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Bern Verwaltungsgericht 02.04.2024 200 2023 636

2 avril 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,252 mots·~16 min·2

Résumé

Verfügung vom 21. Juli 2023

Texte intégral

200 23 636 IV KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am TT. MMMM 2018 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde von seinen Eltern im März 2023 unter Hinweis auf den Verdacht auf einen frühkindlichen Autismus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Gestützt auf einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 23. Juni 2023 (AB 15) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2023 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2022 in Aussicht (AB 16). Dagegen erhoben zunächst die behandelnde Ergotherapeutin (AB 21) und in der Folge der Versicherte selber, vertreten durch seine Eltern (AB 25), Einwände. Nach einer Stellungnahme durch den Bereich Abklärungen vom 10. Juli 2023 (AB 24) verfügte die IVB am 21. Juli 2023 (AB 27) wie angekündigt. Parallel dazu beurteilte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) des Anhangs der Verordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Inneren [EDI] über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) aus versicherungsmedizinischer Sicht als ausgewiesen (AB 29 f.), weshalb die IVB mit Mitteilung vom 1. September 2023 entsprechende medizinische Massnahmen zusprach (AB 31). B. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2023 (AB 27) liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 12. September 2023 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 21. Juli 2023 sei insoweit aufzuheben, als A.________ nicht eine über eine Hilf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 3 losenentschädigung leichten Grades hinausgehende Hilflosenentschädigung zugesprochen wird. 2. Es sei A.________ eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit seit wann rechtens zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anordnung an die IV- Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen, nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen über Ansprüche von A.________ zu entscheiden. – Unter Kosten und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 16. Oktober 2023 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Dezember 2023 und Duplik vom 1. Februar 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Juli 2023 (AB 27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Hilflosenentschädigung für Minderjährige. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2023 mit Anspruchsbeginn am 1. Juli 2022 (AB 27) beschlägt den Zeitraum nach Inkrafttreten der Revision, womit das neue Recht anwendbar ist. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Für minderjährige Versicherte bestehen besondere Voraussetzungen (vgl. Art. 42bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 5 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 6 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3.3 Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). 2.3.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist, weil sie diese nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Oktober 2017, 9C_560/2017, E. 4.3, und vom 10. August 2016, 9C_809/2015, E. 5.1.2). 2.3.5 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 7 3. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene medizinische Berichte sowie gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 23. Juni 2023 (AB 15) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Juli 2023 (AB 24) geprüft. Dabei hat sie eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte anerkannt, was zu Recht unbestritten geblieben ist. Streitig ist hingegen der Hilfsbedarf beim Essen. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von März bis April 2023 in den psychiatrischen Diensten E.________ auf eine Autismus-Spektrum-Störung abgeklärt wurde. Im Abklärungsbericht vom 23. Juni 2023 (AB 29) wurde unter anderem festgehalten, der Übergang von Schoppen- zu fester Nahrung sei fliessend erfolgt. Der Beschwerdeführer sei wählerisch, was er esse; er möge keine weichen Speisen und bevorzuge feste Konsistenz. Sensorische Interessen (visuel, taktil und oral) seien stark ausgeprägt. Auch bestünden Hinweise auf repetitive Verhaltensmuster (vgl. AB 29/2 und 4). Der RAD erachtete im Bericht vom 31. August 2023 die anamnestischen, klinischen und testpsychologischen Kriterien für das Geburtsgebrechen Ziffer 405 des Anhangs der GgV-EDI als erfüllt, zumal die Diagnose frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0) fachärztlich gestellt worden sei (AB 30/2). 3.2 Zur umstrittenen Hilflosigkeit beim Essen finden sich in den Akten folgende wesentlichen Angaben: 3.2.1 In der Anmeldung zum Leistungsbezug führten die Eltern des Beschwerdeführers zur alltäglichen Lebensverrichtung Essen Folgendes aus: "Bei jeder Mahlzeit zerkleinern, isst mit den Händen muss dabei beobachtet werden wegen Verschlucken, Spielen mit Essen und Wasser. Isst nur ausgewählte Lebensmitteln" (AB 2/5 Ziff. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 8 3.2.2 Die Abklärungsfachperson verneinte im Bericht vom 23. Juni 2023 eine (notwendige) Dritthilfe beim Essen, da der Beschwerdeführer den Löffel gar nicht benutze und ohnehin nichts esse, wofür er zwingend eine Gabel oder einen Löffel benötigen würde. Er esse seit längerem nur ausgewählte Lebensmittel bzw. Fingerfood. Am Morgen esse er ein Knoppers und trinke Wasser. Wenn er nach dem Knoppers noch Hunger habe, bekomme er noch Trocken- oder Vollkornkekse. Früher habe er zur Abwechslung am Morgen auch mal eine Kinder-Milchschnitte gegessen, jetzt aber nicht mehr. Weiches Essen esse er nicht, ebenso wenig Gemüse (weder roh noch gekocht) und Früchte. Zum Mittag- und Nachtessen nehme er nur Chicken Nuggets oder panierte Pouletschnitzel zu sich. Letztere würden ihm von den Eltern zerkleinert, er nehme sie dann als Fingerfood, esse sie also mit den Händen. Ausser den erwähnten Nahrungsmitteln esse der Beschwerdeführer nichts. Trinken könne er selber aus einer Trinkflasche, jedoch nicht aus einem Becher. Das Zerkleinern der Nahrung könne ab dem Alter von sechs Jahren berücksichtigt werden (AB 15/2 Ziff. 2.1.3). 3.2.3 Die behandelnde Ergotherapeutin F.________ bejahte im Einwandschreiben vom 5. Juli 2023 (AB 21) einen Hilfsbedarf beim Essen. Der Beschwerdeführer könne noch kein Besteck benutzen. Er könne teilweise mit den Fingern essen. Um vollständige Portionen zu sich zu nehmen, müsse er teilweise von den Bezugspersonen gefüttert werden. Diese müssten das Essen für ihn in mundgerechte Portionen herrichten. Trinken könne er nur aus ausgewählten Flaschen (AB 21/1 unten). 3.2.4 In der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 10. Juli 2023 nahm die Abklärungsfachperson zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer noch nicht mit Besteck umgehen könne. Er esse jedoch nur wenige, ausgewählte Lebensmittel und diese als Fingerfood. Speisen müssten ihm deshalb nicht zerkleinert werden, da er keine gekochten Lebensmittel zu sich nehme, die den Einsatz des Bestecks voraussetzten. Das Zerkleinern der Nahrung könne zudem gemäss Anhang 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH) ohnehin erst ab einem Alter von sechs Jahren berücksichtigt werden. Weiter sei festzuhalten, dass der Umgang mit dem Besteck mit dem Beschwerdeführer gar nicht geübt werde, da er dieses beim Essen nicht benötige; der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 9 Beschwerdeführer nehme ausschliesslich Fingerfood zu sich. Es fehle somit an einem Kriterium der Dritthilfe. Anlässlich der Abklärung vor Ort mit den Eltern sei in keiner Weise erwähnt worden, dass dem Beschwerdeführer die Nahrung teilweise eingegeben werden müsse. Dies könne indessen offenbleiben, da es sich ohnehin nicht um eine regelmässige, jede Mahlzeit betreffende Hilfe handle. Die Hilflosigkeit im Bereich Essen sei somit nicht erfüllt (AB 24/3 unten). 3.2.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Hilfebedarf einerseits wegen seiner Unfähigkeit, Besteck zu gebrauchen, und andererseits wegen der Notwendigkeit der Überwachung mit allfälliger Eingabe von Nahrung, um eine ausreichende Ernährung sicherzustellen (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 3.2, und Replik). 3.2.6 In der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 (in den Gerichtsakten) ergänzte der Bereich Abklärungen die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort vom 23. Juni 2023 dahingehend, dass es deren Meinung nach keinen Sinn mehr mache, den Beschwerdeführer zu anderen Speisen zu motivieren, da er diese partout verweigere. Eine Blutuntersuchung habe trotz der sehr einseitigen Ernährung keine auffälligen Resultate gezeigt, deshalb lasse man den Beschwerdeführer gewähren. Eine Änderung, dass der Beschwerdeführer jetzt plötzlich weitere Nahrungsmittel zu sich nehmen möchte, werde nicht geltend gemacht. Der Umgang mit dem Besteck werde nicht geübt und sei auch bei der Ergotherapie aktuell kein Thema. 3.3 Gemäss den einschlägigen Verwaltungsweisungen liegt Hilflosigkeit beim Essen vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann; Rz. 2036 KSH mit Verweis auf BGE 106 V 153 und 121 V 88). Ab 18 Monaten kann ein Kind zuverlässig mit dem Löffel umgehen und ebenso mit der Tasse, die es aufhebt und wieder hinstellt, wenn es daraus getrunken hat. Ab drei Jahren braucht es beim Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Es kann Löffel und Gabel benutzen (Anhang 2 Ziff. 3 KSH).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 10 3.4 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Besteck umgehen kann. Die Ergotherapeutin hält unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer noch kein Besteck benutzen kann (AB 21/1 unten). Es ist also nicht so, dass er lieber von Hand isst und das Besteck nicht einsetzt, obwohl er dies könnte, so dass das Nichtgebrauchenkönnen des Bestecks – mindestens zurzeit – Folge des Gesundheitsschadens ist, da hier auch keine kulturell bedingte spezielle Art der Nahrungsaufnahme vorliegt. Entgegen der Beschwerdegegnerin geht es hier sodann nicht nur darum, dass er nicht selber die Nahrung zerkleinern kann bzw. muss und damit um einen allfälligen Hilfsbedarf in der (erst ab dem Alter von sechs Jahren zu berücksichtigenden) Teilfunktion "Nahrung zerkleinern"; vielmehr kann der Beschwerdeführer auch weder Löffel noch Gabel benutzen, was die weitere Teilfunktion "Nahrung zum Munde führen" betrifft. Diesbezüglich ist vom Grundsatz auszugehen, dass Kinder bereits ab dem Alter von 18 Monaten zuverlässig mit dem Löffel umgehen bzw. ab drei Jahren Löffel und Gabel benutzen können (vgl. Anhang II Ziff. 3 KSH; vgl. E. 3.3. hiervor). Der Beschwerdeführer kann dies auch im Alter von fünf Jahren noch nicht. Seine Nahrungsaufnahme und Essensgewohnheiten sind demnach – jedenfalls zurzeit – gesundheitsbedingt nicht altersentsprechend und daher unüblich im Sinne der Rechtsprechung. Damit besteht insoweit eine Hilflosigkeit. 3.4.1 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer real keine Dritthilfe beansprucht, weil er lediglich Fingerfood isst, da diese Tatsache gerade mit seiner fehlenden Fähigkeit, mit dem Besteck umzugehen, einhergeht; aufgrund seiner Hilflosigkeit kann er gar nicht ohne Dritthilfe Speisen mit Gabel oder Löffel zum Mund führen, selbst wenn er das wollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass von fachärztlicher Seite ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert wurde. Dabei wurde im Rahmen der psychopathologischen Anamnese von stark ausgeprägten sensorischen Interessen (insbesondere in taktiler und oraler Hinsicht) und einer Abneigung des Beschwerdeführers gegenüber weichen Speisen (AB 29/2), bei der zusammenfassenden Beurteilung zudem auch von Hinweisen auf repetitive Verhaltensmuster (AB 29/4) berichtet. Diese krankheitsbedingten Auffälligkeiten wurden vom RAD nicht in Frage gestellt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 11 AB 30) und wirken sich offensichtlich gerade auch auf das Essverhalten des Beschwerdeführers aus. Dem gegenüber tritt eine seitens des Abklärungsdienstes angetönte Mitverantwortung der Eltern des Beschwerdeführers, welche ihn beim Essen und der Auswahl der Lebensmittel "gewähren" liessen (vgl. Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 16. Oktober 2023, S. 4 [in den Gerichtsakten]), in den Hintergrund. 3.4.2 Der Beschwerdeführer ist sodann auch nicht gehalten, im Rahmen der Schadenminderungspflicht nur Fingerfood zu essen. Hier setzt die Zumutbarkeit Grenzen: Wenn eine versicherte Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nur dann allein essen kann, wenn sie die Speisen mit den Fingern zum Mund führt, stellt dies eine nicht übliche Art und Weise des Essens dar und ist der Versicherte dieser Lebensverrichtung nicht fähig, liegt m.a.W. eine Hilflosigkeit vor (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 10 und 36). 3.4.3 Die Hilflosigkeit bei der Teilfunktion "Nahrung zum Munde führen" bzw. der entsprechende Hilfsbedarf fällt täglich, mindestens aber eventuell (nicht voraussehbar) täglich an und der Hilfsbedarf gilt damit als regelmässig (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Demnach ist auch in der Lebensverrichtung Essen eine Hilflosigkeit zu bejahen, dies ab dreijährig (vgl. Anhang 2 Ziff. 3 KSH), d.h. ab Juli 2021. 3.5 Zusammenfassend ist damit eine Hilflosigkeit nicht nur in den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft sowie bei der (ab fünfjährig zu berücksichtigenden) Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu bejahen, sondern zusätzlich auch in der Lebensverrichtung Essen. Damit ist der Beschwerdeführer ab Juli 2023 in vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos, weshalb er, nachdem er im Juli 2023 fünfjährig wurde (vgl. AB 3), ab 1. Juli 2023 (vgl. Rz. 9021 KSH) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 12 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 21. Juli 2023 (AB 27) insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2023 eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 19. Februar 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'977.65 festzusetzen (Aufwand von 17 Stunden à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 31.60 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 356.05 [7.7 % auf Fr. 4'573.50 und 8.1 % auf Fr. 48.10]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/636, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Juli 2023 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'977.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt D.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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