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Bern Verwaltungsgericht 08.09.2023 200 2023 461

8 septembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,665 mots·~18 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023

Texte intégral

200 23 461 EL SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 wurde der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab Februar 2018 eine Viertelsrente bzw. ab Juni 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1 S. 1; 8 S. 6 f.). Im November 2019 beantragte die Versicherte Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der IV (act. II 1). Mit vier Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (act. II 23-26) sprach die AKB der Versicherten rückwirkend ab Februar 2018 EL in variierender Höhe zu. Die gegen alle vier Verfügungen erhobene Einsprache hiess die AKB mit Entscheid vom 8. März 2023 (act. II 59) teilweise gut. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2023 (act. II 68 S. 2 ff.) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde, wobei sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Teilinvalide beanstandete (S. 3). Diese Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens EL/200/2023/302. A.b. Am 22. Dezember 2021 (act. II 45), 13. Mai 2022 (act. II 50) und 21. Dezember 2022 (act. II 54) erliess die AKB weitere Verfügungen betreffend den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2022. Mit Schreiben vom 14. März 2023 (act. II 63) beantragte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit dem Hinweis, diese Verfügungen seien ihr nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, Akteneinsicht, welchem Ersuchen die AKB am 16. März 2023 nachkam (act. II 64). Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2023 (act. II 65) liess die Versicherte gegen alle drei Verwaltungsakte "Vorsorgliche Einsprache" erheben. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 (in den Gerichtsak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 3 ten) trat die AKB auf das Rechtsmittel nicht ein, dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei betreffend allen drei Verfügungen abgelaufen. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei der Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und zu verpflichten, auf die Einsprache vom 24. März 2023 einzutreten und materiell zu prüfen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 17. August 2023 bzw. Stellungnahme vom 18. August 2023 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 22. August 2023 tauschte der Instruktionsrichter die Eingaben der Parteien wechselseitig aus und setzte sie darüber ins Bild, dass die Verfahren EL/200/2023/302 und EL/200/2023/461 nicht vereinigt werden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (in den Gerichtsakten). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die "Vorsorgliche Einsprache" vom 24. März 2023 (act. II 65) gegen die Verfügungen vom 22. Dezember 2021 (act. II 45), 13. Mai 2022 (act. II 50) und 21. Dezember 2022 (act. II 54) zu Recht zufolge verspäteter Eingabe des Rechtsmittels nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 5 entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3). Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichtigung aller massgebenden Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zugestellt ist (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 70). Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. RANDACHER/WEBER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 6 zu Art. 38 ATSG). 2.1.2 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts Anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 208 E. 5.3; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, S. 346, N. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 6 2.2 2.2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens zufolge ist zur Erhebung einer Einsprache berechtigt, wer zur Beschwerde ans erstinstanzliche Sozialversicherungsgericht legitimiert ist (vgl. BGE 134 V 306 E. 3.3.1 S. 311), d.h., wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. Art. 59 ATSG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – und damit auch für das Einspracheverfahren – ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (FORSTER, a.a.O., S. 475, N. 3 f.). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 7 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren EL/200/2023/302 bildet Streitgegenstand ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführerin im streitigen Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2021 nach Massgabe von Art. 14a Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. VGE EL/2023/302 E. 1.2). In Bezug auf die dem Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2023 (in den Gerichtsakten) zugrunde liegenden Verfügungen vom 22. Dezember 2021 (act. II 45), 13. Mai 2022 (act. II 50) und 21. Dezember 2022 (act. II 54) stellt sich mit Blick auf die Vorbringen in der vorsorglichen Einsprache vom 24. März 2023 (act. II 65 S. 3 Rz. 7) sowie in der Beschwerde vom 15. Juni 2023 (vgl. S. 7 letzter Absatz) die identische Rechtsfrage. 3.2 Nach Art. 14a Abs. 2 ELV wird Invaliden unter 60 Jahren ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet, dessen Höhe vom Grad der Invalidität abhängt. Die Anrechnung entfällt demnach ab dem Alter von 60 Jahren. Die am TT. April 1962 (act. II 1 S. 1) geborene Beschwerdeführerin erreichte am TT. April 2022 das 60. Altersjahr. Gemäss Ziffer 3424.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) müssen die EL-Stellen im Rahmen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Art. 14a ELV von Amtes wegen eine Revision durchführen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat. Die Anpassung der EL muss auf den dem 60. Geburtstag folgenden Monat erfolgen. Die Beschwerdegegnerin trug dem Rechnung, indem sie bei den EL-Berechnungen ab 1. Mai 2022 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr berücksichtigte. In der Folge beschlagen die Verfügungen vom 13. Mai 2022 (act. II 50) und vom 21. Dezember 2022 (act. II 54) ausschliesslich einen nach dem 1. Mai 2022 liegenden Zeitraum, womit insofern kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der nämlichen Verfügungen bestand (vgl. E. 2.2.2 vorne). Hiervon scheint denn auch die Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 7). Insoweit sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf die vorsorg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 8 liche Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. Mai 2022 (act. II 50) und vom 21. Dezember 2022 (act. II 54) richtet, ist der Entscheid vom 15. Mai 2023 mit Blick auf das fehlende Rechtsschutzinteresse an der Änderung oder Aufhebung der nämlichen Verwaltungsakte im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen. 3.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der "Umrechnungsverfügung" vom 22. Dezember 2021 (act. II 45), an deren Anfechtung (auch im Zeitpunkt der vorsorglichen Einsprache vom 24. März 2023) noch ein Rechtsschutzinteresse bestand, beschlägt diese Verfügung doch den Zeitraum ab 1. Januar 2022 und es stellt sich damit die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV noch bis und mit April 2022. Insoweit ist unbestritten und es steht fest, dass die "Vorsorgliche Einsprache" erst am 24. März 2023 erfolgte (act. II 65). Während die Beschwerdegegnerin die Erhebung des Rechtsmittels als verspätet erachtet, macht die Beschwerdeführerin eine nicht ordnungsgemässe (und damit nicht fristauslösende) Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 geltend (Beschwerde S. 4 f. Rz. 8). 3.3.1 Die Verfügung vom 22. Dezember 2021 (act. II 45) wurde nicht mittels eingeschriebener Post oder zumindest mittels "A-Post Plus" versandt. Dies ist zwar nicht unzulässig. Jedoch setzt eine korrekte Verfügungseröffnung deren ordnungsgemässe Zustellung voraus, welche unter den gegebenen Umständen und ungeachtet der Adressierung des nämlichen Verwaltungsakts nicht belegt und mittels einer nicht eingeschriebenen Versendung auch nicht belegbar ist. Dass die Verfügung damals auf anderem Wege in den Gewahrsam der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertreterin gelangt wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch macht die Beschwerdegegnerin dergleichen geltend. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt die Beschwerdegegnerin, soweit sie aus der angeblich korrekt erfolgten Verfügungszustellung auf eine verspätete Einspracheerhebung schliesst (vgl. E. 2.1.1 vorne). Im Weiteren trifft es zu, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2021 (act. II 45) an den Sohn und ehemaligen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin (act. II 1 S. 11) adressiert war. Richtigerweise wäre die Verfügung jedoch an die damalige – gemäss Vollmacht vom 22. Dezember 2020 (act. II 29 S. 28) bevollmächtigte – Rechtsvertre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 9 terin zu richten gewesen (vgl. E. 2.1.2 vorne), was der Beschwerdegegnerin zumindest hätte bewusst sein müssen. Damit läge auch eine mangelhafte Eröffnung vor, so denn überhaupt von einer ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 auszugehen wäre. Ob der Beschwerdeführerin dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen ist und sich der Sohn analog zur Rechtsprechung, wie sie im Falle einer Verfügungseröffnung gegenüber der versicherten Person statt ihrem Rechtsvertreter entwickelt wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2016, 9C_18/2016, E. 5.3.1), spätestens am dreissigsten Tage nach der potentiellen Zustellung bei der Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen hätte erkundigen müssen, kann offen bleiben. Denn so oder anders ist eine ordnungsgemässe (und fristauslösende) Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 (act. II 45) vor dem 17. März 2023 (vgl. E. 3.3.3 hinten) nicht erstellt. 3.3.2 Ungeachtet der fehlenden Belegbarkeit einer ordnungsgemässen Zustellung sowie einer potentiell mangelhaften Eröffnung handelt es sich beim Verwaltungsakt vom 22. Dezember 2021 um eine automatisch erstellte Verfügung (act. II 45 S. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) den Leistungsanspruch im Rahmen einer Vergleichsrechnung von Amtes wegen neu berechnete bzw. berechnen musste. Selbst wenn dem Sohn der Beschwerdeführerin diese Verfügung zugegangen sein sollte, lägen besondere Umstände vor, welche zur Annahme einer Irreführung des Adressaten berechtigen (vgl. E. 2.1.2 vorne). Denn wie in E. 3.3.1 vorne gezeigt, betraute die Beschwerdeführerin bereits am 22. Dezember 2020 eine rechtskundige Vertretung mit der Wahrung ihrer Interessen, welche denn auch Einsprache gegen die Verfügungen vom 11. Dezember 2020 erhob (act. II 29; 34). Bei der im Zentrum der Streitigkeit stehenden Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV handelt es sich um eine technische und abstrakte Thematik, welche sich einem juristischen Laien nicht ohne weiteres erschliesst. Mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt und zur nämlichen Streitfrage bereits lange anhängigen Einspracheverfahrens in Zusammenhang mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (act. II 23-26; 29; 34) darf ein juristischer Laie annehmen, dass in einem Fall, in welchem auch über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 10 einen zukünftigen EL-Anspruch befunden wurde, die Einsprache auch für die Zukunft Wirkung hat, ohne dass er eine bloss automatisch erstellte Verfügung erneut anzufechten hätte. Dies im vorliegenden Fall umso mehr, als die in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 berechnete und ab 1. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Ergänzungsleistung im Vergleich zur Situation ab 1. Januar 2021 identisch blieb (allein der Betrag zugunsten der Krankenkasse erhöhte sich um zwei Franken [act. II 38 S. 1; 45 S. 1]), so dass mit der Verfügung vom 22. Dezember 2021 keine wesentliche, allenfalls auch einem juristischen Laien ins Auge springende Änderung betreffend die Anspruchshöhe einherging. Insbesondere blieb auch die Höhe des angerechneten Mindesteinkommens für Teilinvalide unverändert (act. II 38 S. 6; 45 S. 5). War für den seit einem Jahr nicht mehr bevollmächtigten Sohn der Beschwerdeführerin die Tragweite der Verfügung vom 22. Dezember 2021 – sollte er sie denn tatsächlich in Empfang genommen haben – unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres erkennbar, kann ihm auch nicht vorgehalten werden, die Verfügung nicht weitergeleitet zu haben, sofern eine solche Pflicht bestanden hätte (vgl. E. 3.3.1 vorne). 3.3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass so oder anders von einer ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 erst am 17. März 2023 (act. II 64; Replik S. 2 Ziff. 1) ausgegangen werden kann und die 30tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.2.1 vorne) in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Damit erweist sich die Einsprache vom 24. März 2023 (act. II 65) als fristgerecht. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, der Beschwerdeführerin seien am 16. März 2023 die vollständigen Akten zugestellt worden, womit das Ersuchen um erneute Zustellung (auch) der Verfügung vom 22. Dezember 2021 gegen Treu und Glauben verstosse (S. 3 Rz. 2.2), so ist dieser Einwand nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die fraglichen Verfügungen hätten sich nicht in den ihr am 17. März 2023 zugestellten Akten befunden. Indessen ist Folgendes zu beachten: Auch wenn die Einsprache ausdrücklich allein vorsorglich erfolgte, so handelt es sich jedenfalls nicht um eine (am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgte) Eingabe mit dem alleinigen Zweck, eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung zu erreichen, was rechtsmissbräuchlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 11 wäre. Vielmehr geht aus der Eingabe ungeachtet der Bezeichnung als "Vorsorgliche Einsprache" inhaltlich ein klarer Anfechtungswille hervor, indem konkret und ausschliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Teilinvalide gerügt wird. Dies folgt einerseits aus dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2, wonach die Verfügung vom 22. Dezember 2021 aufzuheben und der Einsprecherin kein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 12’073.-- anzurechnen sei; andererseits ergibt sich dies auch klar aus der Begründung auf Seite 3 Rz. 6 f. der Einsprache, worin auf "dieselbe Problematik […] wie in den Verfügungen vom 11.12.2020" bzw. "auf dieselben Rechtsfragen […] wie in der Verfügung vom 22.12.2021 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen)" verwiesen wird. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Einspracheverfahren im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 war der Beschwerdegegnerin auch hinreichend klar, aus welchen Gründen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gerügt wird. Andernfalls wäre sie unter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, eine angemessene Frist zur Einreichung einer weiteren Begründung anzusetzen (Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Im Übrigen machte die blosse vorsorgliche Einspracheerhebung unter den gegebenen Umständen durchaus Sinn, stand doch im nämlichen Zeitpunkt die Erhebung einer gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 (act. II 59) gerichteten und dieselbe Thematik behandelnden Beschwerde zur Diskussion (EL/200/2023/302), womit die Beschwerdeführerin zu Recht auf eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung verzichtete (act. II 65 S. 3 Rz. 7). 3.3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin nach der Aktenzustellung vom 16. März 2023 zwar nicht verpflichtet war, der Beschwerdeführerin (u.a.) die Verfügung vom 22. Dezember 2021 abermals zuzustellen. Jedoch hätte sie unter den gegebenen Umständen nicht einen Nichteintretensentscheid erlassen dürfen, sondern entweder – allenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV – materiell entscheiden oder – was naheliegender gewesen wäre – das Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 12 spracheeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in Zusammenhang mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sistieren müssen. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 ist insoweit aufzuheben, als die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden zum Entscheid über den EL-Anspruch für die Zeit ab Januar 2022 bis Ende April 2022. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend handelt es sich formal um ein teilweises Obsiegen, weil der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2023 hinsichtlich der Verfügungen vom 13. Mai 2022 (act. II 50) und vom 21. Dezember 2022 (act. II 54) im Ergebnis Bestand hat (vgl. E. 3.2 vorne). Indessen fokussierte die Beschwerde vom 15. Juni 2023 ausdrücklich auf die Verfügung vom 22. Dezember 2021 (S. 4 Rz. 7), insoweit der Nichteintretensentscheid dem Dargelegten zufolge aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich keine Reduktion der Parteientschädigung. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 30. August 2023 hat Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1'237.50 (4.95 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 37.15 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 98.15, insgesamt somit einen Aufwand von Fr. 1372.80, geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1372.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/461, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Mai 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2022 bis Ende April 2022 befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1372.80 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe vom 30. August 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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