Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.05.2024 200 2023 735

16 mai 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,685 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 25. September 2023

Texte intégral

200 23 735 EL ISD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2016 bei der IV-Stelle Bern (IVB) mit Hinweis auf Diabetes, Bluthochdruck, Asthma Bronchiale, Wirbelsäulenschaden, Lungenkrebsoperation und Gelenkrheumatismus zum Bezug von IV- Leistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB] bzw. Beschwerdegegnerin [act. II] 24/63 ff.). Mit Verfügung vom 2. März 2021 sprach die IVB ihm ab 1. März 2017 eine ganze IV-Rente zu (act. II 21). Letztere wurde ab 1. September 2021 durch eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ersetzt, da der Versicherte am ... August 2021 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte (act. II 27). Zudem bezieht der Versicherte seit 1. September 2019 eine Altersrente der … Rentenversicherung (act. II 25). Im März 2021 meldete sich der Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Mit zwei Verfügungen vom 24. November 2021 verneinte die AKB ab 1. März 2017 bis 31. August 2021 einen Anspruch des Versicherten auf EL (Akten der AKB [act. IIB] 35 f.). Mit einer weiteren gleichentags erlassenen Verfügung sprach sie dem Versicherten ab 1. September 2021 bis auf weiteres EL von zunächst monatlich Fr. 652.-- zu ([Auszahlung an Krankenkasse] act. IIB 37; vgl. auch act. IIB 43, 50). Mit Schreiben vom 9. Januar und 15. März 2023 forderte die AKB den Versicherten unter anderem auf, die detaillierten Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2022 des Kreditkartenkontos … bei der … AG einzureichen (act. IIB 46, 48). Der Versicherte erklärte am 2. April 2023, das Kreditkartenkonto werde für Zahlungen benutzt (act. IIB 49). Am 14. Juni 2023 hielt die AKB fest, es seien vom Privatkonto des Versicherten Einzahlungen von Fr. 109'107.51 (2017), Fr. 139'077.90 (2018), Fr. 124'306.40 (2019) und Fr. 89'900.20 (2020) auf sein Kreditkartenkonto festgestellt worden und forderte den Versicherten erneut zur Einreichung eines detaillierten Kontoauszugs des Kreditkartenkontos für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 3 2022 auf (act. IIB 51). In der Folge reichte der Versicherte die verlangten Bankauszüge ein (act. IIB 53). Mit Verfügung vom 30. August 2023 lehnte die AKB ab 1. September 2023 einen Anspruch des Versicherten auf EL ab mit der Begründung, es liege ein Verzichtsvermögen von Fr. 521'830.-- vor (Akten der AKB [act. IIC] 54). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 55) wies die AKB mit Entscheid vom 25. September 2023 ab (act. IIC 56). B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2023 (Postaufgabe: 23. Oktober 2023) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung von EL. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIC 56). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 mit Blick darauf, dass Einspracheentscheide über EL in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Dabei einzig umstritten ist die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 521'830.-- (Verzichtsvermögen pro 2017 von Fr. 571'830.-- abzüglich Amortisation in den Jahren 2019 bis 2023 von Fr. 50'000.-- [vgl. act. IIC 54]). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ab Mai 2023 hatte die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch von Fr. 833.-- berechnet (act. IIB 50/1), so dass ausgehend von dem hier zu prüfenden EL-Anspruch im obgenannten Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) vorliegend der Streitwert insgesamt unterhalb von Fr. 20'000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 5 derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung vom 22. Dezember 2021 (act. IIB 38/5 ff.) besteht unter der ab 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage ein höherer EL-Anspruch (vgl. auch act. IIB 38/2), weshalb der Leistungsanspruch fortan anhand der ab 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage zu prüfen ist (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1103; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a) bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 6 b) bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--; c) bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.1 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3.2 Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 134 I

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 7 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Kontoauszüge des auf den Beschwerdeführer lautenden Kreditkartenkontos (Kartenkonto …; … AG; act. IIB 53/1-67, IIC 53/68-407) ermittelte die Beschwerdegegnerin zwischen Januar 2017 und Dezember 2022 erfolgte Belastungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Onlinespielen von Fr. 571'830.--, woraufhin sie bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen von Fr. 521'830.-- aufrechnete (Verzichtsvermögen pro 2017 von Fr. 571'830.-- abzüglich Amortisation in den Jahren 2019 bis 2023 [5 x Fr. 10'000.--]; act. IIC 54; vgl. dazu Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Beschwerdeführer bestreitet weder den errechneten Betrag noch, dass er diesen für den Konsum von Onlinespielen verwendete (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). Darauf ist abzustellen, unabhängig davon, ob hinsichtlich des Vermögensverzichts sämtliche Belastungen zu berücksichtigen sind, zumal über den gesamten Zeitraum auch vereinzelte Buchungen erfolgten, die zumindest keinen eindeutigen Bezug zu Onlinespielen haben (vgl. etwa act. IIC 53/389 /392 /394 /406 f.). 3.2 Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn ein Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2016, 9C_115/2016, E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend gab der Beschwerdeführer über sein Kreditkartenkonto im obgenannten Zeitraum eine substantielle Summe bei Onlinespielen aus, ohne dass er hierfür eine über den Konsum der Spiele hinausgehende adäquate Gegenleistung erhalten hätte. Die Ausgaben sind daher als Vermögensverzicht zu qualifizieren, woran auch der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe kein Verzichtsvermögen, da es nicht um Onlineglückspiele, sondern um Spiele "wie mit einer Spiele Console" gegangen sei, nichts ändert. Denn ein Verzichtsvermögen liegt auch dann vor, wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer gespielten Onlinespielen nicht um "klassische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 8 Glückspiele", sondern primär um Spiele zum Zeitvertreib gehandelt haben sollte. Der exzessive und kostenintensive Konsum von "normalen Onlinespielen" über eine Konsole oder einen Computer führt denn auch zum gleichen Ergebnis wie wenn der Beschwerdeführer "Glücksspiele" gespielt hätte, zumal ebenfalls ein substanzieller Verbrauch von Vermögen erfolgte und der Beschwerdeführer sich im Spiel aus freien Stücken, ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung grosser Teile seines Vermögens entäusserte (vgl. Entscheid des BGer vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer eingesetzten Gelder standen damit offensichtlich in keinem adäquaten Verhältnis zum Konsum der Onlinespiele, unabhängig von deren Inhalt. Der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, bei den Überweisungen habe es sich um eine vertragliche Pflicht zur Ausgleichung des Kreditkartenkontos gehandelt, zielt an der Sache vorbei, da der Vermögensverzicht auf die Onlinespiele zurückgeht, zu deren fortgesetzten Konsum der Beschwerdeführer selbstredend nicht verpflichtet war. 4. 4.1 Es bleibt die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich der Vermögensminderung zu prüfen (BGer 9C_934/2009, E. 2 und 5.1). Die Vermögenshingabe erfolgte nicht in einem einzigen Rechtsgeschäft, sondern der Beschwerdeführer nahm von 2017 bis 2022 eine Vielzahl an Geldüberweisungen (Transaktionen von bis rund Fr. 500.-- [vgl. act. IIB 53/1-67, IIC 53/68-407]) von seinem Kreditkartenkonto an die Anbieter der digitalen Spiele vor. In dieser Konstellation ist gemäss Rechtsprechung von einer Handlungseinheit auszugehen und die Frage der Urteilsfähigkeit einheitlich zu beantworten (vgl. BGer 9C_934/2009, E. 5.2 in fine). 4.2 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 9 gen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f.; 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer hatte durch die für die Fortsetzung des Spielkonsums wiederholt erforderlichen Geldüberweisungen auf das Kreditkartenkonto und die monatlich von der Bank zugestellten Transaktionsabrechnungen jederzeit einen Überblick über die für den Onlinespielkonsum aufgewendeten Vermögenswerte. Dies war bereits deshalb erforderlich, da er – wie er selbst beschwerdeweise erwähnt – die Belastungen auf dem Kreditkartenkonto regelmässig durch Kontoüberträge auszugleichen hatte (act. IIB 53/1-67, IIC 53/68-407). Es gibt keine Hinweise dafür und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er hinsichtlich der Verwaltung seines Vermögens Dritthilfe benötigt hätte. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 eine Liegenschaft für Fr. 780'000.-- verkaufte (vgl. act. II 9). In gesundheitlicher Hinsicht ergeben sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die hier zu beurteilende Vermögenshingabe aufgehoben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bezog zwar zufolge verschiedener somatischer und psychischer Leiden aufgrund Unverwertbarkeit der medizinischtheoretischen Restarbeitsfähigkeit (vgl. act. II 24/19) ab 1. März 2017 eine ganze IV-Rente (act. II 24/1 ff.), welche ab 1. September 2021 durch die AHV-Rente abgelöst wurde. Aus dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV formulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofil geht jedoch keine massgebende Einschränkung der psychischen oder kognitiven Leistungsfähigkeit hervor (act. II 24/19). Zu keinem anderen Schluss führt die in den https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Urteilsf%E4higkeit%2C+Begriff+enth%E4lt+zwei+Elemente&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-III-5%3Ade&number_of_ranks=0#page5 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Urteilsf%E4higkeit%2C+Begriff+enth%E4lt+zwei+Elemente&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-III-5%3Ade&number_of_ranks=0#page5 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Urteilsf%E4higkeit%2C+Begriff+enth%E4lt+zwei+Elemente&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 10 IV-Akten bzw. den von den behandelnden Ärzten beschriebene depressive Störung und die Alkoholabhängigkeit (mit vorübergehender Abstinenz; vgl. act. II 24/29-31), zumal alleine hieraus keine Verminderung der Urteilsfähigkeit hinsichtlich der getätigten Ausgaben abzuleiten ist. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vermögenshingabe aufgrund seiner allgemeinen Verfassung mit grosser Wahrscheinlichkeit urteilsunfähig war (vgl. BGer 9C_934/2009, E. 5.3 in fine mit Hinweis). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIC 56) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EL/23/735, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 735 — Bern Verwaltungsgericht 16.05.2024 200 2023 735 — Swissrulings