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Bern Verwaltungsgericht 09.11.2023 200 2023 438

9 novembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,240 mots·~11 min·3

Résumé

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2. Juni 2023

Texte intégral

200 23 438 KV FUE/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. November 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen SWICA Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der SWICA, Antwortbeilage [AB] 64). Für die Jahre 2021 und 2022 machte die SWICA gegenüber dem Versicherten diverse Zahlungsausstände geltend (vgl. etwa AB 1, 4, 7, 30, 46, 58), weshalb sie auch Betreibungsverfahren gegen den Versicherten beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle …, einleitete (vgl. AB 2 f., 5 f., 9, 19 ff.). Mit E-Mail vom 21. Februar 2023 (AB 56 f.) ersuchte der Versicherte die SWICA um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Aufstellungen pro Kalenderjahr über die „Netto-Prämien pro Monat – Aufgehobene Zusatzversicherungen – Aufgehobene Prämienverbilligungen“, „Zahlungseingänge dazu (mit Referenznummer)“ sowie „Leistungsabrechnungen – Franchisenanteil – Selbstbehalt“ (vgl. hierzu auch Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6). Die SWICA teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 20. März 2023 (AB 60) mit, kein Anrecht auf eine Feststellungsverfügung betreffend die offenen Forderungen aus dem Jahr 2021 und 2022 zu haben, da er eine Verfügung während des ordentlichen Betreibungsverfahrens verlangen könne. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe am 6. Juni 2023) erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, „Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung sowie Prüfung unlauterer Wettbewerb/Geschäftsführung“ mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die SWICA sei dazu zu verpflichten, gemäss unserer Anforderung eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Fakturierungen Prämien/Franchise/Selbstbehalte, Covid-Vergütungen je pro Jahr 2021 und 2022 zu machen. Der Leistungsnachweis muss detailliert erfolgen, sodass der Kunde in der Lage ist, eine Nachkontrolle durchzuführen. Der Leistungsausweis wurde bisher von SWICA nicht begründet oder ohne Vermerk der Buchung angetreten. Gutschriften teilweise nicht oder fehlerhaft. Bereits zu viel bezahlte Kosten/Prämien seien ebenfalls rückzuvergüten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 3 2. Weiter seien sämtliche Betreibungen, Lohnzessionen und weitere Forderungen bis zur definitiven Klärung zu löschen bzw. einzustellen, ebenso sämtliche Kostenaufwände, Verzugszinsen, Betreibungs- und Verwaltungskosten entgeltlos zu streichen bzw. selbst zu übernehmen, da diese von SWICA selbst und falsch generiert wurden. Auch wir hatten erheblichen Aufwand mit einer dermassen fehlerhaften und befremdend unprofessionellen Rechnungsstellung für die wenigen Monate, um die es faktisch geht! 3. Die SWICA Versicherung sei zu verpflichten das Modell Medpharm Pro rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis dato meinem Sohn zu fakturieren bzw. mit den vollständig bezahlten Prämienleistungen unsererseits zu verrechnen. Es sei zudem zu prüfen, inwieweit eine Halbprivatversicherung ab z.B. 1. Juli 2023 (nicht mehr rückwirkend!) gemäss eingereichtem Antrag versichert werden kann. 4. Die SWICA sei zu verpflichten zukünftig ihren Kunden Prämienrechnungen, Leistungsabrechnungen, Franchisenabrechnungen mit Nachweisen der Zahlungsgründe separat zu verrechnen und keine nicht nachvollziehbaren Mischrechnungen, Kumulierungen und übersichtliche Übersichten, d.h. einen detaillierten Leistungsausweis zu erbringen. Bei der jetzigen Rechnungsstellung ist es für Kunden teilweise mit erheblichem Aufwand verbunden, die Abrechnungen nachzuvollziehen, wenn überhaupt möglich. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach summarischer Sichtung der Akten und nach vorläufiger und unpräjudizieller Würdigung als aussichtslos erscheine. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, bis 14. September 2023 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte, oder das Rechtsmittel ohne Kostenfolgen zurückziehe; bei Festhalten wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich – auch nach telefonischer Nachfrage durch die Gerichtskanzlei vom 2. Oktober 2023 (vgl. Aktennotiz vom selben Tag; im Gerichtsdossier) – nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen Entscheide aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweihttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22zur+rechtsverweigerungsbeschwerde%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-318%3Ade&number_of_ranks=0#page318

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 5 gerung bzw. Rechtsverzögerung, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (BGer 8C_336/2012 E. 2.2). Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, zu Unrecht keine Verfügung betreffend die Forderungen bzw. Ausstände der Jahre 2021 und 2022 erlassen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer eine Vielzahl materieller Begehren stellt (namentlich die Aufhebung sämtlicher Betreibungen, Lohnzessionen, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen; Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen von der auf die Rechtsverweigerungsproblematik eingeschränkten Prüfung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern so oder anders nicht zuständig für den Antrag, es seien der Beschwerdegegnerin Vorgaben über die Art und Weise der künftigen Rechnungsstellung bzw. Leistungsabrechnung zu machen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), ist das angerufene Gericht doch nicht Aufsichtsbehörde der Krankenversicherungen (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Soweit der Beschwerdeführer die Aufnahme in die Halbprivatversicherung beantragt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), betrifft dies nicht die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), sondern das privatrechtliche Vertragsverhältnis nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Dafür sind gemäss Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) die Zivilgerichte zuständig. Folglich ist auf die Beschwerde auch in Bezug auf diese Begehren nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 6 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtsverweigerung darin, dass sich die Beschwerdegegnerin weigerte, eine anfechtbare Verfügung mit der von ihm verlangten detaillierten Aufstellung über die Ausstände bzw. Forderungen betreffend die Jahre 2021 und 2022 zu erlassen. Mit anderen Worten verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine in eine anfechtbare Verfügung gekleidete Feststellung über den Bestand bzw. Nichtbestand sowie allenfalls den Umfang der Forderungen der Beschwerdegegnerin, mithin von öffentlich-rechtlichen Pflichten (vgl. Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] i.V.m. Art. 61 KVG; Art. 64 KVG). Die anbegehrte Verfügung ist somit als Feststellungsverfügung zu qualifizieren (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 3.2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 7 rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist dabei in gleicher Weise auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391, 114 V 201 E. 2c S. 202; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 4 E. 1.2, 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). 3.3 Wie unter E. 3.2 hiervor dargelegt, ist der Erlass einer Feststellungsverfügung unzulässig, wenn die Verwaltung i.S. des Subsidiaritätsprinzips (BGE 122 V 28 E. 2b S. 30) die Rechtsbeziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung ordnen kann. Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf umstrittene Rechnungen betrieben hat bzw. betreibt und dieser Rechtsvorschlag erhoben hat bzw. erhebt, kann die Beschwerdegegnerin eine Verfügung über die Aufhebung des Rechtsvorschlags und über den Bestand der Forderung erlassen, mithin einen Anerkennungsprozess gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) durchführen und einen Sachentscheid über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Geldzahlung fällen. Die Beschwerdegegnerin kann mit anderen Worten über den materiellen Anspruch entscheiden und gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen. Dabei kann sie nebst der Beitrags- bzw. Prämienforderung auch für Verzugszinsen sowie für angemessene Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug Rechtsöffnung erteilen (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b S. 331; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 54 N. 8 f.). Weil die Beschwerdegegnerin – sofern vom Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben wurde bzw. wird – somit direkt über die Forderungen bzw. Ausstände im Anerkennungsprozess mittels rechtsgestaltender Verfügung befinden kann, mangelt es insoweit an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer Feststellungsverfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 8 Was diejenigen Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer betrifft, für welche Betreibung eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer innert Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. etwa AB 5, 20, 63), um damit den Gang eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens mit verfügungsweisem Sachentscheid über die umstrittenen Forderungen mit entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten zu erwirken, steht ihm das Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht mehr zur Verfügung. Seine verfahrensmässigen Unterlassungen kann er auch nicht mit einem Feststellungsbegehren ungeschehen machen. Vielmehr stehen ihm in dieser Konstellation einzig noch die betreibungsrechtlichen Klagen nach Art. 85 ff. SchKG zur Verfügung, für welche die Zivilgerichtsbarkeit zuständig ist. Im Rahmen dieser Klageverfahren obliegt es – anders als im Verwaltungsverfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin die Zahlungsausstände zu beweisen hat – dem Beschwerdeführer, den Urkundenbeweis zu erbringen, dass die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Zahlungsausstände (entsprechend den im Verwaltungsverfahren durch sie erstellten Kontoauszüge) samt Zinsen und Kosten getilgt wurden. So oder anders besteht damit kein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Verfügung über Forderungen bzw. Ausstände des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2021 und 2022 erlassen hat. 3.4 Folglich ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 9 Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2023, KV/23/438, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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