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Bern Verwaltungsgericht 30.11.2023 200 2023 600

30 novembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,116 mots·~21 min·2

Résumé

Verfügung vom 23. Juni 2023

Texte intégral

200 23 600 IV KOJ/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit 1. Juni 2018 als ... zu einem Pensum von 80 % für die D.________ AG, , ..., tätig und meldete sich am 28. August 2019 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wegen einer Gliedergürteldystrophie 2B, Dysferlinopathie, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1, 19). Die IVB holte einen Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Dezember 2019 ein (act. II 22/3 ff.) und gewährte eine Berufswahlabklärung im … (…), … (act. II 25 f.). In der Folge sprach die IVB der Versicherten eine Umschulung zur ... im ... mit eidgenössischem Fachausweis vom 5. November 2020 bis 20. Dezember 2021 zu (act. II 31). Im Anschluss daran gewährte die IVB ein Ausbildungs- Praktikum zur ... bei der F.________ AG vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 in einem Pensum von 60 % (act. II 49, 52) und ein Coaching durch die G.________ GmbH vom 1. Januar bis 31. März 2022 (act. II 53, 58). Die Versicherte wurde bei der F.________ AG ab 1. Januar 2023 als ... in einem Pensum von 60 % festangestellt (act. II 61). Die IVB schloss die beruflichen Massnahmen ab (act. II 62) und holte weiter einen Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, vom 14. März 2023 ein (act. II 77/5 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 78, 79, 82) lehnte die IVB mit Verfügung vom 23. Juni 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % einen Anspruch auf eine Rente ab (act. II 83). B. Am 26. August 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 23. Juni 2023 sei aufzuheben und es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Juni 2023. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Er entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Nachdem sich die Beschwerdeführerin Ende August 2019 angemeldet hatte (act. II 1), gewährte ihr die Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 bis 31. Dezember 2022 Eingliederungsmassnahmen (mit Taggeldanspruch; Umschulung und Ausbildungs-Praktikum [act. II 31, 42, 52]). Seit 1. Januar 2023 ist die Beschwerdeführerin im umgeschulten Bereich tätig und die Beschwerdegegnerin schloss die beruflichen Massnahmen ab (act. II 61, 62). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte somit frühestens ab 1. Januar 2023 entstehen (vgl. auch act. II 83/1). Der Rentenanspruch ist deshalb anhand der ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zu beurteilen (Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022 [KSIR]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c; vgl. E. 2.1 hiervor). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 6 ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In der Beurteilung vom 14. März 2023 führte der RAD-Arzt Dr. med. H.________ – nach Besprechung der Befunde/Einschätzung mit Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie – aus, es bestehe eine sehr seltene unheilbare Muskeldystrophie mit starkem Muskelschwund an den Beinen und leichter Gesichtsmitbeteiligung, mit eingeschränkter Mobilität und nur gering positiver Beeinflussbarkeit durch die Anwendung von physiotherapeutischen Massnahmen und später durch Versorgung mit Hilfsmitteln bis hin zum Rollstuhl. Wie schnell der Progress der Muskelsymptomatik voranschreiten werde und wann respektive ob eine Mitbeteiligung von Herz und Lunge sich schlussendlich manifestieren werde, bleibe abzuwarten. Allerdings müsse mit einer langsamen und stetigen Verschlechterung des derzeitigen Zustandsbildes gerechnet werden, mit entsprechendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, aktuell sei die Beschwerdeführerin bereits merklich gehbehindert und könne sich aus der Hocke nicht mehr aufrichten. Auch sei die Muskelschwäche der Beine so stark, dass sie sich an einem Geländer-Handlauf quasi hochziehen müsse. Gemäss Arbeitgeberfragebogen beinhalte die berufliche Tätigkeit ...arbeiten, ... in der ..., den ... und .... Von all diesen Tätigkeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 7 sei allenfalls noch der ... zu einem gewissen Anteil möglich. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar, ebenso würden sich vorwiegend im Stehen auszuführende Tätigkeiten verbieten, da die Muskelkraft hierzu über den Tag nicht ausreiche (act. II 77/8). Am günstigsten sei – langfristig gesehen – ein überwiegend im Sitzen auszuübender Beruf, beispielsweise im Büro an einem Schreibtisch, an einem Bildschirm, als Telearbeitsplatz, unter Schonung der unteren Extremität, unter Einplanung von ausreichend langen und frei wählbaren Pausenzeiten, aktuell mit einem Pensum von 60 %, mit 10 bis 20 %iger Leistungsminderung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, an fünf Tagen die Woche. Zu vermeiden seien überwiegend im Gehen oder Stehen zu erledigende Tätigkeiten, das Begehen von Leitern und Gerüsten, unebener Boden, das Tragen, Heben, Bewegen von Lasten über 5 kg, Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit vorn übergebeugtem Oberkörper, unter rotierenden Bewegungen. Es seien Arbeiten in der Kälte, mit Nässe und Zugluft sowie Stress unzumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil müsse bei einer jederzeit möglichen Änderung der Symptomatik der Erkrankung jeweils angepasst werden, sowohl in puncto Pensum als auch für die möglichen Tätigkeiten. Eine langfristige Verschlechterung sei zu erwarten, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Atmung oder der Herzfunktion. Derzeit seien weitere Abklärungen nicht notwendig, Kontrollen in grösseren Abständen im Hinblick auf die jeweilige Beschwerdesymptomatik sollten durchgeführt werden. Je nach Verlauf müsse das Zumutbarkeitsprofil gegebenenfalls weiter angepasst werden (act. II 77/9). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 8 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2023 (act. II 83) stützt sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils auf den obgenannten Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________ (act. II 77). Dessen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf den medizinischen Befunden der behandelnden Ärzte (act. II 77/6 f.), die Beurteilungen sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Der Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert ärztlicher Berichte gestellten Anforderungen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der überzeugenden Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 60 % mit einer Leistungsminderung von 10 bis 20 % zumutbar ist. Auch das Zumutbarkeitsprofil ist mit Blick auf die diagnostizierte Gesundheitsschädigung und die daraus folgenden Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 9 nachvollziehbar und überzeugend. Die Einschätzung des RAD-Arztes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet und steht überdies im Einklang mit dem seit 1. Januar 2023 bestehenden Anstellungsverhältnis (act. II 61). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 4.1.2 Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. 4.1.3 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 10 wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). 4.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete vorab den Verdienst der Beschwerdeführerin als ... bei der D.________ AG (act. II 19/8 Ziff. 7.2) von Fr. 3'200.-- (seit 1. Dezember 2018) bei einem Pensum von 34 Stunden pro Woche auf ein Pensum von 100 % (42.5 Stunden pro Woche) auf (act. II 19/2 Ziff. 2.3, 19/5 Ziff. 5.1), was (ohne 13. Monatslohn [act. II 19/6 Ziff. 5.3]) einen Jahresverdienst von Fr. 48'000.-- ([Fr. 3'200.-- / 34 x 42.5] = Fr. 4'000.-- x 12) ergibt. Weiter ging sie davon aus, dass dieses Einkommen mehr als 5 % tiefer als branchenüblich sei und ermittelte in der Folge in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV ein Valideneinkommen von Fr. 55'881.-- (act. II 83/2). Mit der Höhe des Valideneinkommens erklärt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden mit der Begründung, dieses sei auf mindestens Fr. 72'000.-- zu erhöhen (Beschwerde S. 4). Die Tätigkeit im ... in der D.________ AG entspreche nicht der Tätigkeit, welche sie ohne Invalidität heute ausüben würde. Sie würde heute ein eigenes kleines ... führen. Aus diesem Grund habe sie ihre mehrjährige Tätigkeit als ... bei der J.________ AG zugunsten einer Anstellung in der K.________ aufgegeben und habe dort während … 2017 und … 2017/2018 als ... gearbeitet mit dem Ziel, sich die nötige Erfahrung für die Führung eines kleinen Betriebes anzueignen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 11 Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten diesen Traum zerschlagen. Sie habe zur Existenzsicherung eine schnelle Anschlusslösung gesucht und die Stelle bei der D.________ AG angenommen, aus gesundheitlichen Gründen bereits nur noch zu einem reduzierten Pensum von 80 % (Beschwerde S. 5). Dass sie sich bei der K.________ mit dem erwähnten Berufsziel des eigenen Betriebs beworben habe, werde auch im Schreiben der Inhaberin der K.________ bestätigt (Beschwerde S. 6; Beschwerdeakten [act. I] 4). Vorliegend bestehen indes keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen kleinen ...betrieb geführt oder eine Leitungsposition in der ... aufgenommen und dadurch ein höheres Einkommen realisiert hätte. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Laufe der Jahre verschiedene Weiterbildungen getätigt, ohne jedoch die für eine derart anspruchsvolle Tätigkeit notwendigen Qualifikationen zu erlangen (vgl. act. II 3/2). Vielmehr lassen die Akten höchstens auf eine allfällige entsprechende Absicht schliessen, so insbesondere auch das Bewerbungsschreiben vom 12. Februar 2017, wonach es ein Traum der Beschwerdeführerin sei, irgendwann eine eigene kleine ... zu führen, weshalb sie auf ihrem bisherigen beruflichen Weg eine neue Richtung einschlagen möchte (act. II 84/23). Weitere Schritte, welche auf eine entsprechende Planung hindeuten würden, um konkret einen kleinen Betrieb zu übernehmen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Namentlich weist auch das Schreiben von L.________ der M.________ GmbH vom 11. April 2023, wonach sie der Beschwerdeführerin das Führen von einem eigenen ... zutrauen würde (act. I 4), nicht auf eine konkrete Übernahme eines ... hin. Es ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn eine Weiterentwicklung erfolgt wäre, das behauptete hohe Einkommen von Fr. 72'000.-- in der ... erzielt hätte. Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin in den Anstellungen (… 2017 und … 2017/2018) in der K.________ erzielte, ist schon deshalb nicht beizuziehen, weil diese Anstellungen von Beginn weg befristet waren und die Beschwerdeführerin sie überwiegend wahrscheinlich auch bei guter Gesundheit nicht mehr inne hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 12 Weiter kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens auch nicht auf den Lohn, den die Beschwerdeführerin als ... bei der J.________ AG erzielte, abgestellt werden, liegen doch keine Hinweise in den Akten vor, ob bzw. dass allenfalls der Gesundheitsschaden gegen Ende der Anstellung bereits deutlich spürbar war und die Beschwerdeführerin deshalb die Stelle kündigte bzw. ihr eine Kündigung nahegelegt worden war. Vielmehr kündigte die Beschwerdeführerin ihre – besser bezahlte (act. II 12) – Anstellung bei der N.________ AG als ... der J.________ AG per Ende April 2017, um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen (act. II 4/3) bzw. eine (… befristete) Arbeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin interessiert sich zwar allgemein für Berufsfelder im ... bzw. ... und ... (act. II 26/2, 26/37). Sie hat jedoch auch eine Ausbildung im … und arbeitete in diesem Bereich (act. II 4/7 ff.). Dass sie dann einen tieferen als einen branchenüblichen Lohn erzielte, hat die Beschwerdegegnerin bereits zutreffend berücksichtigt. Es kann somit nicht bloss auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berufsinteressenfelder abgestellt werden, um ein hypothetisches Valideneinkommen von monatlich Fr. 7'000.-zu begründen. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie habe bei ihrer Anstellung im ... bei der J.________ AG zuletzt jährlich Fr. 82'500.-- erzielt, was einem Monatssalär von knapp Fr. 7'000.-- entspreche. Es sei davon auszugehen, dass sie – hätte sich der Berufswunsch ... nicht verwirklichen lassen – wieder eine vergleichbare Anstellung angenommen hätte (Beschwerde S. 9). Es handelt sich jedoch auch hier einzig um eine denkbare Variante; es ist zwar möglich, dass sie im Gesundheitsfall auf lange Sicht eine besser bezahlte Anstellung gesucht hätte, es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sie in einer weiteren Anstellung wiederum ein Monatssalär von Fr. 7'000.-- hätte erzielen können. Die Stelle als ... bei der D.________ AG (act. II 19) nahm die Beschwerdeführerin sodann offensichtlich bereits mit invaliditätsbedingten Einschränkungen und deshalb mit einem reduzierten Pensum von 80 % auf, weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr sind gestützt auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin die Tabellenlöhne der LSE 2020 im … beizuziehen. Dabei ist zur berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 13 werb des entsprechenden eidgenössischen Fachausweises fachspezifische Weiterbildungen absolvierte (…, Zertifikat …; act. II 3/2, 4/5 f.), womit das Kompetenzniveau 3 anwendbar ist. Bei monatlich Fr. 5'104.-- (LSE 2020, Tabelle TA1_Tirage-skill_level, Privater Sektor, Ziff. 47 …, Frauen, Kompetenzniveau 3), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2022 (Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, lit. B Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, 2020: 104.5; 2022: 105.7), resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 64'584.25 (Fr. 5'104.-- / 40 x 41.7 x 12 / 104.5 x 105.7). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Abstellen auf den Bereich ... zu einem tieferen Valideneinkommen führen würde: Da die Beschwerdeführerin einzig praktische Erfahrungen in zwei Anstellungen als ... sammelte und über keine spezifische (Grund-) Ausbildung verfügt, wäre höchstens auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Mit monatlich Fr. 4'345.-- (LSE 2020, Tabelle TA1_Tirage-skill_lebel, Privater Sektor, Ziff. 55-56 …, Frauen, Kompetenzniveau 2) ist dieser Tabellenlohn jedoch tiefer als der vorerwähnte im …, Kompetenzniveau 3. 4.3 4.3.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Lohnangaben der F.________ AG ab, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2023 als ... in einem Pensum von 60 % zu einem Monatslohn von Fr. 3’300.-- arbeitet. Dabei handelt es sich unbestritten um eine angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor). Das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 42'900.-- (Fr. 3'300.-- x 13) wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 14 4.4 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64'584.25 und des Invalideneinkommens von Fr. 42'900.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'684.25 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34 % ([Fr. 64'584.25 ./. Fr. 42'900.--] / Fr. 64'584.25 x 100). 4.5 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2013 ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2023, IV/23/600, Seite 15 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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