200 23 5 ALV KOJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 forderte die Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend Arbeitslosenkasse) von der 1966 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) Fr. 19'223.55 als unrechtmässig bezogen zurück (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIC] 129 ff.). Die von der Versicherten hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 123) wies sie mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 (act. IIC 111 ff.) ab. Das zwischenzeitlich gestellte Erlassgesuch vom 22. November 2021 (act. IIC 115) werde der zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet, sobald der Rückforderungsentscheid rechtskräftig sei (act. IIC 113). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 Beschwerde (act. II C 94). Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 18. März 2022 (ALV/2022/64) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese ab, soweit darauf einzutreten war (act. IIC 76 ff.). Am 9. Juni 2022 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Arbeitslosenkasse eine Ergänzung zum Erlassgesuch vom 22. November 2021 samt Beilagen ein (vgl. act. IIC 21 ff. sowie Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIA] 17 ff.). Mit Entscheid vom 16. September 2022 beschied das AVA das Erlassgesuch abschlägig (act. IIA 1 - 8). Daran hielt es auf Einsprache hin (siehe Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 17 sowie act. II 9) mit Entscheid vom 25. November 2022 (act. II 1 - 6) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Dezember 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihr die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Fr. 19'223.55 zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2023 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. November 2022 (act. II 1 - 6). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2019 bis Dezember 2020 im Umfang von Fr. 19'223.55 unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenentschädigung. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 4 als solche und deren Höhe; darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden (act. IIC 76 ff., 111 ff.; act. IIA 39). 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 19'223.55 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). Als Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, fällt auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, in Betracht (vgl. ARV 2002 S. 195 E. 2a). Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 5 Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2019 bis Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IID] 225, 229, 233, 237 ff., 245, 248, 254, 256, 259 f., 263 f., 267 f., 271, 274, 280, 283, 286, 297, 300, 304, 307). In diesem Zusammenhang hat sie jeweils die Formulare ʺAngaben der versicherten Person für den Monatʺ bei der Arbeitslosenkasse eingereicht; dabei hat sie in Bezug auf die Monate Juli 2019 bis Dezember 2020 jeweils die Frage verneint, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet und so einen Zwischenverdienst erzielt habe (act. IID 228, 232, 236, 247, 258, 262, 266, 270, 273, 277, 282, 285, 288, 291, 296, 299, 302, 306, 316).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 6 Im Rahmen einer Überprüfung im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) und in der Folge einer Kontrolle wegen unzulässigen Bezugs von Versicherungsleistungen stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse von 27. August bis 18. September 2019 als … für C.________ (mit einem der Arbeitslosenkasse nicht gemeldeten Verdienst von total Fr. 224.--; act. IID 180 ff und 186 f.; vgl. act. IID 218), von 1. Oktober bis 30. November 2019 als … für D.________ (mit einem der Arbeitslosenkasse nicht gemeldeten Verdienst von total Fr. 2'382.--; act. IID 201 ff.; vgl. act. IID 218), von 1. Dezember bis 31. Dezember 2019 als … für die E.________ AG (mit einem der Arbeitslosenkasse nicht gemeldeten Verdienst von Fr. 1'065.--; act. IID 190 ff.; vgl. act. IID 218) sowie von 21. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021 als … in Teilzeit (26 Stunden pro Woche) für F.________ (mit einem der Arbeitslosenkasse nicht gemeldeten Verdienst bis Dezember 2020 von total Fr. 44'516.--; act. IID 183 ff., 198 ff.; vgl. act. IID 172 und 218) gearbeitet hat. Die Arbeitslosenkasse forderte in der Folge Fr. 19'223.55 als von der Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung zurück (act. IIC 129 ff.). Diese Rückforderung ist mit dem unangefochten gebliebenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022 (VGE ALV/2022/64; act. IIC 76 ff.) in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenentschädigung (guter Glaube, grosse Härte; vgl. E. 2 hiervor) erfüllt sind. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass es einen Freibetrag für Zwischenverdienste von rund Fr. 2'000.-- pro Monat (nach Abzug der Berufsauslagen) gebe und dass erst Löhne, die diesen Betrag übersteigen, der Kasse angegeben werden müssten. Frau G.________ von der kantonalen Arbeitslosenkasse habe ihr auf Nachfrage am 27. Juli 2021 einen Betrag von Fr. 2'195.-bestätigt. Sie habe das RAV über alle ihre Zwischenanstellungen immer informiert. Es sei nie ihre Absicht gewesen, Angaben zu unterlassen oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 7 Geld zu unterschlagen (vgl. act. II 9, 17; act. IIC 25, 94, 115, 123; act. IID 171, 174). Gemäss Verlaufsprotokoll des RAV zu den Beratungsgesprächen hat die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Vorbringen zur Begründung ihres Erlassgesuchs – keine ihrer Zwischenanstellungen dem RAV gemeldet (vgl. Akten des AVA, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 1 - 8). Weiter hat sie noch in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 (act. IID 174) zu den der Arbeitslosenkasse nicht gemeldeten Zwischenanstellungen behauptet, dass das Anstellungsverhältnis mit F.________, das nachweislich von 21. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021 gedauert hat (vgl. act. IID 183 ff., 198 ff.; vgl. act. IID 172), bereits Ende Dezember 2019 wieder geendet habe – wohl deshalb, weil im IK-Auszug, der Anlass zur Kontrolle wegen unzulässigen Bezugs von Versicherungsleistungen gab (vgl. act. IID 218), ihre bei F.________ im Jahr 2020 erzielten Einkommen noch nicht eingetragen waren und damit weiterhin verschweigbar erschienen. Dies alles spricht gegen eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin bei der Nichtdeklaration der Zwischenanstellungen gegenüber der Arbeitslosenkasse. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Zwischenanstellungen dem RAV gemeldet haben sollte – wovon nach dem Dargelegten nicht auszugehen ist – wäre eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne einer bloss leichten Fahrlässigkeit zu verneinen. Aus den der Arbeitslosenkasse monatlich einzureichenden Formularen ʺAngaben der versicherten Person für den Monatʺ ist klar ersichtlich, dass jedes Arbeitsverhältnis im betreffenden Monat zu melden ist (S. 1 und S. 2 Ziff. 1 des betreffenden Formulars). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe angenommen, lediglich Verdienste von mehr als Fr. 2'195.-pro Monat – und das nach Abzug der Berufsauslagen – melden zu müssen, entbehrt jeglicher Grundlage. Doch selbst wenn sie aus unerfindlichen Gründen tatsächlich von einem solchen Sachverhalt ausgegangen sein sollte, hätte sie – aufgrund der unmissverständlichen Aufforderung in den der Arbeitslosenkasse monatlich einzureichenden Formularen ʺAngaben der versicherten Person für den Monatʺ, unbedingt jede Arbeit zu melden, die sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt – sich diesbezüglich echtzeitlich bei der zuständigen Arbeitslosenkasse erkundi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 8 gen müssen. Das heisst, selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsverhältnisse während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung nicht böswillig verschwiegen hat, wäre ihre Unterlassung als grobfahrlässig zu qualifizieren und der gute Glaube auch diesfalls zu verneinen (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert die behauptete Erkundigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 27. Juli 2021 nichts. Zum einen ist eine entsprechende Nachfrage bei der – für die Beschwerdeführerin erkennbar – nicht zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Bern durch nichts belegt, zum anderen erscheint wenig glaubhaft und unwahrscheinlich, dass eine Fachperson eine dermassen falsche Auskunft tatsächlich erteilt hat (vgl. act. II 12). Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2021 eine solche falsche Auskunft erhalten haben sollte, und selbst wenn diese falsche Auskunft von der zuständigen Arbeitslosenkasse Unia erteilt worden wäre, wäre diese rein vom Zeitablauf her nicht geeignet, eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Nichtdeklaration der Arbeitsverhältnisse während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten August 2019 bis Dezember 2020 – d.h. viele Monate vor der vermeintlich falschen Auskunft – zu begründen. Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den guten Glauben der Beschwerdeführerin während des unrechtmässigen Bezugs der zurückgeforderten Leistungen zu Recht verneint. 3.3 Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), braucht die Erlassvoraussetzung der grossen Härte vorliegend nicht geprüft zu werden. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. November 2022 (act. II 1 - 6) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 9 BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, ALV/23/5, Seite 10 - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.