200 23 385 ALV WIS/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. April 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war temporär bei verschiedenen Arbeitgebern im Zwischenverdienst tätig (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [Unia; act. IIA] 169 ff.). Die Unia eröffnete eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 9. Dezember 2021 bis 8. Dezember 2023 (vgl. act. IIA 81). Auch danach arbeitete der Versicherte – mit Unterbrüchen – im Rahmen von Personalverleihverhältnissen im Zwischenverdienst (act. IIA 14 f., 21 f., 29 f., 38 f., 42 f., 46 f., 51 f., 58 f., 62 f., 70 f., 85 f., 93 f., 99 f., 109 f., 125 ff.). Nachdem dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt worden war (Akten des AVA, Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV; act. II] 106 ff.), stellte das AVA (RAV) den Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (act. II 98 ff.) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle ab dem 6. Januar 2023 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA (Rechtsdienst) mit Einspracheentscheid vom 20. April 2023 (act. II 43 ff.) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. April 2023 sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten; eventualiter sei das Einstellmass auf maximal 8 Einstelltage zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. April 2023 (act. II 43 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 38 Tagen ab dem 6. Januar 2023. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen und einem Taggeld von Fr. 208.15 (act. IIA 5) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1). 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 5 dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 als … bei der C.________ AG bewarb (act. II 116), ihm diese Tätigkeit zumutbar gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. IV/2) und er am 3. Januar 2023 von einer Mitarbeiterin der C.________ zur Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches telefonisch kontaktiert wurde, es in der Folge indes zu keinem Vorstellungsgespräch und zu keinem Vertragsabschluss gekommen ist (act. II 106, 110; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2). Streitig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer dies durch sein Verhalten in Kauf nahm (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Den Akten ist folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Mit E-Mail vom 4. Januar 2023 (act. II 112 f.) teilte D.________, … bei der C.________, dem RAV mit, der Beschwerdeführer sei sehr frech gewesen und verdiene nicht nur eine Verwarnung, sondern eine Kürzung der Gelder. Er habe es abgelehnt, zum Bewerbungsgespräch zu kommen und habe frech gesagt, ihm passiere sowieso nichts. Die C.________ suche mehrere …. Der Beschwerdeführer hätte sofort anfangen können. Sein Verhalten sei einfach nur unmöglich gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 6 Mit E-Mail vom 5. Januar 2023 (act. II 111) ergänzte D.________ sodann, die offene Stelle wäre in … gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nicht so frech reagiert und ein Vorstellungsgespräch sofort abgelehnt hätte, hätte jedoch auch für eine Stelle im Raum … geschaut werden können. Die Mitarbeiterin, welche mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe, habe ihm gesagt, sie werde seine Haltung melden. Darauf habe dieser geantwortet, sie solle dies ruhig tun. Dies habe für ihn sowieso keine Konsequenzen. Es sei wichtig, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Machtwort gesprochen werde. Seine Einstellung zur Arbeit und das Ausnutzen des Systems bzw. der Arbeitslosenversicherung gehe gar nicht. Sodann erläuterte D.________ im Fragebogen zum Bewerbungsverhalten vom 5. Januar 2023 (act. II 109 f.), der Beschwerdeführer sei von einer Mitarbeiterin telefonisch kontaktiert und zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, was dieser sofort frech abgelehnt habe, da er nur in … arbeiten möchte. 3.1.2 Mit Zeugnis vom 6. Januar 2023 (act. II 107) attestierte Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, eine 100%ige Arbeits- sowie eine Reiseunfähigkeit für die Zeit vom 2. bis 9. Januar 2023. 3.1.3 In Bezug auf den ihm zur Last gelegten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2023 (act. II 106) insbesondere aus, von einem Stellenantritt per 16. Januar 2023 sei nie die Rede gewesen. Dies hätte ihn sehr gefreut, da man normalerweise in dieser Jahreszeit nicht mit optimalen Wetterbedingungen rechnen könne und entsprechend die Auftragslage auf dem … gering sei. Es hätte ihn sehr gefreut, beim aktuell milden Wetter früh in die … zu starten. Die Mitarbeiterin der C.________ habe ihn gefragt, zu welchen Stundenlöhnen er in der Vergangenheit angestellt worden sei und habe ihm ein Vorstellungsgespräch angeboten. Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch krankgeschrieben gewesen. Grippe und Bettruhe seien sein Tagesprogramm gewesen. Die Beraterin der C.________ habe überhaupt kein Verständnis gezeigt und ihm direkt gedroht, ihn über Job-Room zu melden. Er habe ihr angeboten, das Vorstellungsgespräch vorerst telefonisch zu führen oder nach der Grippe vorbeizukommen. Sie habe ihm nicht geglaubt und aufgelegt. Leider
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 7 habe er die Firma trotz mehrfachen Kontaktversuchen nicht mehr erreichen können. Entsprechend sei er enttäuscht gewesen über die verpasste Möglichkeit. 3.1.4 Auf Nachfrage hin (act. II 102 f.) erläuterte D.________ mit E-Mail vom 18. Januar 2023 (act. II 101 f.), der Beschwerdeführer habe das Telefonat mit F.________ geführt. Der Beschwerdeführer habe weder mitgeteilt, dass er krankgeschrieben gewesen sei, noch habe er ein Telefoninterview vorgeschlagen. Er habe die Arbeit und das Gespräch sofort abgelehnt. F.________ habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er arbeitssuchend gemeldet und dies (wohl sein Verhalten) nicht korrekt sei. Er habe ihr wiederum frech mitgeteilt, dass dies für ihn keine Konsequenzen habe. Ansonsten wäre der Vorfall nicht gemeldet worden. Der Beschwerdeführer versuche sich nun herauszureden, damit die Geldleistungen nicht gekürzt würden. 3.1.5 Mit E-Mail vom 18. Januar 2023 (act. II 101) bestätigte F.________ sodann, der Vorfall sei so geschehen, wie von D.________ geschildert. Dies sei auch ihre Version. Der Beschwerdeführer habe sie definitiv nicht darüber informiert, dass er krank sei. Er sei wirklich sehr frech und unfreundlich gewesen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Sowohl die Mitarbeitenden der C.________ als auch der Beschwerdeführer sagten aus, dass anlässlich des Telefonats vom 3. Januar 2023 ein Vorstellungsgespräch thematisiert worden sei. Aus beider Aussagen ist zu schliessen, dass es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Hingegen divergieren die Angaben in Bezug auf die Ursache dieser Spannungen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt des Telefonats krank gewesen sei und deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 8 habe erscheinen können (act. II 106), wird durch das ärztliche Zeugnis (act. II 107), wonach er vom 2. bis 9. Januar 2023 voll arbeits- und reiseunfähig gewesen sei, untermauert. Das Attest datiert vom 6. Januar 2023 und wurde demnach ausgestellt, bevor ihm das per Post verschickte Schreiben des RAV vom 6. Januar 2023 (act. II 108) betreffend Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich Stellenablehnung zugestellt worden sein konnte. Hingegen kann seine Aussage, er habe nach dem Telefonat vom 3. Januar 2023 mehrfach versucht, die C.________ zu erreichen (act. II 106), mit der in den Akten liegenden Anrufliste (act. II 71) nicht bestätigt werden. Gemäss dieser hat der Beschwerdeführer die Nummer von F.________ (…; act. II 101) nach dem Telefonat vom 3. Januar 2023 nur noch einmal, nämlich am 12. Januar 2023 und mithin nach der Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. act. II 106, 108), gewählt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchte, die C.________ noch über eine andere Nummer oder mit einem anderen Telefon zu erreichen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die C.________ habe kein Interesse daran, falsche Angaben zum Gesprächsablauf zu machen (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4), ist zu wiederholen, dass es anlässlich des Telefonats – unbestrittenermassen – zu Spannungen gekommen ist und ein Missverständnis zwischen den Gesprächspartnern nicht auszuschliessen ist. Ausserdem bestehen im vorliegenden Fall immerhin gewisse Hinweise auf eine fehlende Distanz der C.________. So verlangte D.________, welche das Telefonat wohl nicht persönlich hörte, vehement eine Sanktionierung des Beschwerdeführers respektive beliess sie es nicht bei einer sachlichen Beschreibung des Telefonats (er verdiene nicht nur eine Verwarnung, sondern eine Kürzung der Gelder [act. II 114]; bei ihm sei ihnen einfach wichtig, dass ein Machtwort gesprochen werde, denn seine Einstellung zur Arbeit und das Ausnutzen des Systems bzw. einer Arbeitslosenversicherung gehe gar nicht [act. II 111]; aus ihrer Sicht versuche sich der Beschwerdeführer herauszureden, damit die Geldleistungen nicht gekürzt würden [act. II 102]). Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass es bereits vor dem Telefonat vom 3. Januar 2023 zu ähnlichen Vorwürfen gegen den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 9 schwerdeführer gekommen ist. Vielmehr sind zahlreiche Zwischenverdienste bei diversen Arbeitgebern ausgewiesen (act. IIA 14 f., 21 f., 29 f., 38 f., 42 f., 46 f., 51 f., 58 f., 62 f., 70 f., 85 f., 93 f., 99 f., 109 f., 125 ff., 169 ff.), wobei nicht alle Arbeitsorte in der näheren Umgebung von … lagen (vgl. act. IIA 32, 80). Letztlich bleibt zu erwähnen, dass die Dauer des Telefonats (2 Min. und 14 Sek.; act. II 71) – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (act. II 45 Mitte) – nicht gegen (aber auch nicht zwingend für) die Version des Beschwerdeführers spricht. Beide Gesprächsabläufe scheinen innerhalb dieser Zeit denkbar. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist der von der C.________ dargestellte Geschehensablauf nicht der wahrscheinlichste. Demnach ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass der Beschwerdeführer die fragliche Anstellung ablehnte bzw. durch sein Verhalten in Kauf nahm, dass er zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen und folglich die Stelle anderweitig besetzt wurde. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen (beweisrechtlich relevanten) Erkenntnisse in Bezug auf die dem Einstellungstatbestand zugrundeliegenden Tatsachen zu erwarten. Die Folgen der Beweislosigkeit sind vom Beschwerdegegner zu tragen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde mithin zu Unrecht (ab dem 6. Januar 2023 im Umfang von 38 Tagen) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2023 aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 10 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. Juli 2023 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'791.90 festzusetzen (Aufwand von 13.85 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 58.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 271.20 [7.7 % auf Fr. 3'520.80]). Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 20. April 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'791.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024, ALV/23/385, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.