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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2024 200 2023 526

30 janvier 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,439 mots·~17 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023

Texte intégral

200 23 526 EL LOU/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1931 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Mai 2022 durch seine Tochter B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 38), nachdem die AKB vorgängige Leistungsbegehren mehrfach abschlägig beschieden hatte (vgl. AB 15, 17, 19, 36). Mit Verfügung vom 8. August 2022 (AB 44) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab 1. Mai 2022. In der Begründung hielt sie fest, dass das Vermögen über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- liege, da unter anderem ein Verzichtsvermögen von Fr. 455'905.-- zu berücksichtigen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 45) wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juni 2023 (AB 46) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seine Tochter B.________, mit Eingabe vom 7. Juli 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei das Verzichtsvermögen auf Fr. 0.-- festzusetzen und EL zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde Am 30. Januar 2024 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Mai 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL ein Betrag von Fr. 455'905.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). 2.3 2.3.1 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 5 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage 2021, S. 244 N. 630). Auch folgt daraus, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 483; BBl 2016 7538). In der Praxis wird der Tatbestand der Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen verwirklicht (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 244 N. 631). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 479; CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 245 N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.4 hiernach). 2.3.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 6 unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Bern betrug in den Jahren 1989 und 1990 130 %, von 1991 bis 1996 150 % (AKB, ALE-Handbuch, Kapitel 1, S. 9), 1997 und 1998 160 %, von 1998 bis 2018 100 % (Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006), 2019 155 % und seit 2020 125 % des amtlichen Wertes (SSK, Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 in der ab 26. August 2020 gültigen Fassung). Allein der Umstand, dass der Repartitionswert in einem Einzelfall höher als der Verkehrswert liegt, genügt nicht, um von der Anwendung des Repartitionswertes abzusehen. Es bestehen keine Gründe, die von der Rechtsprechung in Bezug auf die Massgeblichkeit des Steuerwertes statuierten Einschränkungen nicht auch bezüglich des Repartitionswertes anzuwenden: Es bedarf für ein Abgehen vom Repartitionswert besondere Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 382, mit Hinweis auf die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 8. April 2002, P 55/01, E. 3 f. sowie vom 20. September 2002, P 23/02, E. 2.2; Entscheid des BGer vom 31. Juli 2009, 8C_591/2008, E. 5). Das Verwaltungsgericht verneinte solche besonderen Umstände beispielsweise bei einem Verkehrswert eines Grundstückes, der mit 16 % nur geringfügig unter dem Repartitionswert lag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 7 (BVR 2008 S. 136 ff.), während das EVG eine Differenz von 30 % bis 40 % als erheblich qualifizierte (EVG P 23/02, E. 3.2). 2.4 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 8 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn die in seinem Eigentum gestandene Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … mit notariell beurkundetem Abtretungsvertrag vom 15. April 1994 (AB 11 S. 2 ff.) auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetreten hat. Diese Liegenschaft wurde schliesslich im Grundpfand- und Pfandverwertungsverfahren gegen den Sohn am TT.MM 2011 zum Steigerungskaufpreis von Fr. ….-- versteigert (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5; vgl. Amtsblatt des Kantons Bern vom TT.MM 2011, S. …). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL mit der Begründung, bereits das Verzichtsvermögen liege über der zulässigen Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (AB 44, 46; vgl. E. 2.2 hiervor). Ausgehend vom amtlichen Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Abtretung im Betrag von Fr. 1'786'400.-- (vgl. AB 11 S. 15), dem damaligen Repartitionswert von Fr. 2'679'600.-- (Fr. 1'786'400.-- x 150 %; vgl. E. 2.3.2 hiervor), dem … sowie den Warenvorräten im Betrag von Fr. 229'908.-- (vgl. AB 11 S. 6) bewertete sie das abgetretene Grundstück und ermittelte nach Abzug der überbundenen Schulden im Betrag von Fr. 1'860'103.-und dem Kapitalwert der Verpfründung von 1995 bis 2011 im Betrag von Fr. 231'531.-- (vgl. AB 11 S. 8, 14) im Abtretungszeitpunkt ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 817'874.--. Unter Berücksichtigung der Amortisation gemäss Art. 17a ELV (21 Jahre x Fr. 10'000.--) war sie im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 46 S. 2; sowie auch in der Verfügung vom 12. Oktober 2018 [AB 36 S. 5]) im Jahr 2017 von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 607'874.-- ausgegangen. Demgegenüber nahm sie für 2017 in den Verfügungen vom 21. April 2017 – bei hinsichtlich der Ausgaben gesonderten Berechnungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter Hinweis (vgl. hierzu AB 15 S. 3, 16 S. 3, 17 S. 3, 18 S. 3, 19 S. 3) auf eine den Akten nicht beiliegende Abweisungsverfügung vom 15. Dezember 2011 (vgl. Beiblatt zur Verfügung vom 15. Dezember 2011 [AB 11 S. 1]) – noch ein Verzichtsvermögen in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 9 Fr. 587'966.-- an (vgl. AB 15 ff.). Weshalb die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 von diesen zwei unterschiedlichen Verzichtsvermögen ausging, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht begründet. Nach dem Hinschied seiner Ehefrau im Jahr 2017 (vgl. AB 3) rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann unter Berücksichtigung von güter- und erbrechtlichen Ansprüchen „von mindestens 3/4 (1/2 vom Vorschlag und 1/2 vom Nachlass)“ für 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 455'905.-- (3/4 von Fr. 607'874.--) an. Dies bleibt indessen hypothetisch, indem die Vorakten hierzu keine relevanten Unterlagen enthalten, sondern bloss ein Schreiben der Siegelungsbeamtin an die C.________ AG vom April 2017 zur Sperrung des Vermögens bis zur Nachlassliquidation und ein Siegelungsprotokoll vom 30. März 2017 (AB 10 und 33). Darüber hinaus werden die besagten angerechneten güter- und erbrechtlichen Ansprüche auch nicht begründet (vgl. AB 36 S. 5, AB 46 S. 2). Wenn die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Sparguthabens von Fr. 540.-- (vgl. AB 42 S. 2) und einer Amortisation für weitere fünf Jahre in der Höhe von je Fr. 10'000.-- letztlich von einem Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 406'445.-- ausgeht, ist dies nach dem hiervor Ausgeführten weder belegt noch nachvollziehbar begründet und damit nicht überprüfbar. 3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass zur Berechnung des Vermögensverzichts anstelle des Repartitionswertes von 150 % maximal 100 % des damaligen amtlichen Wertes (Fr. 1'786'400.--) anzurechnen sei. Daraus resultiere abzüglich der überbundenen Schulden (Fr. 1'860'103.--) und des Kapitalwerts der Verpfründung von 1995 bis 2011 (Fr. 231'531.--) ein Verzichtsvermögen von Fr. 0.-- (Beschwerde S. 1 Ziff. I). Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2016, EL/2015/941 (AB 45 S. 7-18; BB 4), welches seinerseits wiederum auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom gleichen Tag, EL/2015/764, verweist. 3.4 Wie vorne (E. 3.2) aufgezeigt, ist vorliegend nicht überprüfbar, wie die Beschwerdegegnerin das herangezogene Verzichtsvermögen von Fr. 405'905.-- berechnete. Gleichzeitig bestehen Anzeichen dafür, dass entgegen der Beschwerdegegnerin der Wert der abgetretenen Liegenschaft deutlich tiefer gelegen haben könnte, als hier berücksichtigt. Auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 10 dies lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das im Jahr 2022 resultierende Verzichtsvermögen i.S. der Erwägungen erneut und nachvollziehbar berechne und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab Mai 2022 neu verfüge. Dabei wird sie das Folgende zu berücksichtigen haben: Der amtliche Wert der Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … betrug im Zeitpunkt der Abtretung 1995 Fr. 1'786'400.-- (vgl. AB 11 S. 15). Ferner wurden das … sowie die Warenvorräte auf Fr. 229'908.-- festgesetzt (AB 11 S. 6). Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Abtretung 1995 ist nicht bekannt. Im Zeitpunkt der amtlichen Versteigerung vom TT.MM 2011 betrugen gemäss Amtsblatt des Kantons Bern vom TT.MM 2011, S. …, der amtliche Wert der besagten Liegenschaft Fr. ….-- und – gemäss betreibungsamtlicher Schatzung – das Zugehör Fr. ….-- und der Verkehrswert Fr. ….--. Mithin lagen diese Werte auch noch nach Ablauf von 16 Jahren unter denjenigen im Abtretungszeitpunkt von 1995. Schliesslich belief sich der amtliche Wert der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2020 auf Fr. 1'559'600.-- (vgl. Auszug des Grundstückdaten-Informationssystems GRUDIS vom 19. Dezember 2023 [in den Gerichtsakten]). Folglich fällt auch noch der aktuelle amtliche Wert weiterhin und trotz offensichtlich mittlerweile realisierter umfassender Sanierung durch die neuen Betreiber des … (vgl. <www.D.________.ch>) tiefer aus als im Jahr 1995. Dies könnte grundsätzlich darauf hinweisen, dass der amtliche Wert von 1995 bzw. die Anwendung des entsprechenden Repartitionswerts ein stossendes Ergebnis zur Folge hat. Indessen sind anhand der vorliegenden Akten weder die amtlichen Werte noch die Verkehrswerte der Liegenschaft in den Zeiträumen 1996 bis 2010 und 2012 bis 2019 bekannt und bleibt insofern die Entwicklung dieser Werte seit 1995 unklar, weshalb insgesamt nicht beurteilt werden kann, ob der amtliche Wert und in der Folge auch der durch die Beschwerdegegnerin herangezogene Repartitionswert von 1995 rechtmässig ist. Die entsprechenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen. Zwar kann ein im interkantonalen Vergleich hoher Repartitionswert für eine zu tiefe amtliche Bewertung sprechen. Zu berücksichtigen ist indes auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 11 der Zeitraum zwischen den Neubewertungen: Je grösser dieser ist, desto grösser ist das Risiko – insbesondere bei dynamischen Immobilienmärkten –, dass der Steuerwert nicht den aktuellen Marktverhältnissen entspricht (vgl. ROESCH/PANDURSKI, Abgaberechtliche Immobilienbewertung, in: StR 78/2023 S. 677). Darüber hinaus ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn eine hoch belastete Liegenschaft abgetreten hat und Letzterer zur Fortführung der Geschäftstätigkeit und zum Erhalt des hypothekargesicherten Darlehens einen formal hohen Liegenschaftswert benötigte. Die anfangs der 1990er Jahre eingetretene Immobilienkrise hatte schliesslich teilweise zu massiven Preiskorrekturen auch in der Sparte der Geschäftsliegenschaften geführt (vgl. Die Volkswirtschaft 2011, Heft 5 S. 54 ff.; Die Volkswirtschaft 2012, Heft 6, S. 55 ff.; FRITZ PFIFFNER, 40 Milliarden einfach „verbrannt“, Die Immobilienkrise Anfang der 1990er Jahre forderte grosse Opfer von Banken und vielen Firmen, in: NZZ vom 27. November 2011). Die vorliegend zu beurteilende Abtretung des Grundstücks erfolgte während dieser Immobilienkrise und Rezession. Hinzu kommt, dass die amtlichen Werte von „…“ im Kanton Bern in den 1990er Jahren in vielen Fällen zu hoch bewertet waren, was zur Folge hatte, dass die allgemeine Neubewertung von 1999 ein Sinken der amtlichen Werte bei bisher zu hoch bewerteten Grundstücken (z.B. …) bewirkt hatte (vgl. Medienmitteilung des Kantons Bern vom 8. Mai 1998, S. 2 [abrufbar unter <www.be.ch>, Rubrik: Medien/Medienmitteilungen/Suche/Archiv]; BB 6). Ob dies auch hier der Fall war, hat die Beschwerdegegnerin zu klären. 3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Abtretung seiner Liegenschaft 1995 erschwert bzw. unmöglich war und weiterhin ist, amtliche Unterlagen, welche den Verlauf des amtlichen Wertes dokumentieren, beizubringen. Gleiches gilt für Belege, die einen allfällige Sanierungsbedarf und Unterhaltskosten für die Zeit nach der Abtretung dokumentieren könnten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Entgegen der Beschwerdegegnerin kann ihm insoweit keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgehalten werden. Daher obliegt es (auch) der Beschwerdegegnerin, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die Zeit ab 1995 die Unterlagen zur Klärung des rechtserheblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 12 Sachverhalts zu beschaffen. Danach wird sie das Verzichtsvermögen neu festzusetzen und anschliessend über den Anspruch auf EL neu zu verfügen haben. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023 (AB 46) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den EL-Anspruch ab 1. Mai 2022 neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der durch seine Tochter – offensichtlich unentgeltlich – vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überschritten hat, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, EL/23/526, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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