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Bern Verwaltungsgericht 13.06.2025 200 2023 756

13 juin 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,319 mots·~22 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 29. September 2023

Texte intégral

AHV 200 2023 756 MAK/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -2- Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH (Gesellschaft) war seit dem 1. September 2020 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 65). Am 21. Januar 2022 stellte das zuständige Betreibungsamt der AKB, die die Gesellschaft wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahngebühren, Verzugszinsen) betrieben hatte, vier Verlustscheine von total Fr. 35'066.05 aus (act. II 51 - 54). Mit Wirkung ab dem 17. Mai 2022 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (act. II 31). Der Kollokationsplan lag vom 8. bis 28. Februar 2023 auf (act. II 12 S. 1). Am 21. Juni 2023 erfolgte gegenüber der AKB im erwähnten Konkursverfahren die Ausstellung eines Konkursverlustscheins in der Höhe von Fr. 81'588.50 für offene Beiträge für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2022 inkl. Kosten und Verzugszinsen (act. II 8). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des zuständigen Einzelgerichts vom 21. Juni 2023 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde am 23. Juni 2023 im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht (vgl. act. II 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (act. II 5) forderte die AKB von A.________ (Beschwerdeführer), der seit der Gründung der Gesellschaft alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war (act. II 1), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 76'680.-- für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (inkl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2020 bis 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom 29. September 2023 (act. II 2) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich akzessorischer Forderungen betreffend die Jahre 2020 bis 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 76'680.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Aufgrund von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 und Art. 88 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sowie Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -5- Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -6den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_204/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1). 2.5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -7- 2.5.4 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung respektive Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -8- AHI 2003 S. 100 E. 3a). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1). 2.8 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -9dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2018 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war (act. II 1), womit ihm formelle Organstellung zukam. Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer subsidiär der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 und 2.5.2 hiervor). 3.2 3.2.1 Weiter ist erstellt und unbestritten, dass die Gesellschaft im vorliegend massgebenden Zeitraum für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 17. Mai 2022 (act. II 1, 31; vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 87) die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang leistete (vgl. act. II 8, 51 - 54). Indem mit Wirkung ab dem 17. Mai 2022 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und mit dem Abschluss des Konkursverfahrens am 21. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Konkursverlustschein in der Höhe von Fr. 81'588.50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -10für offene Beiträge für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2022 ausgestellt wurde (vgl. act. II 1, 8), ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Schadenersatzforderung auf Fr. 76'680.-- (act. II 5 S. 2). Die Höhe der Schadenersatzforderung ist gestützt auf die Akten, insbesondere die Kontoauszüge vom 19. Juli 2023 (act. II 5 S. 4 - 14), erstellt respektive es bestehen keine Anhaltspunkte und solche werden denn auch nicht geltend gemacht, dass die Berechnung nicht korrekt erfolgt wäre. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu den Beitragsforderungen die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren sowie die Verzugszinsen dazuschlug (vgl. E. 2.3 hiervor). Zudem wurde Folgendes abgezogen, das nicht Bestandteil des Schadens bildet: die in den Kontoauszügen (act. II 5 S. 4 - 14) aufgeführten Mahngebühren in Zusammenhang mit dem Nichteinreichen der Lohnbescheinigungen 2020 mit Valuta per 13. April 2021, Verzugszinsen mit Valuta per 9. August 2022, Mahngebühren in Zusammenhang mit dem Nichteinreichen der Lohnbescheinigungen 2021 mit Valuta per 7. März 2022 und Betreibungsspesen/Rückweisungskosten mit Valuta per 17. Mai 2022 sowie die nach der Konkurseröffnung vom 17. Mai 2022 fällig gewordenen bzw. entstandenen – und somit nicht Teil des Schadenersatzes bildenden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 87) – Kosten (Beiträge, Verzugszinsen) in der Höhe von insgesamt Fr. 215.75 für das Jahr 2020, von insgesamt Fr. 348.35 für das Jahr 2021 und von insgesamt Fr. 2'291.15 für das Jahr 2022 (act. II 5 S. 2). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Schaden von Fr. 76'680.-- (act. II 5 S. 2) auszugehen. 3.3 Die Gesellschaft hat ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2020 bis 2022 nicht (vollständig) erbracht. Überdies hat sie es namentlich unterlassen, pro 2021 eine Lohnsummensteigerung zu melden, fiel die effektive Lohnsumme mit Fr. 321'423.40 (act. II 37 S. 1 f.) doch wesentlich höher aus als die am 1. Juli 2021 angegebene, voraussichtliche Lohnsumme von Fr. 200'000.-- (act. II 59). Mithin hat sie ihre Melde-, Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -11- AHVV) verletzt. Damit ist das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu bejahen. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als GmbH konstituiert. Art. 812 OR sieht für die GmbH eine dem Aktienrecht entsprechende Sorgfaltspflicht für geschäftsführende Personen vor (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Der Beschwerdeführer war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze und damit auch die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, wird vom Beschwerdeführer der Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens und damit auch über die Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verlangt (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25, H 8/07 E. 6). Besonders in einer finanziell angespannten Lage hätte er die nötigen Massnahmen für die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge treffen und durchsetzen müssen (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 145 N. 628). Mit anderen Worten wäre er gehalten gewesen, dafür besorgt zu sein, dass bei den fortgesetzten Lohnzahlungen (vgl. act. II 24 S. 1) die darauf von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet werden (Urteil des BGer vom 10. August 2016, 9C_66/2016, E. 5.4). Damit trifft den Beschwerdeführer an der ab dem Jahr 2020 (vgl. act. II 51 - 54, 60 - 63) andauernden ungenügenden und unvollständigen Erfüllung der Melde-, Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG, muss seine diesbezügliche Geschäftsführung doch zumindest als grobfahrlässig qualifiziert werden. 3.4.1 Besondere Umstände, welche die Verletzung dieser Pflicht als gerechtfertigt erscheinen liessen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -12oder grober Fahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer ein grobfahrlässiges Verhalten unter Hinweis darauf in Abrede stellt, dass eine unglückliche Häufung von widrigen Umständen (ungünstige Rahmenbedingungen gegenüber dem Agenturvertragspartner Valora, Pandemie, Raubüberfälle, Krankheitsfälle, Diebstahl durch Angestellte) zum Scheitern des Unternehmens und damit zur Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge geführt habe (vgl. Beschwerde S. 1; act. II 4 S. 1 f.), ist zu betonen, dass die gesetzliche Pflicht zur Entrichtung der paritätischen Beiträge untrennbar mit der Lohnzahlung verbunden ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Werden – wie im vorliegenden Fall – weiterhin Löhne ausbezahlt (vgl. act. II 24 S. 1), ist der Arbeitgeber respektive das verantwortliche Organ verpflichtet, bei jeder einzelnen Auszahlung die darauf entfallenden paritätischen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ordnungsgemäss abzuführen. Schlechter Geschäftsgang oder ausserordentliche Ereignisse wie Pandemie, Raub, Krankheit oder Diebstahl durch Angestellte stellen in diesem Zusammenhang keinen Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgrund dar. Vielmehr dürfen gemäss Rechtsprechung nur so viele Löhne ausbezahlt werden, wie auch die darauf entfallenden Beiträge bezahlt werden können (vgl. REICHMUTH, a.a.O., S. 158 N. 674, S. 162 N. 694). Dieses pflichtgemässe Verhalten hätte den Schaden verhindern können (vgl. E. 2.7 hiervor). Ein Zurückhalten von Beiträgen ist rechtsprechungsgemäss nur dann entschuldbar, wenn bei ungenügender Liquidität ein Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern er aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (vgl. E. 2.6 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 7.2). Dass eine solche Situation vorgelegen hätte, geht weder aus den Akten hervor noch vermag der beweisbelastete Beschwerdeführer (vgl. E. 2.5.4 hiervor) dies aufzuzeigen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 17. Mai 2022 im Konkursverfahren an, dass er von mehreren Umsatzeinbrüchen und einer unklaren Zukunft ausgehe (act. II 31 S. 3 f.). Hinzu kommt, dass vorliegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -13- Ausstände aus den Jahren 2020 bis 2022 zu beurteilen sind (vgl. act. II 5 S. 4 - 14), womit es sich rechtsprechungsgemäss nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand oder einzelne Versäumnisse handelt, welche entschuldbar wären (vgl. E. 2.6 hiervor; siehe auch BGer 9C_428/2024 E. 7.2 f.). Sodann vermag der geltend gemachte, nicht bewilligte Konkursantrag des Beschwerdeführers (nach Bilanzdeponierung gemäss Art. 820 i.V.m. Art. 725b OR; vgl. act. II 4 S. 1) daran nichts zu ändern. Weder ist dargetan noch ersichtlich, inwiefern ein solcher, nicht bewilligter Antrag die gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu beeinflussen vermocht hätte. Solange kein Konkurs eröffnet und damit die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen nicht auf das Konkursamt übergegangen ist, verbleibt die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Pflichten, insbesondere auch jener nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV (vgl. E. 2.4 hiervor), bei den Organen der Gesellschaft. Ferner reicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe über ein Jahr lang keine Ferien bezogen und über 60 Stunden pro Woche gearbeitet, um den Schaden so gering wie möglich zu halten (vgl. act. II 4 S. 2), für sich alleine nicht aus, um eine qualifizierte Sorgfaltspflichtverletzung zu widerlegen. Hierfür wäre ein Bemühen, die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht rechtzeitig zu erfüllen, notwendig. Der geltend gemachte, persönliche Arbeitseinsatz verringerte die Haftung höchstens in der Quantität, nicht aber in der Qualität (REICHMUTH, a.a.O., S. 168 f. N. 717). 3.4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beweisbelastete Beschwerdeführer die Vermutung einer qualifizierten Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. E. 2.5.4 hiervor) nicht zu widerlegen vermag. Mithin hat er die einschlägigen Vorschriften mindestens grobfahrlässig missachtet. 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte zur Zahlung der offenen Beiträge geführt und damit den Schaden verhindert. Indem er dies nicht getan hat, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung der Vorschrift und dem eingetretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -14hiervor). Ein allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechendes oder zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_548/2017 E. 7.1) ist weder ersichtlich noch wird ein solches geltend gemacht. 3.6 Der für die relative dreijährige Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt ist die am 8. Februar 2023 im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlichte Auflegung des Kollokationsplans (vgl. act. II 12 f.; vgl. E. 2.8 hiervor). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 20. Juli 2023 (act. II 5) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative drei- als auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 123 und 139). Dass die Verjährung eingetreten wäre, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (act. II 2) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2’000.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2025, AHV 200 2023 756 -15zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 76'680.--.

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