200 23 41 IV FUE/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … (…), seit März 2012 bei der C.________ GmbH als … angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 31. Juli 2018), meldete sich im Dezember 2018 unter Verweis auf eine seit August 2018 bestehende Multiple Sklerose (MS) und Rückenschmerzen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 18 S. 2, 20 S. 2). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, gewährte Frühinterventionsund Integrationsmassnahmen (Deutschkurs [AB 24], Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes [AB 42], Aufbautraining [83]) und veranlasste bei der D.________ (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 31. März 2020 [AB 74.1 ff.]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Juli 2020 (AB 97) sprach die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 47% rückwirkend ab 1. Juli 2019 eine Viertelsrente zu. In der Folge gewährte die IVB weitere Massnahmen (Referenzerarbeitung [AB 104], Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche [AB 107], Arbeitsversuch vom 1. März bis 27. August 2021 bei der E.________ GmbH [AB 128, 135]). Per 1. September 2021 trat der Versicherte bei der E.________ GmbH eine Festanstellung als … in einem Pensum von 60% an (AB 149, 152/2), woraufhin die IVB mit Mitteilung vom 1. Dezember 2021 (AB 158) die Arbeitsvermittlung abschloss. Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen bestätigte die IVB mit Mitteilung vom 1. April 2022 den bisherigen Rentenanspruch (AB 175). Im September 2022 meldete der Versicherte eine Lohnerhöhung per 1. Oktober 2022 (AB 184/14), woraufhin die IVB nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 die Viertelsrente per 31. Januar 2023 aufhob und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (AB 189, 193, 195).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 16. Dezember 2022 sei aufzuheben, und dem Versicherten seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszubezahlen. 2. Prozessualer Antrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 4 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Dezember 2022 (AB 195). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente zu Recht per 31. Januar 2023 aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Dezember 2022 (195), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Ferner trat der Revisionsgrund in Form der Lohnänderung (dazu E. 3.2 hiernach) ebenfalls nach dem 31. Dezember 2021 ein. Folglich sind die Bestimmungen des IVG, der IVV sowie des ATSG in der jeweils seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Ziff. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 5 Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49% gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 6 bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100% erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 7 worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Mitteilung vom 1. April 2022 (AB 175), als letztmals ein Einkommensvergleich durchgeführt wurde (vgl. diesbezüglich insbesondere die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 [AB 182]) und der hier angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2022 (AB 195) zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Der Mitteilung vom 1. April 2022 (AB 175) lag beim Invalideneinkommen (vgl. AB 182) der tatsächlich erzielte Jahreslohn von Fr. 41‘261.40 (Fr. 3‘438.45 x 12 Monate; vgl. AB 170/2 ff.) zu Grunde. Seit Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer ein um 14.54% höherer Lohn ausbezahlt, d.h. aufgerechnet auf ein Jahr Fr. 47‘261.40 (Fr. 3‘938.45 x 12 Monate; AB 187/3, 184/3, 184/7). Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 2.5 hiervor) erstellt und der Rentenanspruch ist neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen allseitig frei zu prüfen (E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht steht aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 31. März 2020 (AB 74.1/9 f. Ziff. 4.6 f.), auf das die rechtskräftige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 8 Verfügung vom 21. Juli 2020 (AB 97) abstellte, fest, dass dem Beschwerdeführer zwar die ab Einreise in die Schweiz im März 2012 ausgeübte Arbeit als … nicht mehr zumutbar ist, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, adaptierten Tätigkeit jedoch eine Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 60% besteht. Dass sich der Gesundheitszustand seither (massgeblich) verändert hätte, wird weder von den Parteien geltend gemacht, noch finden sich für eine solche Annahme Anhaltspunkte in den Akten. Folglich hat die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit weiterhin Gültigkeit. Gestützt darauf ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 9 wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.4 4.4.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin das anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache 2020 von ihr ermittelte Valideneinkommen als … herangezogen und dieses auf das Jahr 2022 indexiert (AB 195/1). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, vorliegend sei ein Abweichen vom Grundsatz angezeigt, wonach bei der Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität auf das zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen sei (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). Es sei für ihn bereits lange vor Eintritt seiner gesundheitlichen Einschränkungen klar gewesen, dass er sich – aufgrund seiner Hingabe zur … – zum … habe weiterbilden wollen. Hierbei handle es sich nicht um blosse Absichtserklärungen, sondern es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 10 entsprechende berufliche Entwicklung vor. Daher sei für die Berechnung des Valideneinkommens auf die aktuelle Erwerbstätigkeit als … resp. auf das derzeit erzielte Invalideneinkommen abzustellen, und dies auf ein 100%-Pensum aufzurechnen (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Dies begründet der Beschwerdeführer u.a. mit folgenden Ausführungen: Er sei in … aufgewachsen und habe seine Freizeit stets in der … der Eltern verbracht. Bereits damals sei er in der Lage gewesen, jedes … zu reparieren. Nach Einreise in die Schweiz im März 2012 habe er sich vorerst gezwungen gesehen, das erste Stellenangebot (…) anzunehmen. Unregelmässige Arbeitszeiten und lange Arbeitstage (teilweise zwölf Stunden) hätten ihm den Besuch von Sprach- und weiteren Kursen verunmöglicht. Auf andere Weise (Fernsehen oder Lesen von Büchern) habe er daher versucht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Dies, um sein „Endziel“ einer Anstellung als … so schnell wie unter den gegebenen Umständen möglich zu erreichen. Damit seien konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens ersichtlich gewesen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6). 4.4.2 Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als er in der … seines Vaters mitgeholfen bzw. als … (AB 17/1, 74.6/3 Ziff. 3) oder … mitgearbeitet hat (AB 100/1, 111/2), eine Affinität für … hat (AB 74.3/9 Ziff. 3.2, 74.6/3 Ziff. 3) und in diesem Bereich bereits vor dem Eintritt der Invalidität über Kenntnisse verfügte. Hingegen sind seit der Einreise in die Schweiz im März 2012 (AB 1/3 Ziff. 4.1) bis zur Manifestation der ersten Krankheitssymptome im Sommer 2018 (AB 74.5/3 Ziff. 3.1) keinerlei Bemühungen erkennbar, einen Berufswechsel in die … zu vollziehen. Was die geltend gemachten Bemühungen zur Verbesserung der Deutschkenntnisse betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Im Jahr 2019, mithin nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz, wurden die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers immer noch als „schlecht“, „sehr minim“ oder mangelhaft bezeichnet (vgl. IV-Protokoll per 30. Januar 2023 [nachfolgend IV-Protokoll; in den Gerichtsakten], Einträge vom 14. und 23. Januar 2019 sowie Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. September 2019 [AB 45/6 Ziff. 4.4]) und im Januar 2019 musste seine Schwiegermutter am Assessmentgespräch übersetzen (AB 17/3). Auch anlässlich der MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 11 Begutachtung im Februar 2020 war der Beizug eines Dolmetschers nötig (vgl. etwa AB 74.6/4 Ziff. 4). Diese Umstände sprechen nicht für ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers, Deutsch zu lernen. Daran ändert das Vorbringen nichts, unregelmässige Arbeitszeiten und lange Arbeitstage (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 6) hätten den Besuch von Sprach- und weiteren Kursen verunmöglicht. So ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht erstellt, dass er in absehbarer Zeit ein Deutschniveau erreicht hätte, das ihm einen Wechsel in die … erlaubt hätte. Auch andere – vor Eintritt des Gesundheitsschadens unternommene – konkrete Schritte, die für einen beabsichtigten Wechsel in die … sprächen, wie etwa … Kursbesuche, Schnuppereinsätze bei … oder Kontaktaufnahmen mit solchen bzw. gar das Absolvieren von entsprechenden Prüfungen, werden weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar. Dass der Beschwerdeführer laut eigener Darstellung bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens „herausragende Fertigkeiten“ auf dem Gebiet von … hatte und den Einstieg „dermassen spielend und erfolgreich“ gemeistert hat (Beschwerde S. 5 Ziff. 7), wiederspiegelt zwar die offensichtlich grosse Motivation und sein Talent auf diesem Gebiet, lässt indes nicht den Schluss zu, er hätte den Berufswechsel ohne Invalidität und ohne Mithilfe der Invalidenversicherung auch tatsächlich vollzogen. Vielmehr scheint sich der Beschwerdeführer bereits lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens gegen eine Tätigkeit in der … entschieden zu haben – da offensichtlich bereits früh festgestanden habe, dass sein Bruder dereinst die … des Vaters übernehmen werde (AB 174/3) –, schlug er doch ausbildungsmässig einen ganz anderen Weg ein, als er in … das Gymnasium absolvierte und einen Abschluss als … erlangte (AB 74.5/4 Ziff. 3.2.3). Wie bereits ausgeführt, arbeitete der Beschwerdeführer in der Folge ab März 2012 in der Schweiz als …. Selbst nach Eintritt des Gesundheitsschadens gab er noch anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung im Februar 2020 – befragt zu seinen Zukunftsvorstellungen in Bezug auf berufliche Tätigkeiten – an, er könne sich vorstellen, am Computer zu arbeiten oder leichte Arbeiten als Stapler oder Lagerist auszuführen (AB 74.6/4 Ziff. 3, 74.6/10 Ziff. 7). Dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeit in der … erwähnte, spricht ebenfalls dagegen, dass für ihn ein Berufswechsel zum … „bereits lange vor dem Eintritt seiner gesundheitlichen Einschränkungen klar“ war (Beschwerde S. 4 Ziff. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 12 Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Umstände (Ausbildung, in der Schweiz ausgeübte, langjährige Tätigkeit als …, fehlende konkrete Schritte im Hinblick auf einen Berufswechsel, mangelhafte Deutschkenntnisse, Äusserungen zu seinen Zukunftsvorstellungen) ist mit der Beschwerdegegnerin (AB 195/2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als … tätig wäre und er allein aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und mit der Unterstützung der Invalidenversicherung in die Tätigkeit eines … wechselte. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer das Heranziehen des Einkommens als … zur Bestimmung des Valideneinkommens mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 19. August 2008, 9C_189/2008, zu begründen versucht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8), dringt er nicht durch. Der dem besagten Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt – die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens letzte Arbeitgeberin war offenbar nicht der Lage, die versicherte Person entsprechend ihrem Pensum zu entlöhnen – ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, insbesondere ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der als … erzielte Lohn nicht dem Pensum entsprochen hätte, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann. Weiter liegt hier auch nicht jene Konstellation vor, in der die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann und deshalb der Rückschluss aus der Invalidenkarriere zulässig ist. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Ziff. 3307 KSIR (Beschwerde S. 6 Ziff. 9), wonach das nach einer invaliditätsbedingten Eingliederung und bei voller Arbeitsfähigkeit sowie über Jahre hinweg erzielte Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen sei, wenn es höher als der zuvor erzielte Verdienst sei. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass bereits die geforderte Voraussetzung eines höheren Verdienstes „über mehrere Jahre hinweg“ nicht erfüllt ist. Zum anderen dürfte mit Ziff. 3307 KSIR jene – in concreto gerade nicht vorliegende – Konstellation gemeint sein, in der das Einkommen nach der invaliditätsbedingten Eingliederung grösser ist als zuvor und damit nicht nur keine „Renteninvalidität“ mehr vorliegt, sondern gar keine Invalidität bzw. kein Einkommensverlust mehr (mithin 0% bzw. ein „Minusinvaliditätsgrad“), und in der Folge ein weiterer Invaliditätsfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 13 eintritt (vgl. dazu eingehend THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 19). 4.4.4 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen und mit Blick auf das langjährige Arbeitsverhältnis hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das Einkommen abgestellt, das der Beschwerdeführer als … bei der C.________ GmbH erzielt hätte. Der Arbeitgeber teilte am 28. April 2020 (AB 79) mit, der Beschwerdeführer würde als Gesunder ca. Fr. 70‘000.-- pro Jahr verdienen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2022 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2021, Ziff. 41-43 [Baugewerbe, Bau], 105.6 [2020], 105.7 [2021], 1.1% [2022; vgl. Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, Veränderung in % gegenüber dem gleichen Quartal des Vorjahres]) ergibt dies ein massgebende Valideneinkommen von Fr. 70‘837.-- (Fr. 70‘000.-- / 105.6 x 105.7 + 1.1%). 4.5 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin das ab 1. Oktober 2022 effektiv erzielte Einkommen von monatlich Fr. 3‘938.45 auf ein Jahr aufgerechnet, was nicht zu beanstanden ist und von diesem explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 47‘261.40 (Fr. 3‘938.45 x 12 Monate). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘837.-- (E. 4.4.4 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘261.40 (E. 4.5. hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33% ([Fr. 70‘837.-- ./. Fr. 47‘261.40] / Fr. 70‘837.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (E. 2.5.4 hiervor) daher zu Recht per Ende Januar 2023 aufgehoben. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 14 Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 (AB 195) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 15 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023, IV/23/41, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.