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Bern Verwaltungsgericht 29.01.2024 200 2023 752

29 janvier 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,672 mots·~8 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Oktober 2023

Texte intégral

200 23 752 BV MAK/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. Januar 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin gegen C.________ AG Gesuchsgegnerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2024, BV/23/752, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV; IV-Stelle Bern) sprach der 1983 geborenen A.________ (Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 vom 1. September 2016 bis zum 30. September 2018 und ab 1. März 2020 eine Viertelsrente zu (Akten der Gesuchstellerin [act. I] 5). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (act. I 4) bejahte die D.________ einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge vom 1. September 2016 (bzw. vom 31. Januar 2017) bis zum 30. September 2018, verneinte jedoch einen solchen ab 1. März 2020 (vgl. hierzu auch Schreiben vom 21. März 2022 [act. I 6]). Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 (act. I 2) lehnte die C.________ AG ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab. B. Am 26. Oktober 2023 reichte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgendem Rechtsbegehren ein: Der Gesuchstellerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern betreffend die Zahlung der reglementarischen Invalidenleistungen für die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung definierten Invaliditätsgrade das Recht zur unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2023 bot die Instruktionsrichterin der Gesuchsgegnerin Möglichkeit zum Einreichen einer Vernehmlassung. Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen (vgl. Aktennotiz vom 15. November 2023 [in den Gerichtsakten]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2024, BV/23/752, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand im Hinblick auf vorgenannte Streitigkeiten ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). 1.1.2 Zuständig für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die kantonale Verwaltungsjustizbehörde, die mit der Sache befasst ist, für welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird (LUCIE VON BÜREN, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 16). 1.1.3 Vorliegend ersucht die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf ein (bis anhin noch nicht rechtshängiges) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern betreffend die Zahlung der reglementarischen Invalidenleistungen für die von der IV definierten Invaliditätsgrade unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Gesuchsgegnerin hat Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung einer Klage der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin grundsätzlich zuständig ist http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2024, BV/23/752, Seite 4 (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Mithin ist es auch zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig (vgl. E. 1.1.2 hiervor; vgl. zur Zulässigkeit eines solchen vor Eintritt der Rechtshängigkeit E. 2.1 hiernach), weshalb darauf einzutreten ist. 1.2 Zu prüfen ist vorliegend einzig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf ein Klageverfahren der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 1.3 Mit einem voraussichtlich unter Fr. 20'000.-- liegenden Streitwert fällt die Beurteilung des Gesuchs in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen gewährt. Vor der Rechtshängigkeit eines Verfahrens kann ein Gesuch nicht schon in der Abklärungs- und Gesprächsphase, sondern erst im Hinblick auf ein bestimmtes, konkret in Aussicht genommenes Verfahren erfolgen, wenn das vorprozessuale Handeln abgeschlossen oder soweit fortgeschritten ist, dass die begründete Aussicht besteht, die Ansprüche nicht anders als behördlich durchsetzen zu können (vgl. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]); vgl. zum Ganzen VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 15 und Art. 112 N. 5 erstes Lemma). 2.2 2.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2024, BV/23/752, Seite 5 2.2.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesucheinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). 2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). 2.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2024, BV/23/752, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Gesuchsgegnerin ihre Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Gesuchstellerin ablehnt (act. I 2). Mithin ist das vorprozessuale Handeln soweit fortgeschritten, dass die begründete Aussicht besteht, allfällige Ansprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht anders als mittels Leistungsklage durchsetzen zu können. Folglich konnte die Gesuchstellerin vor Rechtshängigkeit der Klage um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewiesen (act. I 8). Zudem kann das angestrebte Klageverfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Ferner ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung aufgrund der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen zu bejahen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Hinblick auf einen notwendigen und verhältnismässigen Aufwand (vgl. E. 2.4 hiervor) im Rahmen eines Klageverfahrens der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gutzuheissen. Diesbezüglich bleibt jedoch festzuhalten, dass für die Entschädigung im Hauptverfahren nur noch der hierfür zusätzlich erforderliche Zeitaufwand (insbesondere das Erstellen der Klage) berücksichtigt werden kann. Aktenstudium und dergleichen, was bereits im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlich war (vgl. E. 4 hiernach), wird hingegen dereinst nicht mehr berücksichtigt. 4. 4.1 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG erster Teilsatz). 4.2 Die gesuchsgegnerische Partei ist nicht zum Parteikostenersatz an die gesuchstellende Partei verpflichtet, wenn dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird (Art. 112 Abs. 1 VRPG zweiter Satz e contrario).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2024, BV/23/752, Seite 7 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG zweiter Teilsatz i.V.m. Art. 42 KAG; vgl. E. 2.4 hiervor). Auch die anwaltlichen Bemühungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach diesen Grundsätzen zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 18. Dezember 2023 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird das amtliche Honorar auf Fr. 750.-- (3.75 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 77.40 und MWST von Fr. 63.70 (7.7 % von Fr. 827.40), insgesamt ausmachend Fr. 891.10, festgesetzt. Mithin ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse total eine Entschädigung von Fr. 891.10 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Hinblick auf eine Klage aus beruflicher Vorsorge von A.________ gegen die C.________ AG vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird gutgeheissen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 891.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2024, BV/23/752, Seite 8 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Gesuchstellerin - C.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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