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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2024 200 2023 315

20 août 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,617 mots·~23 min·2

Résumé

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 17. Februar 2023 (vbv 193/2021)

Texte intégral

200 23 315 SH WIS/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. August 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohneremeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 17. Februar 2023 (vbv ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführer) reiste am TT. MM 1990 in die Schweiz ein. Nach einigen Jahren als Asylbewerber (Ausweis N; vgl. Akten der C.________ [act. III] 328, 326, 321 f., 318, 312, 303) wurde am 9. Januar 2000 sein Asylgesuch abgelehnt und die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) erteilt (act. III 291 ff.; vgl. auch act. III 289). Mit Wirkung ab 28. Februar 2002 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt (act. III 264; vgl. auch act. III 262, 256, 249, 244, 229, 210, 198 f., 192, 178, 159). In der Folge hatte er ununterbrochen die Aufenthaltsbewilligung B, bis diese per 20. November 2012 nicht mehr verlängert und per 31. August 2013 die Ausweisung verfügt wurde (act. III 127 ff.; 53 ff.). Die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme per 25. März 2015 (Datum der Verfügung des Staatssekretariats für Migration [SEM]; Ausweis F) aufgeschoben (act. III 42 ff.; vgl. auch act. III 41, 37 f., 28 f., 24, 20, 14, 10, 8). A.________ wird seit Jahren von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt. Am 31. März 2021 erstellte die EG B.________ das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022, wobei sie einen Grundbedarf von Fr. 696.-- berücksichtigte (Akten der Einwohnergemeinde EG B.________ [act. IIA] Innendossier grün, unpaginiert, und Innendossier weiss, S. 103 ff. und S. 135 ff.). Gegen diese am 12. Juli 2021 mit normaler Post eröffnete Verfügung erhob A.________ am 15. Juli 2021 bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Beschwerde (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 1 ff.). Nach einer Sistierung dieses Verfahrens (vgl. act. II 27 f. und 31 ff.) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2023 ab und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (act. II 39 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 3 B. Am 20. März 2023 leitete die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland eine von A.________ gegen deren Entscheid vom 17. Februar 2023 (act. II 39 ff.) erhobene Beschwerde vom 15. März 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, sein Anspruch auf Sozialhilfe für die genannte Periode sei unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von Fr. 830.-- festzulegen. Mit Eingabe vom 29. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, dies versehen mit dem Hinweis, dass die Klärung der Frage, ob allein die Dauer der vorläufigen Aufnahme für die Höhe der Unterstützung massgeben ist, begrüsst werde. Auch die Vorinstanz verzichtete in der Eingabe vom 30. März 2023 auf ein Rechtsbegehren und regte an, das Datum der vorläufigen Aufnahme, welches als Kriterium für den Anspruch auf einen höheren Grundbedarf dient, grundsätzlich zu hinterfragen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. April und 1. Mai 2023 wurde die Beschwerdesache infolge einer per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen. Die Instruktionsrichterin edierte am 14. Juni 2024 die fremdenpolizeilichen Akten des Beschwerdeführers, welche am 19. Juni 2024 beim Gericht eingingen. Von der Möglichkeit zu allfälligen Schlussbemerkungen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. Juni 2024) machten die Verfahrensbeteiligten keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 17. Februar 2023 (act. II 39 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 und dabei die Höhe des anzurechnenden Grundbedarfs. 1.3 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer am 31. März 2021 verfassten und am 12. Juli 2021 eröffneten Verfügung das Rahmenbudget für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 fest, wobei sie (unter anderem) einen Grundbedarf von Fr. 696.-- berücksichtigte. Indem der Beschwerdeführer die Anrechnung eines Grundbedarfs von Fr. 830.-- verlangt (Beschwerde, S. 1), ergibt sich eine strittige Differenz von Fr. 134.-- pro Monat (Fr. 830.-- ./. Fr. 696.--) resp. Fr. 1'608.-- pro Jahr (Fr. 134.-- x 12). Damit beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 5 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und damit auch für Personen, die vorläufig aufgenommen sind. Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Diese Massnahme bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug – d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 6 rechtswidrigen Zustands – nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 S. 274). Vorläufig aufgenommene Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe. Diese richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Recht und wird vom Zuweisungskanton gewährleistet (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 80a - 84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 2.3.1 Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 des EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asylund Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Mit dem SAFG sollen u.a. die Voraussetzungen geschaffen werden, um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten (Art. 1 lit. a SAFG). In den Geltungsbereich des SAFG fallen u.a. vorläufig Aufgenommene generell, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG) sowie (zeitlich unbeschränkt) offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG). 2.3.2 Vorläufig Aufgenommene, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können gestützt auf Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe beanspruchen. Diese umfasst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 7 persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 21 SAFG). Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach der Höhe der Beiträge des Bundes, den Integrationsbemühungen und dem Erreichen von Integrationszielen (Art. 22 Abs. 1 SAFG). Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG in der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) im Verbund mit der Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) konkretisiert. Für die Ausrichtung der Sozialhilfe im Anwendungsbereich des SAFG ist das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig (Art. 9 Abs. 2 lit. b SAFG i.V.m. Art. 2 SAFV), welches diese Aufgabe an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere sog. regionale Partner, übertragen kann (Art. 10 i.V.m. Art. 5 SAFG; vgl. auch Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [Handbuch BKSE], Stichwort "Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer"). 2.3.3 Sieben Jahre nach Einreise (Ende der Bundesfinanzierung) gelangen auf vorläufig aufgenommene Personen die Bestimmungen des SHG zur Anwendung (vgl. Art. 46a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG; im Umkehrschluss]; Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Sommersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.POM.269], S. 13). Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die wirtschaftliche Sozialhilfe nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und die Ausrichtung der Sozialhilfe obliegt in der Regel der Unterstützungsgemeinde (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 46a Abs. 1 lit. c SHG; Ausnahme: Personen, die auch nach der ersten Phase offensichtlich nicht integriert sind [Art. 46a Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG]). Der kantonal-gesetzliche Sozialhilfeanspruch geht grundsätzlich über die verfassungsrechtliche Nothilfe hinaus und richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]), soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 8 2.4 Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allgemeinen aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem hier streitbetroffenen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zusammen (vgl. SKOS-RL C.1). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1 mit Erläuterungen). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-RL C.1). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 2.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. 2.5.1 Die Bemessung des GBL ist in Art. 8 SHV geregelt. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-RL jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 210 § 24 N. 541). Denn massgebend für die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Wird ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, ist das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, a.a.O., Art. 25 N. 8). Bei Erlass des am 31. März 2021 verfassten und am 12. Juli 2021 eröffneten Rahmenbudgets betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 präsentierte sich die Rechtslage wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 9 2.5.2 Während zuvor vorläufig Aufgenommene im Geltungsbereich der Sozialhilfegesetzgebung wirtschaftliche Hilfe in gleicher Höhe wie alle Personen, die regulär nach dem SHG unterstützt wurden, erhalten hatten, wurden mit der indirekten Änderung der SHV durch die SAFV die Bestimmungen zum GBL (Art. 8 SHV) per 1. Juli 2020 neu gefasst; der Verordnungsgeber unterschied bei der Festlegung des GBL neu zwischen folgenden Personenkategorien: Regulär Unterstützte (Abs. 2), junge Erwachsene (Abs. 3), vorläufig Aufgenommene (Abs. 4) sowie Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, die in einer Kollektivunterkunft leben (Abs. 5). Art. 8 Abs. 2 SHV lautete ab diesem Zeitpunkt (und bis zur Anpassung der GBL per 1. Januar 2024 [GBL für eine Person neu Fr. 1'006.--]) wie folgt: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für a eine Person CHF 977 b zwei Personen CHF 1'495 c drei Personen CHF 1'818 d vier Personen CHF 2'090 e fünf Personen CHF 2'364 f jede weitere Person + CHF 200 Demgegenüber sah Art. 8 Abs. 4 SHV für vorläufig Aufgenommene einen um knapp 30 % tieferen GBL vor: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird unabhängig ihres Alters nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für a eine Person CHF 696 b zwei Personen CHF 1'065 c drei Personen CHF 1'295 d vier Personen CHF 1'489 e fünf Personen CHF 1'684 f sechs Personen CHF 1'825 g jede weitere Person + CHF 141 Die Ansätze nach Art. 8 Abs. 4 SHV waren deckungsgleich mit jenen, die im Geltungsbereich des SAFG für Personen in individuellen Unterkünften gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG i.V.m. Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 und 2 SAFV und Art. 2 SADV). Damit galten für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt wurden (Aufenthalt mehr als sieben Jahre), die gleichen Ansätze wie für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SAFG unterstützt werden (Aufenthalt weniger als sieben Jahre). Abgesehen vom GBL bemassen und bemessen sich die (bedarfs- oder leistungsabhängi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 10 gen) Leistungen für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt wurden, hingegen gleich wie für alle übrigen Personen, die Sozialhilfe beziehen (Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, SIL, IZU, EFB; E. 2.4 hiervor; BKSE-Handbuch Stichwort "Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer", Ziff. 3.1). Die sozialhilferechtlichen Leistungen gehen grundsätzlich weiter und sind umfassender als diejenigen der Asylsozialhilfe. 2.5.3 Der Regierungsrat erliess Art. 8 Abs. 4 SHV gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AIG und mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Kantonen, die für vorläufig Aufgenommene unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts tiefere Unterstützungsansätze als für die einheimische Bevölkerung vorsehen. Damit sollte den vorläufig aufgenommenen Personen auch signalisiert werden, dass von ihnen Integration und Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet wird (vgl. Vortrag der GSI zur SAFV vom 20. Mai 2020, S. 23 f. [abrufbar unter <www.rr.be.ch>, Rubrik "Regierungsratsbeschlüsse"]). 2.5.4 Zu dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2022, 100/2021/205U (publiziert in BVR 2023 S. 51 ff.; vgl. auch das französischsprachige Urteil vom gleichen Datum im Verfahren 100/2021/183) unter anderem festgehalten, dass die sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung der vorläufig Aufgenommenen mit dem verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot zwar grundsätzlich vereinbar ist (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1 ff.), sich jedoch nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft aufdrängt (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8) und dementsprechend die Reduktion des Ansatzes für den GBL gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV auf 15 % (statt 30 %) des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen ist (BVR 2023 S. 82 ff. E. 7.7 und S. 90 E. 8.3). Diese provisorische richterliche Ersatzregelung hat der Regierungsrat in der Folge im Rahmen der per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Revision der SHV vom 7. Dezember 2022 umgesetzt (Änderung von Art. 8 Abs. 4 SHV, Einführung von Abs. 4a und Abs. 4b SHV), wobei den erwähnten Leiturteilen des Verwaltungsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen wurde (vgl. Vortrag der GSI zur SHV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 11 vom 7. Dezember 2022 [Geschäftsnummer 2022.GSI.2570; abrufbar unter: <www.rr.be.ch> Rubrik: Regierungsratsbeschlüsse]). Namentlich beträgt gemäss Abs. 4a zehn Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme der GBL für vorläufig Aufgenommene (vorbehältlich Abs. 4b [betreffend junge Erwachsene]) 85 % des regulären GBL gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV bzw. Fr. 830.-- (bis 31. Dezember 2023) resp. Fr. 855.-- (seit 1. Januar 2024). 3. 3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am TT. MM 1990 in die Schweiz einreiste. Am 9. Januar 2000 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) gutgeheissen (act. III 291 ff.; vgl. auch act. III 289). Mit Wirkung ab 28. Februar 2002 war er im Besitz der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), welche ab 20.November 2012 nicht mehr verlängert wurde (act. III 264, 127 ff., 53 ff.; vgl. auch act. III 262, 256, 249, 244, 229, 210, 198 f., 192, 178, 159). Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer (erneuten) vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) ab 25. März 2015 bis dato aufgeschoben (act. III 42 ff.; vgl. auch act. III 41, 37 f., 28 f., 24, 20, 14, 10, 8). In Bezug auf die Sozialhilfe für den vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer nach der am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Revision der SHV aufgrund des damals neu eingefügten Art. 8 Abs. 4 SHV im Rahmenbudget nur noch ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 696.-- (rund 70 % des damals geltenden regulären Ansatzes von Fr. 977.--) angerechnet. 3.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde, S. 2, auf den per 1. Januar 2023 neu eingefügten Abs. 4a von Art. 8 SHV, wonach der Grundbedarf für eine vorläufig aufgenommene Person nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme noch 85 % des regulären Grundbedarfs beträgt. Wie erwähnt, handelt es sich dabei um die positivrechtliche Übernahme der provisorischen richterlichen Ersatzregelung gemäss dem in Fünferbesetzung ergangenen und in der BVR 2023 S. 51 ff. publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022, 100/2021/205U (vgl. auch das französischsprachige Urteil vom gleichen http://www.rr.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 12 Datum im Verfahren 100/2021/183), ins Verordnungsrecht (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.1 Nach allgemeinen Grundsätzen entfalten Erlasse ihre Wirkungen grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignet haben. Wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, liegt eine echte Rückwirkung vor. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig, denn sie führt dazu, dass ein Sachverhalt im Nachhinein neuen Regeln unterstellt wird, wobei die von der Rückwirkung Betroffenen keine Möglichkeit hatten, sich auf die künftige Rechtslage einzustellen, was der Rechtssicherheit, dem Gleichheitsgebot sowie dem Vertrauensschutz widerspricht (Art. 8 und 9 BV). Soll ein Erlass ausnahmsweise dennoch rückwirkend Geltung haben, so muss die Rückwirkung im fraglichen Erlass ausdrücklich angeordnet oder klar gewollt, durch triftige Gründe gerechtfertigt sowie zeitlich mässig sein und darf keine stossenden Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159; BVR 2011 S. 220 E. 5.2, 2008 S. 289 E. 6.2). Liegt hingegen ein zeitlich offener Sachverhalt vor, mithin ein Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 5.1 S. 12, 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452, 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.4.1, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8). Zutreffend macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. Dezember 2022 sehe nicht vor, dass diese Rechtsänderung auch rückwirkend vor dem 1. Januar 2023 Geltung haben solle. Art. T8-1 SHV verpflichtet die Sozialdienste einzig dazu, die Leistungen für Personen nach Art. 46a Abs. 1 lit. c SHG, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 7. Dezember 2022 wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Bestimmungen des SHG erhalten haben, aufgrund der neuen Vorschriften von Art. 8 Abs. 4a und 4b SHV bis spätestens 1. April 2023 neu festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 13 3.2.2 Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ist die provisorische richterliche Ersatzregelung i.S.v. BVR 2023 S. 51 ff. anwendbar (vgl. E. 2.6 hiervor). Richterliche Ersatzregelungen haben provisorischen Charakter und dürfen nur so lange angewendet werden, bis das Gesetzgebungsorgan eine eigene verfassungskonforme Regelung erlässt (BGE 124 I 145 E. 5 S. 157). Entsprechend beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen einzig auf den Geltungsbereich der provisorischen richterlichen Ersatzregelung, nicht aber auf die vom Regierungsrat in der Folge per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Revision der SHV vom 7. Dezember 2022 (Änderung von Art. 8 Abs. 4 SHV, Einführung von Abs. 4a und Abs. 4b SHV). Das Verwaltungsgericht erwog in BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.6.3, die Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen hätten Anspruch auf reguläre Sozialhilfe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK könne nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig von einem "gefestigten" Aufenthalt ausgegangen werden. In E. 7.8.2 erwog es sodann, für die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt es rechtsungleich sei, lange in der Schweiz anwesenden vorläufig Aufgenommenen den reduzierten Grundbedarf nach Art. 8 Abs. 4 SHV auszurichten, erscheine im Rahmen der hier vorzunehmenden richterlichen Normenkontrolle sachgerecht, an der jüngeren Ausländerrechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK anzuknüpfen. Danach könnten sich Betroffene, deren Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht absehbar sei, nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren grundsätzlich auf den konventionsrechtlichen Privatlebensschutz berufen, da sich ihre Beziehung zur Schweiz diesfalls regelmässig verfestigt habe. Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der richterlichen Ersatzregelung bei der Ermittlung der zehn Jahre (nach deren Ablauf die Reduktion des Ansatzes für den GBL gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV auf 15 % [statt 30 %] des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen ist) nebst dem Status eines vorläufig Aufgenommenen auch ein Status, welcher einen noch stabileren rechtmässigen Aufenthalt gewährt, anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 14 Anerkanntermassen verfügte der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 über den Status eines vorläufig Aufgenommenen. Seit der Erteilung dieser vorläufigen Aufnahme am 25. März 2015 waren also sechs Jahre verstrichen. Zusätzlich stellt auch die vom 28. Februar 2002 bis 20. November 2012 bzw. während rund zehn Jahren innegehabte Aufenthaltsbewilligung B – und der damit einhergehende stabilere Aufenthaltsstatus als derjenige des vorläufig Aufgenommen – einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne von BVR 2023 E. 7.8.2 dar. Damit erfüllte der Beschwerdeführer vorliegend die Voraussetzung des rechtmässigen Aufenthalts von rund zehn Jahren. Dass in der provisorischen richterlichen Ersatzregelung i.S.v. BVR 2023 S. 51 ff. mitunter explizit auf einen zehnjährigen Status als vorläufig Aufgenommener abgestellt wird, rührt von daher, dass im damals zu beurteilenden Fall der rechtmässige Aufenthalt einzig durch die vorläufige Aufnahme begründet war, wogegen sich im vorliegenden Fall der rechtmässige Aufenthalt nebst der vorläufigen Aufnahme auch aus dem stabileren Aufenthaltsstatus der Aufenthaltsbewilligung B ergibt. Nicht massgebend ist hingegen das Datum der Einreise in die Schweiz, liegt doch ein rechtmässiger Aufenthalt erst mit der vorläufigen Aufnahme oder einem stabileren Aufenthaltsstatus vor. 3.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vom 17. Februar 2023 (act. II 39 ff.) der Rechtskontrolle nicht stand. Dieser ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Grundbedarf des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 auf Fr. 830.-- festlegt und ihm die Differenz zum Geleisteten nachbezahlt. Auf den geschuldeten Beträgen ist ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2020, 2018/443, E. 5 und vom 19. März 2007, 22360, E. 7; vgl. allgemein auch BVR 2019 S. 106 E. 7.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 15 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3). Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 29). Der Aufwand für die Beschwerdeführung überstieg vorliegend nicht das Mass dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat folglich trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. 4.3 Da vor der Vorinstanz keine Kosten verlegt wurden, hat es mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 17. Februar 2023 (act. II 39 ff.) sein Bewenden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2024, SH/23/315, Seite 16 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 17. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen zur Festsetzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 auf Fr. 830.-- und zur Nachzahlung der Differenz zum Geleisteten (inkl. Verzugszins zu 5 % ab Fälligkeit). 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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