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Bern Verwaltungsgericht 19.02.2024 200 2023 750

19 février 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,149 mots·~11 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. September 2023

Texte intégral

200 23 750 ALV LOU/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2024 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. September 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern Zentrum zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 92-93) und beantragte zudem am 20. Oktober 2022 Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 63-66). Am 21. Juli 2023 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den sechzigtägigen Kurs … (Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. II] 83-84). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (act. 77-78) wurde das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, die gewünschte Ausbildung gehöre in den Bereich der beruflichen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 22. August 2023 (act. II 51-52) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (AVA bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 27. September 2023 (act. II 35-39) ab. B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Poststempel) erhob die Versicherte beim AVA Einsprache (recte: Beschwerde); diese wurde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Die Versicherte beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 27. September 2023 sei aufzuheben und die Kosten für den beantragten Kurs seien zu übernehmen. Der Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 27. September 2023 (act. II 35-39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen und dabei allein, ob die Arbeitslosenversicherung die Kurskosten des Kurses … übernehmen muss. 1.3 Bei Kurskosten von Fr. 12'700.-- (act. II 83) wird die massgebliche Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 5 keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 6 Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 2.5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin schloss in … den … (2010) und … (2012) ab. Zwischen 2014 und 2016 arbeitete sie als … (…) in … und erlangte im 2018 in … den … in … sowie im 2019 den Abschluss zum …. In der Folge arbeitete sie zwischen 2020 und 2022 an der B.________ als …. Dieser Arbeitsvertrag war befristet (act. II 17-18; 94-95; 220-222; 198-216). Neben ihrer Muttersprache … verfügt sie über Sprachkenntnisse in … (C1), … (B1) und … (A1; act. II 81; 18). 3.2 Insgesamt ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgezeichneten akademischen Ausbildung, ihrer Erfahrung in der … (in …, … und der Schweiz) und in der … sowie ihres Alters (Jahrgang 1988) grundsätzlich bestens qualifiziert und es steht ihr auf dem Arbeitsmarkt in diversen Bereichen ein relativ grosses Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie – auch ohne Absolvierung des beantragten Kurses – zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 7 füllen vermag. Sie kann deshalb nicht als schwer vermittelbar eingestuft werden. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre bereits länger andauernde erfolglose Stellensuche zeige, dass sie als erschwert vermittelbar zu bezeichnen sei. Nach Absolvierung des Kurses …ʺ erhoffe sie sich einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt in der …- und … in der Privatwirtschaft (act. II 51). Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme muss die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person allerdings massgeblich verbessern. Zwar erscheint der Kurs als Massnahme, die auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ausgerichtet ist, indem damit womöglich insbesondere neuesten technischen Entwicklungen (wie etwa …, … und …) Rechnung getragen werden könnte. Dass der beantragte Kursbesuch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt theoretisch erhöht, mag zwar zutreffen, ist für sich allein genommen jedoch nicht relevant, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2016, 8C_222/2016, E. 4 mit Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr, ob und inwiefern der fragliche Kurs zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit auch notwendig ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit Blick auf die bisherigen beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin als …, … und … kann nicht von einer "engen bisherigen Erwerbstätigkeit" im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) ausgegangen werden, zu deren Ausweitung es einer arbeitsmarktlichen Massnahme nach Massgabe von Art. 60 Abs. 1 AVIG bedürfte. Vielmehr eröffneten sich mit dem Kurs generell neue Felder, mithin ist von einer für die Beschwerdeführerin persönlich zweifellos interessanten Weiterbildung auszugehen, die sich aber nicht an ihrer konkreten beruflichen Situation orientiert und für die nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen hat. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise kritisiert, bei fünf ihr bekannten Personen mit vergleichbaren Lebensläufen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) sei derselbe Kurs von der Arbeitslosenversicherung finanziert worden, weshalb auch ihr Kursgesuch hätte bewilligt werden sollen, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang erwog

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 8 der Beschwerdegegner zu Recht, ohne Kenntnis der konkreten Dossiers und der Begründungen in den angeblichen Bewilligungen könnten diese nicht beurteilt werden, zumal jeder Fall individuell geprüft werde (Beschwerdeantwort S. 3). Offenbar wurde keine dieser nicht näher belegten Kursbewilligungen von der Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern bewilligt, weshalb die Beschwerdeführerin aus den unvollständigen Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Des Weiteren ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass die Lebensläufe nur auf den ersten Blick vergleichbar sind. Person 2 hat vor Absolvierung des …ʺ im 2023 und nach Erlangen des universitären Masterabschlusses als … schon einige Jahre in der Privatwirtschaft als … gearbeitet. Bei den Personen 3 und 4 ist nicht zu erkennen, ob der entsprechende Kurs überhaupt absolviert wurde, sondern nur, dass diese nach ihrem jeweiligen Doktorat in der … tätig waren. Person 5 arbeitete schon mindestens sechs Jahre als … in der Privatwirtschaft und verfügt damit über viel mehr Erfahrung als die Beschwerdeführerin (act. I 3; Beschwerdeantwort S. 3). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundprinzips der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. Beschwerde S. 2) ist hier nicht gegeben. 3.4 Zusammenfassend ist durch den Besuch des beantragten Kurses keine massgebliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit zu erwarten. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin nicht als schwer vermittelbar einzustufen. Es fehlt damit den beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen an der spezifischen arbeitsmarktlichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kostenübernahme des … zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2024, ALV/23/750, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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