UV 200 2024 1 FRC/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. März 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -2- Sachverhalt: A. Die 1965 geborene und als Mitarbeiterin in der … erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 26. August 2019 auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto erfasst worden war und ein schweres Polytrauma mit unter anderem schwerem Schädel-Hirn-Trauma, stumpfem Thoraxtrauma und schwerem Beckentrauma erlitt (Akten der SWICA [act. II] 3, 5). Die SWICA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern aus (act. II 4). Mit Verfügungen vom 31. Mai 2021 resp. 16. August 2021 (act. II 86, 88) sprach die Invalidenversicherung (IV) der Versicherten ab 1. August 2020 eine ganze IV-Rente zu. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS C.________ (nachfolgend MEDAS; Expertise vom 30. November 2022, act. II 225), sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 245, 247) nahm die SWICA den Fallabschluss vor und stellte die gesetzlichen Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 305) per 31. Januar 2023 ein. Zudem sprach sie der Versicherten ab dem 1. Februar 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche Komplementärrente sowie die Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente zu und gewährte eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 90 % im Betrag von Fr. 133'380.--. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 18. Juli 2023 sei betreffend die Integritätsentschädigung aufzuheben. Es sei ihr eine Integritätsentschädigung von 100 % zuzusprechen (act. II 309). Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 (act. II 351) wies die SWICA die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 29. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 sei kostenfällig aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 (act. II 351). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -4eine Integritätsentschädigung und dabei insbesondere deren Höhe. Die mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. II 305) zugesprochene Komplementärrente sowie die gewährten Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente waren bereits im Einspracheverfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (act. II 351 S. 4 Ziff. 3.2), so dass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 148'200.-- (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) aufgrund eines Integritätsschadens von 100 %. Zugesprochen wurde eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 90 % in der Höhe von Fr. 133'380.--. Der Streitwert beträgt somit Fr. 14'820.-- (Fr. 148'200.-- - Fr. 133'380.--) und liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -5- 2.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung soll den immateriellen Schaden (Schmerzen, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses) ausgleichen, der über die Phase der medizinischen Behandlung hinaus andauert und von dem anzunehmen ist, dass er ein Leben lang bestehen bleibt (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158, 8C_656/2022 E. 3.2). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.4 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470, 124 V 29 E. 3c S. 35). 2.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -6führte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 2.4.2 Art. 36 Abs. 3 UVV bestimmt, dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird, wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen. Die Integritätseinbusse ist für jeden Verlust einzeln zu bestimmen. Führen ein oder mehrere versicherte Ereignisse zu verschiedenen Integritätsschäden, sind die den einzelnen Schäden entsprechenden Prozentzahlen zusammenzuzählen, sofern die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststehen und sich in ihren Auswirkungen klar voneinander unterscheiden lassen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, soll das Ergebnis praxisgemäss auf vergleichbare Schäden gemäss Skala hin überprüft bzw. ein Quervergleich mit einer tabellarisch erfassten weitergehenden Schädigung vorgenommen werden. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. Diese Regelung ist auch in Bezug auf aus mehreren Unfällen hervorgegangene Gesundheitsschäden verfassungsund gesetzeskonform (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.3 und 6.5; SVR 2024 Nr. 4 S. 16, 8C_70/2022 E. 5.1, 2018 UV Nr. 20 S. 70, 8C_534/2017 E. 6.1). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). In einem ersten Schritt obliegt es der medizinischen Fachperson, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwiefern ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -7- Anhang oder Weisung entspricht. Aufgabe von Verwaltung oder Gericht ist es aber, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Obschon sich die rechtsanwendenden Behörden an die medizinischen Angaben zu halten haben, fällt die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich in ihren Aufgabenbereich (vgl. BGer 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass das Ereignis vom 26. August 2019 (act. II 3) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Nicht streitig ist zudem der medizinische Sachverhalt, insbesondere die unfallkausalen Diagnosen (act. II 225 S. 11 f. Ziff. 3) und die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 225 S. 20 ff. Ziff. 9). Weiter ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2023 (Fallabschluss per 31. Januar 2023, act. II 305 S. 4 Ziff. 5; vgl. dazu auch E. 2.2 hiervor) Anspruch auf eine Komplementärrente sowie eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat. Umstritten und zu prüfen ist indessen die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 6). 3.2 In Bezug auf den Integritätsschaden sind dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 30. November 2022 (act. II 225), welches auf Untersuchungen in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Ophthalmologie beruht, die folgenden unfallkausalen Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und Residuen zu entnehmen (act. II 225 S. 11 f. Ziff. 3): 1. Schwere traumatische Hirnverletzung Residuen: - klinisch-neurologisch: Ataxie gemischt (sensibel und zerebellär), Tetraparese (peripher bei Status nach CIPN), gesteigerte Muskeleigenreflexe rechts (bei Status nach zentral bedingter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -8- Hemiparese rechts), strukturelle Epilepsie (aktiv, unter antiepileptischer Mehrfachmedikation) - ophthalmologisch: OU homonymen, inkompletten Quadrantenausfall nebst beidseits nicht homonymen, eher unspezifischen Ausfällen - neuropsychologisch: mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung - neuropsychiatrisch: hirnorganisch bedingte psychiatrische Symptome (ICD-10 F06.9; nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns) mit Affektlabilität, kognitiven Störungen, Verhaltensänderungen (mitmoduliert durch die Medikation mit Levetiracetam bis Juni 2022) 2. Verletzungen des Beckens und der unteren Extremität links mit/bei: - schwerem Beckentrauma mit aktiver Blutung - mehrfragmentärer Acetabulum T-Fraktur links (zentrale Hüftluxation mit lateralem Femurkopfschaden) und Fraktur des Ramus superior und inferior ossis pubis rechts und inferior links mit/bei: - ORIF Acetabulum links am 11.09.2019 - schwerer posttraumatischer (sekundärer) Coxarthrose links - Bimalleolarfraktur oberes Sprunggelenk (OSG) links mit/bei: - ORIF OSG links am 11.09.2019 - geringer posttraumatischer (sekundärer) OSG-Arthrose links 3. Stumpfes Thoraxtrauma mit/bei: - Rippenserienfraktur links - Wirbelsäulentrauma mit/bei: - stabilen Frakturen BWK-4 und BWK-5 - leichter, medianer Diskushernie Th-11-12 Zu den somatischen Befunden führten die Gutachter aus, die strukturelle aktive Epilepsie unter (lebenslanger) antiepileptischer Dauermedikation begründe gemäss UVV Anhang 3 einen Integritätsschaden in der Höhe von 30 %. Die Tetraparese und die Ataxie interagierten im Hinblick auf die dadurch verursachten Funktionseinschränkungen (Beeinträchtigung der Geh- /Stehfähigkeit) und würden daher gemeinsam im Hinblick auf den Integritätsschaden gewertet. Gemäss Suva Tabelle 21 und im Hinblick auf die ASIA Klassifikation (ASIA Impairment Scale) sei im Quervergleich bei erhaltener Mobilität (Gehfähigkeit) unter expliziter Berücksichtigung der Koordinationsstörung, der motorischen Ermüdbarkeit und der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag ein Integritätsschaden in der Höhe von 40 % (Tetraplegie ASIA E) ausgewiesen. Die Quadrantenanopsie begründe eine Integritätsschadenshöhe von 18 % (aus rein augenärztlicher Sicht bestehe ein unfallbedingter Integritätsschaden von 18 %. Diese Schätzung beruhe auf der Suva-Publikation "Arbeitsbehelf Augenschäden 1994"; kurz AB-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -9- AS94). Die mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung und die komplexe, hirnorganisch bedingte psychiatrische Störung interagierten miteinander und müssten beide in Zusammenschau mit der Suva Tabelle 8 gewürdigt werden. Betrachte man das aktuell vorliegende Ausmass der kognitiven und psychischen Störung, dann liege bei der Explorandin mit Blick auf die in der Tabellendefinition geforderten Einschränkungen insgesamt eine schwere Störung per definitionem vor (act. II 225 S. 22). Neuropsychologisch sei insgesamt bei alters- und bildungsentsprechend unterdurchschnittlich intelligent einzustufender Explorandin im Sinne einer leichten Intelligenzminderung eine (mittelgradige bis) schwergradige neurokognitive Störung festgestellt worden. Es habe sich in fast allen überprüften Bereichen eine defizitäre Leistung mit einem globalen Ausfallmuster gezeigt. Einzig die verbale Behaltens-, Lern- und Gesamtlernleistung habe im unauffälligen Bereich gelegen. Im Hinblick auf die festgestellte neuropsychologische Störung habe sich in der klinischen Verhaltensbeobachtung ein weitschweifiges Antwortverhalten mit Vorbeireden gezeigt. Es sei aufgefallen, dass mehrgliedrige Fragen oft nicht verstanden worden seien und umformuliert sowie stark vereinfacht hätten formuliert werden müssen, damit die Explorandin sie richtig habe verstanden und beantworten können. Die signifikante neuropsychologische Einschränkung führe angesichts ihres Ausmasses allein zu einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Neuropsychiatrisch seien hinsichtlich der Verhaltensstörung hirnorganisch bedingte psychiatrische Symptome festgestellt worden mit Affektlabilität, kognitiven Störungen, Verhaltensänderungen (mitmoduliert durch die Medikation mit Levetiracetam bis Juni 2022), die ebenso ohne begründete Zweifel Folge der schweren Hirnverletzung seien (act. II 225 S. 17). Damit liege eine schwere Hirnfunktionsstörung vor, die einen Integritätsschaden in der Höhe von 80 % plausibilisiere (act. II 225 S. 23). Im orthopädischen Fachgebiet kämen folgende Integritätsschäden dazu: Linke Hüfte: Der Integritätsschaden gemäss UVV Anhang 3 und Suva- Tabelle 5 werde mit 40 % eingeschätzt. Dies entspreche einer Endoprothese mit schlechtem Erfolg. Aus gutachterlicher Sicht müsse ein schlechter Erfolg angenommen werden, da bei komplizierter Ausgangssituation mit komplexer Voroperation auch nach Implantation einer Endoprothese noch erhebliche Beschwerden und Funktionseinschränkungen dauerhaft zu er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -10warten seien. Linkes OSG: Der Integritätsschaden gemäss UVV Anhang 3 und Suva-Tabelle 5 werde mit 10 % eingeschätzt. Dies entspreche einer mässigen Arthrose bei noch guter Gelenkfunktion. Aus orthopädischer Sicht resultiere ein Integritätsschaden von 50 % (act. II 225 S. 23). Beim Zusammenzählen der Einzelschäden resultiere ein Gesamtintegritätsschaden in der Höhe von 218 %. Im Quervergleich mit einer vollständigen Tetraplegie mit Beatmungs- und 24-Stunden Pflege/Supervisionsbedürftigkeit müsse im vorliegenden Fall eine Korrektur des Gesamtintegritätsschadens erfolgen. Im Vergleich hierzu liege bei der Explorandin zwar eine Einschränkung, aber kein Verlust der Mobilität vor. Die Explorandin sei nicht 24-Stunden voll pflege- und supervisionsbedürftig, aber sie benötige dennoch regelmässig Hilfe im Alltag und bei der Grundpflege. Im Gegensatz zu einer vollständigen Tetraplegie (ASIA A) leide die Explorandin aber unter namhaften kognitiv-psychischen Einschränkungen, die in der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden müssten. Daher sollte der Gesamtschaden unter 100 %, aber mindestens 80 % (schwere Hirnfunktionsstörung) betragen. Die überlappenden Funktionseinschränkungen aufgrund der orthopädischen Befunde müssten in der Gesamtwürdigung als hierin weitgehend enthalten angesehen werden. Unter Berücksichtigung der orthopädischen Schäden und der vorliegenden Sehbehinderung erscheine daher ein Integritätsschaden in Höhe von insgesamt 90 % als gerechtfertigt (act. II 225 S. 23). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -11- 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 (act. II 351) auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 30. November 2022 (act. II 225) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eingehenden persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (act. II 225 S. 27 ff.) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere zum unfallbedingten Integritätsschaden (act. II 225 S. 22 f. Ziff. 10), wurden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Gutachter ermittelten basierend auf dem klinischen Gesamtbild die Einbussen der einzelnen unfallkausalen Residuen und legten anhand der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -12- Skala des UVV Anhangs 3, der Suva Tabellen 5, 8 und 21 sowie der Suva- Publikation "Arbeitsbehelf Augenschäden 1994" (heute Suva Tabelle 11) verständlich dar, dass daraus ein Gesamtintegritätsschaden in der Höhe von 218 % resultiert. Sodann führten sie im Quervergleich mit einer vollständigen Tetraplegie differenziert und schlüssig aus, dass im vorliegenden Fall eine Korrektur des Gesamtintegritätsschadens zu erfolgen hat, da bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung, aber kein Verlust der Mobilität vorliegt und sie nicht 24-Stunden voll pflege- und supervisionsbedürftig ist. Unter Berücksichtigung der namhaften kognitiv-psychischen Einschränkungen, der orthopädischen Schäden und der Sehbehinderung erachteten sie einen Integritätsschaden in der Höhe von insgesamt 90 % als gerechtfertigt. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Zudem entspricht das Vorgehen der Gutachter der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.2 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Integritätsschaden von weniger als 100 % sei nicht gerechtfertigt, da sie deutlich voneinander abgrenzbare Beeinträchtigungen aufweise und sich die schwere Hirnfunktionsstörung von 80 % und die orthopädischen Schäden von nochmals 50 % keinesfalls gegenseitig aufheben könnten (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4 und 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Dabei wird verkannt, dass die ermittelten Einbussen der einzelnen unfallkausalen Residuen grundsätzlich nur addiert werden können, wenn die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststehen und sich in ihren Auswirkungen klar voneinander unterscheiden lassen (vgl. E. 2.4.2 hiervor und Urteil des BGer 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht gegeben, bestehen doch insbesondere in Bezug auf die orthopädischen Befunde überlappende Funktionseinschränkungen mit der schweren Hirnfunktionsstörung (act. II 225 S. 23). Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist – worauf auch in der Beschwerde hingewiesen wurde (vgl. S. 3 f. Ziff. 5) – zudem eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (RKUV 1998 U 296 S. 235 E. 2a mit Hinweis; Urteil des BGer U 556/06 vom 17. Dezember 2007 E. 3.2). Denn das Gesetz will in der Unfallversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -13cherung Integritätsschäden nicht nur als solche – nach Massgabe des im Einzelfall erhobenen medizinischen Befundes – egalitär-abstrakt abgelten (vgl. E. 2.4 hiervor), sondern auch im Quervergleich zu anderen Schädigungen, wie sie Anhang 3 zur UVV tarifiert, unter Berücksichtigung von deren Bewertung durch den Verordnungsgeber angemessen entschädigen (vgl. E. 2.4.2 hiervor; Urteil des BGer U 133/06 vom 11. Januar 2007 E. 4.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ein Quervergleich mit einer tabellarisch erfassten weitergehenden Schädigung – hier der vollständigen Tetraplegie – vorgenommen wurde. Sodann haben die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb hier kein Integritätsschaden von 100 % gerechtfertigt ist (act. II 225 S. 23). Kann doch bei mehreren Schädigungen von insgesamt über 100 % nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Integritätsschaden folglich 100 % und damit das Maximum beträgt (vgl. BGer 8C_812/2010 E. 5 f.). Im Weiteren ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4) – nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Integritätsschaden feststellten und einen Quervergleich durchführten (vgl. Urteil des BGer 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1). Die Feststellung des Integritätsschadens betrifft eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beantworten hat. Demgegenüber gehört es zur Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde bzw. des Gerichts, die Beweise frei zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGer 8C_38/2024 E. 2.4; E. 2.5 hiervor). Vorliegend besteht kein Anlass in das Ermessen der ärztlichen Sachverständigen einzugreifen, wenn und soweit sich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben, welche deren Feststellungen – aus beweisrechtlicher Sicht – in Zweifel zu ziehen vermöchten. Nichts anderes geht aus BGE 150 V 469 hervor. Vielmehr wird darin wiederholt darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht lediglich bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung korrigierend einzuschreiten hätte (BGE 150 V 469 E. 5.2 S. 472). Vorliegend wurde korrekterweise ein Quervergleich vorgenommen und ein Integritätsschaden von 90 % ermittelt (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470). Nach dem Ausgeführten erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Weitere Sachverhaltserhebungen – wie in der Beschwerde eventualiter beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2) – erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -14- 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Nach dem Dargelegten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Integritätsentschädigung auf 90 % festgelegt wurde. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 (act. II 351) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, UV 200 2024 1 -15- 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.