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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2023 200 2023 67

4 septembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,786 mots·~9 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (CHE-424.099.623)

Texte intégral

200 23 67 UV LOU/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2023 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Baumann A.________ AG vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit drei Unterstellungs- und Einreihungsverfügungen je vom 11. Oktober 2022 wurde die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ab November 2020 für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 27 S. 3, 28 S. 3, 32 S. 3). Gleichzeitig wurden der A.________ AG verfügungsweise die Prämien für die Monate November und Dezember 2020 sowie für die Jahre 2021 und 2022 in Rechnung gestellt (AB 29 ff.). Auf die gegen Letztere erhobenen Einsprachen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) trat die Suva mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 (AB 42) nicht ein. In der Begründung hielt sie fest, die Einsprachen seien zu spät erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sowie die Ermessensverfügungen vom 11. Oktober 2022 seien aufzuheben. Weiter stellte sie ein Gesuch um „Neuveranlagung“ bzw. ein „Wiedererwägungsgesuch der Prämienansätze“ für die Lohnbeiträge der Jahre 2020 und 2021, gemäss den Tatsachen resp. gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Kopie eines A-Post Plus Sendungsnachweises zur Sendungsnummer … mit der Information: „Zugestellt, 14. Oktober 2022“ ein. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. März 2023) gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 3 7. März 2023 einen Auszug „Sendungen verfolgen Business“ der schweizerischen Post, Ausgabedatum 6. März 2023, zu den Akten. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügungen vom 11. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 4 2022 (AB 29 ff.) beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Antrag), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügungen (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 5 derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Rechtzeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine neue Verfügung zugunsten des Versicherten bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässig. Eine danach erlassene Wiedererwägungsverfügung wird nicht mehr akzeptiert und hat prozessual lediglich den Charakter eines Antrages an den Richter, er möge im Sinne der Verfügung urteilen (BVR 1991 S. 143 E. 3). Der Versicherungsträger kann nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet werden (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 48). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Unterstellungs- und Einreihungsverfügungen sowie die entsprechenden Prämienrechnungen vom 11. Oktober 2022 mit A-Post-Plus versendet hat (AB 27 S. 1, 28 S. 1, 32 S. 1). Der mit Beschwerdeantwort eingereichten Kopie des Sendungsnachweises zur Sendungsnummer … (in den Gerichtsakten) ist zu entnehmen, dass am 14. Oktober 2022 eine Zustellung „durch …“ erfolgt ist. Allerdings ergibt sich allein aus dieser Kopie nichts zum Absender, dem Adressanten der Zustellung oder zur Adresse, an die zugestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 6 Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Handelsregister (vgl. www.zefix.ch) ab dem 5. Februar 2021 ihre Domiziladresse in … hat (zuvor hatte sie Sitz in …) und auf der Kopie des Sendungsnachweises auch eine am 13. Oktober 2022 erfolgte Fehlleitung „… Zustellung“ ersichtlich ist, verlangte der Instruktionsrichter von der Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Zustellungsnachweis (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. März 2023). Mit Schreiben vom 7. März 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die Sendungsinformation „Sendungen verfolgen Business“ der schweizerischen Post, Ausgabedatum vom 6. März 2023 (in den Gerichtsakten), ein. Daraus ergibt sich, dass die Unterstellungs- und Einreihungsverfügungen sowie die drei Prämienrechnungen je vom 11. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 um 12.23 Uhr zugestellt wurden. Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 15. Oktober 2022 zu laufen und endete – unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG – am Montag, 14. November 2022 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die hiergegen erhobenen Einsprachen, datiert je am 18. November 2022 (AB 34 ff.), wurden der Post am 22. November 2022 (vgl. Briefumschlag, AB 36 S. 5) übergeben. Diese erfolgten somit offensichtlich nach Ablauf der Einsprachefrist und damit verspätet. In der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin auf die hier einzig interessierende Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprachen nicht ein. Erst mit der Stellungnahme vom 8. Mai 2023 (in den Gerichtsakten) äusserte sie sich dazu und räumt ein, verspätet auf die Ermessensverfügungen vom 11. Oktober 2022 reagiert zu haben (S. 1). Insofern sind die verspätet erhobenen Einsprachen und damit die verpasste Einsprachefrist erstellt und unbestritten. Ein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. 3.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 18. November 2022 (AB 34 ff.) zu Recht nicht eingetreten und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (AB 42) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin implizit davon ausgeht (vgl. Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 8. Mai 2023 S. 1 f.), die Beschwerdegegnerin http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 7 könnte gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG mit der Möglichkeit, einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, eine abgelaufene Einsprachefrist heilen, geht sie fehl. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid nicht als zweifellos unrichtig und bleibt aus dieser Sicht – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin – kein Raum für eine Wiedererwägung (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid denn auch weder mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 noch mit der weiteren Eingabe vom 7. März 2023 (in den Gerichtsakten) in Wiedererwägung gezogen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, UV/23/67, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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