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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2024 200 2023 867

27 mai 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,434 mots·~12 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 10. November 2023

Texte intégral

200 23 867 EL WIS/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2023 rückwirkend per 1. Januar 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 12 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2023 (AB 26) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. September 2023 (AB 27 S. 5 ff.) verneinte die AKB für die Zeit ab 1. Januar 2023 einen Anspruch auf EL, weil das Vermögen von A.________ den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.-- überschreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 27 S. 1 ff.) wies die AKB mit Entscheid vom 10. November 2023 (AB 28) ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch seine Beiständin C.________, B.________, mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 10.11.2023 betreffend die Verfügung vom 7.9.2023 sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Schulden zu berechnen. 2. Die Steuerlast, welche beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens anfallen würde, sei abzuziehen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. November 2023 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 und hierbei, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiernach) zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). 2.3 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der ELberechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 5 Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen. Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug (fiktiv) auslösen würde und die den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Es darf somit nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205). 2.4 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 3. 3.1 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2022 (AB 12 S. 2 ff.) rückwirkend per 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde, ist ab der Rechtskraft der besagten Rentenverfügung (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.5 S. 33) bei der Berechnung der EL per 1. Januar 2023 neben dem übrigen Vermögen von Fr. 114'325.35 (Fr. 108'206.33 [Sammelkonto] + Fr. 6'040.47 + Fr. 78.85 [Konten bei der D.________ AG; AB 12 S. 13]) auch das Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor; Rz. 3443.03 der Wegleitung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 6 Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), was denn auch unbestritten ist. Das Freizügigkeitsguthaben belief sich per 1. Januar 2023 auf insgesamt rund Fr. 44’482.52 (Fr. 33'755.83 [bei der Stiftung E.________] + mindestens Fr. 10'726.69 [bei der Sammelstiftung F.________; exkl. Zins für die Zeit vom 2. November bis 31. Dezember 2023]; AB 21 S. 1). Nach Abzug der (fiktiven) Steuern in der Höhe von Fr. 1'749.70 (vgl. <https://www.ste be.apps.be.ch/steuerberechnung/jst/html/jst.jsp>; vgl. E. 2.3 hiervor) betrug das anrechenbare Freizügigkeitsguthaben mindestens Fr. 42'732.80. Demnach belief sich das Bruttovermögen des Beschwerdeführers am 1. Januar 2023 insgesamt auf Fr. 157'058.15 (Fr. 114'325.35 + Fr. 42'732.80). Streitig ist, ob die Schulden vom ermittelten Bruttovermögen in Abzug zu bringen sind. 3.2 In den Akten verzeichnet sind Verlustscheine von zahlreichen Gläubigern im Gesamtwert von Fr. 95'780.85 (AB 14 S. 33 f.). Schulden können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 (respektive Art. 115 Abs. 1) des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht dies dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (AB 28 S. 2) –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 7 jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten und damit nicht abzugsfähig wären (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.). Ob und inwieweit vorliegend die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist für jede streitige Forderung separat zu prüfen. 3.2.1 Zunächst ausgewiesen sind Steuerschulden von total Fr. 2'863.10 gegenüber dem Kanton … und total Fr. 13'236.55 gegenüber dem Kanton … (AB 14 S. 33 f.), insgesamt ausmachend Fr. 16'099.65. Soweit sowohl der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 6) als auch die Beschwerdegegnerin (AB 28 S. 2) von Steuerschulden von insgesamt Fr. 20'924.-- ausgingen, wurde wohl die letzte Steuerforderung (Verlustschein vom 4. Juli 2022) doppelt berücksichtigt, da diese sowohl im Verlustschein-Journal vom 8. Februar 2023 (AB 27 S. 13) als auch in den Schuldner- Informationen vom gleichen Datum (27 S. 14) aufgeführt wird. Aufgrund der Tatsache, dass die Kantone über Inkassostellen verfügen, welche die Schulden professionell verwalten, und die Steuerschulden nicht unbedeutend sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Gläubiger diese geltend machen, sobald der Beschwerdeführer über liquides Vermögen verfügt. Gleiches gilt für die Schulden gegenüber dem Krankenversicherer in der Höhe von total Fr. 8'673.15. Dieser verfügt über eine Inkassoabteilung (<www.G.________.ch>), ist gemäss Art. 64a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet, die Verlustscheine bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzubewahren und hat die offenen Forderungen weiterhin geltend zu machen (BÜHLER/EGLE, Obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 64a KVG N. 83). Weiter ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenkasse H.________, welche Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erbringt, die in Betreibung gesetzte Forderungen in der Höhe von Fr. 8'788.35 geltend macht, sobald der Schuldner über liquides Vermögen verfügt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], AVIG-Praxis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 8 RVEI, Abschnitt D Inkasso). Sodann ist aufgrund der Höhe der Forderung (Fr. 9'108.50) und des jüngeren Datums des Verlustscheins (21. Juni 2021) überwiegend wahrscheinlich, dass die I.________ AG ihre Forderung durchsetzen wird. Überdies leitete die J.________ GmbH für die Forderung in der Höhe von Fr. 2'692.55 im Juli 2023 erneut eine Betreibung ein (Beschwerdebeilage [BB] 6). Diese Beträge sind folglich ebenfalls vom Bruttovermögen zu subtrahieren. 3.2.2 Bei den übrigen Gläubigern, die über einen Verlustschein verfügen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihre Forderungen noch durchsetzen werden. Einige der Gläubiger dürften zwar ebenfalls über eine Inkassostelle verfügen, deren Verlustscheine reichen jedoch in die Jahre 2004 bis 2015 zurück und sind betragsmässig dergestalt, dass der Aufwand für die Gläubiger zu gross sein dürfte, während Jahren die Möglichkeit einer erneuten Betreibung immer wieder zu prüfen. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass während Jahren kein neues Vermögen entstanden ist. Dies gilt umso mehr für die verschiedenen Privatpersonen, welche über keine Inkassostelle verfügen dürften. 3.3 Ferner ist fraglich, ob Abzüge vom anrechenbaren Vermögen für die bei der Buchhaltung vom 13. Januar 2023 (AB 12 S. 13) noch nicht berücksichtigte aktenkundige Rechnung des K.________ vom 12. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 8'922.40 (AB 24 S. 3) sowie die (zu verrechnende) Rückforderung für im Dezember 2022 zu viel ausgerichtete Leistungen der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 1'243.45 (AB 19 S. 2) vorzunehmen sind. Da die Rechnung des Heims Leistungen für das Jahr 2022 und damit für einen Zeitraum betrifft, in dem der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen – keinen Anspruch auf EL hatte (AB 26), liegt kein mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2014, 9C_333/2014, vergleichbarer Sachverhalt vor. Mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.4 hiernach) kann jedoch offen bleiben, ob die beiden Forderungen vom Bruttovermögen abzuziehen sind. Letztlich bleibt anzumerken, dass weitere (die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belastende) Schulden nicht ausgewiesen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen werden. Insbesondere wurden die bezogenen Sozialhilfeleistungen bereits am 3. November 2022 zurückbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 9 zahlt (AB 14 S. 1) und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die in der Anmeldung für Ergänzungsleistung erwähnten Schulden in Zusammenhang mit Kinderalimenten (AB 1 S. 7 Ziff. 10.7) das Vermögen belasteten, wofür es in den Akten im Übrigen auch keine Anhaltspunkte gibt. 3.4 Nach dem Dargelegten resultiert ein Reinvermögen von mindestens Fr. 101'530.10 (vgl. in Bezug auf die Forderungen des K.________ und des Unfallversicherers jedoch E. 3.3 hiervor; Fr. 157'058.15 [Bruttovermögen] ./. Fr. 2'863.10 [Kanton …] ./. Fr. 13'236.55 [Kanton …] ./. Fr. 8'673.15 [Krankenversicherer] ./. Fr. 9'108.50 [I.________ AG] ./. Fr. 2'692.55 [J.________ GmbH] ./. Fr. 8'788.35 [Arbeitslosenkasse H.________] ./. Fr. 8'922.40 [K.________] ./. Fr. 1'243.45 [Unfallversicherer]). Damit ist die für den Leistungsanspruch bestehende Vermögensschwelle (vgl. E. 2.2 hiervor) überschritten und im hier zu beurteilenden Zeitraum ab Januar 2023 (vgl. E. 1.2 hiervor) besteht kein Anspruch auf EL. 3.5 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2023 (AB 28) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2024, EL/23/867, Seite 10 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________, C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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