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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2025 200 2023 694

13 janvier 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,802 mots·~19 min·6

Résumé

Verfügung vom 29. September 2023

Texte intégral

200 23 694 IV WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Dezember 2010 meldete sich die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1.1 S. 93, 217-225). Nach diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 11. Dezember 2013 eine vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2013 befristete Viertels-Invalidenrente (samt Kinderrenten) zu (act. II 1.1 S. 11-21). Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine elektromagnetische Hypersensibiliät mit einhergehenden Muskelverspannungen bzw. Schmerzen erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 2). Die infolge Wohnortswechsel der Versicherten nunmehr zuständige IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, holte Berichte behandelnder Ärzte ein, verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 26) und stellte der Versicherten – nachdem sie das Dossier Dr. med. B.________, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vorgelegt hatte act. II 27) – mit Vorbescheid vom 14. Februar 2023 (act. II 29) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. In der Begründung hielt die IVB fest, seit der letzten Verfügung sei es nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 30; 33). In der Folge beauftragte die IVB mit Schreiben vom 30. August 2023 (act. II 48) das C.________, (MEDAS), mit der Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung (Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie), worüber sie die Versicherte mit weiterem Schreiben vom 1. September 2023 (act. II 51) in Kenntnis setzte. Daraufhin teilte sie der IVB mit, ihr sei der Reiseweg nach ... nicht zumutbar (act. II 52; 56), wobei sie eine Bescheinigung ihres Hausarztes einreichen liess (act. II 57). Mit Verfügung vom 29. September 2023 (act. II 59) hielt die IVB am vorgesehenen Vorgehen fest, nachdem sie das Dossier abermals dem RAD vorgelegt hatte (act. II 58).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Durchführung der Begutachtung durch eine näher gelegene Begutachtungsstelle. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. 1.2 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); eine solche ist unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275, 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung war für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bzw. unter Herrschaft der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage grundsätzlich zu bejahen (BGE 138 V 271 E. 1.2.3 S. 276). Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20 [Weiterentwicklung der IV – WEIV) und weiterer Erlasse (insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 4 sondere des ATSG; AS 2021 705) per 1. Januar 2022 kann der Entscheid vom Versicherungsträger über die Art der Begutachtung bzw. die Fachdisziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a und b ATSG) nicht mehr im Zwischenverfahren gerichtlich überprüft werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2024 438 vom 25. Juli 2024 E. 1.4.1 f.; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 44 N. 65b). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage nach der Art der Begutachtung oder den zu berücksichtigenden Fachrichtungen, sondern ausschliesslich um die medizinische Zumutbarkeit der Begutachtung (vgl. act. II 56; Beschwerde). Die Bestimmung des Art. 44 ATSG beschlägt nach seinem klaren Wortlaut die Notwendigkeit (Abs. 1), nicht auch die Zumutbarkeit einer medizinischen Abklärung (BBl 2017 2682). Ebenso betrifft der Umstand, dass im Rahmen der Gutachtensanordnung nurmehr formelle Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG (Art. 44 Abs. 2 ATSG) geltend gemacht werden können sollen (vgl. MARCO WEISS, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, in SZS 2018 S. 487), als objekt- bzw. personenbezogener Einwand die Begutachtung an sich, nicht jedoch den subjektiven, die versicherte Person betreffenden Aspekt der Zumutbarkeit. Dasselbe trifft auf Art. 43 Abs. 1bis ATSG zu, welcher sich nach dem klaren Wortlaut auf die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bezieht, weshalb aus der in den Materialien insoweit abgeleiteten ausschliesslichen Entscheidkompetenz des Versicherungsträgers (BBl 2017 2682) für die hier streitgegenständliche Konstellation nichts gewonnen werden kann. Ebenso wenig ergeben sich auch aus Art. 7j ff. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) oder aus den Verwaltungsweisungen (vgl. Ziff. 3067.1 und Ziff. 3074 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] – zu deren Bedeutung vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) Hinweise, welche in Bezug auf die Tragweite der hier im Fokus stehenden Normen in eine andere Richtung deuten. Dasselbe gilt in Bezug auf die bereits erwähnten Materialien: Danach wird mit der Revision des Art. 44 ATSG zwar eine "Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens" bezweckt (BBl 2017 2625), jedoch fehlen Anhaltspunkte, die dafür sprechen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 5 dass im Falle der Zumutbarkeit einer Begutachtung nunmehr generell auf den Erlass einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung zu verzichten wäre (BBl 2017 2625 ff.; vgl. ferner BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung], S. 16). Es bestehen mit anderen Worten keine Hinweise dafür, dass insoweit in verfahrensmässiger Hinsicht wieder der Rechtszustand von vor BGE 137 V 210 (vgl. E. 3.4.2.7) herbeigeführt werden sollte. Denn die Notwendigkeit des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfügung wurde darin gerade auch damit begründet, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten, was unverändert gilt. Damit ist über die bestrittene Zumutbarkeit einer Begutachtung auch weiterhin im Rahmen einer anfechtbaren und in der Folge grundsätzlich gerichtlich überprüfbaren Zwischenverfügung zu befinden (BGE 137 V 210 Regeste d; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 185), zumal – wie eben gezeigt – die Durchführung einer für die versicherte Person unzumutbaren Begutachtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil – etwa im Sinne einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – bewirken kann. 1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. September 2023 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist die Durchführung – insbesondere die Zumutbarkeit – einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS. 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 6 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 2.2 2.2.1 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 7 se Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Dabei hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, auch eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf zu nehmen. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1). Die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar (respektive zumutbar) ist, ist vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten (vgl. Urteil des BGer 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2; vgl. auch CRISTINA SCHIAVI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 22 f. zu Art. 43 ATSG). 3. 3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass zwecks Abklärung der von der Beschwerdeführerin in der Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 2) mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. einer Invalidität (vgl. E. 2.1 vorne) begründeten Leistungsansprüche ein medizinisches Gutachten durchzuführen und damit das Kriterium der Notwendigkeit dieser Abklärungsmassnahme (vgl. E. 2.2.1 vorne) ohne weiteres gegeben ist. Sodann wird weder vorgebracht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachtensanordnung in verfahrensmässiger Hinsicht (vgl. Art. 44

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 8 ATSG; Art. 72bis Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Ziff. 3064 ff. und 3094 ff. [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6]) rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 43) eine bidisziplinäre Untersuchung, bestehend aus den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie für notwendig erachtet, was die Beschwerdeführerin – zu Recht – ebenso wenig beanstandet (zur nunmehr fehlenden Anfechtbarkeit derartiger Einwände, vgl. E. 1.2 vorne). Auch macht sie keine materiellen oder formellen personenbezogenen Einwendungen gegen die Sachverständigen (vgl. act. II 51) der zufallsbasiert zugeteilten (act. II 47) Gutachterstelle (MEDAS) geltend. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, eine Begutachtung in ... sei ihr aufgrund der ihres Erachtens langen Anreise aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den (medizinischen) Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Neurozentrums D.________ vom 8. Februar 2022 (act. II 13 S. 9-14) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9): - Multilokuläre Beschwerden mit muskulären Schmerzen und Gelenkschmerzen ▪ Ätiologie: DD unspezifisch, DD infektiös • Rheumatologische Untersuchung 01/2022: Ohne Hinweis auf rheumatologische Erkrankung • Elektrophysiologisch keine Polyneuropathie, keine Affektion kleiner Nervenfasern ▪ Liquorpunktion geplant - Degenerative Veränderungen der LWS (= Lendenwirbelsäule) ▪ Anamnestisch Status nach Discushernienoperation LWK (= Lendenwirbelkörper) 4-5 ▪ 02/2022: Irritative Schmerzen der Beine beidseits wechselseitig ▪ DD zumindest partiell kompressiv/degenerativ bei neuroforaminalen Einengungen und leichterer Instabilität LWK 4-5 Formal müsse die lokale Symptomatik der LWS von den multilokulären Beschwerden unterschieden und abgegrenzt werden (S. 10). Eine lokale lumbale und abstrahlende Schmerzsymptomatik auf der Höhe LWK 4-5 sei möglich. Allerdings seien die Befunde nicht so stark ausgeprägt, dass hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 9 eine operative Intervention erfolgen müsste. Die multilokulären Beschwerden könnten neurologisch nicht erklärt werden (S. 11). Subjektiv gehe die Beschwerdeführerin von einem Zusammenhang mit Elektrosmog aus (S. 9). 3.2.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 14. August 2022 (act. II 13 S. 1-3) fest, die Beschwerdeführerin leide zunehmend invalidisierend an den Folgen einer elektromagnetischen Hypersensibilität (S. 1). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 22. September 2022 (act. II 20 S. 1 f.) im Wesentlichen die folgenden Diagnosen: - multilokuläre Beschwerden mit muskulären und polyarthralgischen Schmerzen - lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links - Coccygodynie - Spannungskopfschmerzen - Bursitis subdeltoidea links - Tendomyopathie der Kaumuskulatur links Die Beschwerdeführerin habe vorgängig bereits mit einer Ärztin vom umweltmedizinischen Beratungsnetz der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz eine Telefonkonsultation durchgeführt (S. 1). Die umweltmedizinische Beurteilung beinhalte verschiedene Aspekte. Eine umweltmedizinische Erkrankung sei eine komplexe Multisystemerkrankung, die immer multifaktoriell, multidimensional und multifunktional sei. Klassischerweise liege daher keine Monokausalität, keine Linearität und schon gar nicht ein Dosis-Wirkungsprinzip vor. Nicht untypisch für umweltmedizinische Problemstellungen sei daher auch, dass oft ein Auslöser "das Fass zum Überlaufen" bringe, dies aber nicht zwingend der "Hauptproblemstoff" darstelle. Epidemiologische Daten zu Belastungen hülfen im Einzelfall nicht, da jeder Mensch individuell reagiere. Auch würden stets nur Einzelstoff-Belastungen berücksichtigt (Monokausalität), was nicht der Realität entspreche (Mehrfachbelastungen). Die Beschwerdeführerin leide an einer Elektrohypersensibilität, welche bis heute keine medizinisch vollständig anerkannte Entität sei und sowohl Diagnose wie auch Therapie seien experimentell und individuell, da keine anerkannten Leitlinien existierten. In der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 10 klinisch-umweltmedizinischen Beurteilung erscheine bei der Beschwerdeführerin eine Elektrohypersensibilität jedoch als sehr plausibel (S. 2). 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 15. Dezember 2022 (act. II 27) fest, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Beschwerden, ausgelöst durch Elektrosmog, fast ubiquitär vorhanden, seien möglich, stellten jedoch als Z-Diagnose (ICD-10 Z58) keine Entität im Sinne der Invalidität nach IVG dar. Ein chronisches Wirbelsäulensyndrom bestehe weiterhin (S. 5 f.). 3.2.5 Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 37 S. 7 f.) fest, nach mehreren Beratungsgesprächen erscheine die Elektrohypersensibilität als sehr wahrscheinlich, wie dies die Leiterin des umweltmedizinischen Beratungsnetzes der "Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz" auch beschrieben habe (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt und verspüre Schmerzen. Dass hierfür ein "falscher Code" existiere sei eine formelle Sache, denn die Einschränkungen beständen unabhängig von der Klassifizierung gemäss ICD-10 (S. 8). 3.2.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 20. Juli 2023 (act. II 43) fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen und Störungen des Befindens wegen ubiquitärer Elektrosmogbelastung, weshalb eine bidisziplinäre – orthopädisch-psychiatrische – Begutachtung erforderlich sei (S. 2). 3.2.7 Mit Bericht vom 25. September 2023 (act. II 57 S. 1) hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin könne nur stundenweise am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Reise mit der Bahn nach ... dauere im besten Fall drei Stunden und 22 Minuten hin und die gleiche Zeit wieder zurück, notabene noch ohne ärztliche Untersuchungszeiten vor Ort. Aus medizinisch-gesundheitlichen Gründen sei eine solche Reise für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. 3.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt in der Stellungnahme vom 28. September 2023 (act. II 58) fest, die in der Bescheinigung des Hausarztes vom 25. September 2023 dargelegten Gründe, dass der Weg für die 44jährige Beschwerdeführerin mit der Bahn zu lange sei, seien aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 11 gewünschte Abschirmung von elektromagnetischen Strahlen jeglicher Art sei im öffentlichen Raum nicht möglich. Der Reiseweg zur Begutachtung sei zumutbar. 3.3 Was die objektive Zumutbarkeit anbelangt, so sind – wie in E. 2.2.2 vorne dargelegt – die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies hier anders sein sollte. Es bestehen denn auch keine Hinweise dafür, dass im vorliegenden Fall über das für eine Begutachtung übliche, objektiv zumutbare Ausmass hinausgehende Untersuchungen zu erfolgen hätten. 3.4 Was die – nach objektiven Kriterien zu beurteilende – Frage der subjektiven Zumutbarkeit der Begutachtung anbelangt (vgl. E. 2.2.2 vorne), so hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ – im Lichte der gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2 vorne) überzeugend – fest, es gebe keinen medizinischen Grund, welche die Begutachtung durch die MEDAS bzw. die Reise nach ... (mit der Bahn) als unzumutbar erscheinen liessen (act. II 58). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 3.4.1 Nach der derzeitigen Aktenlage leidet die Beschwerdeführerin einerseits an Schmerzen von Seiten der LWS sowie – andererseits – an "multilokulären" Beschwerden (act. II 13 S. 9), wobei eine lokale lumbale und abstrahlende Schmerzsymptomatik auf der Höhe LWK 4-5 als "möglich" erachtet wird, die Befunde allerdings als nicht so stark ausgeprägt beurteilt werden, dass hier eine operative Intervention erfolgen müsste (S. 11). Derweil konnten die als multilokulär bzw. ubiquitär umschriebenen, von der Beschwerdeführerin sowie von ihrem Hausarzt mit einer Elektrohypersensibilität erklärten (act. II 57 S. 1) Beschwerden gestützt auf die bisher erfolgten Untersuchungen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2023 (act. II 59) befundmässig nicht erklärt bzw. diagnostisch allein einer Z-Diagnose (ICD-10 Z58) zugeordnet werden (act. II 13 S. 1; 20 S. 1). Es sind in erster Linie diese Beschwerden, welche gemäss Bescheinigung des Dr. med. E.________ vom 25. September 2023 eine Reise mit der Bahn nach ... angeblich unzumutbar machen (act. II 57 S. 1), und nicht die Beschwerden aufgrund der LWS-Symptomatik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 12 Wie die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ im Bericht vom 15. Dezember 2022 (act. II 27) zutreffend ins Feld führte, fallen Z-codierte Diagnosen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des BGer 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2). Dies kann grundsätzlich auch hinsichtlich der hier streitbetroffenen Frage der Zumutbarkeit einer zwecks Begutachtung erforderlichen Bahnreise nach ... nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ansonsten die am Recht stehende Person allein mittels subjektiver Schmerzangaben (vgl. act. II 52 S. 2), die nach derzeitiger Aktenlage invalidenversicherungsrechtlich potentiell nicht relevant sind, Einfluss auf die Begutachtung nehmen könnte. Jedenfalls ist ein medizinischer (oder anderweitiger) Grund, welcher die Anreise mit der Bahn als unzumutbar erscheinen liesse, bei gegebener Aktenlage nicht erstellt. Wie es sich damit verhält, bedarf jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, keiner abschliessenden Würdigung. 3.4.2 Aus der Bescheinigung vom 25. September 2023 (act. II 57 S. 1) geht hervor, dass Dr. med. E.________ "Eine Reise mit der Bahn" für nicht zumutbar hält. Auch die Beschwerdeführerin scheint in der Beschwerde davon auszugehen, dass die Anreise zur Begutachtung nach ... per Bahn zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeant-wort vom 10. November 2023 (S. 2 Rz. 6) jedoch zutreffend fest, dass eine Anreise mit der Bahn nicht verlangt wurde (vgl. act. II 44; 51) bzw. die Möglichkeit eines begleiteten Transports mit dem Auto besteht. Nichts Anderes folgt auch aus dem Merkblatt Reisekosten, welches den an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 24. Juli und 1. September 2023 (act. II 44; 51) gemäss jeweiligem Vermerk beilag, und welches die Möglichkeit eines Transports mit einem anderen Verkehrsmittel wie zum Beispiel einem Privatauto nicht ausschliesst (<www.ahv-iv.ch> -> Merkblätter -> Leistungen der IV -> Vergütung der Reisekosten in der IV; vgl. auch Ziff. 32 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR]). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Reise nach ... (auch) mit einem anderen Verkehrsmittel als der Bahn nicht möglich wäre – insbesondere dergleichen weder seitens der Beschwerdeführerin noch der behandelnden Ärzte geltend gemacht wurde – besteht zum vornherein kein Anlass für die Annahme, die vorgesehene Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 13 tung sei unzumutbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Reise vom Wohnort der Beschwerdeführerin nach ... erhebliche Zeit beansprucht. Die Gutachtensvergabe an die MEDAS ist jedoch die Folge der mit der WEIV (vgl. E. 1.2 vorne) eingeführten Regelung, wonach bidisziplinäre Gutachten nur noch an zugelassene Gutachterstellen und nach Zufallsprinzip vergeben werden dürfen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; act. II 47; 49 f.). Damit besteht in Bezug (auch) auf die Vergabe von bidisziplinären Begutachtungen keine Wahlmöglichkeit, weshalb bei – wie hier – gegebener Zumutbarkeit der Begutachtung ein Wechsel der Gutachterstelle ausser Betracht fällt. 3.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 (act. II 59) an der (mit Schreiben vom 30. August 2023 [act. II 48]) in Auftrag gegebenen bidisziplinären Begutachtung durch die MEDAS festgehalten hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin, sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die (nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 14 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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