200 23 418 EL JAP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juni 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023, EL/23/418, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, - Mit Entscheid vom 21. April 2023 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) drei Einsprachen des A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab (Akten des Versicherten [act. I] 2). - Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 (Eingang am 30. Mai 2023) hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit rudimentärer Begründung Beschwerde erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, «es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten». Sinngemäss hat er damit offenbar beantragt, es sei in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2019 auf eine Rückforderung zu verzichten und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2020 bzw. ab 1. Januar 2021 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin neu zu berechnen. Am 31. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer das Beschwerdedoppel, Beilagen (act. I 1-11) sowie das Beilagenverzeichnis nach (per Tragen). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023, EL/23/418, Seite 3 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Der per Einschreiben versandte Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2023 (act. I 2) wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Sendenummer auf dem Briefumschlag [act. I 3]) am 25. April 2023 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 26. April 2023 zu laufen begann (dies a quo) und am Donnerstag, 25. Mai 2023, endete (dies ad quem; der Fristenlauf lag ausserhalb eines Fristenstillstandes im Sinne von Art. 38 Abs. 4 a-c ATSG). Die Beschwerde datiert vom 26. Mai 2023 (Freitag vor Pfingsten) und wurde gemäss Sendungsverfolgung (vgl. Sendenummer auf dem Briefumschlag [im Gerichtsdossier]) gleichentags mittels des Serviceautomaten «My Post 24» der Schweizerischen Post übergeben. Ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden und hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Das Versäumnis der mandatierten Rechtsanwältin (act. I 1), welche auf dem Briefumschlag des Einspracheentscheides offensichtlich das falsche Eingangsdatum («26.4.23» statt 25. April 2023) vermerkte, ist dem Beschwerdeführer anzurechnen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 83 und Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. RUTH HERZOG in HERZOG/DAUM, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10). Dieser kostenlose Entscheid (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023, EL/23/418, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.