8 f. III. Rz. 36 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 6 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.3). 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst weiter das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht müssen den Parteien grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten gezeigt werden, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsakts zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 4.1). 2.4 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden – gemäss Ansicht letzterer indes lediglich knapp (vgl. Beschwerde S. 5 III. Rz. 15 und S. 7 f. III. Rz. 28 ff.) – zusammengefasst und anschliessend die massgebenden zum angefochtenen Entscheid führenden Überlegungen dargelegt. Dabei führte sie namentlich aus, aufgrund der unvollständigen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 7 sowie der im Rahmen der Sozialinspektion betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden (F.________) beobachteten erwerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, welche aufgrund deren unzureichenden Mitwirkung nicht hätten ausgeräumt werden können (angefochtener Entscheid II. E. 6.8 und 7.2 [act. II 227 f.]). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden war dabei rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) liegt damit nicht vor; den Beschwerdeführenden war es mit Blick auf die Beschwerdeschrift denn auch ohne ersichtliche, von der Begründung des angefochtenen Entscheides herrührende Erschwernisse möglich, ihren Standpunkt darzulegen. Eine Verletzung im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht ist – entgegen der Beschwerde, S. 8 f. III. Rz. 36 ff., – ebenfalls nicht gegeben. Denn vorderhand konnte dem von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 gestellten Antrag auf Herausgabe des die Beschwerdeführenden betreffenden Berichts der Sozialinspektion (noch) nicht entsprochen werden, da der betreffende Bericht vom 25. März 2024 datiert (act. IIb Register 2/Rechtliches); der Bericht wurde den Beschwerdeführenden sodann am 28. März 2024 zugestellt (act. IIb Register 2/Rechtliches, Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführenden vom 28. März 2024). Dies steht im Einklang mit Art. 50g Abs. 3 SHG, wonach die (von der Sozialinspektion) betroffene Person vom Sozialdienst nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert wird, und ist nicht zu beanstanden. Der Erhalt des Berichts wurde im Rahmen der Schlussbemerkungen S. 2 Rz. 3 von den Beschwerdeführenden bestätigt. Weiter ist im Umstand, dass im Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 11. Mai 2023 (act. IIb Register 2/Rechtliches) betreffend F.________ und G.________ einerseits die nicht die Beschwerdeführenden betreffenden Observationsergebnisse bzw. Ausführungen und andererseits die Personalien der Abklärungsperson geschwärzt wurden, keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 23 VRPG) ersichtlich. Diese Abdeckungen, namentlich die Personalien, waren zum Schutz der betreffenden Abklärungsperson gerechtfertigt; von der Offenlegung der Personalien durfte daher abgesehen werden. Dem Informa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 8 tionsanspruch der Beschwerdeführenden wurde im Rahmen der vorgenommenen teilweisen Abdeckungen hinreichend Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen MICHEL DAUM in: HERZOG/DAUM [Hrsg.] Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 7 ff.). 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 3.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 9 kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 3.3 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 3.4 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der Sozialhilfe beanspruchenden Person abzuklären. Dabei ist nach der Untersuchungsmaxime der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 10 vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 278 vom 14. November 2022 E. 2.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; CLAU- DIA HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). Gegenstand des zu erbringenden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel dargetan werden muss, hat die betroffene Person eine sogenannt negative Tatsache zu beweisen. Es ist naturgemäss leichter, das "Haben" zu beweisen als das "Nicht-Haben", weshalb die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchsdossiers vernünftig anzusetzen sind (HÄNZI, a.a.O, S. 150; Urteile des Bundesgerichts 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1 und 8C_1/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2.2). 3.5 Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 11 Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BGE 149 V 250 E. 6.2.1 S. 259; BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2; SKOS-Richtlinien F.3. Ziff. 3 lit. a). 3.6 Liegen konkrete Anhaltspunkte wie etwa Ergebnisse eines Ermittlungsberichts vor, dass eine bedürftige Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von ihr erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgibt oder Beweise einreicht (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 547 mit Hinweisen). Lassen positive Sachumstände es insgesamt als möglich erscheinen, dass die betroffene Person nicht (mehr) bedürftig ist (bzw. war), kann bei ungenügender Mitwirkung die wirtschaftliche Unterstützung versagt (bzw. zurückgefordert) werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 21 vom 18. November 2020 E. 5.2). 4. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.1 Ende März 2023 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs ein. Zu diesem Zweck ersuchte sie die Beschwerdeführenden das Formular "Überprüfung Sozialhilfeanspruch (Sozialrevision)" auszufüllen und mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 21. April 2023 zurückzusenden (act. IIb Register 2/Rechtliches; Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIi, teilweise paginiert], Register 2/Rechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 12 ches S. 197). Nachdem die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben das Formular verlegt hatten, stellte die Beschwerdegegnerin dieses mit Schreiben vom 26. April 2023 nochmals zu, unter Ansetzung einer Einreichungsfrist bis zum 8. Mai 2023 (act. IIb Register 2/Rechtliches). In der Folge reichten die Beschwerdeführenden das am 1. Mai 2023 unterzeichnete Formular ein, ohne ergänzende Unterlagen beizulegen (act. IIb Register 2/Rechtliches). Darin machten sie die folgenden Angaben: Sie seien seit Sozialhilfebeginn teilweise arbeitsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer helfe beim Sohn sporadisch ein bis zwei Stunden aus (Arbeitstherapie). Einer Arbeitstätigkeit würden sie seit Sozialhilfebeginn nicht nachgehen. Sie hätten keine weiteren Einnahmen und Vermögenswerte. Die Beschwerdeführerin verfüge über zwei Konten bei der H.________. Sie besässen keine Motorfahrzeuge, sie könnten sporadisch zwei Autos von ihren Kindern für Arztbesuche und Einkaufen benützen. Sie seien während der Unterstützungszeit nie im In- und Ausland ortsabwesend gewesen. 4.2 Im Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 11. Mai 2023 betreffend F.________ (act. IIb Register 2/Rechtliches), den die Beschwerdeführenden in einer teilweise geschwärzten Version erhalten haben (vgl. E. 2.4 hiervor), wurde zur Ausgangslage Folgendes ausgeführt (S. 2 Ziff. 4): Eine Ausbildung habe F.________ nicht abgeschlossen. Er habe im Unternehmen seines Vaters (des Beschwerdeführers) "I.________" zusammen mit dem Vater gearbeitet, bis er 2009 die Gesellschaft übernommen habe. Im Handelsregister sei die Gesellschaft "J.________" auf F.________ eingetragen. F.________ sei im … tätig und liefere z.B. nach …. Zu den Inspektionsergebnissen wurde Folgendes festgehalten (S. 5 ff. Ziff. 5.6 ff.): An fünf Überwachungstagen sei ein weiterer, unbekannter Mann erschienen (im Überwachungsprotokoll UB-Mann 2 genannt), welcher jeweils mit dem …, …, …, unterwegs gewesen sei. Beim unbekannten Mann 2 dürfte es sich um den Vater von F.________, den Beschwerdeführer, handeln. An fünf von sechs Überwachungstagen sei F.________ anwesend gewesen und sei jeweils nach … gefahren. An einem Tag seien … und der Beschwerdeführer in … am Arbeiten gewesen. An jedem Überwachungstag sei entweder F.________ oder der Beschwerdeführer mit … in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 13 … angefahren gekommen, es habe den Anschein gemacht, dass … immer abgeholt worden sei. Sofern … mit seiner Arbeit in der … fertig gewesen sei, habe er darauf gewartet, dass ihm F.________ oder der Beschwerdeführer wieder … zum Arbeiten gebracht oder ihn abgeholten hätten, um … einzusammeln. Während der Überwachung habe festgestellt werden können, dass F.________ mehrmals nach … zur K.________ AG … & … (nachfolgend: K.________ AG) gefahren sei und Material … habe, diese Arbeit habe er immer allein verrichtet. Auf die gestellten Fragen habe F.________ zusammengefasst die folgenden Aussagen gemacht: Ausser seiner Frau habe er keine Angestellten. Seine Frau mache die … und unterstütze ihn beim …. Sie hätten zwei …, einen …, welchen er für die Arbeit brauche, dieser habe eine …, und einen …. Den …. fahre er, der … sei für seine Frau, ansonsten fahre niemand mit den …. Manchmal fahre sein Vater mit dem …. Den … …, …, benutze er (F.________) nicht, sein Vater fahre mit diesem umher, sein Vater arbeite aber nicht für sein Unternehmen ("J.________"). Auf die Frage, ob der Vater selbstständig Erwerbender sei, habe F.________ geantwortet: Die Sozialinspektion dürfe nicht über andere Personen schreiben, es gehe hier um ihn und sein Geschäft, sonst um niemanden. F.________ habe begonnen, sich in Rage zu sprechen und habe mehrmals wiederholt, was die Sozialinspektion dürfe und was nicht. Ein weiterführendes Gespräch habe zwecklos erschienen, worauf der Sozialinspektor den Besuch am Arbeitsplatz abgebrochen habe. Aus Sicht der Sozialinspektion habe F.________ bemerkt, dass er sich immer mehr in Aussagen verstrickt habe, welche anderen Personen schaden könnten (z.B. seinem Vater, welcher ebenfalls Sozialhilfe beziehe und seit Jahren keiner Arbeit nachgehen könne), weshalb er ihn Rage geraten sei. Während der massgeblichen Zeit vom 1. November 2020 bis 30. März 2023 seien bei der K.________ AG Einnahmen von zirka Fr. 625'560.50 generiert worden. Den genauen Betrag könne die Sozialinspektion anhand der erhaltenen Unterlagen nicht berechnen, da es sich bei den Angaben der K.________ AG um Jahreszahlen handle.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 14 Als Fazit der Inspektionsergebnisse wurde Folgendes festgehalten (S. 10 ff. Ziff 6): F.________ betreibe und arbeite gemäss eigenen Angaben in seinem Unternehmen "J.________" allein resp. mit Unterstützung seiner Frau. Während der Überwachung vom 13. Februar 2023 bis und mit 28. März 2023 habe F.________ immer mit einem Mann zusammengearbeitet, welcher gemäss eigenen Angaben … heisse. Auch sein Vater sei an fünf Überwachungstagen jeweils mit einem … unterwegs gewesen, ob dieser für ihn gearbeitet habe oder selbstständig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, entziehe sich der Kenntnis der Sozialinspektion. Seine Ehefrau habe während der Überwachung nie beim Arbeiten festgestellt werden können. 4.3 Daraufhin verwies die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 16. Mai 2023 auf das Vorliegen erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (Einstellung der Sozialhilfeleistungen) auf, bis zum 31. Mai 2023 verschiedene Unterlagen einzureichen und Bankvollmachten zu unterzeichnen. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert gleicher Frist zum Sachverhalt und den angedrohten Massnahmen zu äussern. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden diverse am 24. Mai 2023 unterzeichnete Bankvollmachten ein (act. IIb Register 3/Budget und Finanzen) und nahmen zu den Zweifeln der Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: 4.3.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 30. Mai 2023 aus (act. IIb Register 2/Rechtliches), seit einem Hausbrand, bei welchem seine zwei Töchter knapp überlebt hätten, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Die Beschwerdegegnerin habe aktuelle Unterlagen von seinen Ärzten. Er sei krank und zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe der Beschwerdegegnerin schon mitgeteilt, dass er eine Arbeits- und Gesundheitstherapie mache. Er gehe ins Unternehmen seines Sohnes, spreche mit ihm über das Leben, das Wetter, sitze und trinke Kaffee etc., damit er nicht den ganzen Tag allein in der Wohnung verbringe. Er habe keine anderen Einnahmen, nur Sozialhilfe. Die Fahrzeuge seiner Kinder dürfe er gratis benutzen. In seiner Kultur sei das ganz normal, wenn die Eltern Hilfe bräuchten, dass die Kinder helfen würden. Die Auszüge vom … seien bei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 15 schwerdegegnerin am Empfang, die Vollmacht sei unterschieben und am Empfang abgegeben worden. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2023 fest (act. IIb Register 2/Rechtliches), die Beschwerdegegnerin habe aktuelle Unterlagen von ihren Ärzten. Sie sei seit mehreren Jahren krank und zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe keine anderen Einnahmen, nur Sozialhilfe. Die Auszüge vom … seien bei der Beschwerdegegnerin am Empfang, die Vollmacht sei unterschieben und am Empfang abgegeben worden. 4.4 Am 3. Juli 2023 (act. II 17) bestätigte F.________ schriftlich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt für ihn und sein Unternehmen, die "J.________", gearbeitet und keine finanziellen Mittel von ihm erhalten habe. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hatte am 2. Juni 2023 eine Sozialinspektion betreffend den Beschwerdeführer angeordnet (act. IIb Register 2/Rechtliches). Im entsprechenden Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 25. März 2024 (act. IIb Register 2/Rechtliches) wurde zum Fazit der Inspektionsergebnisse Folgendes ausgeführt (S. 5 f. Ziff. 6): Es hätten keine weiteren Beweise erhoben werden können. Einerseits könnten die …unternehmen keine konkreten Auskünfte erteilen, ob der Beschwerdeführer … etc. den … übergeben habe, andererseits sei den Beschwerdeführenden das Vorgehen der Sozialinspektion bekannt. Allerdings bestünden aufgrund der Abklärungen zu F.________ und G.________ (Abschlussbericht vom 11. Mai 2023) konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer für die "J.________" tätig gewesen sei und möglicherweise noch sei, und dadurch nicht deklarierte Einkommen generiert haben dürfte. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführenden offensichtlich über eine diesbezügliche Strafanzeige informiert habe, sei von weiteren Abklärungen wie beispielsweise einer Überwachung abgesehen worden, da dies nicht mehr als zielführend erachtet worden sei. Abschliessend könne gesagt werden, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden äusserst fraglich sei. Es könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer im Geschäft seines Sohnes massgebend involviert sei und es sich effektiv um ein Familienunternehmen handle. Damit dürften auch die Beschwerdeführenden von den umfangreichen Einnahmen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 16 "J.________" profitieren. Es werde hiermit auf den Schlussbericht vom 11. Mai 2023 hingewiesen, wonach sich die Sozialinspektion auf den Standpunkt stelle, dass die "J.________" im Zeitraum vom 1. November 2020 bis am 30. März 2023 allein bei der K.________ AG Einnahmen in der Höhe von zirka Fr. 625'560.50 generiert habe. 5. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund erheblicher Zweifel an der beschwerdeführerischen Bedürftigkeit, welche sich aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht beseitigen liessen, die Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2023 eingestellt hat. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführenden beziehen ununterbrochen seit 2011 Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin (act. IIf Register 3/Finanzen; angefochtener Entscheid II. E. 1 [act. II 234]), einer Arbeit gingen beide unter Angabe von gesundheitlichen Gründen (vgl. dazu act. IIf Register 4/Gesundheit [diverse Arztzeugnisse von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit welchen den beiden Beschwerdeführenden wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde]) im gesamten Zeitraum nicht nach. Ein IV-Rentenanspruch wurde bei beiden Beschwerdeführenden verneint (Verfügungen der IV-Stelle Kanton Bern vom 19. Januar und 30. September 2021 [act. IIc Register 5 f.]). Im Formular "Überprüfung Sozialhilfeanspruch (Sozialrevision)" vom 1. Mai 2023 (act. IIb Register 2/Rechtliches; nach Aufforderung zur Mitwirkung und wahrheitsgemässen Deklaration) und erneut im Schreiben vom 30. Mai 2023 (act. IIb Register 2/Rechtliches) gab der Beschwerdeführer an, seit Jahren vollständig arbeitsunfähig zu sein und lediglich im Sinne einer "Arbeitstherapie" seinen Sohn (F.________) sporadisch während ein bis zwei Stunden bei dessen Arbeit zu besuchen, mit ihm hinzusitzen, Kaffee zu trinken. Bereits 2014 gab er dazu an, dass er diese sporadischen Besuche hauptsächlich für die Aufrechterhaltung einer gewissen Tagesstruktur vollziehe; er erhielt eine symbolische Abgeltung von Fr. 3.-- pro Stunde (vgl. Akten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 17 Beschwerdegegnerin [act. IIc, unpaginiert] Register 3; Aktennotiz Sozialdienst vom 27. Oktober 2014, Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIg, unpaginiert] Register 5/Arbeit/Berufliche Ausbildung [div. Lohnabrechnungen von 2015 und 2016; die durchschnittliche Beschäftigung bzw. Präsenz betrug rund vier bis fünf Stunden pro Woche]). Zuvor arbeitete der Beschwerdeführer von 2006 bis 2009 bei der Kollektivgesellschaft "I.________" (vgl. www.zefix.ch; die Gesellschaft wurde am 6. April 2009 gelöscht). Gleichentags wurde neu das auf den Sohn des Beschwerdeführers lautende Einzelunternehmen "J.________" mit im Wesentlichen gleichem Gesellschaftszweck eingetragen (vgl. www.zefix.ch […]). 5.1.2 Anlässlich der Überwachung des Sohnes des Beschwerdeführers (F.________) durch die Sozialinspektion wurde im diesbezüglichen Abschlussbericht vom 11. Mai 2023 (act. IIb Register 2/Rechtliches) aufgrund der wiederholten zufälligen Beobachtung des Beschwerdeführers bei einer eindeutigen Arbeitstätigkeit (vgl. die Überwachungen vom 21. Februar 2023: " …. und UB-Mann 2 [der Beschwerdeführer] sortieren in der … …. …." und 22. März 2023: " … Beide … [u.a. der Beschwerdeführer] laden … ab dem …. …." [vgl. Protokoll Überwachung ohne Wissen [ÜoW], S. 4 und S. 6 f. [act. IIb Register 2/Rechtliches]) der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer in die Geschäfte der "J.________" involviert sei, wobei nicht abschliessend habe geklärt werden können, ob es sich dabei um eine selbstständige oder um eine unselbstständige Arbeitstätigkeit gehandelt habe (vgl. act. IIb Register 2/Rechtliches, Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 25. März 2024 betreffend den Beschwerdeführer S. 2 f.). Aufgrund dieser zufällig entdeckten Beweismittel ist mit der Vorinstanz ohne Weiteres erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner wiederholten Angaben bei der "J.________" einer regelmässigen und aktiven Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4 - 6.6 [act. II 229 f.]). Dabei ist vorliegend nicht entscheidend, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit bzw. Zusammenarbeit oder um eine unselbstständige Arbeitstätigkeit bei der "J.________" gehandelt hat, zumal so oder anders eine massgebende Arbeitstätigkeit für die "J.________" bestand (vgl. act. IIb Register 2/Rechtliches, Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 25. März 2024 betreffend den Beschwerde¬führer S. 3). Dass dies lediglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 18 eine sog. "Arbeitstherapie" und nicht eine gewöhnliche Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt darstellen sollte, ist – wie nachfolgend dargelegt (vgl. dazu E. 5.2 f. hiernach) – ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübte Tätigkeit für die "J.________" hätte von dieser auch finanziell entschädigt respektive entlöhnt werden müssen. Denn der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Pflicht, alles zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG), verpflichtet gewesen, entweder von der "J.________" eine marktübliche Entschädigung für seine Arbeitsleistung zu verlangen und andernfalls sich um eine anderweitige Arbeitsstelle zu bemühen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die "J.________" alleine aus Geschäften mit der K.________ AG zwischen 2020 und April 2023 Einnahmen in der Höhe von deutlich über Fr. 600'000.-- erzielte (vgl. act. II Register 2/Rechtliches Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 11. Mai 2023 betreffend F.________ S. 9 f. Ziff. 5.10), wobei das Unternehmen zusätzlich mit … und … handelt (vgl. angefochtener Entscheid II. E. 6.5 [act. II 229 f.]: vgl. auch www.zefix.ch [Zweck]), mithin das Unternehmen wirtschaftlich aktiv erscheint und durchaus Umsätze zu erwirtschaften vermochte, die die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung hätten zulassen müssen. 5.1.3 Was die Beschwerdeführenden gegen die Verwendung der Ergebnisse des Sozialinspektionsberichts betreffend F.________ bzw. den den Beschwerdeführer selber betreffenden Sozialinspektionsbericht vorbringen (vgl. Beschwerde S. 7 f. III. Rz. 30 f.), vermag nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort III. S. 3 Ziff. 5), genügt für den Inspektionsauftrag die Unterschrift der Abteilungsleitung (Art. 50f Abs. 1 SHG; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe [BKSE], Stichwort "Sozialinspektion", Ziff. 5); die Schwärzung des Namens der zuständigen Sachbearbeitung erfolgte aufgrund nachvollziehbarer Sicherheitsbedenken (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 3 III. Ziff. 5 mit Hinweis auf act. IIb Register 2/Rechtliches Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 11. Mai 2023 betreffend F.________ S. 6 f. Ziff. 5.8) und diese Personalien sind für die sich hier stellenden Fragen irrelevant (vgl. dazu auch E. 2.4 hiervor). Die im Rahmen der Sozialinspektion gemachten Aufnahmen, namentlich des … der …,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 19 erfolgten von ausserhalb des Grundstücks des Einzelunternehmens "J.________" und beschränkten sich damit offenkundig auf den öffentlich einsehbaren Grund im Sinne von Art. 50d Abs. 1 SHG (vgl. auch Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIe] 1 Stellungnahme Sozialinspektion vom 15. August 2023). Bei den Beobachtungen des Beschwerdeführers handelt es sich unbestritten um sogenannte Zufallsfunde. Für deren Verwertung bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – anders als etwa im Strafprozessrecht (vgl. dazu Art. 278 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) – keine spezialgesetzliche Regelung. Derartige Beweise, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Verfahrens- oder Streitgegenstand stehen, dürfen grundsätzlich verwertet werden, wenn sie auch auf dem ordentlichen Weg hätten beschafft werden können (DAUM, a.a.O., Art. 19 N. 44). Dies wäre vorliegend der Fall gewesen. So ergibt sich aus den Akten, dass bereits seit 2011 bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden Unklarheiten bestanden (vgl. dazu angefochtener Entscheid II. E. 6.2 [act. ll 230]). Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin teilweise allein zu den Standortgesprächen erschien, wobei die Angaben zum Verbleib des Beschwerdeführers wenig glaubhaft erschienen: Dieser habe vor zwei Tagen eine Magenspiegelung gehabt und habe Flüssigkeit schlucken müssen, weshalb er immer noch sehr müde sei und nicht habe kommen können (act. lId; Eintrag zum Klientengespräch vom 11. November 2022). Anlässlich der Sozialrevision im Frühjahr 2023 machten die Beschwerdeführenden zudem erst nach erfolgter Mahnung ihre Angaben, wobei diese unvollständig waren (vgl. dazu act. Ilb Register 2/Rechtliches, Schreiben der Beschwerdeführenden je vom 30. Mai 2023; Mahnung betreffend Einreichen von Unterlagen [16. Mai 2023]; Formular "Überprüfung Sozialhilfeanspruch [Sozialrevision]" vom 1. Mai 2023; insbesondere Angaben im Sozialrevisionsauftrag von Februar 2023). Es gab mithin verschiedene erhebliche Hinweise für einen allfällig unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe, welche eine Sozialinspektion gerechtfertigt hätten. Damit bestanden bereits im Zeitpunkt der Überwachung von F.________ auch gegenüber den Beschwerdeführenden konkrete Verdachtsmomente. 5.1.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der den Beschwerdeführer betreffenden Sozialinspektion (vgl. act. IIb Regis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 20 ter 2/Rechtliches Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 25. März 2024) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Abklärungen beschränkten sich unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Zufallsfunde und angesichts des Wissens der Beschwerdeführenden um die laufenden Abklärungen auf ein vertieftes Dossierstudium und weitere punktuelle Abklärungen; sie sind damit gemessen an den konkreten Umständen als verhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden wurden nach Abschluss der Sozialinspektion über deren Durchführung informiert (Art. 50g Abs. 3 SHG; vgl. act. IIb Register 2/Rechtliches Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführenden vom 28. März 2024). 5.2 In medizinischer Hinsicht wird beschwerdeweise insbesondere geltend gemacht (Beschwerde S. 9 f. III. Rz. 42 ff.; vgl. auch Schlussbemerkungen S. 3 Rz. 11), der Beschwerdeführer sei ein gesundheitliches Wrack und deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bzw. der Invalidenversicherung gar nicht arbeitsfähig. Aus den Akten ergibt sich in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 5.2.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS M.________ vom 11. November 2020 (act. IIe 11) betreffend den Beschwerdeführer mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie und Pneumologie wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Ziff. 4.2): - Koronare 2-Gefässerkrankung (ICD-10: I25.12) - St. n. inferiorem ST-Hebungsinfarkt 2016 (ICD-10: I25.22) Die Sachverständigen gaben an, nach eingehender Konsensbesprechung werde der Schluss gezogen, dass medizinisch theoretisch in einer leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit, welche die funktionellen Einschränkungen berücksichtige, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bestehe. Schwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten mit erhöhtem Blutungsrisiko (unter Aspirin 100mg) sollten vermieden werden. Aufgrund des Apnoe- Hypopnoesyndromes seien berufliche … und Schichtarbeiten nicht möglich. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei es als unwahrscheinlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 21 einzustufen, dass der Beschwerdeführer in die freie Wirtschaft eingegliedert werden könne (Ziff. 4.3 und 4.7). 5.2.2 Dr. med. N.________, Praktische Ärztin, führte im Bericht vom 17. Juni 2023 (act. II 13 f.) den Beschwerdeführer betreffend die folgenden (Haupt-)Diagnosen auf: - Koronare Dreigefässerkrankung - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 39.1 - Chronisches LWS-Syndrom - Chronische Müdigkeit - Chronische Depression u. Angststörung - Schweres, vorwiegend obstruktives Schlafapnoesyndrom CPAP-Therapie nicht durchführbar - Vd. a. Sarkoidose Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Er müsse wegen der chronischen Rückenschmerzen oft zu Infiltrationstherapien in die Praxis kommen, zusätzlich habe er Schmerzmedikation in Reserve, welche er häufig benötige. Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sowohl körperlich als auch geistig, werde eine erhebliche Einschränkung bestätigt, welche sicherlich eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 80 % bedeute. Eine Arbeitstätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Die Tätigkeiten im Betrieb seines Sohnes seien glaubhaft als sogenannte Arbeits- und Beschäftigungstherapie anzusehen und keine professionelle Arbeit, zumal Hilfe innerhalb der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers selbstverständlich sei. 5.2.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. L.________ führte im Bericht vom 4. Dezember 2023 (act. IId Register Nothilfegesuche; vgl. auch den Bericht vom 7. Juni 2023 [act. II 15 f.]) betreffend den Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen auf: - Anhaltende emotionelle Labilität mit rezidivierenden ängstlich depressiven Störungen im Rahmen chronischer Posttraumatischer Belastungsstörungen, in anhaltenden emotionell stark belastenden psychosozialen Lebensumständen - Koronare Zweigefässerkrankung bei Status nach Herzinfarkt - Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 22 Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit einigen Jahren beim Referenten in langfristiger ambulanter psychiatrischer Behandlung und Betreuung (bisher keine psychiatrischen stationären Behandlungen). Er sei bisher in der Schweiz nie erwerbsfähig gewesen, phasenweise zeige er krankheitsbedingt eine stark beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten. Im November 2016 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung erscheine unter den aktuellen, für den Beschwerdeführer existentiell enorm unsicheren Lebensumständen praktisch unmöglich. Er benötige dringend deutliche und intensive psychosoziale Hilfe und langfristig ein sicheres Lebensumfeld. Die Zukunftsprognose bezüglich Arbeitsfähigkeit des 63jährigen Patienten müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eindeutig als langfristig absolut ungünstig beurteilt werden. Er könne gegenwärtig nur stundenweise im geschützten stressfreien Rahmen im Sinne einer strukturierenden Arbeitstherapie beschäftigt werden. Die therapeutische Beziehung könne gegenseitig als gut und vertrauensvoll bezeichnet werden, es bestehe eine gute Krankheitsund Therapieeinsicht. Eine psychiatrische Hospitalisation sei gegenwärtig eindeutig kontraindiziert und kontraproduktiv. Er sehe beim 63jährigen Patienten keine nützlichen Ressourcen, welche für eine beruflich Eingliederung hilfreich sein könnten. 5.2.4 Im Bericht vom 4. Dezember 2023 (act. IId Register Nothilfegesuche) führte Dr. med. L.________ betreffend die Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen auf: - Chronische emotionelle Instabilität mit impulsivem Verhalten und rezidivierenden agitierten ängstlich-depressive Beschwerden bei anamnestisch bekannten chronischen Posttraumatischen Belastungsstörungen (ICD-10: F43.1) - Schubweise verlaufende Multiple Sklerose (klinisch und MRI-nachgewiesen) - Hypophysenadenom mit Hyperprolaktämie (behandlungsbedürftig) - Hashimoto-Thyreoiditis mit Hypothyreose (behandlungsbedürftig) - Diskushernie L4/5 mit deutlichen diffusen schmerzhaften degenerativen Veränderungen im HWS/BWS- und LWS-Bereich (MRI-Befunde) - Fortgeschrittene Femur Chondropathie rechts, osteochondrale Läsionen am Knie rechts Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit einigen Jahren beim Referenten in regelmässiger langfristiger ambulanter psychiatrischer Behandlung und Betreuung. Sie zeige bereits seit mehreren Jahren aus multiplen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 23 krankhaft invalidisierenden Gründen eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten. Im Denken sei die Patientin gegenwärtig inhaltlich stark eingeengt auf ihre aktuell schwierige, unsichere Lebenssituation und enormen emotionell kaum erträglichen existentiellen Zukunftsängsten. Die erwähnte Symptomatik habe sich bisher als recht therapieresistent und beständig erwiesen. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig und bis auf weiteres auf regelmässige psychiatrische Behandlung und Betreuung sowie andere komplexe spezialärztliche Untersuchungen, Kontrollen und Behandlungen angewiesen. Eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung erscheine unter den aktuellen, für die Beschwerdeführerin existentiell enorm unsicheren Lebensumständen praktisch unmöglich. Die Beschwerdeführerin benötige dringend deutliche und intensive psychosoziale Hilfe und langfristig ein sicheres Lebensumfeld. Die Zukunftsprognose bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eindeutig als langfristig ungünstig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei bisher in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Irgendwelche iv-berufliche Eingliederungsmassnahmen seien bei der Beschwerdeführerin sinnlos und nicht erfolgversprechend. Er sehe bei der Beschwerdeführerin keine Ressourcen, die für eine berufliche Eingliederung hilfreich sein könnten. Sie sei phasenweise, während ihrer Krankheitsattacken, sogar bei den Aufgaben im Haushalt stark eingeschränkt, die Haushaltarbeiten würden dann von den Töchtern übernommen. 5.2.5 Die Vorinstanz legte in medizinischer Hinsicht dar, dass die Angabe der Beschwerdeführenden, weiterhin bzw. dauerhaft vollständig arbeitsunfähig zu sein, was von den behandelnden Ärzten wohl gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden und mehrheitlich ohne entsprechende Erläuterung bestätigt wurde (vgl. dazu act. IIf Register 4/Gesundheit [diverse Arztzeugnisse von Dr. med. L.________]) nicht zu überzeugen vermag (angefochtener Entscheid II. E. 6.7 f. [act. II 228 f.]). Daran vermögen auch der Bericht von Dr. med. N.________ vom 17. Juni 2023 (act. II 13 f.) sowie die Berichte von Dr. med. L.________ vom 7. Juni 2023 (act. II 15 f.) und je vom 4. Dezember 2023 (act. IId Register Nothilfegesuche) nichts zu ändern, da das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 24 Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Somit ist die von den Dres. med. N.________ und L.________ hochprozentig attestierte Arbeitsfähigkeit stark zu relativieren. Dies umso mehr, als diese in einem diametralen Widerspruch zu den versicherungsexternen gutachterlichen Abklärungen der Invalidenversicherung steht, im Rahmen derer insbesondere betreffend den Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit attestiert wurde (act. IIe 11) und der Beschwerdeführer im Rahmen der Sozialinspektion wiederholt bei der Verrichtung einer aktiven Arbeitstätigkeit beobachtet werden konnte (vgl. dazu E. 5.1.2 hiervor). Ein IV-Rentenanspruch wurde denn auch bei beiden Beschwerdeführenden verneint (Verfügungen der IV-Stelle Kanton Bern vom 19. Januar und 30. September 2021 [act. IIc Register 5 f.]). Die Beschwerdeführenden vermögen nichts vorzubringen, was die vorinstanzliche Würdigung der medizinisch(-theoretischen) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 5.3 Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Angaben des Beschwerdeführers bzw. von F.________, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Unternehmen seines Sohnes gearbeitet haben soll, sondern lediglich einer sporadischen "Arbeitstherapie" nachgeht (vgl. dazu act. IIb Register 2/Rechtliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 und act. II 17), aktenwidrig und vor dem Hintergrund der im Rahmen der Sozialinspektion beobachteten tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt unglaubwürdig sind (vgl. angefochtener Entscheid II. E. 6.6 und 6.8 [act. II 228 f.]). Dies hätte dem Beschwerdeführer spätestens mit Erhalt der negativen IV-Rentenverfügung vom 19. Januar 2021 (act. IIc Register 5 f.) bewusst sein müssen und seither hat sich denn auch sein Gesundheitszustand nicht massgeblich verändert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 25 5.4 Aufgrund der im Rahmen der Sozialinspektion festgestellten und den Angaben der Beschwerdeführenden entgegenstehenden Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers im Betrieb des Sohnes bestehen mit der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden (vgl. angefochtener Entscheid II. E. 6.8 [act. II 228]). Gestützt auf die Sozialinspektionsberichte vom 11. Mai 2023 und 25. März 2024 erscheint die (fortwährende) Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden als erheblich zweifelhaft. Diese erheblichen Zweifel liessen sich in der Folge aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden nicht ausräumen. Vielmehr standen und stehen die Angaben der Beschwerdeführenden im Widerspruch zu der erstellten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers; eine nachvollziehbar begründete Erklärung für die anlässlich der Sozialinspektion betreffend F.________ aufgedeckte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vermochten sie nicht zu liefern, sondern machten wiederholt wahrheitswidrige Angaben. Sodann reichten sie – in Kenntnis ihrer Pflicht zur unaufgeforderten Mitwirkung und Offenlegung von potenziell anspruchsrelevanten Tatsachen (vgl. etwa act. IIb Register 1/Grundlagendokumente Wiederholter Hinweis unterschriftlich bestätigt in den Jahren 2017, 2020 und 2022), auch wenn sich dies zu ihrem Nachteil auswirken sollte (vgl. E. 3.4 hiervor) – trotz Mahnung (vgl. act. IIb Register 2/Rechtliches Mahnung vom 16. Mai 2023 betreffend Einreichen von Unterlagen) keine vollständige Dokumentation über ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation ein (vgl. auch act. IIb Register 2/Rechtliches Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 25. März 2024 betreffend den Beschwerdeführer). Die Vorinstanz legte diesbezüglich überzeugend dar (vgl. angefochtener Entscheid II. E. 7.1 [act. II 227 f.]), es erscheine nicht realistisch, dass die Geschäfte der "J.________" vollständig in bar abgewickelt worden seien. Zwar sei denkbar, dass der Beschwerdeführer in bar für seine Arbeitsleistungen entschädigt worden sei, was dem ihn betreffenden ergebnislos gebliebenen Bankensuchlauf in der Schweiz entsprechen würde (vgl. act. IIi Register 2/Rechtliches 94 ff.). Dies ist entgegen der Beschwerde, S. 12 III. Rz. 62, nicht dahingehend zu werten, dass die Beschwerdeführenden ihrer Offenlegungspflicht vollumfänglich nachgekommen sind, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über anderweitige nicht offengelegte Bar- oder Kontokorrentvermögen (im Ausland oder auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 26 eine andere Person lautend) verfügen. Insoweit kann der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt hätten, vollständig und wahrheitsgetreu über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben, wobei im Falle einer vollständigen Dokumentation von einer wirtschaftlichen Unterstützung abzusehen wäre (angefochtener Entscheid II. E. 7.2 [act. II 227]), ohne Weiteres gefolgt werden. 5.5 Aufgrund der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden liessen sich die erheblichen Zweifel an ihrer (fortwährenden) Bedürftigkeit nicht ausräumen. Mangels erstellter Bedürftigkeit (Art. 23 SHG) erfolgte die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (act. IIb Register 2/Rechtliches) per 30. Juni 2023 zu Recht. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 26. Januar 2024 hält damit der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen. 5.6 5.6.1 An diesem Resultat ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts (Beschwerde S. 14 III. Rz. 73), wonach es unverhältnismässig sei, auch den Anteil der Beschwerdeführerin an der Sozialhilfe einzustellen, da die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, dass auch die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe. 5.6.2 Ehepaare und Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, werden als eine Unterstützungseinheit behandelt mit der Folge, dass Einkommen und Vermögen der Partner zusammengerechnet werden (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Unterstützung von Ehegatten/eingetragenen PartnerInnen", Ziff. 1 - 3; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]). 5.6.3 In der ehelichen Gemeinschaft besteht eine gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht sowohl untereinander wie auch gegenüber den Kindern (Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Weil die Beschwerdeführenden als Ehepaar sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit gelten, bei der Einkommen und Vermögen der Personen zusammengerechnet werden (vgl. E. 5.6.2 hiervor),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 27 zeitigt die Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes zwangsläufig Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin, und zwar unabhängig vom Umstand, dass im vorliegenden Fall allein der Beschwerdeführer einer nicht deklarierten Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2016 361 vom 22. September 2016 E. 4.4). Aufgrund der nicht deklarierten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel an dessen Bedürftigkeit, die aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt werden konnten mit der Folge der Leistungseinstellung, was aufgrund der vorliegenden Unterstützungseinheit auch Wirkung für die Beschwerdeführerin hat. Anders zu entscheiden hiesse, die im Sozialhilferecht bei Personengemeinschaften zur Anwendung gelangende wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.2 S. 158) – welche im Tatbestand der im Sozialhilferecht als rechtliche Einheit zu behandelnde Unterstützungseinheit ihren Ausdruck findet – zu missachten (vgl. VGE SH 200 2016 361 E. 4.4). Folglich ist die Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die gesamte Unterstützungseinheit der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger – hier nicht gegebener – oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, SH/24/177, Seite 28 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Einwohnergemeinde D.______ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.