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Bern Verwaltungsgericht 01.11.2023 200 2023 652

1 novembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,416 mots·~12 min·2

Résumé

Klage vom 15. September 2023

Texte intégral

200 23 652 BV KNB/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ Beklagter betreffend Klage vom 15. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beklagter) war ab 1. Januar 2005 als Einzelunternehmer der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Helvetia bzw. Klägerin) zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (Akten der Helvetia [act. I] B1 Ziff. 7.1). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (act. I B2) kündigte die Helvetia den Anschlussvertrag per 30. Juni 2023. Nach erfolgloser Mahnung (act. I B6.1) setzte die Helvetia mit Zahlungsbefehl Nr. … vom 5. Juli 2023 des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle … (act. I B7), einen Betrag von Fr. 5‘551.25 (für Beitragsausstände inkl. Mahnkosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 180.35, Verzugszins von 5 % auf Fr. 5‘551.25 seit dem 4. Juli 2023 sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Betreibung. Dagegen erhob der Versicherte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob die Helvetia beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 5'551.25, den Zins von Fr. 180.35 plus Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023 auf der Kapitalforderung sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.-- und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsamts Seeland BE sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beklagten auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Diese liess der Beklagte unbenutzt verstreichen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnkosten, Umtriebsentschädigungen sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist folglich einzutreten. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 5'551.25 für ausstehende Beiträge, Zinsen sowie Mahn- und Umtriebskosten (inklusive Kosten Zahlungsbefehl) nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 5'551.25 seit dem 4. Juli 2023; weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten resp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). 2.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 5 dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Mit dem per 1. Januar 2005 rückwirkend erfolgten Anschluss des Beklagten an die Klägerin (act. I B1 Ziff. 7.1) begann dessen Beitragspflicht (E. 2.1 hiervor; so denn auch Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags [act. I B1]), was seitens des Beklagten – nach der Aktenlage zu Recht – unwidersprochen blieb. Was die in Betreibung gesetzten Positionen anbelangt, so ergibt sich im Einzelnen was folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 6 3.2 3.2.1 Die geltend gemachte Kapitalforderung (vgl. Ziff. 5.4 dritter Abschnitt des Anschlussvertrages [act. I B1]) von Fr. 5'551.25 wird in der Klage in zeitlicher Hinsicht zwar nicht weiter spezifiziert. Aus dem Dokument "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 31. Juli 2023 (act. I B5) geht indes hervor, dass es sich um ausstehende Beiträge seit 2021 handelt, betrug der Saldo per 17. Dezember 2020 doch Fr. 0.--. Die Forderung von Fr. 5'551.25 setzt sich folglich aus offenen Forderungen von Fr. 5'251.25 (Fr. 3'529.95 [Valuta 31. Dezember 2022, vgl. act. I B5] + Fr. 1'721.30 [Valuta 1. Januar 2023; vgl. act. I B5 sowie B3]) und der Position "Kosten Mahnungen" von Fr. 300.-- (Valuta 3. April 2023 [act. I B5; B6.1]) zusammen. Damit sind der Bestand und die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat die erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 2023 (act. I B3) geltend gemachte Forderung von Fr. 5'251.25 gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt beanstandet und damit anerkannt (vgl. Ziff. 5.4 vierter Abschnitt des Anschlussvertrags [act. I B1]). Auch im vorliegenden Klageverfahren hat er sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. September 2023 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben, womit der Beklagte die Forderung genehmigt hat. Die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.2 vorne). Dies alles trifft auch auf die in Rechnung gestellten Mahngebühren von Fr. 300.-- zu (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags i.V.m. Ziff. 2.1 Kostenreglement [act. I B1]). Schliesslich ist die Rechtsöffnung auch für die von der Klägerin beantragten "Umtriebsentschädigungen" in der Höhe von Fr. 500.-- zu erteilen, sieht doch Ziff. 2.1 des anwendbaren Kostenreglements (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrags) für Aufwendungen bei Betreibungsbegehren die Inrechnungstellung einer Umtriebsentschädigung in der nämlichen Höhe vor. 3.2.2 Was das in Betreibung gesetzte Zinsbetreffnis von Fr. 180.35 anbelangt, so wird dieses nicht substanziiert. Es lässt sich denn auch nicht eruieren, gestützt auf welche Forderung und für welchen Zeitraum der nämliche Betrag geltend gemacht wird. Schliesslich macht die Klägerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 7 einen Zins von 5 % seit 4. Juli 2023 "auf der Kapitalforderung" geltend. Insoweit ist festzuhalten, dass sich die Grundlage für die Geltendmachung eines Verzugszinses in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages findet (act. I B1). Jedoch enthält die Kapitalforderung auch eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- (Valuta 8. April 2021) respektive die entsprechende Restanz von Fr. 102.95 (Valuta 1. Februar 2022) sowie Mahnungskosten von Fr. 300.-- (Valuta 3. April 2023; vgl. E. 3.2.1 vorne), worauf kein Anspruch auf Verzugszins besteht (vgl. E. 2.1 vorne). Folglich ist der geltend gemachte Verzugszins von 5 % einzig auf dem Betrag von Fr. 5'148.30 (Fr. 5'551.25 - Fr. 300.-- - Fr. 102.95) zulässig. 3.3 Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 5'551.25 zuzüglich der ab dem 4. Juli 2023 laufenden Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 5'148.30 sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- gutzuheissen. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. Im Umfang der Klagegutheissung ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (hier Fr. 73.30 [vgl. act. I B7; Klage, Ziff. 1 der Rechtsbegehren]) vorab zu erheben (vgl. auch SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 8 Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 9 fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da der Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird A.________ verurteilt, der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von Fr. 5'551.25 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'148.30 ab dem 4. Juli 2023 sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle ..., im Umfang von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2023, BV/23/652, Seite 10 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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