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Bern Verwaltungsgericht 13.11.2023 200 2023 535

13 novembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,379 mots·~17 min·1

Résumé

Verfügungen vom 13. Juni 2023 und 29. August 2023

Texte intégral

200 23 535 IV und 200 23 688 IV (2) KNB/BRO/JJC/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete ... und vom 1. Juni 2015 bis zum 28. Februar 2023 bei der D.________ in diesem Beruf angestellt, meldete sich im September 2022 unter Hinweis auf ein seit dem 8. März 2022 bestehendes Post Covid-19 Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und act. IIA], act. IIA 1, 3 S. 2; act. II 34). Die IVB holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und bejahte mit Mitteilung vom 19. April 2023 (act. II 48) den grundsätzlichen Anspruch auf eine Integrationsmassnahme und erteilte mit Mitteilung vom 15. Mai 2023 (act. II 51) Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Abklärungsstelle E.________ vom 12. Juni bis zum 11. September 2023, welches in der Folge mit Mitteilung vom 24. August 2023 (act. II 62) bis zum 11. Dezember 2023 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 53) gewährte die IVB der Versicherten ab dem 12. Juni 2023 und längstens für die Dauer der Integrationsmassnahme ein Taggeld von Fr. 147.20 (welches im Rahmen der Verlängerung des Aufbautrainings bis zum 11. Dezember 2023 ebenfalls in gleicher Höhe festgelegt wurde; act. II 65), wobei sie von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 184.-- bzw. einer massgebenden jährlichen Lohnbasis von Fr. 66'801.-- ausging. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 12. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte vorab den Antrag, dass die Verfügung vom 13. Juni 2023 betreffend die Höhe des Taggeldes aufzuheben und der Beschwerdeführerin – ab dem 12. Juni 2023, dem Beginn des Aufbautrainings – ein höheres Taggeld von zumindest Fr. 240.10 auszurichten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde mit Angaben bezüglich ihres Studiums zu ergänzen. Sie tat dies mit Eingabe vom 22. August 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin (unaufgefordert) mit Eingabe vom 28. September 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort und hielt an den Anträgen in der Beschwerde fest, wobei auch hinsichtlich des Zeitraums der Verlängerung der Integrationsmassnahme ein entsprechend höheres Taggeld auszurichten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 53), mit welcher für das Aufbautraining bei der Abklärungsstelle E.________ ein Taggeld von Fr. 147.20 ab dem 12. Juni 2023 und längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahme gewährt wurde. Nicht beanstandet wird die (ursprünglich) auf drei Monate festgesetzte und sodann auf sechs Monate verlängerte Integrationsmassnahme an sich. Streitig und zu prüfen ist damit einzig die Taggeldhöhe. 1.3 Beschwerdeweise beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die Dauer der (verlängerten) Integrationsmassnahme. Die Differenz zwischen dem verfügten (Fr. 147.20; act. II 53, 65) und dem beantragen Taggeld (Fr. 240.10; Beschwerde S. 2 Ziff. 2.1) liegt bei Fr. 92.90, so dass der Streitwert selbst in Hinsicht auf die Verlängerung der Eingliederungsmassnahme auf sechs Monate unter Fr. 20'000.-- liegt. Folglich fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging und den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 12. Juni bis 11. Dezember 2023 festlegt (act. II 53, 65), gelangt das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 5 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. 2.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin, was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 6 2.4 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung im Gesundheitsfall eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld gemäss Art. 21bis Abs. 5 IVV nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 23 N. 5). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch (im Rahmen der Invaliditätsbemessung) nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 7 3. 3.1 Umstritten ist – wie erwähnt – einzig die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Einkommen, aufgrund dessen die Entschädigung zu berechnen ist. 3.2 Die Beschwerdegegnerin zog diesbezüglich für die Berechnung der massgebenden Lohnbasis den tatsächlich zuletzt bei der D.________ erzielten Jahreslohn heran, welcher seit dem 1. Dezember 2021 Fr. 66'801.-- betragen hat (act. IIA 29 S. 7 und act. II 53). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Bachelor Studium in "..." an der Fachhochschule F.________ per 30. September 2022 abgeschlossen, weshalb sie bei Beginn der Eingliederung am 12. Juni 2023 bereits eine andere Stelle mit höherem Einkommen innegehabt hätte (Beschwerde S. 9-12). Dementsprechend sei für die Bestimmung des massgebenden Einkommens auf die Werte der LSE-Tabelle 17 (Spalte 25) für akademische Fachkräfte in der ... im Alter von 43 Jahren abzustellen, so dass das Taggeld anhand eines hypothetischen Jahreslohns von Fr. 109'548.-- zu berechnen sei (Beschwerde S. 11 f.). Auf dieser Grundlage sei ein Taggeld von Fr. 240.10 auszurichten (Beschwerde S. 12). Eventualiter sei das massgebende Einkommen mittels der Tabelle "Standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen der Hochschulabsolvent/innen nach Hochschultyp, Examensstufe und Alterskategorie, Stand ein Jahr nach Studienabschluss, Abschlussjahr 2020" des BFS zu bestimmen, nach welcher der Medianjahreslohn einer Person mit einem Bachelor Abschluss einer Fachhochschule und einem Alter von über 40 Jahren bei Fr. 85'000.-- liegt (Beschwerde S. 12 f.). Das Taggeld sei diesfalls auf Fr. 186.30 festzusetzen (Beschwerde S. 13). 3.3 Die Beschwerdeführerin begann am 17. September 2018 ein Bachelor Studium in "...", für welches die Fachhochschule F.________ bei der Anmeldung einen voraussichtlichen Studienabschluss per 30. September 2022 angab (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 10), was der regulären Programmdauer für Teilzeit-Studierende entspricht (act. I 11 S. 17). Dass das Teilzeitstudium im Gesundheitsfall dementsprechend in der ordentlichen Studienzeit von 8 Semestern (oder jedenfalls nach 9 Semestern) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 8 damit vor dem Beginn der Integrationsmassnahme abgeschlossen worden wäre, ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin bringt indes vor, dass die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit im Zeitraum zwischen dem ohne Eintritt der Invalidität im September 2022 erfolgten Studienabschluss und dem Beginn der Integrationsmassnahme "sehr theoretisch" und nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Sie verkennt damit jedoch, dass Art. 21bis Abs. 5 IVV nicht auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern auf jenen des Glaubhaftmachens, abstellt (vgl. E. 2.4. hiervor). Dabei ist bei der Evaluierung der beruflichen Weiterentwicklung insgesamt kein allzu strenger Massstab anzusetzen, weshalb ein entsprechend festgesetztes Taggeld auch die Prüfung einer allfälligen Rente nicht präjudiziert (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend glaubhaft gemacht, dass sie nach dem im Gesundheitsfall erfolgten Abschluss des Studiums ihre bisherige Stelle als ... gekündigt und vor dem Beginn der Integrationsmassnahme eine neue Tätigkeit aufgenommen hätte, in welcher sie ihr im Studium angeeignetes Fachwissen zur Anwendung hätte bringen können. So besteht gemäss dem Indikatorensystem Arbeitskräftesituation des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im Bereich der ... ein hoher Fachkräftebedarf, wobei der Fachkräftemangel in den Gebieten ... und ... (welche im Studium der Beschwerdeführerin abgedeckt wurden; vgl. act. I 13, 15) besonders ausgeprägt ist (SECO, Indikatorensystem Arbeitskräftesituation, September 2023, S. 45). Das Indikatorensystem Arbeitskräftesituation führt auch auf, dass die ... Spezialisten in jenem Betätigungsfeld aktiv sind, welches über die höchste Quote offener Stellen verfügt (SECO, a.a.O., S. 11). Im Gesamtindex zur Beurteilung der Fachkräftesituation nimmt diese Berufsgruppe denn auch den zweithöchsten Platz hinter den Spezialisten in den Gesundheitsberufen ein (je höher der Wert im Gesamtindex, desto stärker sind die Anzeichen für einen Fachkräftemangel; vgl. SECO, a.a.O., S. 20 f.). Schliesslich finden gemäss der Fachhochschule F.________ 96 % der Absolventen des Studienganges in "..." innert sechs Monaten eine Festanstellung (act. I 11 S. 2). Die für diese Berufsgattung spezifische Arbeitsmarktlage präsentiert sich daher für Arbeitnehmende vorteilhaft, was zur Glaubhaftmachung der gemäss der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 9 schwerdeführerin angestrebten beruflichen Weiterentwicklung innerhalb des fraglichen Zeitrahmens beiträgt. Daran ändert sich entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3) auch dadurch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Assessment vom 3. Oktober 2022 (act. IIA 13 S. 1) angegeben hat, ihr gefalle die Arbeit im Rahmen ihrer (damals noch bestehenden; seit dem 28. Februar 2023 gekündigten; act. II 34) Anstellung als ... sehr gut. So sind die entsprechenden Angaben zur beruflichen Situation nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung getätigt worden und erfolgten dementsprechend im Vergleich zur beruflichen Entwicklung im Gesundheitsfall unter veränderten Rahmenbedingungen. Darüber hinaus deutet die Aufnahme eines Studiums in einem anderen Fachbereich mit dem damit verbundenen zeitlichen Engagement darauf hin, dass ein derartiger Berufswechsel – mit deutlich höheren Lohnaussichten – seit einiger Zeit vorgesehen war. Die Bewältigung des signifikanten Administrativund Lernaufwandes für die Absolvierung eines derartigen Teilzeitstudiums neben der Anstellung als ... (zuerst zu 80 %, spätestens seit Januar 2022 zu 100 %; vgl. act. I 6, 7) belegt damit eine deutliche Motivation zu einer beruflichen Weiterentwicklung. Daher ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4) Art. 21bis Abs. 5 IVV vorliegend durchaus anwendbar. 4 4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft gemacht, dass sie während der Zeit der Eingliederung im Gesundheitsfall eine andere als die vor dem hypothetischen Studienabschluss ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Die Taggeldhöhe bemisst sich daher in Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV nach dem Verdienst, welcher mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin ermittelte nach dem Dargelegten das Taggeld fälschlicherweise anhand der früheren Tätigkeit und dementsprechend auf einem zu tiefen massgebenden Einkommen, so dass die Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 53), soweit die Taggeldhöhe betreffend, in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 10 ben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf der Grundlage des hypothetisch abgeschlossenen Studiums und einer darauf basierend besser entlöhnten Tätigkeit – im Sinne der vorstehenden Erwägungen – die Taggeldhöhe für die Zeit ab dem 12. Juni 2023 neu bestimmt. Dabei wird sie sich daran zu orientieren haben, was eine Studienabgängerin in ihrem Alter in ihrer ersten Stelle nach einem (Fachhochschul-)Studiengang in "..." überwiegend wahrscheinlich verdienen würde. Die Höhe des massgebenden Einkommens der hier glaubhaft gemachten besser entlöhnten Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschädigung wurde bisher im Verwaltungsverfahren nämlich noch nicht ermittelt. Es ist nun vorab wiederum an der Beschwerdegegnerin, dies im Sinne der Erwägungen abzuklären und festzulegen. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Sozialversicherungsrecht unter anderem dann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verzichtet werden, wenn das Gericht auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass das materielle Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei gutzuheissen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2022 AHV Nr. 8 S. 19 E. 2.2). Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht dem beschwerdeweisen Antrag 1 (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 1), so dass sich die Durchführung der beantragten öffentlichen Schlussverhandlung erübrigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 11 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). 5.2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; SVR 2019 IV Nr. 17 S. 53 E. 6.1). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 12 Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). 5.2.3 Mit Kostennote vom 28. September 2023 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 5'136.-- (17.12 h à Fr. 300.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 10.30 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 396.25, insgesamt damit Fr. 5'542.55, geltend. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erweist sich – unter Mitberücksichtigung, dass der Instruktionsrichter eine Beschwerdeergänzung veranlasste – nicht in vollem Umfang als objektiv erforderlich. Für die vorliegende Beschwerde samt Ergänzung wird die Parteientschädigung damit unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Bedeutung und Komplexität der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung, des gebotenen Aufwands des konkreten Verfahrens sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ermessensweise auf insgesamt und pauschal Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2023 betreffend die Taggeldhöhe aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, IV/23/535, Seite 13 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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