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Bern Verwaltungsgericht 12.11.2024 200 2023 880

12 novembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,473 mots·~17 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 8. November 2023

Texte intégral

200 23 880 ALV FRC/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene, zuletzt bis 31. Dezember 2018 bei der B.________ AG als ... angestellt gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Dezember 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. II] 614 f.) und stellte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 (act. II 626) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2020 (act. II 622 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (act. II 412 ff.) wurde die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2020 wegen Aktenunvollständigkeit verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. September 2020 (act. II 409 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 17. November 2020 (act. II 345 ff.) ab. Auf die daraufhin am 4. Januar 2021 (act. II 269 ff.) erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Januar 2021, ALV/2021/5 (act. II 264 ff.), mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Zwischenzeitlich entschied der Rechtsdienst des AVA mit Verfügung vom 14. Januar 2021 (act. II 306 ff.), dass der Versicherte ab dem 1. März bis 2. April 2020 nicht vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt sei. Zur Begründung legte das AVA dar, in dieser Zeitspanne sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ab April 2020 richtete das AVA Taggelder aus (act. II 436 ff., 374 f.). Da sich der Versicherte mit den Leistungsabrechnungen nicht einverstanden zeigte (act. II 370), bestätigte das AVA mit Verfügung vom 15. März 2021 (act. II 225 ff.) diejenigen der Monate April bis September 2020. Dabei setzte es den versicherten Verdienst ab dem 3. April 2020 aufgrund der Befreiung des Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit mittels Pauschalansatz auf Fr. 3'320.-- fest. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 215), wobei er in der Einsprachebegründung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 3 27. Mai 2021 (act. II 176 f.) die Sistierung des Verfahrens wegen weiteren medizinischen Abklärungen im Invalidenversicherungsverfahren beantragte. Am 15. Juni 2021 (act. II 170 ff.) gab das AVA dem Sistierungsantrag statt. Nachdem der Versicherte am 20. Oktober 2023 (act. II 69) ein durch die Fachärzte der MEDAS C.________ (MEDAS), erstelltes neurologisch-orthopädisches Gutachten vom 29. Dezember 2022 (act. II 70 ff.) eingereicht hatte, nahm das AVA das Verfahren wieder auf und wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2023 (act. II 61 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2023 Beschwerde. Er beantragt die Festsetzung des Beginns der Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) per 1. Januar 2020 statt per 3. April 2020 und damit sinngemäss die Festlegung eines höheren versicherten Verdienstes. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. November 2023 (act. II 61 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und in diesem Zusammenhang die Festlegung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3'320.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e f. AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). 2.2 2.2.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 5 ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnte. 2.3 Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212 f.). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Zur Geltendmachung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 6 ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 2 AVIV der Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. 2.4.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. Rz. C192 AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.5 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). Laut Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Für den versicherten Verdienst von Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) gilt als Pauschalansatz Fr. 153.-- im Tag (Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV; Rz. C31 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 7 3. 3.1 Zunächst ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (act. II 67 Ziff. 6; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) – in Bezug auf die Eröffnung der Rahmenfristen (vgl. E. 2.2.1 hiervor) festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 17. November 2020 (act. II 345 ff.), worin über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2020 abschlägig befunden wurde, zwar in Rechtskraft erwachsen ist, weil der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Januar 2021 (act. II 269 ff.) gegen die Leistungsablehnung an sich nichts einwendete und ausdrücklich festhielt, er mache keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Januar bis März 2020 geltend. Soweit er indessen beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. November 2020 sei dahingehend abzuändern, dass die auf den 3. April 2020 angesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Januar 2020 festzusetzen sei, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit VGE ALV/2021/5 (act. II 264 ff.) auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Dies weil die Festsetzung der Rahmenfristen bei der in diesem Verfahren beurteilten Leistungsablehnung einzig einen nicht massgeblichen Teil der Begründung des Einspracheentscheids betraf und keine Änderung des Dispositivs verlangt wurde (act. II 266; vgl. auch BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Ergänzend ist in VGE ALV/2021/5, S. 3 f. (act. II 266 f.), jedoch darauf hingewiesen worden, dass sich die Eröffnung der Rahmenfristen bei einer erstmaligen Leistungszusprache auf die Höhe der Arbeitslosenentschädigung auswirken und in diesem Rahmen gerügt werden könne. Das vorliegende Verfahren betrifft die erstmalige Leistungszusprache, weshalb die Festsetzung der Rahmenfristen im Folgenden frei zu prüfen ist. 3.2 3.2.1 Gestützt auf die Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 (act. II 614 f.) beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und – aus verfahrenstechnischen Gründen (act. II 410, 365, 270; Beschwerde S. 2) – mit Schreiben vom 26. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 8 (act. II 626) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 622 ff.) gestellt hat. Dies obwohl er vorab mehrmals durch das RAV aufgefordert worden war, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einzureichen (act. II 363 f.). Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Formulare „Angaben der Versicherten Person“ betreffend die Monate Januar bis Mai 2020 am 3. Juni 2020 unterzeichnet (Akten AVA [act. IIA] 5, 8, 10, 12, 15) und mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (act. IIA 14) eingereicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterlagen dem Beschwerdegegner früher zugestellt worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Damit hat der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2020 zu spät und nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG bis zum 30. April resp. 31. Mai 2020 geltend gemacht (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 1). Vielmehr wies er mehrfach ausdrücklich darauf hin, vor April 2020 gar keine Arbeitslosenentschädigung beziehen zu wollen (vgl. insbesondere act. II 410, 269 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Rahmenfristen nicht bereits per 1. Januar 2020 eröffnet hat, wollte doch der Beschwerdeführer offensichtlich vor April 2020 keine Arbeitslosenentschädigung beziehen. 3.2.2 Selbst wenn – was hier jedoch nicht der Fall ist – der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie sämtliche diesbezüglichen Unterlagen (vgl. E. 2.4.1 hiervor) rechtzeitig beigebracht worden wären, bestünde kein Anspruch auf Eröffnung der Rahmenfristen per 1. Januar 2020. Die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bescheinigen ab dem 1. November 2019 bis zum 21. Januar 2020 eine durchgehend volle Arbeitsunfähigkeit (act. II 630 ff.). Zudem wurde mit einem weiteren Zeugnis von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 24. Januar 2020 (act. II 600) ab dem 21. Januar bis zum 9. März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit korrelierend teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung mit, ab 1. Januar 2020 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (act. II 615, 287). Am 8. Januar 2020 ergänzte er, mit einer Arbeitsfähigkeit könne frühestens ab dem 9. März 2020 gerechnet werden (act. II 633). Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 9 Schreiben vom 26. Mai 2020 betreffend den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wies er sodann darauf hin, dass ab dem 3. April 2020 eine 50%ige und ab dem 4. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (act. II 626). Dementsprechend gab er auch in den am 4. Juni 2020 eingereichten Formularen „Angaben der Versicherten Person“ betreffend die Monate Januar bis März 2020 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an (act. IIA 6, 9, 11). Betreffend April 2020 teilte er mit, er sei bis am 2. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; ab dem 3. Mai 2020 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (act. IIA 16). Nichts Gegenteiliges geht zudem aus dem vom Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 (act. II 69) eingereichten und von der IV-Stelle des Kantons Bern in Auftrag gegebenen bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 29. Dezember 2022 (act. II 70 ff.) hervor. In diesem wurde festgehalten, in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Behandler sei davon auszugehen, dass ab August 2018 bis Januar 2020 eine grösstenteils aufgehobene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Zudem sei nach der Operation vom 22. Januar 2020 bis April 2020 aufgrund der postoperativen Heilungs- und Regenerationsphase eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (act. II 74 Ziff. 4.7). Aus den dargelegten Akten und den damaligen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Auf dieses ist – insbesondere auch mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – abzustellen. Daran vermögen die im Folgenden vom Beschwerdeführer getätigten Darlegungen, die den "Aussagen der ersten Stunde" entgegenstehen und offensichtlich auf nachträglichen Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Art basieren, nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 undatierte sowie medizinisch unbegründet gebliebene „korrigierte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse“ von Dr. med. D.________ einreichte (vgl. act. II 472, 467) und gestützt auf diese festhielt, es habe ab dem 11. November bis zum 19. Dezember 2019 und vom 24. Dezember 2019 bis zum 21. Januar 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 10 damit auch am 1. Januar 2020, dem Stichtag der Rahmenfrist (act. II 458), kann ihm somit nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass er im Rahmen der Einsprache vom 14. September 2020 wiederum darlegte, aus verfahrenstechnischen Gründen werde gegenüber der Krankentaggeldversicherung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2020 geltend gemacht. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe frühestens ab 1. April 2020 (act. II 410). Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Januar 2021 (act. II 269 ff.) kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dabei gab er an, er habe den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 28. Mai 2020 eingereicht. Es stimme nicht, dass er diesen rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gestellt habe. Er habe nie Zahlungen für die Abrechnungsperioden Januar bis März 2020 erwirken wollen (act. II 269). Die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar bis März 2020 sei verunmöglicht gewesen, da für diesen Zeitraum Taggelder gegenüber der Krankentaggeldversicherung geltend gemacht worden seien (act. II 270). Betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 1. bis zum 21. Januar 2020 bestehe offensichtlich durchaus Spielraum. Subjektiv schätze er diese auf 20-40 % ein. Für die Vermittlungsfähigkeit sei ein Minimum von 20 % Arbeitsfähigkeit notwendig, was aus seiner Sicht auch gegeben gewesen sei. Ende Jahr (2019) habe er sich minimal arbeits- und vermittlungsfähig gefühlt und hätte eine zugewiesene Stelle angenommen (act. II 271 f.). Sowohl im Schreiben vom 20. Oktober 2023 (act. II 69) als auch in der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (S. 2) hielt er an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest. Diese subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist indessen nicht entscheidend, wird die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit doch nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung resp. auf der Grundlage der objektiven medizinischen Untersuchungsbefunde in erster Linie durch die Ärzte beurteilt (Entscheid des BGer vom 31. August 2023, 8C_53/2023, E. 4.2.3.2, mit Hinweisen). Zudem grenzt das widersprüchliche und – wie der Beschwerdeführer auch selbst angibt (act. II 272) – rein verfahrenstaktische Verhalten an Rechtsmissbrauch (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 11 3.2.3 Der Beschwerdeführer vermag mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit somit weder nachzuweisen, dass er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und sämtliche diesbezüglichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat (vgl. E. 2.4 hiervor), noch, dass er am 1. Januar 2020 vermittlungsfähig gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – auch die Regelung gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) nichts. Dieser Artikel kommt hier nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – gestützt auf die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und seine Angaben (vgl. insbesondere act. II 630 ff., 615, 287) ab 1. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig und damit offensichtlich vermittlungsunfähig war. Zudem steht gestützt auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 14. Januar 2021 (act. II 306 ff.) rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom 1. März bis 2. April 2020 vermittlungsunfähig und nicht anspruchsberechtigt war. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 3. April 2020 eröffnet hat (act. II 225, 66 Ziff. 3). 4. Zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes. Aus den Akten geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG vom 1. Mai 2016 (act. II 616) bis zum 31. Dezember 2018 (act. II 623 Ziff. 16) gedauert hat. Damit steht mit Blick auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit, dauernd vom 3. April 2018 bis 2. April 2020 (vgl. E. 2.2.1 hiervor) fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung von etwas weniger als 9 Monaten nachzuweisen vermag. Zudem ist gestützt auf die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erstellt, dass jedenfalls ab dem 16. Januar 2019 bis 2. April 2020 eine mehr als 12 Monate dauernde volle Arbeitsunfähigkeit vorlag (act. II 630 ff., 598 ff., 518 ff.), die es dem Beschwerdeführer verunmöglichte, die Beitragszeit zu erfüllen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 12 der Beschwerdeführer als ... einen Abschluss in der Tertiärstufe absolviert hat (act. II 614), setzte der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst ab dem 3. April 2020 richtigerweise anhand des höchsten Pauschalansatzes von Fr. 153.-- im Tag auf Fr. 3'320.-- (Fr. 153.-- x 21.7) fest (vgl. E. 2.5 hiervor; Rz. C42 AVIG-Praxis ALE). Folglich entspricht die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes den gesetzlichen und verordnungsmässigen Vorgaben und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2023 (act. II 61 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 13 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, ALV/23/880, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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