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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2025 200 2023 711

7 avril 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,446 mots·~17 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 8. September 2023

Texte intégral

EL 200 2023 711 WIS/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. April 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Baumann Regionale Sozialdienste A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ vertreten durch Regionale Sozialdienste A.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -2- Sachverhalt: A. Der 1954 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2) wurde durch seine Beiständin am 28. Oktober 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Dabei wurde unter anderem angegeben, der Versicherte habe nach seiner Pensionierung die Schweiz verlassen und mit seiner Tochter im Ausland gelebt (act. II 1 S. 10). In diesem Zusammenhang habe er sich das Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 136'996.65 auszahlen lassen (act. II 1 S. 6 Ziff. 11.4.2). Dieses sei innerhalb kurzer Zeit aufgebraucht worden (act. II 1 S. 10). Am 23. Juli 2019 sei der Versicherte in die Schweiz zurückgekehrt (act. II 1 S. 1 Ziff. 1). Mit der Austrittsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung (act. II 10 S. 1 f.) wurde eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons … eingereicht, woraus sich ergibt, dass der Versicherte gegen seine Tochter Strafanzeige unter anderem wegen Veruntreuung des Freizügigkeitsguthabens eingereicht hatte (act. II 10 S. 4). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (act. II 21) lehnte die AKB einen EL- Anspruch für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 ab. Zur Begründung legte sie dar, der Versicherte weise unter Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Sondersteuer und einer Amortisation von jährlich Fr. 10'000.--) ein Vermögen über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- auf. Zudem sprach die AKB mit separater Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 19) resp. inhaltlich identisch eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2022 (act. II 22) dem Versicherten ab dem 1. Januar 2022 EL in der Höhe von monatlich Fr. 422.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei der EL-Berechnung das Freizügigkeitsguthaben (nach Abzug der Sondersteuer und einer Amortisation von jährlich Fr. 10'000.--) als Verzichtsvermögen (act. II 22 S. 7). Gegen die Verfügungen vom 28. Juli 2022 erhoben die Regionalen Sozialdienste A.________ (RSD bzw. Beschwerdeführer 1) und der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin, am 14. September 2022 (act. II 25) Einsprache und verlangten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -3bei den EL-Berechnungen sei das Freizügigkeitsguthaben nicht zu berücksichtigen. In der Folge sistierte die AKB mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2023 (act. II 33) das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegenüber der Tochter des Versicherten. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil EL 200 2023 109 vom 26. Mai 2023 (act. II 42) gut. Es hob die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 auf und wies die AKB an, das Verfahren wieder aufzunehmen. Zur Begründung legte es dar, die Anrechnung eines Verzichtsvermögens könne im vorliegenden Fall losgelöst von einem allfällig strafrechtlich relevanten Verhalten der Tochter des Versicherten geklärt werden (VGE EL 200 2023 109 E. 3.3). In der Folge holte die AKB beim Versicherten weitere Angaben sowie Bankunterlagen ein (act. II 43) und wies mit Entscheid vom 8. September 2023 (act. II 45) die Einsprache vom 14. September 2022 ab. B. Hiergegen erhoben der RSD, handelnd durch C.________ (Stellenleiter), und der Versicherte, vertreten durch D.________ (Beiständin), mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde. Sinngemäss beantragen sie, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer neuropsychologischen Testung des Beschwerdeführers 2 zu sistieren, der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 sei aufzuheben und ab dem 1. Oktober 2021 seien EL ohne Berücksichtigung des nicht mehr vorhandenen Freizügigkeitsguthabens zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen neuropsychologischen Bericht vom 10. Januar 2024 zu den Akten (Akten der Beschwerdeführenden [act. IA] 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -4- Am 22. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum neuropsychologischen Bericht vom 10. Januar 2024 und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; BGE 146 V 331 E. 1.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von Oktober bis Dezember 2021 sowie ab Januar 2022 (vgl. Verfügungen vom 28. Juli 2022, act. II 21 f.) und dabei einzig, ob bei den EL-Berechnungen das Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Sondersteuer und einer Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich) resp. ein Verzichtsvermögen in dieser Höhe zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -5schränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist der EL-Anspruch der Monate Oktober, November und Dezember 2021 sowie derjenige ab Januar 2022. Gestützt darauf, dass EL- Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), liegt der Streitwert vorliegend unterhalb von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Oktober 2021 (act. ll 1). Der EL- Anspruch ist somit aufgrund der ab 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -6hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde. Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -7haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten steht fest und ist unbestritten, dass die E.________, dem Beschwerdeführer 2 per Valuta 1. September 2017 das Pensionskassenguthaben in der Höhe von Fr. 136'996.65 auf ein Freizügigkeitskonto der F.________ (nachfolgend F.________) ausbezahlt hat (act. II 44 S. 120). Die Tochter des Beschwerdeführers 2 hatte bereits seit dem 8. Mai 2012 und bis zum 29. Juli 2019 für alle Geschäftsbeziehungen mit der F.________ eine Vollmacht mit Einzelunterschrift (act. II 44 S. 13 und S. 128). Im Weiteren ist unstrittig, dass am 20. November 2018 die Saldierung des Freizügigkeitskontos bei der F.________ erfolgte (act. II 44 S. 121) und das Pensionskassenguthaben (Fr. 137'164.52 bzw. umgerechnet 120'284.36 Euro; act. II 44 S. 166) per Valuta 22. November 2018 auf ein am 11. Oktober 2018 bei der G.________ eröffnetes Konto überwiesen wurde (act. II 44 S. 126 f. und S. 147 ff.). Auf diesem Konto konnten der Beschwerdeführer 2 und seine Tochter zunächst Transaktionen nur gemeinsam (Kollektivunterschrift) vornehmen. Ab dem 21. Dezember 2018 waren für dieses Konto sowohl der Beschwerdeführer 2 als auch seine Tochter einzelunterschriftsberechtigt (act. II 161 ff.). Zudem ist – wie bereits mit VGE EL 200 2023 109 E. 3.1 festgehalten wurde (act. II 42 S. 9) – erstellt, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht mehr vorhanden ist (act. II 12 S. 2, 44 S. 165). Insbesondere kann den Unterlagen der G.________ entnommen werden, dass jeweils zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers 2 am 27. Dezember 2018 ein Transaktion von 5'000 Euro und am 16. Januar 2019 drei Transaktionen in der Höhe von 50'000 Euro, 32'279.86 Euro und 3'000 Euro, insgesamt 85'279.86 Euro, erfolgten (act. II 44 S. 165). Die Belege enthalten die Unterschrift des Beschwerdeführers 2 (act. II 44 S. 170 f. uns S. 176 ff.). 3.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer 2 das unbestritten nicht mehr vorhandene Freizügigkeitsguthaben als Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -8zichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) anzurechnen ist und dabei insbesondere, ob ihm hätte bewusst sein müssen, dass sein Verhalten zu einer Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung führt. 3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 primärer Analphabet ist (act. II 44 S. 184). Er ist nur wenige Monate in die Primarschule gegangen und kann – wie das auch seine ehemalige Arbeitgeberin bestätigt hat (act. II 44 S. 188) – weder lesen noch schreiben (act. IA 1 S. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 45 S. 3; Beschwerdeantwort S. 6; Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2) vermag daran nichts zu ändern, dass er seine Zucker- und Blutwerte eigenhändig in seiner Agenda festhält. So gab sein Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 27. Juni 2023 (act. II 44 S. 185) an, dass er seine Werte "schlecht" notiert. Der Kopie der Agenda kann zudem entnommen werden, dass er ca. alle drei bis fünf Tage einzig einen Wert von 70 oder 71 festhält (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 25). Daraus kann somit nicht geschlossen werden, dass er Zahlen tatsächlich lesen sowie schreiben kann und diese auch versteht. Im Weiteren hat zunächst die im Jahr 2012 verstorbene Ehefrau alle administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledigt (act. II 44 S. 182); anschliessend war die Tochter des Beschwerdeführers 2 dafür zuständig. Dazu erteilte der Beschwerdeführer 2 seiner Tochter am 8. Mai 2012 (act. II 44 S. 13) eine Vollmacht mit Einzelunterschrift für alle Geschäftsbeziehungen mit der F.________ und am 21. Dezember 2018 berechtigte er sie in Bezug auf das Konto bei der G.________ zur Einzelunterschrift (act. II 15 S. 27 Ziff. 3.1, 44 S. 161 ff.). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer 2 von einer Nachbarin und der Familie seines Sohnes unterstützt (act. II 15 S. 29 Ziff. 4.2; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 22 f.), bis sein Sohn bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ... (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung einreichte (act. II 15 S. 21). Daraufhin liess die KESB durch den Beschwerdeführer 1 einen Abklärungsbericht im Bereich des Erwachsenenschutzes, datiert vom 31. August 2021 (act. II 15 S. 26), erstellen und errichtete gestützt auf diesen mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 15 S. 33) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Dem Abklärungsbericht kann im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -9- Wesentlichen entnommen werden, dass durch den stetigen Alkoholkonsum, die mangelhafte Ernährung und die unzureichenden Hygienezustände beim Beschwerdeführer 2 ein Schwächezustand vorliegt (act. II 15 S. 29 Ziff. 4.1). Zudem wurde festgehalten, dass er in alltagspraktischen als auch in administrativen und finanziellen Belangen stark überfordert, in seinem Wohl gefährdet und grundsätzlich nicht mehr alleine wohnfähig wäre, wenn er nicht hätte zurückgreifen können auf die nachbarschaftliche und familiäre Unterstützung im Alltag (act. II 15 S. 29 Ziff. 4.2 f.). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 Zeit seines Lebens nicht in der Lage war, sich selbständig um seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. 3.2.2 Im Weiteren ist der neuropsychologischen Standortbestimmung von lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 10. Januar 2024 (act. IA 1) zu entnehmen, dass das Befundmuster des Beschwerdeführers 2 insgesamt auf eine mittelschwere bis teilweise schwere kognitive Funktionsstörung hinweist, welche sich in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie des Gedächtnisses manifestiert. Insbesondere legte die Fachpsychologin dar, der Beschwerdeführer 2 habe eine allgemeine psycho-physische Verlangsamung gezeigt, die speziell im Bereich der Aufmerksamkeit deutliche Einschränkungen zur Folge habe. Ferner habe er auch deutliche Schwierigkeiten bei Aufgaben zur Prüfung der planerischen Fähigkeiten, des Voraussehens und des Ziehens von Schlussfolgerungen gezeigt. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei der Beschwerdeführer 2 auf externe Unterstützung angewiesen (act. IA 1 S. 2). Diese Ausführungen überzeugen und ergeben mit den übrigen Akten ein stimmiges Gesamtbild. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, bei diesem Bericht handle es sich einzig um eine Momentaufnahme (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2 Ziff. 3), kann ihr mit Blick auf die ätiologischen Ausführungen der Fachpsychologin nicht gefolgt werden. Nachvollziehbar und differenziert legte sie dar, die neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten könne nicht eindeutig zugeordnet werden; die Einschränkungen seien eher multifaktoriell. Das heisse, die reduzierten kognitiven Leistungen würden durch verschiedene Faktoren beeinflusst, so durch psychisch-affektive Faktoren (geringere Selbstwirksamkeit, Verunsi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -10cherung, leicht depressive Stimmungslage), eventuelle hirnorganische Faktoren (eine beginnende dementielle Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden) und einen tiefen Bildungsgrad (im Sinne einer reduzierten kognitiven Plastizität und verminderten kognitiven Reserven) mit Analphabetismus (act. IA 1 S. 4). Daraus erhellt, dass sich die mittelschweren bis teilweise schweren kognitiven Funktionsstörungen nicht erst in den letzten Jahren entwickelt haben. Aufgrund der schlüssig dargelegten neuropsychologischen Befunde und der sich daraus ergebenden Einschränkungen ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2 Ziff. 3) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 kognitiv nicht in der Lage gewesen ist, die Bewegungen auf seinen Konti zu verstehen und zu überprüfen. Weiter ist anzunehmen, dass er – selbst wenn er die Transaktionen zugunsten seiner Tochter realisiert hätte – nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite dieser Kontobewegungen zu erfassen. Gleich verhält es sich mit den von ihm eröffneten Bankkonten und der in diesem Zusammenhang eigenhändig unterzeichneten Bankverträgen und erteilten Vollmachten (vgl. u.a. act. II 44 S. 13, 121 und 147 ff.). Gestützt auf die mittelschweren bis teilweise schweren kognitiven Funktionsstörungen ist davon auszugehen, dass er die Bankdokumente nicht verstanden hat und sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst war. Daran ändert nichts, dass Bankangestellte eine Aufklärungspflicht haben und dem Beschwerdeführer 2 – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f. Ziff. 2.5; Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2 Ziff. 4) – die Kontoverträge und Vertragsänderungen in der Muttersprache erläutert wurden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er seiner Tochter auch vollumfänglich vertraut und sämtliche ihm vorgelegten Dokumente aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses unterschrieben hat. Am 26. Juli 2019 zeigte der Beschwerdeführer 2 seine Tochter denn auch wegen Veruntreuung seiner Pensionskassengelder an (act. II 12 S. 2), was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er mit den Transaktionen auf seinen Konten nicht einverstanden gewesen ist. Gemäss Rechtsprechung sind Vermögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind und nicht auf grobfahrlässigem Verhalten beruhen, als unfreiwillige Vermögensverluste anzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2, 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Aufgrund der mittelschweren bis teilweise schwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -11ren kognitiven Funktionsstörungen kann dem Beschwerdeführer 2 kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, die getätigten Bankgeschäfte zu verstehen sowie zu überwachen und seine Tochter das Freizügigkeitsguthaben gegen seinen eigentlichen Willen entwendet und verbraucht hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht freiwillig auf das seiner Tochter anvertraute Vermögen verzichtet hat. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin bei den EL- Berechnungen zu Unrecht das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Sondersteuer) resp. ein Verzichtsvermögen in dieser Höhe angerechnet. 3.4 Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Insbesondere wurde mit Blick auf die neuropsychologische Standortbestimmung vom 10. Januar 2024 (act. IA 1) die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschwerde S. 2, Antrag Ziff. 1) obsolet. 4. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2023 (act. II 45) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen von Oktober bis Dezember 2021 und ab 1. Januar 2022 ohne Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Sondersteuer) resp. ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu berechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -12- 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der – wie hier der Fall – durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene Beschwerdeführer 2 hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 4 S. 12). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer 1 praxisgemäss Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. September 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikostenentschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Regionale Sozialdienste A.________ (zweifach): z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -13- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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