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Bern Verwaltungsgericht 23.12.2024 200 2023 562

23 décembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,836 mots·~24 min·6

Résumé

Verfügung vom 5. Juli 2023

Texte intégral

200 23 562 IV MAK/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ vertreten durch E.________, lic. iur. D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2007 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Januar 2017 von seinen Eltern, B.________ und C.________, unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. August 2017 (act. II 20) verneinte die IVB den Anspruch auf medizinische Massnahmen, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden) des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; in Kraft bis 31. Dezember 2021 [AS 2021 706]) nicht erfüllt seien. B. Im August 2021 erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IVB, dies unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS; act. II 21). Die IVB gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (act. II 31) und ein Coaching während einer Ausbildung für die Zeit vom 5. November 2021 bis 31. Juli 2022 (act. II 48). In der Folge holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 49). Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ersuchte der Krankenversicherer des Versicherten, die F.________ AG (nachfolgend: F.________), um Neuprüfung der Kostenübernahme für das Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist) des Anhangs der Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Geburtsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 3 brechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022 [Art. 2 GgV-EDI]) aufgrund einer Verordnungsänderung per 1. Januar 2022 (act. II 52). Mit Vorbescheid vom 4. März 2022 (act. II 53) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nachdem die F.________ dagegen Einwand erhoben und die IVB eine Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (act. II 58, 62), gewährte die IVB am 20. Juni 2022 (act. II 65) medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2027. Des Weiteren gewährte sie am 26. Juli 2022 (act. II 69) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer höheren Berufsbildung und den Besuch einer Hochschule nach Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 an der öffentlichen Lehranstalt "G.________" (nachfolgend: Gymnasium G.________; inklusive Reisekosten [Klassenwechsel in die 1. Klasse; act. II 72]) sowie eine Coaching-Leistung durch die H.________ (seit 7. Juni 2023: H.________ [nachfolgend: H.________]) für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (act. II 70). In der Folge verlief der Besuch des öffentlichen Gymnasiums nicht mit dem gewünschten Erfolg, woraufhin der Versicherte um Kostenübernahme für den Besuch des privaten Gymnasiums I.________ ersuchte (vgl. act. II 74, 76, 78, 81). In einer von der IVB dazu eingeholten Stellungnahme äusserte sich der RAD dahingehend, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Besuch eines privaten Gymnasiums gesundheitsbedingt notwendig und das private Gymnasium der passende Ausbildungsweg seien (act. II 82 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 86, 92) verfügte die IVB am 5. Juli 2023 den Abbruch der Massnahme sowie den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 24. Mai 2023 (act. II 95). C. Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, diese vertreten durch den E.________, lic. iur. D.________, am 31. Juli 2023 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 4 bung der angefochtenen Verfügung seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne der Kostenübernahme für den Besuch des privaten Gymnasiums I.________ (Schulkosten), Unterstützungsmassnahmen, Coaching, Reiseund Verpflegungskosten (invaliditätsbedingte Mehrkosten) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Februar 2024 ein Zwischenzeugnis des Gymnasiums I.________ für den Zeitraum von August 2023 bis Januar 2024 ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4). Ein Doppel dieser Eingabe samt Beilage wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 17. Dezember 2024 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 5 weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2023 (act. II 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Übernahme von Schulkosten für das Gymnasium I.________ und weitere damit verbundene Kosten). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Juli 2023 (act. II 95), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging, und betrifft die Zeit nach dem 24. Mai 2023 (vgl. act. II 95) und somit einen Zeitraum nach dem besagten Inkrafttreten, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 6 erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.3.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG u.a. in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Letztere umfassen u.a. die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG). 2.3.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 7 bildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). 2.3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit lit. a die berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10); lit. b der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; lit. c die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.4 Das Erfordernis der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 8 ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Den Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1 Die RAD-Ärztin med. pract. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, führte in der Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (act. II 62) aus, beim jetzt 14 10/12-jährigen Jugendlichen bestehe ein Asperger-Syndrom. Das sei vom Autismus-Experten, dem Psychologen aus den psychiatrischen Diensten K.________ L.________, bestätigt worden (vgl. act. II 5/3 f.). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 9 Beschwerdeführer zeige typische Symptome wie Lärmempfindlichkeit, er könne andere nicht einschätzen, er verstehe die Interaktion von anderen nicht, er sei hauptsächlich allein in seinem Zimmer, sei in Kontakt immer distanziert, Gegenstände in seinem Zimmer dürften nicht umgestellt werden, Redewendungen würden inhaltlich auswendig gelernt, Regeln müssten alle eingehalten werden. Damit bestünden Auffälligkeiten in Kommunikation, der sozialen Interaktion, im Verhalten. Diese würden von der Schulseite bestätigt, der Beschwerdeführer arbeite in der Schule in einem separaten Zimmer. Alle personellen oder räumlichen Veränderungen stellten einen hohen Stressfaktor dar. Beim Asperger-Syndrom mit guter Intelligenz handle es sich um einen Autismus, der zwar von Kindheit an vorhanden sei, sich in seiner Ausprägung aber nicht gezeigt habe, so dass Autismus-typische Symptome vor dem fünften Lebensjahr nicht hätten nachgewiesen werden können. Die in der Praxis M.________ (vgl. act. II 9/6) beschriebenen Auffälligkeiten in der 4- Jahres-Untersuchung hätten keine konkreten Hinweise auf Störungen in Richtung ASS gegeben. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Autismus-spezifischen Verhaltensweisen vor dem fünften Lebensjahr gezeigt habe und kein Geburtsgebrechen Ziffer 405 zu diesem Zeitpunkt habe anerkannt werden können. Es sei medizinisch durchaus möglich, dass sich (wie beim Beschwerdeführer) erst im Verlauf ein Asperger-Syndrom zeige, welches eine spezielle Förderung in der Schullaufbahn erforderlich mache. So könne der Beschwerdeführer zum Beispiel – wie vom Coach der H.________ beschrieben – noch nicht ohne Hilfe mit dem ÖV reisen. Er benötige ein Fotoprotokoll und einen Notfallplan. Ein Antrag auf Nachteilausgleich sei gestellt worden und der Beschwerdeführer profitiere vom Coach, der ihm zur Seite stehe. Nach den neuen Richtlinien ab 1. Januar 2022 (keine Notwendigkeit mehr Symptome vor dem fünften Lebensjahr nachzuweisen) sei zu diesem Zeitpunkt ein Geburtsgebrechen Ziffer 405 ausgewiesen. 3.2 Gemäss Eintrag vom 6. September 2022 im Protokoll der Beschwerdegegnerin per 20. September 2023 (nachfolgend: Protokoll [im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 10 Gerichtsdossier]), S. 5, sei dem Beschwerdeführer der Einstieg am Gymnasium G.________ gut gelungen (vgl. E-Mail N.________ von der H.________ vom 5. September 2022 [act. II 71]). Die Zugfahrt jeden Tag sei jedoch vor allem morgens sehr anstrengend für ihn, da er sich in fremden Menschengruppen sehr unwohl fühle. Er würde oft auf der Treppe sitzen, was ihn aber nicht unbedingt weniger anstrenge, da viele Leute an ihm vorbeigehen würden. Die Möglichkeit eines Wechsels in die 1. Klasse würde ihm die Fahrten wesentlich erleichtern. 3.3 Laut Eintrag vom 14. November 2022 im Protokoll (im Gerichtsdossier), S. 6, sei der Start ins Gymnasium G.________ (...) geglückt (vgl. E- Mail von O.________ von der H.________ vom 7. November 2022 [act. II 73]). Das Reisen gehe soweit gut, jedoch sei der Klassenwechsel mühsam. Die Noten seien aktuell nicht so gut. Er sei zirka eine Note tiefer als noch in der Sekundarschule. Frau O.________ befürworte einen ruhigen Start und die Fortsetzung im Gymnasium. Es gebe auch Alternativen, z.B. ein Zwischenjahr oder, wenn das Gymnasium nicht funktioniere, eine Lehre. 3.4 In der E-Mail vom 12. Dezember 2022 (act. II 74) zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt N.________ von der H.________ fest, seit dem Standortgespräch habe sich die Situation in der Schule verschlechtert, diesen Donnerstag würden an einem "Runden Tisch" die Noten und weitere Schritte besprochen. Es stelle sich die Frage, welche Bedingungen erfüllt sein müssten, damit eine Finanzierung eines anderen Gymnasiums (z.B. I.________) seitens der IV erfolgen würde. 3.5 Im Eintrag vom 17. März 2023 im Protokoll (im Gerichtsdossier), S. 6, im Zusammenhang mit einem Telefonat mit der Mutter des Beschwerdeführers wurde festgehalten, das Gymnasium G.________ sei abgebrochen worden; der Beschwerdeführer sei an der Schule überlastet. Die Tage seien zu lang, er komme nicht mehr mit den Aufgaben nach. Er habe Probleme mit den Standortwechseln, es gehe nicht mehr. Die folgenden Optionen stünden offen:  Pause mit erneutem Neubeginn im neuen Schuljahr.  Möglichkeit des Hospitantenstatus/Beenden des 9. Schuljahres ohne besonderen Effort für die Prüfungen. Diese Variante werde jetzt umge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 11 setzt. Die Rahmenbedingungen stimmten nicht. Allenfalls käme eine weitere Beschulung am Gymnasium I.________ in Frage. Der Beschwerdeführer sei eine Woche zu Hause geblieben.  Privates Gymnasium I.________ (Kostenfrage).  Ausbildung mit Lehre. 3.6 Die RAD-Ärztin med. pract. J.________ führte in der Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act. II 82; vgl. auch act. II 83) aus, bei der Begründung der Frage, warum die öffentliche Schule nicht mehr funktioniere, werde beschrieben, dass die Tage zu lang seien und dass der Beschwerdeführer Probleme mit Standortwechseln habe und mit den Aufgaben. Diese Punkte seien auch in einem privaten Gymnasium zu erwarten. Es gebe keine weiteren Angaben, keine Noten, kein Verlaufsbericht von der Lehrerin und keine gute Aussensicht. Aus diesem Grund sollte ein anderer Ausbildungsweg eingeschlagen werden. Es gebe keine medizinische Begründung, warum das Gymnasium der einzig passende Ausbildungsweg sei. Es wäre wie für alle Betroffenen ein wünschenswerter Ort. Diesbezüglich kämen alternative Ausbildungen in Frage, zum Beispiel in Institutionen im geschützten Rahmen oder auch auf dem ersten Arbeitsmarkt unter angepassten Bedingungen. Es sei beim Beschwerdeführer nicht medizinisch begründet, warum das Gymnasium der einzig passende Ausbildungsweg sei. Zusätzlich sollte der Beschwerdeführer eine Therapie erhalten, die auf den Autismus ausgerichtet sei. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe keine psychiatrische Therapie stattgefunden. Möglicherweise seien die autistischen Einschränkungen stärker als angenommen. Ein Übungsfeld seien z.B. Gruppentherapien mit vom Autismus betroffenen Jugendlichen. Es könne keine Prognose gegeben werden, ob der Beschwerdeführer mit einer Ausbildung im privaten Gymnasium im ersten Arbeitsmarkt integrierbar sei. Rahmenbedingungen seien eine kleine Gruppe, ein Coach als Übersetzungshilfe, nachbesprechen des Tages, Rückzugsmöglichkeiten wie ein gesonderter Raum, Psychotherapie zur Psychoedukation und/oder Training von Autismus-spezifischen Inhalten, üben von sozialen Kontakten in der Gruppentherapie mit anderen von Autismus betroffenen Jugendlichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 12 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Ablehnung der Kostenübernahme für die Ausbildung am privaten Gymnasium I.________ damit begründet, dass kein Grund für die Annahme bestehe, der Besuch eines privaten Gymnasiums sei gesundheitsbedingt notwendig und das private Gymnasium sei der passende Ausbildungsweg; sofern der Beschwerdeführer auf Unterstützung durch Berufsberatung oder ein Coaching bei einer anderweitigen Ausbildung angewiesen sei (d.h. bei einer anderen Ausbildung als bei einem gymnasialen Lehrgang an einer Privatschule), könne er sich wieder für Leistungen bei der IVB anmelden (act. II 95/2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 4 ff. III./Ziff. 6c - e), er sei für den gymnasialen Lehrgang geeignet und er bringe die persönlichen Voraussetzungen dafür mit. Die Verschlechterung der Leistung am Gymnasium G.________ habe im Zusammenhang mit den ungünstigen Rahmenbedingungen gestanden. Die Ausbildung an einem privaten Gymnasium sei erforderlich, damit der Beschwerdeführer sein vorhandenes intellektuelles Potential entfalten könne. Ein öffentliches Gymnasium könne die für den Beschwerdeführer notwendigen Rahmenbedingungen gar nicht anbieten. Eine gymnasiale Ausbildung werde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das ganze Spektrum an akademischen Berufen oder anderen beruflichen Möglichkeiten erschliessen und die besten Voraussetzungen für eine Eingliederung in den freien (Arbeits- )Markt schaffen. 4.2 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer für die gymnasiale Laufbahn geeignet ist bzw. ob er die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringt (vgl. SVR 2023 IV Nr. 11 S. 32 E. 2.3.1; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Anfang 2022 wurde die gymnasiale Laufbahn (mit anschliessendem Studium) von der damaligen Klassenlehrperson und der damaligen Schulleitung als passend beurteilt (vgl. act. II 63/16). Auch die RAD-Ärztin med. pract. J.________ befürwortete am 8. Dezember 2021 (act. II 49/5) die gymnasiale Oberstufe. Am 17. Mai 2023 nahm die RAD-Ärztin erneut Stellung (vgl. E. 4.6 hiervor) und vertrat die Auffassung, es sollte ein anderer Ausbildungsweg eingeschlagen werden, es gebe keine medizinische Begründung, warum das Gymnasium der ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 13 zig passende Ausbildungsweg sei (act. II 82). Die Beschwerdegegnerin stuft den gymnasialen Weg dennoch nicht per se als ungeeignet ein; es gibt keine Anhaltspunkte, die gegen diese Einschätzung sprechen. Gemäss der angefochtenen Verfügung (act. II 95) wird von der Beschwerdegegnerin jedoch ein gymnasialer Lehrgang an einer Privatschule als nicht notwendig erachtet. 4.3 Zu prüfen ist somit in einem weiteren Schritt, ob der Beschwerdeführer – aus gesundheitlichen Gründen – diesen nur dann zu durchlaufen in der Lage ist, wenn dies an einer privaten Lehranstalt erfolgt, ob der Besuch einer solchen mithin notwendig bzw. medizinisch indiziert ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 4.3.1 Für die Beantwortung der Frage nach der medizinischen Indikation ist zunächst zu prüfen, welche Rahmenbedingungen am vormals besuchten, öffentlichen Gymnasium G.________ bestanden. Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob – und gegebenenfalls, welche – auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Nachteilsausgleichsmassnahmen dort umgesetzt wurden. Es fand offenbar vor dem Übertritt (Schulanfang am 15. August 2022 [act. II 63/15]) am 13. Juni 2022 ein diesbezügliches «Roundtable»-Gespräch statt (act. II 57/2, 60/1, 63/4 f., 64/8) und es erfolgte – entsprechend der Coaching-Zielvereinbarung (act. II 51/2 Ziff. 2) – ein schriftlicher Antrag durch die H.________ (act. II 63/5). Dabei ging es wohl unter anderem darum, dass der Beschwerdeführer auch am Gymnasium G.________ einen Rückzugsort hat und seinen Bedürfnissen Rechnung getragen wird (act. II 63/13). Zwar wird seitens der H.________ teilweise Bezug genommen auf den mit der Schule besprochenen Nachteilsausgleich (act. II 71/1). Ob dieser mehr umfasste als Sportdispens und «Wohlwollen» des Klassenlehrers (act. II 71/1) bleibt aber unklar, zumal sich weder das Protokoll des Gesprächs vom 13. Juni 2022, der schriftliche Antrag noch eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung zwischen der Schulleitung und dem Beschwerdeführer (bzw. dessen Eltern) in den Akten befinden (vgl. Merkblatt der Bildungs- und Kulturdirektion, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Fachpersonen betreffend Nachteilsausgleichsmassnahmen u.a. an Gymnasien). Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 14 (vgl. Beschwerde S. 4 ff./Ziff. 6c) von P.________, Lehrperson für ... am Gymnasium G.________, vom 21. Januar 2023, in welchem gemäss Angaben des Beschwerdeführers die am Gymnasium G.________ herrschenden Rahmenbedingungen umschrieben werden. Nachdem ein Coach-Wechsel stattgefunden hatte (act. II 73) und eine Verschlechterung der Schulsituation eingetreten war, fand am 15. Dezember 2022 ein weiteres Standortgespräch statt (Teilnehmende: Coach Frau N.________, Beschwerdeführer und seine Familie, Klassenlehrer Herr P.________ und Frau Q.________ vom Gymnasium G.________ [act. II 74]), wobei auch bezüglich dieses Gesprächs keine Dokumentation bei den Akten liegt. Klar ist nur, dass die Noten sich mit der Zeit verschlechterten, die Promotion dadurch gefährdet war und es schliesslich zum Abbruch kam (act. II 80/1; Protokoll [im Gerichtsdossier], S. 5 f., Einträge vom 6. September und 14. November 2022 sowie vom 17. März 2023). Unter diesen Umständen ergibt sich, dass der Sachverhalt hinsichtlich der am öffentlichen Gymnasium herrschenden Rahmenbedingungen nicht liquid ist und daher weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Beschwerdegegnerin wird zur Vervollständigung der Akten den Antrag und die Vereinbarung bezüglich Nachteilsausgleich am Gymnasium G.________ sowie die Protokolle der Gespräche vom 13. Juni und 15. Dezember 2022 einzuholen haben (vgl. E. 4.3.3 hiernach). Abklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der am privaten Gymnasium I.________ für den Beschwerdeführer massgebenden Rahmenbedingungen. Diese werden zwar in der Beschwerde, S. 6 III./Ziff. 6e, umschrieben, notwendig sind jedoch direkte Angaben des Gymnasiums I.________ zu einem allenfalls gewährten Nachteilsausgleich, zur Schulraumsituation und zur Frage, inwiefern – darüber hinaus – den spezifischen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird. Auch diese Angaben wird die Beschwerdegegnerin einzuholen haben (vgl. E. 4.3.3 hiernach). 4.3.2 Die geschilderte Unklarheiten wirken sich auch insofern aus, als die RAD-Ärztin ihre Stellungnahme auf eine unvollständige Aktenlage gestützt hat. Sie hielt zwar zu Recht fest, es gebe keine weiteren Angaben, keine Angaben zu Noten, keinen Verlauf von der Lehrerin und keine gute Aussensicht. Sie erklärte auch, möglicherweise seien die autistischen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 15 schränkungen stärker als angenommen. Nichtsdestotrotz hat sie, ohne weitere Abklärungen zu veranlassen, den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer habe einen anderen Ausbildungsweg einzuschlagen. Mit Blick auf den geschilderten Abklärungsbedarf (vgl. E. 4.3.1 hiervor) ist die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. J.________ vom 17. Mai 2023 (act. II 82) nicht beweiskräftig und es kann daher nicht darauf abgestellt werden. 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin hätte demnach den Anspruch gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin nicht verneinen dürfen. Vielmehr hätte sie der Frage nach der medizinischen Indikation des Besuchs eines privaten Gymnasiums weiter nachgehen müssen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dies ist nicht erfolgt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung der Frage nach der medizinischen Indikation des Besuchs eines privaten Gymnasiums. Konkret hat die Beschwerdegegnerin zunächst die Komplettierung der Akten gemäss E. 4.3.1 hiervor vorzunehmen. Die Ergebnisse hat sie sodann einem medizinischen Sachverständigen für ASS zu unterbreiten, welcher sich gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur medizinischen Indikation des Besuchs des Gymnasiums I.________ zu äussern hat. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen. Was die bislang fehlende Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung betrifft (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 C./lit. b/Ziff. 8), ist festzuhalten, dass die RAD-Ärztin zu Recht eine ASS-spezifische Therapie empfohlen hat (act. II 82/4). Eine solche Therapie geht über die Unterstützung durch Coaching bei H.________ hinaus. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht eine ASS-spezifische Therapie in Anspruch zu nehmen, zumal die Beschwerdegegnerin ihm medizinische Massnahmen bereits zugesprochen hat (act. II 65). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 16 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 17 Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Mit Kostennote vom 11. Oktober 2023 macht lic. iur. D.________ bei einem zeitlichen Aufwand von 9.4 Stunden ein Honorar von Fr. 1'222.-- (9.4 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 97.90 (7.7 % von Fr. 1'270.90), mithin total Fr. 1'368.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'368.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'368.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2024, IV/23/562, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - E.________, lic. iur. D.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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